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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210189: Obergericht des Kantons Zürich

A.________ erstattete im April 2017 Anzeige wegen Nötigung gegen B.________, der mehrere Fahrzeuge auf seinem Grundstück abstellte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte B.________ wegen Verkehrsdelikten, wies jedoch die Zivilforderung von A.________ ab. A.________ und B.________ legten gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Der Einzelrichter am Bezirksgericht aberkannte A.________ die Parteistellung als Privatkläger. A.________ beschwerte sich beim Kantonsgericht und forderte seine Zulassung als Privatkläger. Das Kantonsgericht hob die Entscheidung des Einzelrichters auf und wies die Kosten dem Staat zu.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210189

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210189
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210189 vom 29.11.2022 (ZH)
Datum:29.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Wohnung; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Polizei; Mutter; Recht; Stadt; Nichtanhandnahme; Verhalten; Zusatzleistungen; Kantons; Beschwerdeführers; Durchsuchung; Amtsmissbrauch; Person; Hausdurchsuchungs; Beschwerdegegners; Stock; Hausdurchsuchungsbefehl; Gewalt; Bundes; Bezug; Obergericht; Nötigung
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 245 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 209; 137 IV 285; 140 IV 177; 141 IV 437; 142 IV 65; 145 IV 161; 145 IV 491;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210189

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210189-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Linder

Verfügung und Beschluss vom 29. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2021, ref. 2020/10030145

Erwägungen:

I.

  1. Am 31. August 2020 erstattete A.

    (Beschwerdeführer) gegen einen

    Beamten der Kantonspolizei Zürich, B. (Beschwerdegegner), Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Amtsmissbrauch und Verleumdung (vgl. Urk. 11/1). Die Anzeige erfolgte mündlich im Kontext einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in einem gegen ihn geführten Strafverfahren u.a. wegen Ehrverletzungsdelikten zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 11/2 S. 8 ff.).

    Der Beschwerdegegner soll gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Mutter (C. ) des Letzteren durch sein gewalttätiges Verhalten am 31. März 2017 bei einer Hausdurchsuchung an der damals noch gemeinsamen Wohnadresse D. -strasse … in E. zum Weinen gebracht haben. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen, sondern seine Mutter habe der Polizei die Tür zu seiner Woh- nung geöffnet. Der Beschwerdegegner bzw. die Polizei habe aber nicht nur seine Wohnung im 1. Stock, sondern auch die Wohnung seiner Mutter im 2. Stock durchsucht. Der Durchsuchungsbefehl habe dabei allein für seine Wohnung gegolten. Zudem habe der Beschwerdegegner einem anderen Polizisten die Anweisung erteilt, seine Mutter festzuhalten, damit sie die Durchsuchung der Wohnungen nicht mitverfolgen konnte. Am gleichen Tag habe der Beschwerdegegner dem Sozialamt der Stadt E. von der Hausdurchsuchung berichtet und beim Amt für Zusatzleistungen Aussagen von zwei Untermietern falsch wiedergegeben, was für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs durch das Amt schädlich gewesen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners erfülle die (einleitend) genannten Tatbestände, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren zu führen sei (Urk. 11/2 S. 10).

  2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht anhand und verwies eine allfällige Zivilklage auf

den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner eine entsprechende Untersuchung zu eröffnen (Urk. 2

S. 1). Die Beschwerde hat als rechtzeitig erfolgt zu gelten, nachdem in den staatsanwaltschaftlichen Akten ein Zustellnachweis für den angefochtenen Entscheid fehlt und zwischen Entscheiddatum und Beschwerdeerhebung keine grosse zeitliche Diskrepanz besteht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Mit Schreiben vom

5. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7, Beilagen gem. Urk. 8).

Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 11). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerde, wie noch darzulegen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. Urk. 2 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren regelmässig schriftlich und nicht öffentlich geführt wird (Art. 397 Abs. 1, Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf Antrag einer Partei hin kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO), was aber als Ausnahme gilt (so ausdrücklich BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 [2005c] S. 1313; Urteil BGer 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde aus- nahmsweise in einem mündlichen Verfahren behandelt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern bei einer mündlichen Verhandlung bzw. persönlichen Anhörung weitere, wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten wären. Folglich ist von der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und das Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen.

II.

  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, es habe sich bei der Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 um eine korrekt angeordnete, als solche nicht angefochtene Zwangsmassnahme im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung etc. gehandelt. Die Kantonspolizei Zürich, mithin der Beschwerdegegner, sei durch den entsprechenden Haus- durchsuchungsbefehl ermächtigt und verpflichtet gewesen, sämtliche dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten der Liegenschaft D. strasse … in E. (dessen frühere Wohnadresse), unabhängig von den konkreten Mietverhältnissen, zu durchsuchen und dabei als äusserstes Mittel Gewalt anzuwenden (vgl. Urk. 11/3/2 S. 2 Ziff. 7). Deshalb sei auch kein strafbares Verhalten im Sinne eines Hausfriedensbruchs gegeben. Zudem hätten weder der Beschwerdeführer noch C. innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt (Urk. 3 S. 3).

    Hinsichtlich des angeblich nötigenden, gewaltsamen Vorgehens der ausgerückten Polizei gegen C. , durch welches sie an der Beiwohnung der Hausdurchsuchungen gehindert und zum Weinen gebracht worden sein soll, lägen (so die Staatsanwaltschaft weiter) bis auf die Aussagen des Beschwerdeführers rund dreieinhalb Jahre später keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares bzw. amtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor. Die allen-

    falls direkt betroffene C. S. 4).

    habe selbst auch keine Anzeige erstattet (Urk. 3

    Schliesslich sei die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit der Stadt E. angesichts seiner Anzeigeplicht gemäss § 47 b Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG; LS 851.1) bei Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen gesetzlich vorgesehen gewesen und damit we- der als strafbare Verleumdung noch Amtsgeheimnisverletzung zu werten. Für allfällige Ehrverletzungsdelikte in diesem Kontext sei ebenfalls kein Strafantrag innert Frist gestellt worden (Urk. 3 S. 4 f.). Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gesamthaft nicht gegeben (Urk. 3 S. 5).

  2. Der Beschwerdeführer führte aus, an der D. -strasse nur zu einer einzigen Wohnung Zugang gehabt zu haben, nämlich dort, wo er offiziell angemeldet gewesen sei. Der Durchsuchungsbefehl habe sich allein auf seine Wohnung im

1. Stock bezogen, die Wohnung seiner Mutter im 2. Stock hätte nicht durchsucht werden dürfen. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei seiner vor Ort anwesenden Mutter auch nicht ordnungsgemäss vorgehalten worden. Zudem sei sie mit Gewalt daran gehindert worden, an der Hausdurchsuchung sowohl seiner wie auch ihrer eigenen Wohnung teilzunehmen. Das Vorgehen verstosse deshalb gegen Art. 245 StPO und sei amtsmissbräuchlich (Urk. 2 S. 2).

Hinsichtlich der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit dem Sozialamt E. hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bei der Stadt E. nie Sozialhilfe bezogen, sondern Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten. Damit hätte auch kein Tatverdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne des Zürcher Sozialhilfegesetzes (SHG) vorliegen und keine entsprechende Meldepflicht bestehen können (Urk. 2 S. 3).

Amtsmissbräuchlich sei sodann, dass der Beschwerdegegner beim Sozialamt vermeintliche Aussagen von zwei Untermietern hinsichtlich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers (wonach er selbst nicht im Haus wohne, sondern seine Mutter bei ihm in der Wohnung sei) falsch wiedergegeben, mithin gelogen habe. Das habe ihm, dem Beschwerdeführer, geschadet, weil dies beim Amt für Zusatzleistungen als Beweis für falsche Angaben zur Wohnsituation und zu den finanziellen Verhältnissen gesehen worden sei (Urk. 2 S. 3).

