E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210316
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210316 vom 18.03.2024 (ZH)
Datum:18.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Zusammenfassung : Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat am 10. November 2020 in einem Fall zwischen A.________Sàrl (Klägerin) und V.________AG (Beklagte) entschieden. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte eine Klage eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Die Beklagte erhielt einen neuen Termin, um die umstrittenen Räumlichkeiten zu räumen. Ein weiteres Gerichtsverfahren wurde eingeleitet, da die Klägerin gegen diese Entscheidung Einspruch erhob. Der Gerichtshof entschied, dass der Einspruch unzulässig ist, da kein aktuelles rechtliches Interesse vorliegt. Das Gerichtsurteil ist kostenfrei und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Rechtsvertreter; Äusserungen; Beschwerdeführer; Interessen; Verhalten; Androhung; Bundesgericht
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 111; 110 IV 87; 122 IV 322; 129 IV 6; 131 IV 154; 132 IV 112; 135 IV 177; 137 IV 285; 137 IV 313; 147 IV 47;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210316-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte

Beschluss vom 18. März 2024

in Sachen

  1. A1. AG,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

  1. C. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2021, B-7/2020/10042145

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 liessen die A1. AG und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten wegen (versuchter) Nötigung etc. (Urk. 16/1).

  2. Mit Verfügung vom 27. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/3).

  3. Hiergegen liessen die Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die geeigneten Ermittlungen und Untersuchungshandlungen zu

    tätigen; insb. seien der Beschwerdegegner 1 und Rechtsanwalt Y.

    zum

    Sachverhalt parteiöffentlich einzuvernehmen und D. sei rechtshilfeweise in Deutschland als Zeugin einzuvernehmen. Zudem sei der Beschwerdegegner 1 angemessen zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2; Urk. 36 S. 2).

  4. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde den Beschwerdeführern aufgegeben, zur Deckung der sie Allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 12). Sodann wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingaben vom 10. bzw. 16. Dezember 2021 vernehmen (Urk. 19; Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht. Sodann replizierten die Beschwerdeführer am 21. März 2022 (Urk. 36). Mit Eingabe vom 31. März 2022 duplizierte der Beschwerdegegner 1 (Urk. 46). Nach Übermittlung seiner Eingabe an die Beschwerdeführer zur Einreichung Allfälliger Bemerkungen äusserten sie sich am

2. Mai 2022 (Urk. 54). Zwischenzeitlich ging eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdegegners 1 ein (Urk. 51), welche den Beschwerdeführern zur Einreichung Allfälliger Bemerkungen übermittelt wurde (Urk. 63 und 65). Diese liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 bat Rechtsanwalt Y. um bal- digen Entscheid (Urk. 67). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 16). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

  1. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die urspränglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt.

  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung vom 27. September 2021. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerdegegner 1 sei angemessen zu bestrafen (Urk. 2 S. 2), was nicht Thema der angefochtenen Verfügung war, können diese Vorbringen mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Ohnehin ist die StrafverfolgungsBehörde das Sachgericht und nicht die hiesige Kammer für die Ausfällung einer Allfälligen Strafe gegen beschuldigte Personen zuständig. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.

II.
  1. Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie 49 GOG).

  2. Der Beschwerdegegner 1 moniert, mit Bezug auf den Themenkreis D. sei die Beschwerdeführerin 1 nicht Ziel einer Allfälligen strafbaren Handlung seinerseits (gewesen), weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Themenkreises Schreiben und E-Mail vom 9. bzw. 23. November 2020 sei ebenfalls nicht die Beschwerdeführerin 1 legitimiert, denn die (bestrittene) üble Nachrede bzw. versuchte Nötigung sei höchstens zu Lasten der A2. Ltd. in Kanada ergangen. Die Beschwerdeführer seien nicht Adressaten dieser Nachrichten gewesen, weshalb es ihnen insoweit an einem rechtlich Geschützten Interesse fehle. Mit Bezug auf den Themenkreis KlageBegründung vom 11. November 2020

    sei ebenfalls nur der Beschwerdeführer 2 legitimiert. Schliesslich seien die Beschwerdeführer betreffend den Themenkreis E-Mail vom 28. Januar 2021 in ihren rechtlich Geschützten Interessen nicht betroffen, weil diese allein an die A2. Ltd. in Kanada adressiert gewesen sei. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem hätten die Beschwerdeführer keinen Schaden nachgewiesen (Urk. 19 und Urk. 22, je S. 2).

  3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausDrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer TRüger des durch die verletzte Straf- norm Geschützten zumindest mitGeschützten Rechtsguts ist.

