Zusammenfassung des Urteils UE210263: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz abgeschrieben wird, da er die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht hat. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von CHF 300 gehen zu Lasten des Staates. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde einzureichen. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210263 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 25.11.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Recht; Verfahren; Statthalteramt; Verjährung; Urteil; Verfahren; Beschwerdegegner; Einstellung; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bezirk; Beschleunigungsgebot; Übertretung; Meilen; Einstellungsverfügung; Tätlichkeit; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Rechtsanwalt; Bezirks; Tätlichkeiten; Rechtsverbeiständung; Person; Körperverletzung; Entscheid; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 103 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 17 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 60 OR ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 138 IV 29; 146 IV 68; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210263-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.
C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid
Verfügung und Beschluss vom 25. November 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung
Erwägungen:
Das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine
Strafuntersuchung gegen B.
(nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen
Tätlichkeiten zum Nachteil von A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl.
Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte das Statthalteramt dieses Verfahren zufolge inzwischen eingetretener Verjährung ein (Urk. 3/1 = Urk. 8/12).
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 fristgerecht (Urk. 10, Urk. 8/12 und Urk. 4) Beschwerde erheben, verbunden mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Es sei die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Meilen vom 25. August 2021 aufzuheben.
3. […]
Es sei die Sache zur Durchführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft See-Oberland zu überweisen.
Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.
Ferner liess er in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde dem Statthalteramt sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Das Statthalteramt beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete innert zweifach erstreckter Frist sodann ausdrücklich auf Antragstellung und Vernehmlassung (Urk. 18 - Urk. 22). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7 und Urk. 8). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. Auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nachfolgend lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher einzugehen.
Parteistandpunkte
Das Statthalteramt begründet die Einstellung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 30. Juli 2018 nunmehr die Verjährung eingetreten sei. Man habe mit dem Vorgehen im Übertretungsstrafverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend die wechselseitige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 zuwarten wollen, zumal die Staatsanwaltschaft bemüht gewesen sei, eine einvernehmliche Lösung durch einen Vergleich zu finden. Hernach sei der Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten gewesen (Urk. 16 S. 1). Bis heute liege jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil aus dem parallel geführten Verfahren vor, weshalb das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich verjährt sei (Urk. 3/1 = Urk. 8/12). Der Umstand, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht so lange gedauert habe, könne dabei nicht dem Statthalteramt zum Vorwurf gereichen und es habe sich auch keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2).
Der Beschwerdeführer erachtet zusammengefasst behördliches Fehlverhalten als kausal für die Verjährung. Er moniert im Wesentlichen, das Statthalteramt habe das Verfahren ungebührlich verschleppt und damit das Beschleu- nigungsgebot verletzt, indem es mit dem weiteren Vorgehen bis zur Beendigung des parallel geführten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet habe. Überdies habe das Statthalteramt über sein Vorhaben, den Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens abzuwarten, nie informiert. Ferner habe das Statthalteramt das Verhalten des Beschwerdegegners 1 – ohne vorgängige Untersuchung – als Tätlichkeiten qualifiziert, obwohl der Sachverhalt zumindest einen Anfangsverdacht betreffend eine versuchte einfache Körperverletzung
begründe und der gleiche Lebenssachverhalt im Parallelverfahren bei der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung eingestuft worden sei (Urk. 2
S. 4 ff.).
Aufhebung der Einstellungsverfügung
Nach Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Übertretungsstrafbehörde die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ein solches dauerhaftes Prozesshindernis. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent-scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist. Eine abschliessende Klärung der Verjährungsfrage in einer Einstellungsverfügung bzw. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist auf jeden Fall nur möglich, sofern die Verjährung bejaht wird (BGE 146 IV 68 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
Das Statthalteramt qualifizierte das Verhalten des Beschwegegeners 1 als Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche mit Busse bedroht und somit als Übertretung zu qualifizieren ist (Art. 103 StGB), und erachtete diese als verjährt.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beim ihm vom Beschwerdegeg- ner 1 verpassten Faustschlag ins Gesicht (Urk. 8/4 S. 9 F/A 57) habe es sich in rechtlicher Hinsicht allenfalls um eine versuchte einfache Körperverletzung gehandelt. Damit wäre der Tatvorwurf – gleich dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf
– als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 10 Abs. 3 StGB) und die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; Urk. 2 S. 7 f.; vgl. oben Erw. Ziff. II. 1.2).