Es sei zwar zutreffend, dass hinsichtlich der Antragsdelikte innert Frist kein Antrag erfolgt sei; die Staatsanwaltschaft verkenne aber, dass das entsprechende Verhalten – die unzulässige Hausdurchsuchung, das Zurückhalten von C. , die Lügen des Beschwerdegegners – gleichzeitig auch als Elemente von Amtsmissbrauch und Nötigung (je Offizialdelikte) zu verstehen seien (Urk. 2 S. 3 f.).

  1. Der Beschwerdegegner ist Funktionär der Kantonspolizei Zürich und somit Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stehen im Kontext mit seiner beruflichen Tätigkeit. Dabei sieht § 148 Satz 1 GOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vor, dass beim Obergericht eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten wegen im Amt begangener Verbrechen Vergehen einzuholen ist.

    Indessen hindert das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung nach Praxis der Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme angesichts der Akten als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls geboten, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig beim Obergericht um eine Ermächtigung zu ersuchen (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE210259-O vom 8. Februar 2022 E. II./1.1; UE210167-O vom 22. Juli 2022 E. II./3.e;

    UE130161-O vom 6. November 2013 E. II./1.4 [ZR 112 Nr. 86]).

    Beurteilt das Obergericht eine Beschwerde gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung als unbegründet, bleibt es bei der staatsanwaltschaftlich verfügten Nichtanhandnahme des Verfahrens.

  2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Staatsanwaltschaft hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO sofort erlassen müssen. Nach Ablauf von neuneinhalb Monaten seit der Anzeigeerstattung sei die Verfügung zu spät ergangen (Urk. 2 S. 1). Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die zur Aufhebung der Verfügung führen soll.

    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige erst rund dreieinhalb Jahre nach der Hausdurchsuchung bzw. des vermeintlich deliktischen Verhaltens des Beschwerdegegners erstattete, obwohl er von sämtlichen relevanten Umständen von Beginn an Kenntnis hatte, erscheint es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr auf das Beschleunigungsgebot beruft, welches als Anspruchsgrundlage ohnehin primär auf die beschuldigte Person ausgerichtet ist. Abgesehen davon ist bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten keine

    Rechtsverzögerung auszumachen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

  3. Die Staatanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Auch bei Fehlen eines hinreichenden Verdachts kann eine Nichtanhandnahme erfolgen. Die fraglichen Tatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, wenn nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen sich der Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Der Anfangsverdacht hat eine plausible Tatsachengrundlage aufzuweisen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

    Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, dass hinsichtlich sämtlicher zur Anzeige gebrachten Antragsdelikte (Hausfriedensbruch; Verleumdung; Drohung) ein entsprechender Strafantrag nicht innert Frist erfolgte. Folglich hat sie eine Untersuchung hinsichtlich dieser Delikte zurecht nicht anhand genommen. Soweit der Beschwerdeführer dasselbe Verhalten des Beschwerdegegners als Amtsmissbrauch Nötigung (je Offizialdelikte; begangen durch drohendes, ehrverletzendes das Hausrecht tangierendes Verhalten) verstanden wissen will, ist darauf zurückzukommen.

  4. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete (auch übermässige) Einsatz staatlicher Macht. Die Norm schützt einerseits das Interesse des Staates, dass die Beamten mit ihrer Machtposition pflichtbewusst umgehen, andererseits das Interesse der Bürger/innen, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Subjektiv ist Vorsatz

erforderlich (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteile BGer 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

