Zusammenfassung des Urteils UE210368: Obergericht des Kantons Zürich
Die A.________ AG und C.________ haben einen Mietvertrag über eine Gewerbefläche abgeschlossen, der zu einem Rechtsstreit führte. Nach Klage und Widerklage wurde am 12. Juli 2018 ein Urteil gefällt, das die Kosten und Entschädigungen festlegte. Die A.________ AG erhob daraufhin am 14. September 2018 Beschwerde gegen die Kostenverteilung. Das Kantonsgericht entschied teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin und änderte die Kostenverteilung. Die Beschwerdeführerin obsiegte zu rund 7/10 und erhielt eine Prozessentschädigung. Der Beschwerdegegner muss einen Teil der Gerichtskosten tragen und die Beschwerdeführerin entschädigen. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210368 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 18.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerinnen; Quellen; Person; Nichtanhandnahme; Aussage; Personen; Beschwerdeführers; Autoren; Zürich-Limmat; Kinder; Verfahren; Recht; Artikels; Aussagen; Tatverdacht; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Anzeige; Untersuchung; Untersuchung; önnten |
Rechtsnorm: | Art. 17 BV ;Art. 172 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 214; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210368-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 18. Oktober 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am tt.mm.2021 erschien in der Printausgabe der G. unter dem Titel
«Was Eltern in Kitas …» ein Artikel, der sich insbesondere mit der angeblich überforderten und unterbesetzten Krippenaufsicht im Kanton Zürich befasste. Festgemacht wurde dies an Aussagen von ehemaligen und aktuellen Angestellten einer Krippenkette, die vom Elternverein «A. » (Beschwerdeführer), betrieben wird (vgl. Urk. 4/3). Am 28. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer deshalb Strafanzeige gegen sechs teils namentlich bekannte Beschuldigte (Beschwerdegegnerinnen 1–6) wegen Ehrverletzungsdelikten einreichen (Urk. 4/1 = Urk. 14/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm je mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 eine Strafuntersuchung gegen die einzelnen Beschwerdegegnerinnen nicht an Hand (Urk. 4/2 = Urk. 14/5–10).
Gegen die dem Beschwerdeführer am 3. November 2021 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen liess dieser mit Eingabe vom 13. November 2021 in- nert Frist Beschwerde (Urk. 2) erheben mit nachfolgendem Antrag:
« 1. Es seien die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 28. Oktober 2021 bzw. 2. November 2021 hinsichtlich der Untersuchung 2021/10022098 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten zu eröffnen.
2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST).»
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von 3000 Franken leistete dieser per Valuta 30. Dezember 2021 (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft schloss am 10. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess am 16. März 2022 unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren replizieren (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. April 2022 auf eine Duplik (Urk. 22).
Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige folgende Passagen im Zeitungsartikel als ehrverletzend geltend (Urk. 4/1 S. 5–6):
«Sie berichten einstimmig von Stress, Frust und Personalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreuerin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.»
«Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stun- dentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Betreuungsschlüssel bemerkt werde.»
«Eine ehemalige Kita-Leiterin, die seit 30 Jahren in der Branche arbeitet, sagt, sie wolle keinen persönlichen Rachefeldzug. Es gehe ihr um das Wohl der Kinder. Gerade darum könne sie nicht akzeptieren, dass solche Kitas existieren. Eine andere Betreuerin, die mehr als fünf Jahre für die Kita-Kette gearbeitet hat, erklärt, sie würde ihr eigenes Kind nie in eine solche Krippe bringen.»
«Sie alle berichten der G. von schlechten Arbeitsverhältnissen, gebrochenen Vorschriften und mangelnder Qualität der Kinderbetreuung.»
Obschon anonymisiert, lägen dem Beschwerdeführer begründete Anhaltspunkte vor, dass es sich bei den Quellen u. a. um die Beschwerdegegnerinnen 1–5 handle (z. B. hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1, die seit 30 Jahren in der Kita- Branche arbeite). Sie alle seien beim Beschwerdeführer angestellt gewesen, wobei den Beschwerdegegnerinnen 1–3 seitens des Beschwerdeführers habe gekündigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerinnen 4 und 5 hätten zwar selbst
gekündigt, wären aber aufgrund ihrer ungenügenden Leistungen ohnehin entlassen worden. Was die Beschwerdegegnerinnen 1–5 verbinde, sei, dass sie die Kita-Kette des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen arbeitsvertragliche Sorgfaltspflichten hätten verlassen müssen bzw. weil sie seinen hohen Qualitätsansprüchen nicht genügt hätten. Die Vorwürfe, welche die Beschwerdegegnerin- nen im Artikel gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebracht hätten, seien folglich als «Racheakt» zu qualifizieren (Urk. 4/1 Rz. 9).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmen (Urk. 4/2) damit, dass die Autoren des fraglichen Zeitungsartikels gestützt auf Art. 172 Abs. 1 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und entsprechend nicht bereit seien, ihre Quellen zu nennen. Damit lasse sich in Bezug auf die Personalien derjenigen Personen, welche sich ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert hätten, keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Die
vom Beschwerdeführer dargelegte Verdachtslage basiere auf reinen Vermutungen. Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung sei jedoch in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht und damit das Vorliegen konkreter und tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Solche Verdachtsmomente lägen in casu eben gerade nicht vor, zumal zweifelsohne
auch weitere Personen als die inkriminierten Personen ihr allfälliges Missbehagen gegenüber den Autoren ausgedrückt haben könnten. Selbst wenn als erstellt zu betrachten wäre, dass sich die Beschwerdegegnerinnen 1–5 gegenüber den Autoren negativ geäussert haben sollten, könnte ihnen nicht nachgewiesen werden, welche Aussage sie konkret gemacht haben sollen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, aus dem fraglichen G. -Artikel gehe hervor, dass «ehemalige» Angestellte die Quellen der betreffenden Journalisten seien und es sich bei den Beschwerdegegnerinnen 1–5 ebenfalls um ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers handle, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihn teils schwerwiegende Verfehlungen geleistet hätten und denen deshalb gekündigt worden sei diese gekündigt hätten, nachdem der Beschwerdeführer ihnen die Kündigung nahegelegt habe. Die Historie der Beschwerdegegnerinnen 1–5 in Bezug
auf den Beschwerdeführer sprächen dafür, diesen im Sinne eines Racheaktes schädigen zu wollen. Der hinreichende Tatverdacht erfordere keine zweifelsfreie Kenntnis hinsichtlich der Erfüllung von strafrechtlich relevantem Verhalten, son- dern einen qualifizierten Verdacht, welcher vorliegend gegeben sei. Die Zuweisung der jeweiligen Aussagen sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden; ohne die Mittel und Kompetenzen der Staatsanwaltschaft wäre dies erst gar nicht möglich, zumindest nicht für den Beschwerdeführer (Urk. 2 Rz. 9 ff.).