Ein Faustschlag bildet ein typisches Beispiel für Tätlichkeiten, sofern dabei einzig Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken Quetschungen bewirkt
wurden, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 und N 5). Des Weiteren darf der Schlag höchstens zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens geführt haben, um als Tätlichkeiten und nicht als (einfache) Körperverletzung zu gelten (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 3). Auf den Bil- dern des Beschwerdeführers der Fotodokumentation des Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 30. Juli 2018 (Urk. 8/2) sind keinerlei Blessuren, Hämatome, Gesundheitsschädigungen o.ä. ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Inwiefern die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 vergleichbar wären, und der Schlag des Beschwerdegegners 1 deshalb als (versuchte) einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre bzw. diesbezüglich ein Anfangsverdacht besteht, wurde nicht dargelegt, sondern lediglich pauschal deren unterschiedliche rechtliche Einordnung moniert. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und damit als Übertretung qualifizierte. Die Strafverfolgungsverjährung tritt bei Übertretungen drei Jahre nach dem Tag ein, an dem die Tat begangen wurde, sofern bis dahin kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 109 und Art. 104
i.V.m. Art. 98 lit. a und Art. 97 Abs. 3 StGB). Die in casu zur Frage stehende Tat soll am 30. Juli 2018 verübt worden sein. Die Tat war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. August 2021 mithin mehr als drei Jahre unbeurteilt geblieben; damit war bei Erlass der Einstellungsverfügung zweifelsohne bereits die Verjährung eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch schlichte Untätigkeit im Verfahren bis hin zum Verjährungseintritt rügen, indem das Statthalteramt den Entscheid im gegen ihn eröffneten Strafverfahren betreffend dieselbe wechselseitige Auseinandersetzung abwartete (Urk. 2 S. 4 ff.; vgl. oben Erw. Ziff. II. 1.2). Einen Anspruch auf Verfahrensbe-
schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass steht dieser Anspruch aber auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu (BGer Urteil 1B_441/2019 vom 23.03.2020 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss den Akten des Statthalteramts hat die zuständige Statthalterin am
5. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Auskunft betreffend den Verfahrensstand zum gegen den Beschwerdeführer parallel geführten Verfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft teilte sodann auf weitere Nachfrage vom 24. April 2020 am 26. April 2020 mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2020 Anklage erhoben, die Hauptverhandlung jedoch noch nicht anberaumt worden sei und das Statthalteramt wohl diesen Entscheid abwarten müsse. Gemäss weiteren Nachfragen des Statthalteramtes beim zuständigen Bezirksgericht Meilen am
22. Oktober 2020 und 7. April 2021 wurden die Hauptverhandlung auf den
12. November 2020 sowie die Urteilseröffnung auf den 16. April 2021 angesetzt. Schliesslich stellte das Statthalteramt beim Bezirksgericht Meilen am 5. August 2021 ein Gesuch um Zustellung des rechtskräftigen Entscheids, woraufhin dieses über die Berufungsanmeldung orientierte (Urk. 8/6-11).
