E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210189
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210189 vom 29.11.2022 (ZH)
Datum:29.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Wohnung; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Polizei; Mutter; Recht; Stadt; Nichtanhandnahme; Verhalten; Zusatzleistungen; Führers; Kantons; Beschwerdeführers; Durchsuchung; Amtsmissbrauch; Person; Schwerdegegners; Hausdurchsuchungs; Beschwerdegegners; Stock; Hausdurchsuchungsbefehl; Gewalt; Bundes; Bezug; Rechtmässig; Obergericht
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 245 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 209; 137 IV 285; 140 IV 177; 141 IV 437; 142 IV 65; 145 IV 161; 145 IV 491;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210189-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Linder

Verfügung und Beschluss vom 29. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2021, ref. 2020/10030145

Erwägungen:

I.

  1. Am 31. August 2020 erstattete A.

    (Beschwerdeführer) gegen einen

    Beamten der Kantonspolizei Zürich, B. (Beschwerdegegner), Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Amtsmissbrauch und Verleumdung (vgl. Urk. 11/1). Die Anzeige erfolgte mündlich im Kontext einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in einem gegen ihn geführten Strafverfahren u.a. wegen Ehrverletzungsdelikten zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 11/2 S. 8 ff.).

    Der Beschwerdegegner soll gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Mutter (C. ) des Letzteren durch sein gewalttätiges Verhalten am 31. März 2017 bei einer Hausdurchsuchung an der damals noch gemeinsamen Wohnadresse D. -strasse … in E. zum Weinen gebracht haben. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen, sondern seine Mutter habe der Polizei die Tür zu seiner Woh- nung geöffnet. Der Beschwerdegegner bzw. die Polizei habe aber nicht nur seine Wohnung im 1. Stock, sondern auch die Wohnung seiner Mutter im 2. Stock durchsucht. Der Durchsuchungsbefehl habe dabei allein für seine Wohnung ge- golten. Zudem habe der Beschwerdegegner einem anderen Polizisten die Anwei- sung erteilt, seine Mutter festzuhalten, damit sie die Durchsuchung der Wohnun- gen nicht mitverfolgen konnte. Am gleichen Tag habe der Beschwerdegegner dem Sozialamt der Stadt E. von der Hausdurchsuchung berichtet und beim Amt für Zusatzleistungen Aussagen von zwei Untermietern falsch wiedergegeben, was für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Leis- tungsanspruchs durch das Amt schädlich gewesen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners erfülle die (einleitend) genannten Tatbestände, weshalb ge- gen ihn ein Strafverfahren zu führen sei (Urk. 11/2 S. 10).

  2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner nicht anhand und verwies eine allfällige Zivilklage auf

den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner eine entsprechende Untersuchung zu eröffnen (Urk. 2

S. 1). Die Beschwerde hat als rechtzeitig erfolgt zu gelten, nachdem in den staatsanwaltschaftlichen Akten ein Zustellnachweis für den angefochtenen Ent- scheid fehlt und zwischen Entscheiddatum und Beschwerdeerhebung keine gros- se zeitliche Diskrepanz besteht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Mit Schreiben vom

5. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7, Beilagen gem. Urk. 8).

Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 11). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerde, wie noch darzulegen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. Urk. 2 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren regelmässig schriftlich und nicht öffentlich geführt wird (Art. 397 Abs. 1, Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf Antrag einer Partei hin kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO), was aber als Ausnahme gilt (so ausdrücklich BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts BBl 2006 [2005c] S. 1313; Urteil BGer 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde aus- nahmsweise in einem mündlichen Verfahren behandelt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern bei einer mündlichen Verhandlung bzw. persönlichen Anhörung weitere, wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten wären. Folglich ist von der beantragten öffentlichen mündlichen Ver- handlung abzusehen und das Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen.

II.

