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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210222
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210222 vom 05.08.2022 (ZH)
Datum:05.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Zusammenfassung : In dem genannten Fall ging es um die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die definitive Rechtsöffnung, die ihnen auferlegt wurde. Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, was sie jedoch versäumte. Trotz einer gesetzten Nachfrist zahlte sie den Betrag nicht, weshalb die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung ihr auferlegt wurden. Letztendlich wurde entschieden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, und die Gesuchsgegnerin die Kosten tragen muss. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
Schlagwörter : Kinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verfahren; Gefährdung; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Besuch; Behörde; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Schilderungen; Kammer; Anzeige; Verfügung; Untersuchung; Beweise; önliche
Rechtsnorm:Art. 12 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 314 ZGB ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 448 ZGB ; Art. 5 BV ;
Referenz BGE:116 IV 211; 124 II 361; 137 IV 285; 138 IV 86; 93 IV 20;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210222-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein

Beschluss vom 5. August 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juli 2021, A-3/2021/10022949

Erwägungen:

I.

  1. Am 20. Mai 2021 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) betreffend Ehrverletzung und stellte den entsprechenden Strafantrag. Sie wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend: KESB) Unwahrheiten über sie, die Beschwerdeführerin, verbreitet zu haben (Urk. 7/2/1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3/1). Die Verfügung ging der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2021 zu (Urk. 7/10).

  2. Mit Eingabe an die hiesige Kammer, datiert vom 31. Juli 2021, der Post am

  3. August 2021 übergeben, reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwer- de gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2):

    1. Eröffnung der Untersuchung des angezeigten Sachverhalts Verleumdung, etc., die von der Unterzeichnenden angefügten Beweise zu würdigen und die beschuldigte Person entsprechend zu bestrafen.

    1. Klärung der Situation, ob seitens Frau B. absichtliche Täuschung der Behörden erwiesen und entsprechend bestraft wer- den kann.

    2. Sollten die eingereichten Beweise noch nicht ausreichend sein, beantrage ich die persönliche Anhörung der Unterzeichnenden sowie von Herrn Dr. C. (Partner der Beschwerdeführerin sowie sozialer Vater von D. und E. ).

    3. Bitte um Nachsicht sollte diese Beschwerde Formfehler enthalten bzw. Gesetzesartikel noch erwähnt werden, welche man als Laie nicht kennen kann.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschuldigte.

Sodann ging am 4. August 2021 – ebenfalls innert Frist – eine korrigierte Beschwerdeschrift ein, worin die Beschwerdeführerin den oben aufgeführten Antrag 1 wie folgt abänderte (Urk. 2A):

1. Eröffnung der Untersuchung des angezeigten Sachverhalts Verleum- dung, etc. gemäss Auflistung in der Beilage 3, die von der Unterzeich- nenden angefügten Beweise zu würdigen und die beschuldigte Person entsprechend zu bestrafen.

Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden am 12. August 2021 beigezogen (Urk. 5 und Urk. 7). Die Beschwerdeführerin leistete am 22. September 2021 die ihr mit Verfügung vom 18. August 2021 (Urk. 9) auferlegte Prozesskaution (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13 und Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. November 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 16).

  1. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt wurde.

  2. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorliegend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin nebst dem in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhebt, bil- den diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist nicht näher darauf einzugehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021

(Urk. 3/2, 3. E-Mail). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Strafanzeige wegen Aussagen im E-Mail vom 3. Mai 2021 bei einer Strafverfolgungsbehörde zu deponieren wäre, wozu die Gerichte nicht zählen (Art. 301 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 StPO).

II.

    1. Der Strafanzeige vom 20. Mai 2021 (Urk. 7/2/1 inkl. Beilagen) lag der folgende relevante Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin und der Lebenspartner der Beschwerdegegnerin, F. , haben zwei gemeinsame Kinder,

      D. , geboren am tt.mm.2012, und E. , geboren am tt.mm.2015. Die Eltern leben getrennt, wobei die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht und die Obhut der beiden Kinder hat und F. ein Besuchsrecht zusteht. Bei der KESB ist ein Verfahren pendent, wobei sich die Eltern offenbar insbesondere über die Besuchsregelung als auch über die Unterhaltszahlungen nicht einig sind (vgl. Urk. 3/2–14, insb. Urk. 3/9). Am 22. Dezember 2020 soll sich in der Wohnung von F. ein Vorfall ereignet haben, wobei F. gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden sei (vgl. Urk. 7/2/2 Beilage Nr. 8). Im Zusammenhang

      mit dem pendenten Kindesschutzverfahren sowie dem Vorfall vom 22. Dezember 2020 hat sich die Beschwerdegegnerin mehrfach persönlich per E-Mail an die KESB gewendet (vgl. Urk. 7/2/1, Beilagen).