Die Staatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass es sich bei der inkriminierten Hausdurchsuchung um eine korrekt verfügte Zwangsmassnahme handelte. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 31. März 2017 liegt bei den Akten; gemäss diesem waren die Wohnung des Beschuldigten an der D. -strasse … in E. und alle ihm zugänglichen Räumlichkeiten der Liegenschaft zu durchsuchen, falls notwendig unter Anwendung von Gewalt. Der Auftrag zum Vollzug richtete sich an die Kantonspolizei Zürich, namentlich den Beschwerdegegner (Urk. 11/3/2 S. 2). Bei den Akten liegt zudem ein Vorführbefehl, ebenfalls vom

31. März 2017; damit wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einver- nahme als beschuldigte Person angeordnet und die ausführende Polizei aus- drücklich ermächtigt, zur Durchsetzung wenn nötig letztlich Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (Urk. 11/3/4).

Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die ausrückende Polizei am 31. März 2017 in der Wohnung des Beschwerdeführers im 1. Stock lediglich dessen Mutter

C.

angetroffen habe; der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen

(Urk. 11/3/1 S. 1). Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, er sei nicht vor Ort gewesen, sondern seine Mutter habe der Polizei die Türe geöffnet (Urk. 2 S. 2).

Bei dieser Ausgangslage – Antreffen von C.

in der Wohnung des Beschwerdeführers – durfte die Polizei ohne Weiteres davon ausgehen, dass umgekehrt auch der Beschwerdeführer zur Wohnung seiner Mutter im 2. Stock freien Zugang haben bzw. sich dort aufhalten könnte. Somit war die Hausdurchsuchung der Wohnung im 1. Stock wie auch der Wohnung im 2. Stock durch den Haus- durchsuchungsbefehl gedeckt und damit auch nicht amtsmissbräuchlich.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei hätte die Wohnung der Mutter nicht betreten dürfen, womit ihr Hausrecht tangiert bzw. das entsprechen- de Vorgehen amtsmissbräuchlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten (ohnehin) die Beschwerdelegitimation fehlt. Denn zur Beschwerde legitimiert ist nur diejenige Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei in ihren eigenen Rechten geschädigt bzw. unmittelbar betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022

E. 4.3; BGE 145 IV 161 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter, sondern vor allem kollektive Interessen schützen. Auch hier müssen die privaten Interessen (wenn auch nachrangig) unmittelbar beeinträchtigt sein, damit die betroffene Person als geschädigt bzw. beschwerdelegitimiert gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1). Auf die entsprechende Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

  1. Gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO weisen die mit der Durchsuchung beauftragten Personen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung haben anwesende Inhaber/innen der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied eine andere geeignete Person beizuziehen.

    Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der Hausdurchsuchungsbefehl sei der

    anwesenden C.

    nicht vorgelegt und ihr sei verweigert worden, an der

    Durchsuchung sowohl seiner wie auch ihrer eigenen Wohnung teilzunehmen. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen. In Bezug auf seine Wohnung hätte seine Mutter stellvertretend für ihn dabei sein dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2, sinngemäss).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 245 Abs. 1 und 2 StPO geregelten Modalitäten zur Hausdurchsuchung als sog. Ordnungsvorschriften und nicht etwa Gültigkeitsvorschriften zu verstehen sind, deren Verletzung beweisrechtlich grundsätzlich keine Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt namentlich für das Teilnahmerecht der betroffenen Person bzw. einer anwesenden Stellvertretung, da es dabei einzig darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre zu mildern (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 245). Zudem kann ein Hausdurchsuchungsbefehl vorab auch bloss mündlich ergehen und erst im Nachgang zur Durchsuchung schriftlich bestätigt werden. In

    solchen Fällen kann anlässlich der Durchsuchung regelmässig kein Befehl vorgezeigt werden. Dies relativiert die Bedeutung von Art. 245 Abs. 1 StPO in Bezug auf das Vorweisen des (hier rechtmässig ergangenen) Durchsuchungsbefehls gewissermassen. Ein allfälliger Verstoss gegen die Durchsuchungsmodalitäten nach Art. 245 Abs. 1 und 2 StPO ist damit von Vornherein nicht geeignet, eine Rechtsverletzung von gewisser Schwere zu begründen, wie es beim Amtsmissbrauch erforderlich wäre.