  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, es habe sich bei der Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 um eine kor- rekt angeordnete, als solche nicht angefochtene Zwangsmassnahme im Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung etc. gehandelt. Die Kantonspo- lizei Zürich, mithin der Beschwerdegegner, sei durch den entsprechenden Haus- durchsuchungsbefehl ermächtigt und verpflichtet gewesen, sämtliche dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten der Liegenschaft D. - strasse … in E. (dessen frühere Wohnadresse), unabhängig von den kon- kreten Mietverhältnissen, zu durchsuchen und dabei als äusserstes Mittel Gewalt anzuwenden (vgl. Urk. 11/3/2 S. 2 Ziff. 7). Deshalb sei auch kein strafbares Ver- halten im Sinne eines Hausfriedensbruchs gegeben. Zudem hätten weder der Beschwerdeführer noch C. innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt (Urk. 3 S. 3).

    Hinsichtlich des angeblich nötigenden, gewaltsamen Vorgehens der ausgerückten Polizei gegen C. , durch welches sie an der Beiwohnung der Hausdurchsu- chungen gehindert und zum Weinen gebracht worden sein soll, lägen (so die Staatsanwaltschaft weiter) bis auf die Aussagen des Beschwerdeführers rund dreieinhalb Jahre später keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares bzw. amtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor. Die allen-

    falls direkt betroffene C. S. 4).

    habe selbst auch keine Anzeige erstattet (Urk. 3

    Schliesslich sei die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit der Stadt E. angesichts seiner Anzeigeplicht gemäss § 47 b Abs. 1 des Sozialhilfege- setzes des Kantons Zürich (SHG; LS 851.1) bei Verdacht auf unrechtmässige Er- wirkung von Sozialhilfeleistungen gesetzlich vorgesehen gewesen und damit we- der als strafbare Verleumdung noch Amtsgeheimnisverletzung zu werten. Für all- fällige Ehrverletzungsdelikte in diesem Kontext sei ebenfalls kein Strafantrag innert Frist gestellt worden (Urk. 3 S. 4 f.). Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gesamthaft nicht gegeben (Urk. 3 S. 5).

  2. Der Beschwerdeführer führte aus, an der D. -strasse nur zu einer ein- zigen Wohnung Zugang gehabt zu haben, nämlich dort, wo er offiziell angemeldet gewesen sei. Der Durchsuchungsbefehl habe sich allein auf seine Wohnung im

1. Stock bezogen, die Wohnung seiner Mutter im 2. Stock hätte nicht durchsucht werden dürfen. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei seiner vor Ort anwesenden Mutter auch nicht ordnungsgemäss vorgehalten worden. Zudem sei sie mit Ge- walt daran gehindert worden, an der Hausdurchsuchung sowohl seiner wie auch ihrer eigenen Wohnung teilzunehmen. Das Vorgehen verstosse deshalb gegen Art. 245 StPO und sei amtsmissbräuchlich (Urk. 2 S. 2).

Hinsichtlich der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung durch die Kontaktaufnah- me des Beschwerdegegners mit dem Sozialamt E. hielt der Beschwerde- führer fest, er habe bei der Stadt E. nie Sozialhilfe bezogen, sondern Er- gänzungsleistungen des Bundes erhalten. Damit hätte auch kein Tatverdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne des Zürcher Sozialhilfegesetzes (SHG) vorliegen und keine entsprechende Meldepflicht bestehen können (Urk. 2 S. 3).

Amtsmissbräuchlich sei sodann, dass der Beschwerdegegner beim Sozialamt vermeintliche Aussagen von zwei Untermietern hinsichtlich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers (wonach er selbst nicht im Haus wohne, sondern seine Mutter bei ihm in der Wohnung sei) falsch wiedergegeben, mithin gelogen habe. Das habe ihm, dem Beschwerdeführer, geschadet, weil dies beim Amt für Zusatz- leistungen als Beweis für falsche Angaben zur Wohnsituation und zu den finanzi- ellen Verhältnissen gesehen worden sei (Urk. 2 S. 3).