  4. Die Rüge des Beschwerdegegners 1 betreffend die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf die Themenkomplexe E-Mail vom 9. bzw. 23. November 2020 sowie E-Mail vom 28. Januar 2021 geht fehl. Zwar wurden diese Nachrichten an die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 in Kanada bzw. an deren Revisionsgesellschaften gerichtet. Indes sind die darin gemachten äusserungen geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin 1 zu schädigen, wird doch in den Nachrichten vom November 2020 der Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin 1 habe in drei Jahresabschlussberichten mutmasslich Falschangaben gemacht. Somit ist sie unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschätzten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

    Mit der Nachricht vom 28. Januar 2021 sollen gemäss Strafanzeige die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 1 zur Herausgabe von Versicherungsunterlagen genötigt worden sein bzw. diesen sollen ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt worden sein. Insoweit sind sie als potenziell in ihrer Handlungsfreiheit Geschädigte des fraglichen Handelns zu betrachten, weshalb die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 auch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf zu bejahen ist. Dass die Beschwerdeführer keinen Schaden nachgewiesen haben sollen, wie der Beschwerdegegner 1 moniert, ändert daran nichts.

    Hingegen ist dem Beschwerdegegner 1 Recht zu geben, wenn er einwendet, dass mit Bezug auf den Themenkomplex KlageBegründung vom 11. November 2020 nur der Beschwerdeführer 2 beschwerdelegitimiert sei. So betrifft die darin enthaltene, angeblich ehrverletzende Aussage, wonach der Beschwerdeführer 2 ein Meister der Täuschung sei, einzig diesen potenziell in seiner strafrechtlich geschätzten Ehre. Inwieweit (auch) die Beschwerdeführerin 1 in ihren eigenen rechtlich Geschützten Interessen betroffen sein könnte, erschliesst sich nicht. Dass in besagtem Zivilverfahren die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdegegner 1 als Partei gegenübersteht, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Themenkomplex D. _, soll doch gemäss Strafanzeige (einzig) der Beschwerdeführer 2, der Ex- Mann von D. , durch das beanzeigte Vorgehen (Vertretung von D. und Unterstellung unredlichen gar strafbaren Verhaltens gegenüber dem Kantonsgericht Zug) unter Druck gesetzt worden sein (vgl. Urk. 16/1 Rz. 10 ff.). Eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 in eigenen Interessen ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit nicht auf deren Beschwerde einzutreten ist.

  5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Beschwerdegegner 1 offenbar selber erstellten übersetzungen (Urk. 32/1-6) seien mangels Beglaubigung durch einen akkreditierten Dolmetscher unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen (Urk. 36 Rz. 3). Diese Argumentation geht fehl, war der Beschwerdegegner 1 doch

    • gestützt auf die Verfügung der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2022 (Urk. 25)

    • nicht verpflichtet, die betreffenden übersetzungen amtlich beglaubigen zu lassen. Vielmehr steht es ihm frei, durch wen er die übersetzungen vornehmen lässt.

  6. Die Beschwerdeführer erstatten mit ihrer Replik Strafanzeige bzw. stellen entsprechende StrafAnträge gegen Rechtsanwalt Y. und den Beschwerdegeg- ner 1, namentlich wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 36). Nachdem die hiesige Strafkammer zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist, ist die betreffende Rechtsschrift zusammen mit dem vorliegenden Beschluss der Staatsanwaltschaft zur Allfälligen weiteren Veranlassung zu übermitteln.

  7. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich aufsichtsrechtliche Abklärungen mit Bezug auf Rechtsanwalt Y. verlangen (vgl. Urk. 36), u.a. da dieser nach eigenen Angaben teilweise ohne Instruktion seitens seines Klienten, des Beschwer- degegners 1, tätig geworden sei (Urk. 22 S. 4 f.), bildet diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens .

III.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die fraglichen äusserungen in den Schreiben bzw. E-Mails vom 9. und

23. November 2020 seien gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen des zivilrechtlichen Vertretungsverhältnisses durch Rechtsanwalt

Y.

gemacht worden, was sich auch aus dem deklarierten Absender der

Schreiben ergebe. Diese Aussage sei nicht widerlegbar, weshalb eine üble Nachrede durch den Beschwerdegegner 1 nicht anklagegenügend nachweisbar sei. Selbst wenn dieser seinen Rechtsvertreter direkt angewiesen hätte, diese Schreiben bzw. E-Mails zu verfassen, sei gegenüber den Revisionsgesellschaften der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 lediglich ein Verdacht geäussert wor- den, dass diese in drei Jahresabschlussberichten Falschangaben gemacht haben könnte und die Adressatin sei aufgefordert worden, dies (selbst) überprüfen zu lassen. Mithin sei diese Vermutung klar als solche deklariert worden (possibly realized several inconsistencies, assumed inconsistencies), weshalb die erforderliche Erheblichkeit des Angriffs nicht erreicht werde und der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.