      In ihrer Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, in diesen E-Mails falsche Behauptungen aufgestellt zu haben. Insbesondere im E- Mail vom 28. Dezember 2020 äussere sich die Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig und ehrverletzend gegenüber der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom

      22. Dezember 2020. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem E- Mail unter anderem die folgenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ 2/1, Beilage S. 4 Mitte):

      Das Verhalten von Frau A. ist für mich nicht erklärbar und wird immer extremer. Sie ist so stark auf ihre eigene Wahrnehmung und Meinung fixiert, dass sie kei- ne andere Meinung zulässt und die Schuld nur bei den anderen sieht. Auch die Kin- der spüren diesen psychischen Zwang. Als Geschäftsleiterin ihrer eigenen …-Schule, mit mittlerweile 6 Standorten, ist sie beruflich stark eingebunden und kompensiert die fehlende Präsenz bei den Kindern u. a. mit Kurs- und Betreuungsangeboten wie Schwimmen, Tennis, Fussball und neuerdings auch noch Pfadi. Diese müssen die Kinder sogar wahrnehmen wenn sie bei Herr F. zu Besuch sind, etwas anderes lässt Frau A. nicht zu. Die Beschwerdeführerin braucht die totale Kontrolle. Meiner Meinung nach verstärkt sich ihr irrationales Verhalten sogar noch sobald die Kinder länger bei Herr F. sind bzw. sein sollen. Ich bitte Sie dringend, etwas zu unternehmen. Meiner persönlichen Meinung nach braucht sie dringend psychologische Hilfe.

      Weiter habe die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 28. Dezember 2020 geschrieben, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Verhalten selbst eine Gefahr für das seelische Wohl der Kinder (vgl. Urk. 7/2/1, Beilage S. 3 Unten; vgl. auch Urk. 7/2/3).

    2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von ihrem Recht, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB zu deponieren, Gebrauch gemacht habe, nachdem sie die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen geistigen Wohls eines Kindes wahrgenommen habe. Selbst wenn den Äusserungen in der Gefährdungsmeldung an die KESB ehrverletzender Charakter zukommen würde, wäre ein solcher durch die behördlichen Darlegungspflichten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt und zulässig, zumal diese Äusserungen in einem gesetzlich normierten Verfahren erfolgt, sie sachbezogen und auf das Notwendige beschränkt und nicht wider besseres Wissen erfolgt seien. Jedenfalls könne der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen wer- den, dass sie keine ernsthaften Gründe gehabt habe, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Abgesehen davon gingen die inkriminierten Äusserungen in der Gefährdungsmeldung nicht über das alltägliche und sozial zulässige Mass hinaus und wiesen auch nicht die für die Erfüllung von Ehrverletzungsdelikten geforderte gewisse Erheblichkeit auf, womit sie grundsätzlich nicht geeignet seien, den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch zu schädigen. Der Vorwurf eines pathologischen Zustandes sei alsdann nur dann ehrverletzend, wenn psychiatrische andere medizinische Fachausdrücke dazu missbraucht würden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin sei bei objektiver Betrachtung in der allgemeinen Umgangssprache jedoch nicht mit einer negativen Wertung behaftet, sondern es gehe um eine Darlegung einer gesundheitlichen Einschätzung, ohne dabei negativ konnotierte Begrifflichkeiten zu verwenden. Bei objektiver Betrachtung sei somit nicht erkennbar, dass die verwendete Ausdrucksweise die Beschwerdeführerin charakterlich als minderwertig hingestellt hätte. Es sei insgesamt kein tatbestandmässiges Verhalten im Sinne von Ehrverletzungsdelikten ersichtlich, weshalb eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/1).

