E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210243
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210243 vom 03.11.2022 (ZH)
Datum:03.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Bundesgericht; Hinweis; Bundesgerichts; Präsident; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Hinweise; Urteil; Verfahren; Verletzt; Hinweisen; Sendungen; Schweiz; Nichtanhandnahme; Anzeige; Verleumdung; Brand; Interesse; Sachen; Verein; Personen; Äusserung; Schädigung; Schweizerische
Rechtsnorm: Art. 102 StGB ; Art. 104 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 173 StGB ; Art. 174 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:114 IV 14; 137 IV 285; 137 IV 313; 138 IV 248; 138 IV 258; 140 IV 155; 141 III 294; 143 IV 77; 144 IV 81; 145 IV 161;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210243-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A.

G. und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschrei- ber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 3. November 2022

in Sachen

A. .ch, Schweizerische Interessengemeinschaft …,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B1. , Zweigniederlassung der B2. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 6. August 2021, C-3/2021/10026477

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Am 30. Juli 2021 erstatteten C.

        als Präsident und D.

        als Vorstandsmitglied für den Verein «A. .ch» bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat gegen die Direktion B1. , E. -strasse …, … Zürich, und die verantwortliche Direktorin F. Strafanzeige betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urk. 11/1 = Urk. 3/2). Der Verein wirft ihnen zusammengefasst vor, den Verein und dessen Partnerorganisationen sowie deren Mitglieder in ver- schiedenen zwischen dem 17. März 2021 und dem 16. Juli 2021 ausgestrahlten

        …- und …-sendungen ohne irgendwelche Beweismittel fortlaufend und planmäs- sig der Brand- und Sprengstoffanschläge auf … bezichtigt zu haben. Die Staats- anwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen B1. , Zweigniederlassung der B2. als beschuldigte Person mit Verfügung vom 6. August 2021 nicht an die Hand. Der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt genehmigte diese Verfügung am 10. August 2021 (Urk. 3/1 = Urk. 11/7).

      2. Gegen diese Verfügung erhoben wiederum C. als Präsident und D. als Vorstandsmitglied für den Verein «A. .ch» mit Eingabe vom 19. August 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen für den Verein (fortan: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen.

      3. Am 15. September 2021 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die verlang- te Prozesskaution in Höhe von Fr. 2000.– (Urk. 5; Urk. 7). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 9; Urk. 11). Die als Beschwerdegegnerin 1 ins Rubrum auf-

      genommene B1. , Zweigniederlassung der B2.

      liess sich nicht ver-

      nehmen (vgl. Urk. 5; Urk. 10). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

    2. Sachurteilsvoraussetzungen

      1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

      2.

        1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten In- teressen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9). Ein solches Interesse muss überdies aktuell und praktisch sein. Ein rein tatsächliches Interesse oder ein zu- künftiges juristisches Interesse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei gilt hierbei jede formelle Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraus- setzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [=BSK], N 21 zu Art. 115 StPO je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt in- des nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt mate- rielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, N 25 zu Art. 115 StPO mit Hin- weisen).

        2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den beanzeigten Sendungen kei- nerlei Organisationen namentlich genannt habe und deshalb niemanden, auch nicht den Beschwerdeführer der planmässigen Brand- und Sprengstoffanschläge bezichtige. Deswegen sei der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB sowie allfälliger weiterer Ehrverletzungsdelikte nicht erfüllt (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt, dass es bei seiner landesweiten grossen Bekanntheit, vorab jener seines Präsidenten, sowie jener der Partnerorganisation «H. » und de- ren Präsidentin G. keine Nennung von Namen brauche, um schwere Ruf- schädigungen und grosses Misstrauen zu erzeugen (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beurtei- lung, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger Beschwerde erheben darf, fällt damit zusammen mit der materiellen Beurteilung, ob ein hinreichender Tatver- dacht auf eine Verleumdung zu seinem Nachteil vorliegt und folglich eine Strafun- tersuchung zu eröffnen wäre.

        3. Solche doppelrelevanten Tatsachen, die für die Zulässigkeit wie die Begrün- detheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn die doppelt relevanten Tatsachen schlüssig behauptet wurden (BGE 141 III 294 E. 5.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1 so- wie 6B_535/2017 und 6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1). Das ist hier mit Blick auf die Begründungsanforderungen einer Laienbeschwerde für den Beschwerdeführer noch erfüllt (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen).

        4. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Verleumdung der Organisation

      «H. » und deren Präsidentin geltend macht. Dadurch wäre er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen, weshalb er hierfür nicht beschwerdelegitimiert ist. Gleiches gilt für eine allfällige Verleumdung des Präsidenten persönlich, da so- wohl aus der Strafanzeige als auch aus der Beschwerdeschrift eindeutig hervor- geht, dass dieser zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Präsident im Namen des Vereins und nicht (auch) in seinem eigenen Namen handelt.