Es sei zwar zutreffend, dass hinsichtlich der Antragsdelikte innert Frist kein Antrag erfolgt sei; die Staatsanwaltschaft verkenne aber, dass das entsprechende Ver- halten – die unzulässige Hausdurchsuchung, das Zurückhalten von C. , die Lügen des Beschwerdegegners – gleichzeitig auch als Elemente von Amtsmiss- brauch und Nötigung (je Offizialdelikte) zu verstehen seien (Urk. 2 S. 3 f.).

  1. Der Beschwerdegegner ist Funktionär der Kantonspolizei Zürich und somit Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stehen im Kontext mit seiner beruflichen Tätigkeit. Dabei sieht § 148 Satz 1 GOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vor, dass beim Obergericht eine Er- mächtigung zur Strafverfolgung von Beamten wegen im Amt begangener Verbre- chen oder Vergehen einzuholen ist.

    Indessen hindert das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung nach Praxis der Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnah- meverfügung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme angesichts der Akten als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls geboten, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig beim Obergericht um eine Ermächti- gung zu ersuchen (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE210259-O vom 8. Februar 2022 E. II./1.1; UE210167-O vom 22. Juli 2022 E. II./3.e;

    UE130161-O vom 6. November 2013 E. II./1.4 [ZR 112 Nr. 86]).

    Beurteilt das Obergericht eine Beschwerde gegen eine solche Nichtanhandnah- meverfügung als unbegründet, bleibt es bei der staatsanwaltschaftlich verfügten Nichtanhandnahme des Verfahrens.

  2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Staatsanwaltschaft hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO sofort erlassen müssen. Nach Ablauf von neuneinhalb Monaten seit der Anzeigeerstattung sei die Verfügung zu spät ergangen (Urk. 2 S. 1). Damit rügt er sinngemäss eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots, die zur Aufhebung der Verfügung führen soll.

    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige erst rund drei- einhalb Jahre nach der Hausdurchsuchung bzw. des vermeintlich deliktischen Verhaltens des Beschwerdegegners erstattete, obwohl er von sämtlichen relevan- ten Umständen von Beginn an Kenntnis hatte, erscheint es geradezu rechtsmiss- bräuchlich, wenn er sich nunmehr auf das Beschleunigungsgebot beruft, welches als Anspruchsgrundlage ohnehin primär auf die beschuldigte Person ausgerichtet ist. Abgesehen davon ist bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten keine

    Rechtsverzögerung auszumachen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh- rers ist unbegründet.

  3. Die Staatanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Auch bei Fehlen eines hinreichenden Verdachts kann eine Nichtanhandnahme erfolgen. Die fraglichen Tatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, wenn nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Der Anfangsverdacht hat eine plausib- le Tatsachengrundlage aufzuweisen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

    Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, dass hinsichtlich sämtlicher zur Anzeige gebrachten Antragsdelikte (Hausfriedensbruch; Verleumdung; Drohung) ein entsprechender Strafantrag nicht innert Frist erfolgte. Folglich hat sie eine Un- tersuchung hinsichtlich dieser Delikte zurecht nicht anhand genommen. Soweit der Beschwerdeführer dasselbe Verhalten des Beschwerdegegners als Amts- missbrauch oder Nötigung (je Offizialdelikte; begangen durch drohendes, ehrver- letzendes oder das Hausrecht tangierendes Verhalten) verstanden wissen will, ist darauf zurückzukommen.

  4. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete (auch übermässige) Einsatz staatlicher Macht. Die Norm schützt einerseits das Interes- se des Staates, dass die Beamten mit ihrer Machtposition pflichtbewusst umge- hen, andererseits das Interesse der Bürger/innen, nicht unkontrollierter und will- kürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Subjektiv ist Vorsatz

erforderlich (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteile BGer 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