    3. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwer- degegnerin habe klar absichtlich falsche Anschuldigungen gegenüber einer Behörde gemacht, was sie, die Beschwerdeführerin, beweisen könne. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin gar nie zusammen mit ihren Kin- dern erlebt, weshalb sämtliche Behauptungen lediglich vom Hörensagen von

  1. stammen könnten. Die Beschwerdegegnerin wisse, dass F. mit den Kindern überfordert, ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber tätlich geworden und für die Unterbrüche der Besuche selbst verantwortlich sei. Es gäbe keine Beweise, welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin stützen ihre Äusserungen als wahr aufzeigen würden, noch könne sie ernsthafte Gründe vorbringen, diese in guten Treuen für wahr gehalten zu haben. Bei der Gefährdungsmeldung durch die Beschwerdegegnerin handle es sich klar um einen Missbrauch der Möglichkeit, Meldungen bei der KESB zu machen, da sie zu keiner Zeit Grund zur Annahme gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Kinder sei. Im Gegenteil, könnten diverse Personen aus ihrem Umfeld bestätigen, dass sie sich gut um ihre Kinder kümmere. Insgesamt seien die Äusserungen der Beschwerdegegnerin auch geeignet, ihren Ruf als Mutter bei der KESB zu schädigen. Der Beschwerdegegnerin sei auch bewusst gewesen, dass die Aussage, sie, die Beschwerdeführerin, brauche dringend psychologische Hilfe, bei der KESB eine Wirkung erzielen werde. Da die Beschwerdegegnerin sie nicht kenne, dürfe sie sich auch nicht anmassen, ein persönliches Urteil über ihre mentale Situation abzugeben. Die E-Mails der Beschwerdegegnerin könnten sich für aussenstehende Personen zwar glaubhaft anhören, man dürfe sich von ihren scheinbar besorgten E-Mails aber nicht in die Irre führen lassen (Urk. 2).

    1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310

      Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).

    2. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlichsittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individualoder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehr-

    verletzung vorliegt, nicht die subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden der betroffenen Person selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung Verdächtigung für wahr hält nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem anderen, d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008

    E. 3.3.2).

      1. Von vornherein nicht ehrenrührig sind die Schilderungen der Beschwerdegegnerin im E-Mail vom 27. August 2020 (Urk. 3/2, 1. E-Mail) über das Kennenlernen der Beschwerdegegnerin und der Kinder, die Wahrnehmung über die Unterbrüche der Besuche beim Kindsvater und generelle Schilderungen, was die Beschwerdegegnerin mit den Kindern erlebt hat resp. wie sie die Kinder erlebt, da darin weder ein direkter Bezug zur Beschwerdeführerin gemacht wird, noch diese in irgend einer Art und Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wird. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn diese Beschreibungen unzutreffend wären. Eine falsche Sachdarstellung allein erfüllt den Tatbestand von

        Art. 173 f. StGB nicht.

      2. In ihrem E-Mail vom 28. Dezember 2020 mit dem Betreff Gefährdungsmel- dung D. und E. – Dringend schildert die Beschwerdegegnerin zu- nächst aus ihrer Sicht, was sich am Abend des 22. Dezember 2020 abgespielt hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Geschehnisse von diesem Abend teilweise im Sachverhalt des Strafbefehls vom 18. März 2021 (Urk. 7/2/2 Beilage Nr. 8) festgehalten sind. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (vgl. Urk. 3/10) weshalb davon ausgegangen werden darf, dass der darin geschilderte Sachverhalt zutreffend ist. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin im E-Mail vom

        28. Dezember 2020 weichen teilweise davon ab. So erwähnt die Beschwerdegegnerin insbesondere nicht, dass F. gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden ist. Selbst wenn diese Schilderungen jedoch von den tatsächlichen Geschehnissen teilweise abweichen, sind sie nicht geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin führt auch nicht aus, inwiefern sie durch diese Schilderungen konkret in ihrer Ehre verletzt worden wäre. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich falsche Behauptungen aufgestellt bewusst falsche Schilderungen des Kindsvaters weitergegeben hat, um dadurch die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich in ihrer Ehre zu verletzen resp. ihren Ruf zu schädigen. Insgesamt würde es bezüglich diesen Äusserungen auch an einem subjektiven Tatbestand fehlen, sofern ihnen ehrverletzender Charakter zukommen würde.

      3. Die Beschwerdegegnerin äussert sich im selben E-Mail resp. in der Gefähr- dungsmeldung zum Wohl der Kinder sodann wie folgt:

        • Wir wissen nicht wie es D. und E. geht und was Frau A. den Kin- dern erzählt. Weitere Besuche gemäss Besuchsplan werden von Frau A. blockiert. Gemäss ihrer Wahrnehmung geschieht dies zum Wohle der Kinder, dabei ist Frau A. mit ihrem Verhalten selbst eine Gefahr für das seelische Wohl von

          D. und E. und sie sabotiert die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater und das nicht erst seit diesem Vorfall.