Sodann sei der Beschwerdeführer 2 in der KlageBegründung vom 11. November 2020 zuhanden des Kantonsgerichts Zug u.a. als Meister der Täuschung bezeichnet bzw. sei ihm unterstellt worden, er habe im deutschen familienrechtlichen Verfahren Vermögenswerte nicht angegeben. Gemäss den Akten und nicht widerlegbaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien diese äusserungen im Rahmen des äusserst strittigen zivilrechtlichen Verfahrens durch Rechtsanwalt

Y. in seiner Funktion als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 erfolgt, weshalb Letzterem selbst kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne. Zudem seien diese Aussagen insofern rhetorisch relativiert worden, als dass Rechtsanwalt Y. ausgefährt habe, dass es so scheine, als ob der Beschwer- deführer 2 sein Einkommen nicht offengelegt habe, dass es den Anschein mache, dass er geübt darin sei, Sachverhalte falsch darzustellen bzw. ein Meister darin zu sein scheine, andere zu täuschen. Diese sicherlich zugespitzten und pointierten äusserungen des Rechtsanwalts lägen jedoch im Rahmen einer den RechtsAnwälten und -Anwältinnen erlaubten rhetorischen Freiheit, da sie nicht über das zu tolerierende Mass hinausgingen. Daher seien diese äusserungen nicht ehrverletzend.

Betreffend die seit ca. Mai 2020 andauernde Vertretung von D. durch den Beschwerdegegner 1 sei festzuhalten, dass durch die blosse übernahme dieses Mandats grundsätzlich keine konkrete Androhung eines ernstlichen Nachteils

i.S. des Straftatbestandes der Nötigung ersichtlich sei. Auch in der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerdeführer 2 in dieser Angelegenheit vom 15. Juni 2020, worin Ersterer vergleichsweise Gespräche anbiete, sei keine Verknüpfung mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit ersichtlich. Weiter sei strafrechtlich nicht relevant, ob die übernahme des Mandats eine Allfällige Standesrechtsverletzung darstelle nicht. Im übrigen lasse sich die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach seine Motivation zur übernahme dieser Vertretung bloss die Unterstätzung von D. in der familienrechtlichen Angelegenheit sei, nicht wiederlegen, weshalb dem Beschwerdegegner 1 keine unzulässige Zweck-Mittel-Relation und keine Strafbarkeit i.S. von Art. 181 StGB rechtsgenügend nachgewiesen werden könne.

Auch die Schreiben bzw. E-Mails vom 9. und 23. November 2020 seien gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 durch Rechtsanwalt Y. verfasst worden, was sich auch aus deren Absender ergebe. Dies gelte auch für das Schreiben an Rechtsanwalt X. vom 17. November 2020, in welchem offenbar Rechtsanwalt Y. geschrieben habe, dass vor der Schlichtungsverhandlung vom 9. Dezember 2020 die inkonsistenten Jahresberichte für die Jahre 2018-2020 nicht weiter hinterfragt würden. Zudem seien die Revisoren der Beschwerdeführerin 1 mit der E-Mail vom 9. November 2020 bereits über Allfällige Inkonsistenzen in den Jahresberichten informiert und diese von der beschuldigten Partei folglich bereits hinterfragt worden, also noch vor den Schreiben vom 17. und 23. November 2020. Dass gegenüber dem Geschädigtenvertreter bzw. dem CFO der Beschwer- deführerin 1 in diesen Schreiben erneut auf die Allfällige Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse aufmerksam gemacht werde bzw. dass diese Berichte nach der Schlichtungsverhandlung durch den Beschwerdegegner 1 hinterfragt werden könnten, führe für die Beschwerdeführerin 1 folglich kaum zu einer Zwangslage für die anstehenden Schlichtungsverhandlungen bzw. erreiche sicherlich nicht die strafrechtlich geforderte Intensität. Zudem sei seitens des Beschwerdegegners 1

bzw. von Rechtsanwalt Y.

gegenüber der Beschwerdeführerin 1 auch nie

dargelegt worden, wie genau sie die Inkonsistenzen belegen könnten. Der objektive Tatbestand der Nötigung sei folglich ohnehin nicht erfüllt.

Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des vermerkten Absenders auf der E-Mail vom 28. Januar 2021 an die Verwaltungsräte der Beschwer- deführerin 1 sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Y. und nicht der Beschwerdegegner 1 die E-Mail verfasst und versandt habe. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 diesen entsprechend beauftragt hätte, sei zu beachten, dass es fraglich sei, inwiefern das Einkopieren von Dritt-Adressaten (Auditors und E. ) bereits einen ernstlichen Nachteil für ein zukönftiges, vom Beschwerdegegner 1 abhängiges Ereignis implizieren würde. Insbesondere mangle es bei einer solchen Allfälligen bloss indirekten Andeutung an der rechtlich vorausgesetzten Zwangsintensität. So reiche eine bloss subjektive Vermutung des Bestehens einer solchen Androhung seitens des Geschädigten nicht für die vom Tatbestand der Nötigung geforderte Intensität, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 3/3).