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 Erw. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 Erw. 2.1).
Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet in genereller Weise das Redaktionsgeheim- nis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab. Im Strafverfahren wird der Quellenschutz für Medien-
schaffende und dessen Einschränkung – materiell übereinstimmend – in Art. 28a
StGB und Art. 172 StPO umschrieben und konkretisiert. Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines perio- disch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO das Zeugnis über die Identität des Autors über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. Verweigert eine Person unter Berufung auf den Quellenschutz der Medienschaffenden das Zeugnis, so dürfen nach Art. 28a Abs. 1 StGB weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden (BGE 143 IV 214 Erw. 16.2 m. w. H.)
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, fällt der streitgegenständliche Artikel in der G. ohne Weiteres unter den verfassungsrechtlichen Quellenschutz. Die Autoren des Artikels können deshalb gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO das Zeugnis über die Quellen ihrer Informationen verweigern und gegen sie dürfen nach Art. 28a Abs. 1 StGB weder Strafen noch prozessuale Zwangsmass- nahmen verhängt werden. Gemäss schriftlichem Bericht vom 14. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft sind die Autoren nicht bereit, ihre Quellen bekanntzugeben (Urk. 14/3/3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es der Staatsanwaltschaft an strafprozessualen Zwangsmassnahmen, mit welchen sie die Autoren des G. -Artikels zur Bekanntgabe der Quellen für ihren Artikel bewegen gar zwingen könnte. Darüber hinaus sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welche zur Identifizierung der Quellen des fraglichen G. -Artikels dienlich wären. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Autoren des Artikels im Rahmen ei- ner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme nunmehr ihre Quellen offenlegen würden. Deshalb bestehen – über die Vermutungen des Beschwerdeführers hinausgehend – keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Quellen des Artikels um die Beschwerdegegnerinnen 1–5 handelt.
Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschwerdegegnerin 1 habe gekündigt werden müssen, weil sie psychisch wiederholt auf ihr unterstellte Mitarbeitende eingewirkt habe und durch mehrfach unerlaubte Absenzen ihre Mitarbeitende oh- ne Vorinformation im Stich gelassen habe (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 soll die Mitarbeitenden mangelhaft geführt haben (Urk. 2 S. 6). Die Beschwer-
degegnerin 3 soll eine mangelhafte, teils diskriminierende Mitarbeiterführung an den Tag gelegt haben (Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer zeigt mit diesen Ausführungen selber auf, dass es anscheinend doch zu (zumindest einzelnen) Missständen in seinen Kindertagesstätten gekommen war. Entsprechend ist die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es könnten ausschliesslich zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels nicht mehr bei ihm angestellte Personen, de- nen gekündigt worden sei welche den Beschwerdeführer «im Unguten» verlassen mussten haben, für die Aussagen gegenüber der G. verantwortlich sein, zu kurz gegriffen. Grundsätzlich kämen sämtliche damaligen und ehemaligen Mitarbeitenden des Beschwerdeführers in Betracht. All diese Perso- nen einzuvernehmen erscheint jedoch als nicht verhältnismässig, da diese Einvernahmen nicht nur beinahe ins Uferlose führen könnten, sondern auch unbescholtene Personen ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte einem Tatverdacht aussetzen würden und zudem auch kaum zielführend wären. Nachdem die Aussagen in der G. anonym getätigt wurden, ist nicht zu erwarten, dass sich die entsprechenden Personen in einem Strafverfahren «outen» würden, zumal sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und eine Aussageverweigerung deshalb nicht zum Nachteil einer beschuldigten Person gewürdigt werden darf. Aussagekräftige Angaben sind nicht zu erwarten. Beweiserhebungen, die zur Klärung der Urheberschaft der vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen führen könnten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Indizien (Urk. 2 S. 6 ff.) vermögen auch einen Tatverdacht gegen die von ihm beanzeigten Beschwerdegegnerinnen 1–5 nicht genügend zu erhärten. Die Kenntnis der G. über das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafverfahren beruht auf einer Anfrage der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 14/3/3).
Damit sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt. Die erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen
von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1800.– festzusetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihnen ist deshalb keine Entschädigung auszurichten. Die Kosten sind vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung wird diesem nach Abzug des ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerinnen 1–5 (je per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-3/2021/10022098 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-3/2021/10022098 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 18. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann
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