    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Wohnung seiner Mutter sei ohne ihr Beisein durchsucht worden, womit ihre (Teilnahme-)Rechte und nicht etwa seine eigenen Rechte tangiert seien, ist erneut darauf hinzuweisen, dass ihm diesbezüglich mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten die Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. S. 9).

    Somit hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich zu Recht eine Untersuchung nicht anhand genommen.

  2. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung einzelner Personen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung von je erlaubten Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

    Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer- deführer eine solche allein in Bezug auf C. geltend gemacht hat. Auch hierzu fehlt ihm mangels direkter Betroffenheit in seinen eigenen Rechten die Beschwerdelegitimation (vgl. bereits S. 9). Sofern der Beschwerdeführer Amtsmissbrauch durch nötigendes Verhalten der Polizei gegenüber seiner Mutter geltend macht, so ist er diesbezüglich nur in Bezug auf die Durchsuchung seiner eigenen

    Wohnung beschwerdelegitimiert, bei welcher C. seiner Ansicht nach stellvertretend für ihn hätte dabei sein dürfen.

    Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes, nötigendes Verhalten des Be-

    schwerdegegners gegenüber C.

    sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, inwiefern der Beschwerdegegner mit Gewalt

    – erforderlich wäre bei der Nötigung eine gewisse Intensität – gegen C. vorgegangen sein soll. Er hat lediglich festgehalten, die Polizei habe die Mutter unter Gewaltanwendung daran gehindert, der Hausdurchsuchung (in seiner Wohnung) beizuwohnen. Wie dies konkret abgelaufen sein soll, hat er nicht dargelegt. Er selbst war nicht vor Ort; er hat sich auch nicht auf allfällige Schilderun-

    gen von C. hat.

    bezogen, die im Übrigen selbst auch keine Anzeige erstattet

    Die ausgerückte Polizei handelte gestützt auf den rechtmässig ergangenen Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehl; sie hat die Wohnung des Beschwerde-

    führers damit rechtmässig betreten bzw. durchsucht. Sollte sich C.

    der

    Hausdurchsuchung in Bezug auf die Wohnung des Beschwerdeführers widersetzt der Polizei den Zugang zur Wohnung verweigert haben, was aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, wäre die Polizei gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl befugt gewesen, mit verhältnismässiger Gewalt vorzugehen.

    Folglich ist auch nicht von Amtsmissbrauch durch nötigendes Verhalten der Polizei auszugehen. Somit hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner zurecht nicht anhand genommen.

  3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe in zwei Fällen das Amtsgeheimnis verletzt. Einmal, indem er dem Sozialamt der Stadt E. von der Hausdurchsuchung und den entsprechenden Wohn- und Mietverhältnissen berichtet, und ein weiteres Mal, indem er solches dem Amt für Zusatzleistungen der Stadt E. mitgeteilt habe (vgl. Urk. 2 S. 3).

Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist, das er in seiner

amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 StGB). Als offenbart gilt ein Geheimnis, wenn es unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wird wenn es einer Drittperson mitgeteilt wird, die selber geheimnisverpflichtet ist, sofern die Mitteilung dienstlich gesetzlich nicht gerechtfertigt war. Der Tatbestand bezweckt einerseits die Wahrung öffentlicher Interessen. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt die Norm auch dessen Geheimhaltungsinteresse. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (BGE 140 IV 177 E. 3.3; BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteile BGer 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.3; 1C_270/2016

vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialamt der Stadt E. (wohl eigentlich) das Departement der Sozialabteilung meint, welche u.a. eine Sozialbehörde umfasst (vgl. Art. 42 ff. der Gemeindeordnung der Stadt E. vom 13. Juni 2021; bereits vor 2021 als Sozialbehörde bezeichnet). Zur Sozialabteilung gehört auch das Amt für Zusatzleistungen (Art. 151 ff. der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt E. vom 6. Dezember 2021).