  1. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, der Beschwerdegeg- ner 1 habe das angebliche Mandat von D. wohl nur übernommen, um gegen- über dem Beschwerdeführer 2 den Anschein eines Druckmittels zu erzeugen. Zu beachten sei, dass weder der Beschwerdegegner 1 noch dessen TRügergesellschaft familienrechtliche Beratungsdienstleistungen anbieten, geschweige denn in diesem Bereich Fachkenntnisse besitzen und der Beschwerdegegner 1 in

    Deutschland wohl gar nicht praktizieren drfe. Zudem erhelle nicht, inwiefern der Beschwerdegegner 1 D. hätte beraten wollen, sei doch das Scheidungsverfahren längst rechtsKräftig abgeschlossen. Zudem sei die Verknüpfung zum arbeitsrechtlichen Verfahren offensichtlich. Die Mandatierungsanzeige vom 15. Juni 2020 habe dem Beschwerdegegner 1 als Mittel zur Androhung eines ernstlichen konkreten Nachteils gedient, Nämlich der Offenlegung von nicht deklarierten Vermögenswerten bei den (deutschen) GerichtsBehörden und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, um den Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 in seiner Handlungsfreiheit bezüglich der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien einzuschränken.

    Ein täter handle nicht strafrechtlich rechtfertigend, wenn er ehrverletzende Aussagen über seinen Rechtsvertreter verlautbaren lasse. Zudem seien die fraglichen Schreiben ausserhalb eines Gerichtsprozesses erstellt worden und Rechtsanwalt Y. habe auf Instruktion des Beschwerdegegners 1 und gemäss den von diesem erhaltenen Informationen gehandelt. Daher sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Rechtsvertreter dazu instruiert habe, die äusserungen in den Schreiben vom 9. bzw. 23. November 2020 zu tätigen und dass er die Korrespondenz vor dem Versand genehmigt habe. Zudem ändere die sprachliche Möglichkeitsform nichts an der Widerrechtlichkeit der äusserung.

    Mit Bezug auf die Schreiben vom 9., 17. und 23. November 2020 verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdegegner 1 für die betreffenden Geschöftszahlen der Beschwerdeführerin 1 mitverantwortlich gewesen sei und daher gewusst habe, dass er mit seinem Insiderwissen gegenüber Dritten Informationen offenlegen könnte, die einer b?rsenkotierten Gesellschaft schaden könnten dass sich diese zumindest zur Abgabe öffentlicher Erklärungen veranlasst sehen Müsste. Solche negativ Geprägten Mitteilungen von b?rsenkotierten Unternehmen könnten auch wenn die Informationen nicht den Tatsachen entsprächen erheblichen negativen Einfluss haben. Der Beschwerdegegner 1 habe wohl versucht, ei- nen finanziell interessanten Vergleich zu erwirken, was strafrechtlich relevant sei.

    Die ehrverletzenden äusserungen in der Klageschrift vom 11. November 2020 seien in einem Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Abänderung eines Arbeitszeugnisses gemacht worden. Damit stehe das familienrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers 2 in keinem Zusammenhang. Somit entfalle eine Berufung auf Art. 14 StGB. Die äusserungen seien unnötig ehrverletzend und hätten keinen Einfluss auf den umstrittenen Inhalt des Arbeitszeugnisses gehabt, sondern nur der Stimmungsmache ge- dient und dazu, die Ehre des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 zu diskreditieren. Zudem seien die rhetorischen Relativierungen unbeachtlich.

    Die E-Mail vom 28. Januar 2021 sei im Kontext einer Grösseren zivilrechtlichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu würdigen. Der Beschwerdegegner 1 und sein Rechtsvertreter versuchten mit allen Mitteln, Urkunden von der Beschwer- deführerin 1 erhältlich zu machen, um ihre Rechtsposition vermeintlich zu sTürken. Urkunden der Gegenpartei seien aber mittels Editionsbegehren heraus zu verlangen. Da der Beschwerdegegner 1 dies offenbar vergessen habe, habe er mit der

    E-Mail direkt F.

    um die Urkunde ersucht, in bewusster Umgehung des

    Rechtsvertreters der Gegenpartei. Indem der Beschwerdegegner 1 Dritte als Mitadressaten eingefügt habe, habe er bei F. den nötigen Zwang erzeugt, um in seinem Sinne zu Handeln. Beide hätten gewusst, dass der Einbezug der E. (nachfolgend: E. _) zu Weiterungen, Publizität und unnötigen Kosten führen könnte. Es seien keine anderen Gründe für das Handeln des Beschwerdegeg- ners 1 ersichtlich als die Unterdrucksetzung des Adressaten, denn weder die Revi-

    soren noch die E. (Urk. 2).