Gestützt auf Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte zwecks Verhinderung sich widersprechender Urteile bzw. zur Verwirklichung des Prinzips der materiellen Wahrheit Strafverfahren vereinen, wenn sich Beteiligte gegenseitiger Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGer Urteil 1B_121/2021 vom 10.11.2021 E. 4.1; BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte beurteilt (Art. 17 Abs. 2 StPO), ansonsten sie von den Übertretungsstrafbehörden verfolgt werden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 GOG ZH). Die Strafprozessordnung versucht sich widersprechende Urteile dadurch zwar zu vermeiden, nimmt diese in gewissen Fällen (Art. 30 StPO) aber dennoch hin. Bei drohender Verjährung der Übertretung kön- nen – und sollen – Verfahren getrennt werden (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 361; BGer Urteil 1B_553/2018 vom 20.02.2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Das in Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot setzt auch einer dabei üblichen Sistierung betreffend die (getrennt geführte) Strafuntersuchung Grenzen. In casu war die erfolgte Aufrechterhaltung einer – wenn auch nicht förmlich angeordneten – Sistierung bis hin zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung klarerweise nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Übertretungsstrafverfahren wäre spätestens im Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht mehr vor Eintreten der Verjährung abgeschlossen werden kann, zum Abschluss zu bringen gewesen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, was festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Eine allenfalls zu erhebende Staatshaftungsklage wäre im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1. Nachdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2 S. 2 und S. 8 ff.) erweist sich insoweit als gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren (nur) teilweise durch; damit steht ihm für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Staatskasse zu. Da er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, ist die Entschädigung praxisgemäss direkt dem Anwalt auszurichten (Beschlüsse der III. Strafkammer UE190230 vom 13.12.2019 E. 7 und UE190099 vom 15.04.2019 E. 2.4; BGer Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote betreffend die im Beschwerdeverfahren vor Obergericht entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'611.19 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ins Recht (Urk. 3A/3). Die Honorarnote hält sich an die Vorgaben von §§ 2, 19 und 22 der Anwaltsgebührenverordnung; der Betrag ist somit
ausgewiesen. Zufolge seines teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung aus der Staatskasse ausgangsgemäss auf Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzten.
Im Umfang seines Unterliegens ist betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung Folgendes anzumerken:
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 60 OR verjähren Schadenersatzbzw. Genugtuungsforderungen aus unerlaubter Handlung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Abs. 1) bzw. mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Abs. 3). Aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung erscheint die Zivilklage aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich abzuweisen wäre. In der vorliegenden Konstellation, wobei die Aussichtslosigkeit der Zivilklage aufgrund von Fehlverhalten der Strafbehörden (Verschleppen des Verfahrens bis hin zur Verjährung) bewirkt wurde, rechtfertigt es sich hingegen, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch weiter zu prüfen (vgl. BGer Urteil 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt ein Verfahren dann, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht bezüglich der Bedürftigkeit geltend, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mittellos, zumal er Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung des Existenzbedarfs gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG beziehen müsse (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/2). Unter solchen Umständen ist zwar die prozessuale Bedürftigkeit in der Regel zu bejahen (BGer Urteil 1D_4/2010 vom 15.06.2010 E. 2.4.2 mit Hinweis) bzw. besteht ein Indiz hierfür (BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Dass die Bedürftigkeit einer ELberechtigten Person im Ergebnis in der Regel bejaht wird, befreit diese aber nicht von der Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGer Urteil 9C_767/2010 vom 03.02.2011
E. 2.1.4; BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Vorliegend liess der Beschwerdeführer zwar vorbringen, über keine nennenswerten Vermögenswerte zu verfügen, deren Versilberung es ihm ermöglichen würde, für die Prozesskosten aufzukommen (Urk. 2 S. 9) und reichte einen Beleg für seine Ergänzungsleistungen ein (Urk. 3/2). Weitere detaillierte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen und Auslagen (wie bspw. Steuererklärungen/Bankauszüge/Belege zu seinen Lebenshaltungskosten etc.), womit diese Angabe überprüft werden könnten, hat er indessen nicht eingereicht. Angesichts dieser Aktenlage ist es nicht möglich, über die Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Mangels Anträgen hat der Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren sodann keinen Anspruch auf Entschädigung.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass im Verfahren ST.2018.2529 des Statthalteramts Bezirk Meilen betreffend den Geschädigten A. das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (per Gerichtsurkunde);
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);
das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2018.2529/MP, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch, unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 25. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schmid
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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