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, er beziehe Ergänzungsleistungen des Bundes (vgl. Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]; SR 831.30). Solche sind Bestandteil der Zusatzleistungen des Kantons (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich [ZLG]; LS 831.3). Hierfür ist in E. das Amt für Zusatzleistungen als Teil der Sozialabteilung zuständig (siehe Art. 155 der zit. Geschäftsordnung des Stadtrates).

Die Stadt E. hatte gegen den Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezügen von Zusatzleistungen zur AHV/IV (für den Zeitraum August 2010 bis Mai 2019) erstattet, da er Einnahmen aus Untermietverträgen und die geteilten Wohnverhältnisse mit der Mutter nicht angegeben haben soll, was eine Kürzung des Leistungsanspruchs zur Folge gehabt hätte (vgl. Vorhalt Einvernahme vom 31. August 2020, Urk. 11/2 S. 2 ff.). Diesbezüglich hatte das in der Sache zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bereits per Februar 2017 Abklärungen getroffen und einen entsprechenden Verdacht gehabt (vgl. Urk. 11/3/5 S. 1; auch wenn sich dieser in der Folge nicht bestätigte,

sondern das Verfahren eingestellt wurde, Urk. 3 S. 5). Die Polizei war über die langjährigen Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit der Stadt E. , auch in Bezug auf die (verweigerte) Auszahlung von Sozialleistungen, orientiert (vgl. Rapport Urk. 11/3/1 S. 2 f.). Insofern wandte sich der Beschwerdegegner mit den entsprechenden Informationen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers zurecht an das zuständige Amt für Zusatzleistungen. Zur Berechnung von Zusatzleistungen sind auch die Wohnverhältnisse sowie allfällige Mietzinseinnahmen der betreffenden Person relevant (vgl. hierzu auch Art. 10 und 11 ELG).

Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Meldepflicht gemäss

§ 47 b Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) in Bezug auf Zusatzleistungen zur AHV/IV bzw. Ergänzungsleistungen keine Anwendung fin- det.

Dem Beschwerdeführer wurde damals aber auch vorgeworfen, dem Leiter der Sozialabteilung Emails mit drohendem und beleidigendem Inhalt geschickt zu haben (vgl. Urk. 11/3/1 S. 2). In Bezug auf die Drohung (das Stadthaus zu stürmen) ging die Staatsanwaltschaft von Ausführungsgefahr aus, weshalb gegen den Beschwerdeführer auch der genannte Vorführbefehl erlassen worden war (vgl. Urk. 11/3/4). Vor diesem Hintergrund war die Meldung der Hausdurchsuchung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte, gegenüber dem Leiter der Sozialabteilung als Geschädigten klar geboten und in diesem Sinne auch gerechtfertigt.

Sollte der Beschwerdegegner mit der entsprechenden Meldung zunächst an eine nicht zuständige Stelle innerhalb der Sozialabteilung gelangt sein, die lediglich mit Sozialhilfebelangen befasst war, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich im Sinne eines strafbaren Verhaltens gehandelt hätte.

Schliesslich sind auch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdegegner Aussagen von Untermietern beim Amt für Zusatzleistungen absichtlich falsch wie- dergegeben hätte. Solches behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal,

nachdem er mit den betreffenden Untermietern diverse Gespräche geführt haben will, wobei er weder die Namen der Personen, das Datum den Inhalt solcher Gespräche näher dargelegt hat. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch diesbezüglich (Amtsmissbrauch durch Verleumdung) ein Strafverfahren zu recht nicht anhand genommen.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist.

Die Gerichtsgebühr ist angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7, 8) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO).

Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten entstanden sind, ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad 2020/10030145, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung);

      nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die zentrale Inkassostelle der Gericht (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 29. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Linder

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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