    hätten ihm die gewünschte Urkunde zustellen können

    In ihrer Replik Ergänzt die Beschwerdeführerin 1, dass die angeblichen offe-

    nen Forderungen von D.

    gegenüber dem Beschwerdeführer 2 vom Beschwerdegegner 1 nicht mehr weiterverfolgt worden seien und der Beschwerdeführer 2 davon nichts mehr Gehört habe, was den Tatverdacht erh?rte. Zudem stelle Rechtsanwalt Y. den sachlichen Konnex zum arbeitsrechtlichen Verfahren selbst her, indem er das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mänchen einreiche. Durch diese Strafanzeige habe der Beschwerdeführer 2 wegen der arbeitsrechtlichen Streitigkeit unter Druck gesetzt werden sollen, habe Rechtsanwalt Y. doch abgesehen von den arbeitsrechtlichen Prozessen keine Verbindung zum Beschwerdeführer 2. Zudem seien die Wohn- und Vermögensverhältnisse des Letzteren irrelevant und ständen in keinem Konnex mit dem Gegenstand des Gerichtsverfahrens, in welchem die äusserung Meister der Täuschung erfolgt sei (Urk. 36).

  2. Der Beschwerdegegner 1 bringt zusammengefasst vor, seine Beratung von D. sei rechtlich ohne Weiteres zulässig gewesen. Eine Verbindung zu seiner Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin 1 bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, wie er dem Beschwerdeführer 2 ernstliche und rechtlich nicht zulässige Nachteile angedroht dessen Handlungsfühigkeit in Bezug auf die Beschwer- deführerin 1 beschränkt habe, zumal dieser lediglich einer von vier Verwaltungsr?ten mit Kollektivunterschrift sei. Es sei sodann eine Tatsache, dass der Beschwer- deführer 2 (auch zu Lasten von D. ) im deutschen Verfahren seine Vermögensverhältnisse falsch angegeben bzw. unterschlagen habe. Das Strafverfahren sei nur aufgrund einer Einlassung seinerseits eingestellt worden.

    Das Schreiben vom 9. November 2020 sei an die independent auditors der Beschwerdeführerin 1 gegangen, habe auf mögliche (und allenfalls gravierende) Ungereimtheiten in den publizierten Reports hingewiesen (die jedem hätten auffallen können) und sei wohl begründet gewesen. Die Anfrage sei mit keiner Androhung von Nachteilen verbunden worden, ebenso das Schreiben vom 23. November 2020. Die Schreiben seien auch nicht öffentlichkeitswirksam gewesen. Es sei le- diglich eine Anfrage eines Optionsinhabers zu publizierten Daten gewesen, was möglich sein müsse, zumal keine tatsächlichen Verfehlungen vorgeworfen worden seien. Als Optionsberechtigter habe er ein legitimes Interesse an der Beantwortung dieser Fragen. Auch das Schreiben vom 23. November 2020 enthalte keine Drohungen und habe auch keinen Druck aufgesetzt, zumal die independent auditors Herr F. die Sache mit einer simplen Erklärung hätten erledigen können. Wie die Anfrage hätte b?rsenwirksam sein sollen, sei schleierhaft.

    Die Ausführungen und Vermutungen in der KlageBegründung vom 11. November 2020 stammten allein von Rechtsanwalt Y. ohne Instruktion durch ihn (den Beschwerdegegner 1). Sodann könne das Verhalten des Beschwerdeführers 2 tatsächlich als verwirrend und täuschend betrachtet werden, insbesondere

    mit Bezug auf dessen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt. Den Vorwurf, möglicherweise ein Meister der Täuschung zu sein, habe er sich mithin selbst zuzuschreiben.

    Die E-Mail vom 28. Januar 2021 habe dazu gedient, die Adressaten über den laufenden Prozess von grosser wirtschaftlicher und damit b?rsenrelevanter Bedeutung zu orientieren. Dies sei weder mit einer Drohung verbunden noch öffentlichkeitswirksam gewesen. Die E-Mail habe Rechtsanwalt Y. verfasst und verantwortet. Insoweit liege keine Androhung ernstlicher Nachteile eine Beschränkung der Handlungsfühigkeit der Adressaten vor. Sein (des Beschwerdegegners 1) Rechtsvertreter habe ohne Druckausübung die Zusendung der D&O- Police gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 gefordert, was nicht nötigend sei (Urk. 22).

    In seiner Duplik bestreitet der Beschwerdegegner 1 erneut alle Vorwürfe und macht geltend, dass kein strafbares Verhalten seinerseits ersichtlich sei (Urk. 46).