Die Staatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass es sich bei der inkriminier- ten Hausdurchsuchung um eine korrekt verfügte Zwangsmassnahme handelte. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 31. März 2017 liegt bei den Akten; gemäss diesem waren die Wohnung des Beschuldigten an der D. -strasse … in E. und alle ihm zugänglichen Räumlichkeiten der Liegenschaft zu durchsu- chen, falls notwendig unter Anwendung von Gewalt. Der Auftrag zum Vollzug rich- tete sich an die Kantonspolizei Zürich, namentlich den Beschwerdegegner (Urk. 11/3/2 S. 2). Bei den Akten liegt zudem ein Vorführbefehl, ebenfalls vom

31. März 2017; damit wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einver- nahme als beschuldigte Person angeordnet und die ausführende Polizei aus- drücklich ermächtigt, zur Durchsetzung wenn nötig letztlich Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (Urk. 11/3/4).

Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die ausrückende Polizei am 31. März 2017 in der Wohnung des Beschwerdeführers im 1. Stock lediglich dessen Mutter

C.

angetroffen habe; der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen

(Urk. 11/3/1 S. 1). Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, er sei nicht vor Ort gewesen, sondern seine Mutter habe der Polizei die Türe geöffnet (Urk. 2 S. 2).

Bei dieser Ausgangslage – Antreffen von C.

in der Wohnung des Beschwerdeführers – durfte die Polizei ohne Weiteres davon ausgehen, dass umge- kehrt auch der Beschwerdeführer zur Wohnung seiner Mutter im 2. Stock freien Zugang haben bzw. sich dort aufhalten könnte. Somit war die Hausdurchsuchung der Wohnung im 1. Stock wie auch der Wohnung im 2. Stock durch den Haus- durchsuchungsbefehl gedeckt und damit auch nicht amtsmissbräuchlich.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei hätte die Wohnung der Mutter nicht betreten dürfen, womit ihr Hausrecht tangiert bzw. das entsprechen- de Vorgehen amtsmissbräuchlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten (ohnehin) die Beschwerdelegitimation fehlt. Denn zur Beschwerde legitimiert ist nur diejenige Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei in ihren ei- genen Rechten geschädigt bzw. unmittelbar betroffen ist; eine blosse Reflexwir- kung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022

E. 4.3; BGE 145 IV 161 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter, sondern vor allem kollektive Interessen schüt- zen. Auch hier müssen die privaten Interessen (wenn auch nachrangig) unmittel- bar beeinträchtigt sein, damit die betroffene Person als geschädigt bzw. be- schwerdelegitimiert gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1). Auf die entsprechende Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

  1. Gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO weisen die mit der Durchsuchung beauftrag- ten Personen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung haben anwesende Inhaber/innen der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwe- send, ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere ge- eignete Person beizuziehen.

    Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der Hausdurchsuchungsbefehl sei der

    anwesenden C.

    nicht vorgelegt und ihr sei verweigert worden, an der

    Durchsuchung sowohl seiner wie auch ihrer eigenen Wohnung teilzunehmen. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen. In Bezug auf seine Wohnung hätte seine Mutter stellvertretend für ihn dabei sein dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2, sinngemäss).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 245 Abs. 1 und 2 StPO geregelten Modalitäten zur Hausdurchsuchung als sog. Ordnungsvorschriften und nicht etwa Gültigkeitsvorschriften zu verstehen sind, deren Verletzung beweisrechtlich grundsätzlich keine Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt namentlich für das Teilnahmerecht der betroffenen Person bzw. einer anwesenden Stellvertretung, da es dabei einzig darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre zu mildern (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 245). Zudem kann ein Hausdurchsuchungsbefehl vorab auch bloss mündlich ergehen und erst im Nachgang zur Durchsuchung schriftlich bestätigt werden. In

    solchen Fällen kann anlässlich der Durchsuchung regelmässig kein Befehl vorge- zeigt werden. Dies relativiert die Bedeutung von Art. 245 Abs. 1 StPO in Bezug auf das Vorweisen des (hier rechtmässig ergangenen) Durchsuchungsbefehls gewissermassen. Ein allfälliger Verstoss gegen die Durchsuchungsmodalitäten nach Art. 245 Abs. 1 und 2 StPO ist damit von Vornherein nicht geeignet, eine Rechtsverletzung von gewisser Schwere zu begründen, wie es beim Amtsmiss- brauch erforderlich wäre.

