Zusammenfassung des Urteils UE210270: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht hat in einem Berufungsverfahren über den Fall A.________ entschieden. A.________ wurde der üblen Nachrede schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.00 verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 wurden zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt. Er muss den Privatklägern Fr. 1'960.00 als Entschädigung zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten und teilweise den Privatklägern auferlegt. Das Urteil wurde am 28. August 2019 versandt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210270 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 11.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Recht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Bundesgerichts; Bestellung; See/Oberland; Leistung; Urteil; Rechtspflege; Aneignung; Verhalten; Sachverhalt; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Oberrichter; Flury; Verfügung; Sachen; Vereinbarung |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 137 StGB ;Art. 141 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 324 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 141 IV 454; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210270-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Meier
Verfügung und Beschluss vom 11. Juli 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 2. Juli 2021 erstattete A. (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen
B. (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung etc. (Urk. 8/1). In seiner Anzeige führte er aus, mit dem Beschwerdegegner eine mündliche Vereinbarung rund um eine BHO Extraktionsanlage getroffen zu haben. Seine Aufgabe sei dabei gewesen, mit dem Hersteller und Verkäufer zu verhandeln, die BHO Extraktionsanlage zu konstruieren und zusammenzusetzen sowie die Montage und die Schulung zu übernehmen. Der Beschwerdegegner habe sich im Gegenzug verpflichtet, ihn mit Teilen für seine eigene BHO Extraktionsanlage sowie mit einer kleinen Zahlung für die Apparatur zu entschädigen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die Bestellung auf eigenen Namen und eigene Rechnung aufgegeben und grösstenteils bezahlt. Gewisse Teile der Bestellung, die für den Beschwerdeführer gedacht gewesen seien, habe die Verkäuferin auf Kredit (gegen Rechnung) mitgesendet. Trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits habe der Beschwerdegegner die ihm zustehenden Teile der Bestellung nicht herausgegeben. Auf entsprechende Frage habe der Beschwerdegegner ihm schliesslich mündlich mitgeteilt, er werde ihm diese nicht herausgeben, und ihm gesagt, er solle deswegen doch mit der Polizei vorbeikommen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB sowie gegebenenfalls der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB ähnliches erfüllt habe (Urk. 8/1 = Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/3).
Am 23. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/5).
Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 8/7; samt Beilagen Urk. 3/1–4) und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2).
Am 22. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1800.– angesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 17.01.2021 [gemeint wohl: 17. Oktober 2021] teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn derzeit das Sozialamt C. unterstütze, was er mit entsprechenden Unterlagen belegte. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 14; samt Beilagen Urk. 15/1–3), woraufhin ihm die angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 abgenommen wurde (Urk. 17).
Mit E-Mail vom 12. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, an einer neuen Adresse wohnhaft zu sein und machte teilweise Ausführungen zur vorliegend zu beurteilenden Sache (Urk. 21). Letztere können, zumal sie nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 110 StPO entsprechen und nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten, nicht berücksichtigt werden.
Da sich die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme.
Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September
2020 E. 2.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1).
In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2021 erwog die Staatsanwaltschaft, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden könne, was für eine Abmachung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner miteinander getroffen hätten, zumal auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer mache dabei geltend, dass ihm Teile der Lieferung einerseits als Lohn für bereits erbrachte Organisations- und Montagearbeiten und andererseits aufgrund einer Bestellung beim Verkäufer gegen Rechnung zustünden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer irgend-
welche vertraglichen Ansprüche auf Herausgabe an Teilen der Lieferung, welche dem Beschwerdegegner zugestellt und von diesem bezahlt worden sei, habe, stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, welche im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären sei. Dasselbe gelte für einen allfälligen Anspruch auf Bezahlung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht ersichtlich (Urk. 3/1 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners strafrechtlich relevant sei und dieser eine Straftat begangen habe (Urk. 2).
Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wegen unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB strafbar. Gemäss Art. 141 StGB macht sich wegen Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
Wie eingangs erwähnt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner ihm die vorgenannten zustehende Leistungen – Teile aus der Bestellung sowie eine allfällige kleine Zahlung für die Apparatur – zu Unrecht vorenthalte respektive verweigere, womit er die vorgenannten Straftatbestände erfüllt habe. Als Anspruchsgrundlage nennt er einen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner mündlich geschlossenen Vertrag. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, lässt sich aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, welche internen Abmachungen die Parteien damals miteinander getroffen haben, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Behauptungen zu qualifizieren sind. Mithin ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berechtigung nicht belegt. Ob der Beschwerdegegner verpflichtet war beziehungsweise noch immer ist, dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Abmachung Teile der Bestellung herauszugeben und diesem überdies eine
Bezahlung schuldet, stellen rein zivilrechtliche Fragen dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden Herausgabeanspruch hätte und ihm dieser verweigert würde, mithin eine Leistungsstörung vorläge, begründet dies noch kei- ne strafrechtliche Relevanz. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1).
Es ist sodann – wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahme bereits korrekt festgehalten wurde – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive Vertragsverhältnisse zwischen beziehungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – allfällige – Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbesondere, wenn die geschädigte Partei die mangelhafte Beweislage – namentlich durch rein mündliche Vereinbarungen – durch ihr Handeln selbst in Kauf genommen hat. Das Strafverfahren hat nicht als Vehikel zur Durchsetzung Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzu- nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1; 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 Erw. 1.2).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sodann vor, dass der in der Nichtanhandnahme geschilderte Sachverhalt nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche. Unter anderem habe er und nicht der Beschwerdeführer sämtliche Verhandlungen mit den Herstellern geführt. Der Beschwerdegegner habe ausser- dem – auf eigenen Wunsch hin – lediglich die Bezahlung nach Erhalt seiner Daten durchgeführt (Urk. 2). Weitere in der Nichtanhandnahmeverfügung – angeblich – falsch wiedergegebene Sachverhaltselemente bringt er nicht vor. Wie vorstehend erwähnt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten – angeblich bestehenden – Falschdarstellungen des Sachverhalts än-
dern an diesem Ergebnis nichts, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Hatte eine geschädigte Person – wie vorliegend – noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren, wird ihr ebenfalls ein Beschwerderecht eingeräumt (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1), weshalb Art. 136 StPO in diesem Fall auch für den Beschwerdeführer gilt.
Was die Erfolgsaussichten betrifft, vermochte der Beschwerdeführer klarerweise nicht durchzudringen; die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Die Gewinnaussichten erschienen aus einer ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO
bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen und kein Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Meier
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