  3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019

    E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

  4. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen gefügig zu machen (BSK StGB II-DELNON/R?DY, 4. Aufl. 2018, Art. 181 N 25 f. m.H.). Massgebend sind objektive Kriterien, d.h. die Androhung muss geeignet sein, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen in seiner freien Willensbildung und

    -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322, 325 E. 1/a). Die Tatbestandsmössigkeit der Nötigung indiziert noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt sind wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2/a).

    1. Mit Bezug auf die übernahme der Rechtsvertretung von D. durch den Beschwerdegegner 1 ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die blosse übernahme eines Mandates kein strafbares Verhalten darstellt. Dies gilt ungeachtet der Vertretungsbefugnis des Beschwerdegegners 1 in einem deutschen Verfahren und der Frage, inwiefern D. überhaupt eine (berechtigte) Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 hatte. Ein nötigendes Verhalten ist sodann auch mit Bezug auf die E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerdeführer 2 vom 15. Juni 2020 (Urk. 16/2/8) nicht ersichtlich: Zum einen wird darin kein Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner 1 hergestellt. Dass Letzterer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, mithin nachträglich, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Mänchen einreichen liess (vgl. Urk. 22 S. 3; Urk. 20/2), ändert daran nichts. Ebenso wenig ist in der E-Mail die Rede von einer Allfälligen Offenlegung nicht deklarierter

      Vermögenswerte durch den Beschwerdeführer 2 gegenüber den deutschen Beh?r- den. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern besagte E-Mail überhaupt geeignet gewesen sein soll, den Beschwerdeführer 2 im Rahmen der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (massgeblich) unter Druck zu setzen bzw. ihn dazu zu bewegen, sich im Sinne des Beschwerdegegners 1 zu verhalten: So betrafen das hiesige arbeitsrechtliche Verfahren und ein Allfälliges familienrechtliches Verfahren in Deutschland unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Mithin stehen diese Verfahren nicht nur in keinem (inhaltlichen) Zusammenhang, sondern es sind auch nicht dieselben Parteien daran beteiligt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 in diesen Verfahren unterschiedliche Rollen einnimmt. während er an einem familienrechtlichen Verfahren in Deutschland als Privatperson beteiligt wäre, handelt er im arbeitsrechtlichen Verfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin 1. Mithin waren seine Rolle und Interessenlage grundverschieden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer 2 durch das beanstandete Handeln des Beschwerdegegners 1 hätte dazu gebracht werden können, sich im arbeitsrechtlichen Verfahren in einer bestimmten Weise zu verhalten, ganz abgesehen davon, dass es diesbezüglich klar an der erforderlichen Zwangsintensität gefehlt hätte. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren insoweit zu Recht eingestellt.

    2. Weiter soll Rechtsanwalt Y.

      im Schreiben bzw. E-Mail vom 9. und

      23. November 2020 (Urk. 16/2/11 und 16/2/14) gegenüber den Revisionsgesellschaften der Muttergesellschaft den Verdacht von Falschangaben in den Jahresberichten der Beschwerdeführerin 1 geäussert haben, um so im hängigen zivilrechtlichen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner 1 Druck auszuüben. In diesem Kontext sei auch das Schreiben von Rechtsanwalt Y. an Rechtsanwalt X. vom 17. November 2020 zu sehen (Urk. 16/2/12). diesbezüglich ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch eine (die nötige Intensität erreichende) Zwangslage im Hinblick auf die im zivilrechtlichen Verfahren anstehenden Schlichtungsverhandlungen hätte erzeugt werden können. Dies gilt bereits deshalb, weil die Nachrichten vom 9. und 23. November 2023 nicht an die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 1, sondern vielmehr an die verantwortlichen Personen der kanadischen Muttergesellschaft bzw. der Revisionsgesellschaften der Beschwerdeführerin 1 gerichtet wurden. Letztere waren am hiesigen zivilrechtlichen Verfahren nicht beteiligt bzw. hatten keinen Bezug dazu. Folglich war es von vornherein wenig erfolgversprechend, diesen gegenüber Druck aufzusetzen. Dass der Beschwerdegegner 1 für die betreffenden Geschäftszahlen mitverantwortlich gewesen sei bzw. entsprechendes Insiderwissen gehabt haben soll, ?n- dert daran nichts. In den Schreiben ist zudem keine Rede davon, dass die potenziellen Inkonsistenzen in den Jahresberichten gegebenenfalls öffentlichkeitswirksam ausgeschlachtet bzw. dazu verwendet würden, die Beschwerdeführerin 1 als b?rsenkotiertes Unternehmen in ein schlechtes Licht zu Rücken, um ihr zu schaden, wie die Beschwerdeführer argumentieren. Umso weniger erschliesst sich, wie der Beschwerdegegner 1 mit diesen Nachrichten einen finanziell interessanten Vergleich im zivilrechtlichen Verfahren hätte erwirken können. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten Schreiben die Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf das arbeitsrechtliche Verfahren in eine Zwangslage im Sinne des Nötigungstatbestan- des hätten versetzen können, weshalb dieser Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist.

    3. Schliesslich ist auch mit Bezug auf die E-Mail von Rechtsanwalt Y. an F. vom 28. Januar 2021 (Urk. 16/4/1) ein tatbestandsmässiges, nötigendes Verhalten zu verneinen: Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass allein durch das (behauptete) Einkopieren von Dritt-Adressaten (auditors und E. ) noch kein konkreter, ernstlicher Nachteil angedroht wird, dessen Eintritt in den H?n- den des Beschwerdegegners 1 lüge und wodurch F. bzw. die Beschwerdeführerin 1 hätte in eine tatbestandsmässige Zwangslage versetzt werden können. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, der Beschwerdegegner 1 und Rechtsanwalt Y. hätten mit allen Mitteln und in Umgehung des Rechtsvertreters der Gegenpartei Urkunden erhältlich zu machen versucht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es F. (der selber nicht in das arbeitsrechtliche Verfahren involviert ist) freigestanden hätte, die Herausgabe der D&O-Versicherungspolice mit einer simplen Erklärung abzulehnen, allenfalls unter Verweis auf eine Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt X. . Mit diesem Vorgehen wäre der Beschwerdegegner 1 auf den Weg der Urkundenedition im Zivilprozess verwiesen worden. Hinzu kommt, dass auch in dieser E-Mail keine An- drohung geäussert wurde, die darin erwähnten Vorgänge würden allenfalls an die

      ?-ffentlichkeit getragen, weshalb umso weniger ersichtlich ist, inwiefern F. zur Herausgabe der verlangten Unterlagen hätte genötigt werden können. Dass weder die (ebenfalls adressierten) Revisoren noch die E. dem Beschwerdegegner 1 das besagte Dokument hätten zustellen können, wie die Beschwerdeführer mo- nieren, ändert daran nichts. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

  5. Wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB Schätzen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154

E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlüssigkeit sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verchtlich zu machen seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu Rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht Geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmössig, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe bedroht

ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei Allfälligen ehrenrährigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bundesgerichts

6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019

E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen äusserungen weder als Völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je m.H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

7.

    1. Vorab ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass sich nicht nur der Rechtsanwalt, sondern grundsätzlich auch der diesem Instruktionen erteilende Klient eines Ehrverletzungsdelikts schuldig machen kann, wenn in Rechtsschriften ehrenrährige äusserungen getätigt werden (BGE 110 IV 87 E. 1b). Dessen ungeachtet ist aber vorliegend der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt:

    2. Mit Bezug auf die beiden Schreiben bzw. E-Mails von Rechtsanwalt Y. an die A2. Ltd. vom 9. und 23. November 2020 ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Verdacht der mutmasslich unzutreffenden Angaben in den Jahresberichten 2018-2020 klar als solcher bezeichnet wird. So führte Rechtsanwalt Y. im Schreiben vom 9. November 2020 aus My client has possibly realized several inconsistencies in these audited reports and would like you to give your comments and explanations thereto. Weiter hielt er fest My client does not

      know whether these statements of A1. are true and correct and would like G. LLP to confirm the statement of A1. _. Schliesslich finden sich im Schreiben die Formulierungen that might be again inconsistent [...] sowie such assumed inconsistencies (vgl. Urk. 16/2/11). Mit diesen (zurückhaltend gewöhlten) Formulierungen wird nicht der Anschein erweckt, es handle sich bei den betreffen- den mutmasslichen Falschangaben um feststehende Tatsachen. Mithin wird gerade kein strafbares Verhalten der für die besagten Jahresberichte zuständigen Personen bzw. der Beschwerdeführerin 1 unterstellt. Wie dargelegt, muss es einem Rechtsanwalt unbenommen sein, die Interessen seines Mandanten auch pointiert zu vertreten. Unter den konkreten Umständen sind weder das Schreiben vom

      9. November 2020 noch die E-Mail vom 23. November 2020 (Urk. 16/2/14) zu beanstanden bzw. eine strafbare ehrverletzende äusserung ist nicht auszumachen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Rolle bzw. aus welchen BewegGründen der Beschwerdegegner 1 seine Anfrage getätigt hat, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die äusserung Völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wäre, die Beschwerdeführerin 1 in ein schlechtes Licht zu Rücken. Auch die Tatsache, dass die beiden Schreiben nicht im Rahmen des hängigen zivilrechtlichen Verfahrens zwischen den Parteien verfasst wurden, wie die Beschwerdeführer monieren, ?n- dert nichts an der fehlenden strafrechtlichen Relevanz derselben.