    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Wohnung seiner Mutter sei ohne ihr Beisein durchsucht worden, womit ihre (Teilnahme-)Rechte und nicht etwa seine eigenen Rechte tangiert seien, ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass ihm diesbezüglich mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten die Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. S. 9).

    Somit hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich zu Recht eine Untersuchung nicht anhand genommen.

  2. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung einzelner Personen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung von je erlaubten Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

    Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer- deführer eine solche allein in Bezug auf C. geltend gemacht hat. Auch hier- zu fehlt ihm mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten die Beschwerdelegitimation (vgl. bereits S. 9). Sofern der Beschwerdeführer Amtsmiss- brauch durch nötigendes Verhalten der Polizei gegenüber seiner Mutter geltend macht, so ist er diesbezüglich nur in Bezug auf die Durchsuchung seiner eigenen

    Wohnung beschwerdelegitimiert, bei welcher C. seiner Ansicht nach stell- vertretend für ihn hätte dabei sein dürfen.

    Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes, nötigendes Verhalten des Be-

    schwerdegegners gegenüber C.

    sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, inwiefern der Beschwerdegegner mit Gewalt

    – erforderlich wäre bei der Nötigung eine gewisse Intensität – gegen C. vorgegangen sein soll. Er hat lediglich festgehalten, die Polizei habe die Mutter unter Gewaltanwendung daran gehindert, der Hausdurchsuchung (in seiner Wohnung) beizuwohnen. Wie dies konkret abgelaufen sein soll, hat er nicht dar- gelegt. Er selbst war nicht vor Ort; er hat sich auch nicht auf allfällige Schilderun-

    gen von C. hat.

    bezogen, die im Übrigen selbst auch keine Anzeige erstattet

    Die ausgerückte Polizei handelte gestützt auf den rechtmässig ergangenen Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehl; sie hat die Wohnung des Beschwerde-

    führers damit rechtmässig betreten bzw. durchsucht. Sollte sich C.

    der

    Hausdurchsuchung in Bezug auf die Wohnung des Beschwerdeführers widersetzt oder der Polizei den Zugang zur Wohnung verweigert haben, was aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, wäre die Polizei gestützt auf den Hausdurchsuchungs- befehl befugt gewesen, mit verhältnismässiger Gewalt vorzugehen.

    Folglich ist auch nicht von Amtsmissbrauch durch nötigendes Verhalten der Poli- zei auszugehen. Somit hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner zurecht nicht anhand genommen.

  3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe in zwei Fällen das Amtsgeheimnis verletzt. Einmal, indem er dem Sozialamt der Stadt E. von der Hausdurchsuchung und den entsprechenden Wohn- und Miet- verhältnissen berichtet, und ein weiteres Mal, indem er solches dem Amt für Zu- satzleistungen der Stadt E. mitgeteilt habe (vgl. Urk. 2 S. 3).

Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner

amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 StGB). Als of- fenbart gilt ein Geheimnis, wenn es unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn es einer Drittperson mitgeteilt wird, die selber geheimnisverpflichtet ist, sofern die Mitteilung dienstlich oder gesetzlich nicht gerechtfertigt war. Der Tatbe- stand bezweckt einerseits die Wahrung öffentlicher Interessen. Soweit das Amts- geheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt die Norm auch dessen Geheimhaltungsinteresse. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (BGE 140 IV 177 E. 3.3; BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteile BGer 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.3; 1C_270/2016

vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialamt der Stadt E. (wohl eigentlich) das Departement der Sozialabteilung meint, welche u.a. eine Sozialbehörde umfasst (vgl. Art. 42 ff. der Gemeindeordnung der Stadt E. vom 13. Juni 2021; bereits vor 2021 als Sozialbehörde bezeichnet). Zur Sozialabteilung gehört auch das Amt für Zusatzleistungen (Art. 151 ff. der Ge- schäftsordnung des Stadtrates der Stadt E. vom 6. Dezember 2021).