        • So kann es nicht weitergehen. Ich bin sehr besorgt um das seelische Wohl der Kin- der. D. und E. zeigen schon jetzt in ihrem Verhalten wie die Situation sie psychisch belastet und verunsichert. Das Verhalten von Frau A. ist für mich nicht erklärbar und wird immer extremer. Sie ist so stark auf ihre eigene Wahrnehmung und Meinung fixiert, dass sie keine andere Meinung zulässt und die Schuld nur bei den anderen sieht. Auch die Kinder spüren diesen psychischen Zwang. […] Die Beschwerdeführerin braucht die totale Kontrolle. Meiner Meinung nach verstärkt sich ihr irrationales Verhalten sogar noch sobald die Kinder länger bei Herr F. sind bzw. sein sollen. Ich bitte Sie dringend, etwas zu unternehmen. Meiner persönlichen Meinung nach braucht sie dringend psychologische Hilfe.

          Es kann aus den folgenden Überlegungen offen bleiben, ob diese Formulierung der Beschwerdegegnerin objektiv geeignet wäre, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen:

          Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass vorliegend rechtfertigende Grün- de für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bejahen sind. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche

          bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Die Behörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 314 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2,

          1. Satz ZGB). Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 314e Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Mitwirkungspflicht gilt sowohl gegenüber dem Spruchkörper der KESB als auch gegenüber deren interner und externer Abklärungsdienste. Sie erstreckt sich auf sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden Beweismittel. Praktisch ist sie für jene Umstände relevant, welche die Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne deren Mitwirkung gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Solcher Art sind vor allem persönliche Verhältnisse (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385

E. 4c/cc; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 448 ZGB). Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend durch die Behörden nicht formell zur Anhörung eingeladen wurde, ergibt sich aus den Akten doch, dass diese mindestens aus Sicht von G. , Mitglied der involvierten KESB, als Partnerin des Kindsvaters angehört werden sollte (Urk. 3/ 13). Demnach erscheint es nicht völlig unangebracht, dass die Beschwerdegeg- nerin, welche durchaus eine Bezugsperson für die Kinder sein könnte, von sich aus in einem laufenden Verfahren ihre Sicht darstellen und darauf hinweisen wollte, dass das Kindeswohl unter den gegebenen Umständen gefährdet sein könnte. Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine Fachperson in Bezug auf Kinderbelange handelt, weshalb ihr als Gefährdungsmeldung bezeichnetes E-Mail wohl nicht die gleiche Reaktion wie eine Gefährdungsmeldung einer Fachperson mit einer Meldepflicht im Sinne von Art. 314d ZGB, welche konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung voraussetzt, hervorrufen wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Verfahren vor der KESB eine konfliktbelastete Elternbeziehung zugrunde liegt, wobei es offenbar in

der Vergangenheit bereits zu mehreren gegenseitigen Anzeigen gekommen ist (vgl. Urk. 3/2–14 und Urk. 7/2/3–9), weshalb die zuständigen Personen die Mel- dung der Beschwerdegegnerin entsprechend einzuordnen wissen. Zudem gehen die Äusserungen gegenüber der Behörde nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Notwendige hinaus. Damit waren die Äusserungen der Beschwerdegegnerin durch Art. 14 StGB gedeckt und damit klar nicht strafbar.

    1. Auch die Bitte an die Behörde etwas zu unternehmen und die Aussage, dass die Beschwerdeführerin dringend psychologische Hilfe benötige, vermag diese nicht in ihrer Ehre zu verletzen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stellt eine allfällige psychische Erkrankung, für die die betroffene Person nicht verantwortlich ist, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar (BGE 93 IV 20 E. 1, 96 IV 54 E. 2). Inwiefern es unter diesen Umständen verwerflich sein sollte, wenn jemand psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen müsste, erschliesst sich nicht. Schliesslich bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage bewusst negativ hätte beurteilen wollen.

5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass das von der Beschwerdeführerin beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht strafbar war. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin selbst sowie ihres Lebenspartners, Dr. C. , würde an dieser Ausgangslage nichts ändern, weshalb

der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen ist.

III.

  1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen;

    im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Ihr ist damit mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

  3. An der III. Strafkammer ist ein weiteres denselben Sachverhalt betreffendes Beschwerdeverfahren hängig (UE210223-O). Die Untersuchungsakten (Urk. 7) sind deshalb nicht zu retournieren, sondern haben zur Verwendung im genannten Verfahren einstweilen bei der III. Strafkammer zu verbleiben.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

    Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-3/2021/10022949 (gegen Empfangsbestätigung).

  5. Die beigezogenen Akten (Urk. 7) verbleiben einstweilen bei der III. Strafkammer zuhanden des Verfahrens UE210223-O.

  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 5. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Breitenstein

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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