    3. Schliesslich erblicken die Beschwerdeführer in der Formulierung in der KlageBegründung vom 11. November 2020 an das Kantonsgericht Zug, wonach der Beschwerdeführer 2 ein Meister der Täuschung sei und er in einem familienrechtlichen Verfahren gegenüber den deutschen Behörden Vermögenswerte nicht angegeben habe (Urk. 16/2/10 S. 5), eine strafbare Ehrverletzung.

Der Verweis auf ein mutmasslich unredliches strafbares Verhalten des Beschwerdeführers 2 mag als pointierte und durchaus provokative äusserung erscheinen. Indes hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten, dass der betreffende Verdacht klar als solcher deklariert und mit der gebotenen zurückhaltung geäussert wurde. Mithin wurde nicht der Eindruck erweckt, es handle sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache. Sodann spielt der Kontext, in welchem diese äusserung erfolgte, eine entscheidende Rolle: Die Parteien stehen sich seit längerer Zeit in einem hoch strittig gefährten Verfahren betreffend das Arbeitszeugnis des Beschwerdegegners 1 vor dem Kantonsgericht Zug gegenüber. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem solchen Verfahren (verbal) mit harten Bandagen gek?mpft wird. Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es nach mehreren Jahren der Zusammenarbeit der Beteiligten zu Unstimmigkeiten und schliesslich zum Zerw?rfnis kam, weshalb das gerichtliche Verfahren zuweilen auch emotional gefährt wird. Es muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners 1 dabei zugestanden werden, sich auch pointiert für die Interessen seines Klienten einzusetzen, kann doch von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz, den er schreibt, daraufhin überpröft, wie er von der Gegenseite einem Dritten interpretiert werden könnte. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass die verfassungsrechtlich geschätzte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteressen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y. nicht vorgegeben werden, welchen Wortlaut er für seine Vorbringen im arbeitsrechtlichen Verfahren zu wählen hat. Dass er den entsprechenden Vorwurf auch hätte weglassen können, begründet noch keine strafbare Ehrverletzung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der erhobene Vorwurf nicht den Kern des arbeitsrechtlichen Verfahrens betrifft, zumal es Rechtsanwalt Y. zugebilligt werden muss, Argumente dafür anzuführen, aus welchen Gründen die Ausführungen der Gegenpartei nicht für bare Mänze zu nehmen seien. diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäss KlageBegründung offenbar insbesondere das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 1 zunehmend angespannt gewesen sein soll, was massgeblich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen habe (Urk. 16/2/10 S. 4 ff.). Folglich kam Rechtsanwalt Y. nicht umhin, die Rolle des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. Allfällige Gründe für das aus der Sicht des Beschwerdegegners 1 zu negativ ausgefallene Arbeitszeugnis näher zu beleuchten. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass die in Frage stehenden äusserungen Völlig sachfremd gewesen und allein mit dem Ziel erfolgt wären, den Beschwerdeführer 2 gegenüber dem Gericht zu diskreditieren. Nach dem Gesagten liegen die inkriminierten Ausführungen in der KlageBegründung im Rahmen dessen, was einer Partei bzw. deren Rechtsvertreter im Rahmen der Interessenwahrung in einem strittigen Zivilverfahren wie dem vorliegenden zugebilligt werden muss.

Somit sind die äusserungen in der KlageBegründung vom 11. November 2020 im Gesamtzusammenhang sachbezogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich noch im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Entsprechend nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

IV.
  1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500 festzusetzen ( 17 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebV OG). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten sind im Umfang von Fr. 2'000 von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Anspruch auf eine Entschädigung haben die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht.

  2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen.

Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) knapp fänf Textseiten, seine Duplik rund vier Textseiten (Urk. 22; Urk. 46). Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Beschwerdegegner 1 teilweise zu Nebenschauplötzen (versehentliche Bezeich- nung des Beschwerdegegners 1 als Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer, Lebensgestaltung seines Rechtsvertreters) äusserte bzw. auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführer reagierte, im Wissen darum, dass diese Themen nichts zur Sache tun (Urk. 46 S. 1 f., 2 f.). Dasselbe gilt mit Bezug

auf den angeblich falschen Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 46 S. 4). Diese Ausführungen sind nicht zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 2'400 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft betreffend Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatskasse da es sich um ein Offizialdelikt handelt und betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) die unterliegenden Beschwerdeführer, da es sich dabei um ein Antragsdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Es erscheint angemessen, die Entschädigung zur Hälfte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und sie im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500 festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Kaution bezogen und im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

  3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200 zu bezahlen. Im Betrag Fr. 1'200 wird der Beschwerdegegner 1 (zusätzlich) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin 1 unter Beilage von Urk. 67 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdeführer 2 unter Beilage von Urk. 67 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. iur. Y. _, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-7/2020/10042145 unter Beilage von Urk. 36 zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-7/2020/10042145 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 18. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. D. Oehninger

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. E. Welte

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.