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, er beziehe Ergänzungsleistungen des Bundes (vgl. Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]; SR 831.30). Solche sind Bestandteil der Zusatzleistungen des Kantons (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a Zusatzleistungs- gesetz des Kantons Zürich [ZLG]; LS 831.3). Hierfür ist in E. das Amt für Zusatzleistungen als Teil der Sozialabteilung zuständig (siehe Art. 155 der zit. Geschäftsordnung des Stadtrates).

Die Stadt E. hatte gegen den Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 Strafan- zeige wegen unrechtmässigen Bezügen von Zusatzleistungen zur AHV/IV (für den Zeitraum August 2010 bis Mai 2019) erstattet, da er Einnahmen aus Unter- mietverträgen und die geteilten Wohnverhältnisse mit der Mutter nicht angegeben haben soll, was eine Kürzung des Leistungsanspruchs zur Folge gehabt hätte (vgl. Vorhalt Einvernahme vom 31. August 2020, Urk. 11/2 S. 2 ff.). Diesbezüglich hatte das in der Sache zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bereits per Februar 2017 Abklärungen getroffen und einen entsprechenden Verdacht ge- habt (vgl. Urk. 11/3/5 S. 1; auch wenn sich dieser in der Folge nicht bestätigte,

sondern das Verfahren eingestellt wurde, Urk. 3 S. 5). Die Polizei war über die langjährigen Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit der Stadt E. , auch in Bezug auf die (verweigerte) Auszahlung von Sozialleistungen, orientiert (vgl. Rapport Urk. 11/3/1 S. 2 f.). Insofern wandte sich der Beschwerdegegner mit den entsprechenden Informationen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers zurecht an das zuständige Amt für Zusatzleistungen. Zur Berechnung von Zusatzleistun- gen sind auch die Wohnverhältnisse sowie allfällige Mietzinseinnahmen der be- treffenden Person relevant (vgl. hierzu auch Art. 10 und 11 ELG).

Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Meldepflicht gemäss

§ 47 b Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) in Bezug auf Zusatzleistungen zur AHV/IV bzw. Ergänzungsleistungen keine Anwendung fin- det.

Dem Beschwerdeführer wurde damals aber auch vorgeworfen, dem Leiter der Sozialabteilung Emails mit drohendem und beleidigendem Inhalt geschickt zu ha- ben (vgl. Urk. 11/3/1 S. 2). In Bezug auf die Drohung (das Stadthaus zu stürmen) ging die Staatsanwaltschaft von Ausführungsgefahr aus, weshalb gegen den Beschwerdeführer auch der genannte Vorführbefehl erlassen worden war (vgl. Urk. 11/3/4). Vor diesem Hintergrund war die Meldung der Hausdurchsuchung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte, gegenüber dem Leiter der Sozialabteilung als Ge- schädigten klar geboten und in diesem Sinne auch gerechtfertigt.

Sollte der Beschwerdegegner mit der entsprechenden Meldung zunächst an eine nicht zuständige Stelle innerhalb der Sozialabteilung gelangt sein, die lediglich mit Sozialhilfebelangen befasst war, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich im Sinne eines strafbaren Verhaltens gehandelt hät- te.

Schliesslich sind auch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdegegner Aussagen von Untermietern beim Amt für Zusatzleistungen absichtlich falsch wie- dergegeben hätte. Solches behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal,

nachdem er mit den betreffenden Untermietern diverse Gespräche geführt haben will, wobei er weder die Namen der Personen, das Datum oder den Inhalt solcher Gespräche näher dargelegt hat. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch diesbe- züglich (Amtsmissbrauch durch Verleumdung) ein Strafverfahren zu recht nicht anhand genommen.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornhe- rein aussichtslos zu betrachten ist.

Die Gerichtsgebühr ist angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7, 8) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO).

Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten entstanden sind, ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 29. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Linder

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz