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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210243: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft March hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts March Berufung eingelegt, jedoch später auf die Einreichung der Berufungserklärung verzichtet. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten der zweiten Instanz gehen zu Lasten des Staates. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden kann. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, hat diese Verfügung am 4. Mai 2017 versandt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210243

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210243
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210243 vom 03.11.2022 (ZH)
Datum:03.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Bundesgericht; Hinweis; Bundesgerichts; Präsident; Rechtsmittel; Hinweise; Urteil; Verfahren; Hinweisen; Sendungen; Schweiz; Nichtanhandnahme; Anzeige; Verleumdung; Brand; Interesse; Sachen; Verein; Personen; Äusserung; Schweizer; Schweizerische; Sprengstoffanschläge; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 102 StGB ;Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:114 IV 14; 137 IV 285; 137 IV 313; 138 IV 248; 138 IV 258; 140 IV 155; 141 III 294; 143 IV 77; 144 IV 81; 145 IV 161;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210243

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210243-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A.

G. und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 3. November 2022

in Sachen

A. .ch, Schweizerische Interessengemeinschaft …,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B1. , Zweigniederlassung der B2. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. August 2021, C-3/2021/10026477

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Am 30. Juli 2021 erstatteten C.

        als Präsident und D.

        als Vorstandsmitglied für den Verein «A. .ch» bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat gegen die Direktion B1. , E. -strasse …, … Zürich, und die verantwortliche Direktorin F. Strafanzeige betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urk. 11/1 = Urk. 3/2). Der Verein wirft ihnen zusammengefasst vor, den Verein und dessen Partnerorganisationen sowie deren Mitglieder in verschiedenen zwischen dem 17. März 2021 und dem 16. Juli 2021 ausgestrahlten

        …- und …-sendungen ohne irgendwelche Beweismittel fortlaufend und planmässig der Brand- und Sprengstoffanschläge auf … bezichtigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen B1. , Zweigniederlassung der B2. als beschuldigte Person mit Verfügung vom 6. August 2021 nicht an die Hand. Der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt genehmigte diese Verfügung am 10. August 2021 (Urk. 3/1 = Urk. 11/7).

      2. Gegen diese Verfügung erhoben wiederum C. als Präsident und D. als Vorstandsmitglied für den Verein «A. .ch» mit Eingabe vom 19. August 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen für den Verein (fortan: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen.

      3. Am 15. September 2021 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die verlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 2000.– (Urk. 5; Urk. 7). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 9; Urk. 11). Die als Beschwerdegegnerin 1 ins Rubrum auf-

      genommene B1. , Zweigniederlassung der B2.

      liess sich nicht ver-

      nehmen (vgl. Urk. 5; Urk. 10). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

    2. Sachurteilsvoraussetzungen

      1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

      2.

        1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9). Ein solches Interesse muss überdies aktuell und praktisch sein. Ein rein tatsächliches Interesse ein zukünftiges juristisches Interesse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei gilt hierbei jede formelle Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [=BSK], N 21 zu Art. 115 StPO je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt in- des nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, N 25 zu Art. 115 StPO mit Hinweisen).

        2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den beanzeigten Sendungen kei- nerlei Organisationen namentlich genannt habe und deshalb niemanden, auch nicht den Beschwerdeführer der planmässigen Brand- und Sprengstoffanschläge bezichtige. Deswegen sei der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB sowie allfälliger weiterer Ehrverletzungsdelikte nicht erfüllt (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt, dass es bei seiner landesweiten grossen Bekanntheit, vorab jener seines Präsidenten, sowie jener der Partnerorganisation «H. » und deren Präsidentin G. keine Nennung von Namen brauche, um schwere Rufschädigungen und grosses Misstrauen zu erzeugen (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger Beschwerde erheben darf, fällt damit zusammen mit der materiellen Beurteilung, ob ein hinreichender Tatver- dacht auf eine Verleumdung zu seinem Nachteil vorliegt und folglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre.

        3. Solche doppelrelevanten Tatsachen, die für die Zulässigkeit wie die Begrün- detheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn die doppelt relevanten Tatsachen schlüssig behauptet wurden (BGE 141 III 294 E. 5.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1 sowie 6B_535/2017 und 6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1). Das ist hier mit Blick auf die Begründungsanforderungen einer Laienbeschwerde für den Beschwerdeführer noch erfüllt (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen).

        4. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Verleumdung der Organisation

      «H. » und deren Präsidentin geltend macht. Dadurch wäre er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen, weshalb er hierfür nicht beschwerdelegitimiert ist. Gleiches gilt für eine allfällige Verleumdung des Präsidenten persönlich, da sowohl aus der Strafanzeige als auch aus der Beschwerdeschrift eindeutig hervorgeht, dass dieser zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Präsident im Namen des Vereins und nicht (auch) in seinem eigenen Namen handelt.

      3. Die übrigen Voraussetzungen für einen Sachentscheid geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im genannten Umfang einzutreten.

    3. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme

  1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, weil die Staatsanwaltschaft zusammengefasst zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass in den beanstandeten Sendungen und Berichten im Zusammenhang mit planmässiger Brandstiftung und Sprengstoffanschlägen auf …-anlagen keine Namen und Personen genannt worden seien, weil die Staatsanwaltschaft diese hetzerisch aufgemachten Sendungen sogar sachlich finde und weil der Beschwerdeführer die Direktion der Beschwerdegegnerin 1 mehrfach …-anlagen als Brandoder Sprengstoffanschläge aufmerksam gemacht habe (Urk. 2).

  2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen ge- nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile

des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Bosshard/ Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Omlin, BSK, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO).

  1. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt.

    1. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2 und 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 je mit Hinweisen).

    2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Ehrverletzung nur vor, wenn sich die Äusserung gegen eine bestimmte bestimmbare Person richtet. Richtet sich die Äusserung undifferenziert gegen eine Gruppe von Personen – z. B. alle Schweizer, Beamten, Jäger Chirurgen –, scheidet die Annahme einer Ehrverletzung aus, da sich die Äusserung aufgrund ihrer Allgemeinheit derart abschwächt und verwässert, dass der einzelne Angehörige der Gruppe nicht mehr als unmittelbar betroffen angesehen werden kann (BGE 143 IV 77 E. 4.3; 124 IV 262 E. 2a; 100 IV 43 E. 3 f.). Die Ehre des einzelnen Mitglieds der angegriffenen Gruppe kann nur dann verletzt sein, wenn die angegriffene Personengruppe derart klein ist, dass dadurch erkennbar dieses Mitglied betroffen ist (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/

      Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 14 zu Vor Art. 173 StGB).

    3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch juristische Personen in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 20214 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Eine juristische Person wird in ihrer Ehre verletzt, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert zu machen, wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswerte Verhalten ihrer Organe Angestellten hingewiesen wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1. und 6B_119/2017 vom

17. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

  1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei seiner landesweiten grossen Bekanntheit brauche der Name nicht genannt zu werden, um bei den Zuhörern und Zuschauern eine schwere Rufschädigung und grosses Misstrauen zu erzeugen, was offensichtlich das Ziel der Sendungen gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Dadurch gesteht der Beschwerdeführer wie bereits in seiner Strafanzeige zu, dass sein Name in den beanzeigten Sendungen nicht genannt wurde (vgl. Urk. 3/- 2 S. 1). In der Beschwerdeschrift wird seine grosse Bekanntheit bei den Adressaten der Sendungen nur behauptet, aber mit keiner plausiblen Tatsachengrundlage versehen. Dies geschah auch in der Strafanzeige nicht. Die dort zitierten Wortlaute der Äusserungen in den Sendungen sind «militante ….-gegner», «…-gegner» «Gegner zünden …» (Urk. 3/2 S. 2 f.). Diese Äusserungen richten sich undifferenziert gegen eine Gruppe von Personen und nicht gegen den Beschwerdeführer als juristische Person selbst. Dasselbe gilt auch für die in der Strafanzeige zitierten Aussagen «Es gibt in der ganzen Schweiz Protest und unterdessen fliegen hin und wieder sogar … in die Luft.» sowie «Der Widerstand ist breit organisiert

    ……… Dann die vielen Einsprachen in der ganzen Schweiz bis hin zu Brandanschlägen in der Region I. ». Der Hinweis auf eine breite Organisation des Widerstandes fokussierte gerade nicht auf den Beschwerdeführer eine bestimmte andere Gruppierung, sondern impliziert für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Gegenteil eine Vielzahl von Gruppierungen, die Widerstand gegen … leisten. Folglich ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nicht der planmässigen Brand- und Sprengstoffanschlägen auf …-anlagen bezichtigte. Damit kann offenbleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person geführte Beschwerdegegnerin 1 als Zweigniederlassung überhaupt als beschuldigte Person in Frage kommt (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB). Ebenso kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die beanzeigten Sendungen als sachlich bezeichnen durfte. Schliesslich ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer die Direktion der Beschwerdegegnerin 1 auf zahlreiche andere mögliche Brand- und Explosionsursachen als entsprechende Anschläge hinwies (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. Urk. 11/2–4).

  2. Im Ergebnis durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nehmen, weil der Straftatbestand der Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht.

  2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO).

  3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte keine Anträge und nahm keine Stellung zur Beschwerde (vgl. Urk. 14 f.). Folglich hat auch sie keinen Anspruch auf eine Ent-

schädigung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückerstattet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2021/10026477 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2021/10026477 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. D. Hasler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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