      3. Die übrigen Voraussetzungen für einen Sachentscheid geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im genannten Umfang einzutreten.

    3. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme

  1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, weil die Staatsanwaltschaft zusammengefasst zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass in den beanstandeten Sendungen und Be- richten im Zusammenhang mit planmässiger Brandstiftung und Sprengstoffan- schlägen auf …-anlagen keine Namen und Personen genannt worden seien, weil die Staatsanwaltschaft diese hetzerisch aufgemachten Sendungen sogar sachlich finde und weil der Beschwerdeführer die Direktion der Beschwerdegegnerin 1 mehrfach …-anlagen als Brand- oder Sprengstoffanschläge aufmerksam gemacht habe (Urk. 2).

  2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbe- stand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen ge- nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile

des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Bosshard/ Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Om- lin, BSK, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO).

  1. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt.

    1. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn mass- gebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Drit- te unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2 und 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 je mit Hin- weisen).

    2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Ehrverletzung nur vor, wenn sich die Äusserung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet. Richtet sich die Äusserung undifferenziert gegen eine Gruppe von Personen – z. B. alle Schweizer, Beamten, Jäger oder Chirurgen –, scheidet die Annahme einer Ehr- verletzung aus, da sich die Äusserung aufgrund ihrer Allgemeinheit derart ab- schwächt und verwässert, dass der einzelne Angehörige der Gruppe nicht mehr als unmittelbar betroffen angesehen werden kann (BGE 143 IV 77 E. 4.3; 124 IV 262 E. 2a; 100 IV 43 E. 3 f.). Die Ehre des einzelnen Mitglieds der angegriffenen Gruppe kann nur dann verletzt sein, wenn die angegriffene Personengruppe der- art klein ist, dass dadurch erkennbar dieses Mitglied betroffen ist (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/

      Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 14 zu Vor Art. 173 StGB).

    3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch juristische Personen in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 20214 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Eine juristische Person wird in ihrer Ehre ver- letzt, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit oder einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert zu machen, oder wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswer- te Verhalten ihrer Organe oder Angestellten hingewiesen wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1. und 6B_119/2017 vom

17. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

  1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei seiner landesweiten grossen Bekanntheit brauche der Name nicht genannt zu werden, um bei den Zu- hörern und Zuschauern eine schwere Rufschädigung und grosses Misstrauen zu erzeugen, was offensichtlich das Ziel der Sendungen gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Dadurch gesteht der Beschwerdeführer wie bereits in seiner Strafanzeige zu, dass sein Name in den beanzeigten Sendungen nicht genannt wurde (vgl. Urk. 3/- 2 S. 1). In der Beschwerdeschrift wird seine grosse Bekanntheit bei den Adressa- ten der Sendungen nur behauptet, aber mit keiner plausiblen Tatsachengrundlage versehen. Dies geschah auch in der Strafanzeige nicht. Die dort zitierten Wortlau- te der Äusserungen in den Sendungen sind «militante ….-gegner», «…-gegner» oder «Gegner zünden …» (Urk. 3/2 S. 2 f.). Diese Äusserungen richten sich undif- ferenziert gegen eine Gruppe von Personen und nicht gegen den Beschwerdefüh- rer als juristische Person selbst. Dasselbe gilt auch für die in der Strafanzeige zi- tierten Aussagen «Es gibt in der ganzen Schweiz Protest und unterdessen fliegen hin und wieder sogar … in die Luft.» sowie «Der Widerstand ist breit organisiert

    ……… Dann die vielen Einsprachen in der ganzen Schweiz bis hin zu Brandan- schlägen in der Region I. ». Der Hinweis auf eine breite Organisation des Widerstandes fokussierte gerade nicht auf den Beschwerdeführer oder eine be- stimmte andere Gruppierung, sondern impliziert für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Gegenteil eine Vielzahl von Gruppierungen, die Wider- stand gegen … leisten. Folglich ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nicht der planmässigen Brand- und Sprengstoffanschlägen auf …-anlagen bezichtigte. Damit kann offen- bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person geführte Beschwerdegegnerin 1 als Zweigniederlassung überhaupt als beschuldigte Person in Frage kommt (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB). Ebenso kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die beanzeigten Sendungen als sachlich bezeichnen durfte. Schliesslich ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer die Direktion der Beschwerdegegnerin 1 auf zahlreiche andere mögliche Brand- und Explosionsursa- chen als entsprechende Anschläge hinwies (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. Urk. 11/2–4).

  2. Im Ergebnis durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nehmen, weil der Straftatbestand der Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht.

  2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO).

  3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte keine Anträge und nahm keine Stellung zur Beschwerde (vgl. Urk. 14 f.). Folglich hat auch sie keinen Anspruch auf eine Ent-

schädigung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozess- kaution bezogen.

  3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückerstattet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. D. Hasler

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz