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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210182: Obergericht des Kantons Zürich

Die A.________ AG wurde mit einem Konkurs bedroht, nachdem sie Forderungen der C.________ nicht beglichen hatte. Der Einzelrichter eröffnete den Konkurs, und die Gesuchsgegnerin wurde mit Gerichtskosten von Fr. 300.00 belastet. Die Gesuchsgegnerin legte Beschwerde ein und konnte nachweisen, dass sie die offenen Forderungen beglichen hatte und zahlungsfähig war. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Konkurs abgewiesen und die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Richter war Dr. Urs Tschümperlin, und die Gerichtskosten betrugen Fr. 750.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210182

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210182
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210182 vom 16.06.2022 (ZH)
Datum:16.06.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_908/2022
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Todes; Nichtanhandnahme; Legalinspektion; Hinweise; Obergutachten; Person; Untersuchung; Gutachten; Gericht; Rechtsmittel; Verletzungen; Bericht; Zürich-Sihl; Nichtanhandnahmeverfügung; Suizid; Leichnam; Einholung; Verfahren; Urteil; Polizei; Gleis; Verstorbene; Kantons; Feststellung
Rechtsnorm:Art. 10 BV ;Art. 115 StPO ;Art. 116 StPO ;Art. 117 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 253 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 BV ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:135 I 113; 141 IV 369; 141 IV 380;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210182

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210182-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid

Beschluss vom 16. Juni 2022

in Sachen

A. , lic. iur., Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2021, G-3/2021/10016262

Erwägungen:

I.

  1. Am tt.mm 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B. , welcher damals leblos unter einem Zug am Bahnhof C. geborgen wurde (Urk. 12/1 S. 3; vgl. Urk. 12/4 S. 2). Am 7. Juni 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sodann die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bei Ausschluss eines strafrechtlich relevanten Geschehens verbunden mit der Feststellung, dass es sich beim tragischen Ereignis um einen Suizid durch Überfahrenlassen von ei- nem Zug gehandelt habe (Urk. 12/8 = Urk. 3/2).

  2. Hiergegen erhob die Mutter von †B.

    • (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – mit Eingabe vom 19. Juni 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 13 und Urk. 4) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1):

      1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 7. Juni 2021 aufzuheben und das Verfahren wegen Mordes an die Hand zu nehmen.

      2. Es sei festzustellen, dass B. s Schädel durchlöchert von Kugeln und tiefen Schnitt- und Hiebwunden ist.

      3. Eventuell sei D. zu den schwersten Verletzungen des angeblich intakten Schädels meines Kindes zu befragen.

      4. Es seien alle Fotos des Institutes für Rechtsmedizin beizuziehen.

      5. Es sei ein Obergutachten mit Schädelröntgen einzuholen.

      6. Eventuell sei B. s Leichnam für die Einholung eines Privatgutachtens freizugeben.

      7. Es sei gegen B. s mutmassliche Mörder E. , Rechtsanwalt F. , G. , H. , I. und J. unverzüglich zu ermitteln.

        Unter o/e Kostenfolge.

  3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 1. Juli 2021 wurde die Beschwer- deführerin zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– aufgefordert, welche am 9. August 2021 fristgerecht einging (Urk. 5 und Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 5. August 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ein (Urk. 7). Die Untersuchungsakten liegen vor (Urk. 12). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –

die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher einzugehen.

II.

  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO (neben weiteren) als Opfer. Machen die Angehörigen des Opfers (dazu gehören namentlich seine Eltern, Art. 116 Abs. 2 StPO) Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO).

  2. Als Mutter von †B.

    stehen der Beschwerdeführerin somit dieselben

    Rechte zu wie einem allfälligen Opfer, soweit sie Zivilansprüche geltend machen will. Die Beschwerdeführerin beantragt in der vorliegenden Beschwerde Satisfaktion für den schmerzlichen Verlust ihres Kindes bzw. Schadenersatz und Genugtuung von einer an Korruption nicht zu überbietenden Schweiz (Urk. 2 S. 6). Solche ihrer Natur nach wohl öffentlich-rechtliche Forderungen können im Grundsatz nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380

    E. 2.3.1; BGer Urteil 6B_871/2020 vom 22.09.2020 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts ist allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff Zivilansprüche in dem Sinne auszulegen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden Haftungsansprüche zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage ziviloder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als legitimiert zu betrachten.

  3. Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den (Eventual-)Antrag, es sei der Leich- nam von †B. für die Einholung eines Privatgutachtens freizugeben (Rechtsbegehren Ziff. 6 [Urk. 2 S. 1]; vgl. oben Ziff. I. 2). Diesbezüglich fehlte es ihr in prozessualer Hinsicht bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse bzw. war sie nicht beschwert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. So hat die Staatsanwaltschaft den Leichnam des Verstorbenen bereits am tt.mm 2021 zur Bestattung freigegeben und die Beschwerdeführerin am

20. und 21. Mai 2021 hierüber orientiert sowie diese darauf hingewiesen, es stehe ihr jederzeit frei auf eigene Kosten eine Obduktion zu veranlassen (vgl. Urk. 12/7/1 und Urk. 12/7/3). Entsprechend ist auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht einzutreten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten ist.

III.

    1. Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b), wenn sie von der Polizei über schwer wiegende Ereignisse schwere Straftaten informiert wird (lit. c). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Er- öffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so u.a. bei offensichtlicher Straflosigkeit wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGer Urteil 6B_572/2021 vom 10.02.2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

    2. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod – wie beispielsweise bei einem Suizid (ZK StPO-GRAF/HANSJAKOB, 3. Aufl. 2020, Art. 253 N 2) – so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO).

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen-

      gefasst, dass †B.

      beobachtet worden sei, wie er am Morgen des tt.mm

      2021 am Bahnhof C. ins Gleisbett des Gleises 3 gestiegen und von einem einfahrenden, bereits bremsenden Zug erfasst worden sei. Die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) durchgeführte Legalinspektion habe als Todesursache ein massives Trauma des Rumpfes mit Verbluten nach innen bzw. Kollabieren der Lungen und die durch Rippenbrüche aufgehobene Atemexkursion – vereinbar mit einem Suizid – festgestellt. Darüber hinaus hätten durch das IRM keinerlei Verletzungen festgestellt werden können, welche nicht durch ein Überfahren mit einem Zug zu erklären seien. Sodann hätten

      auch die Befragungen im Kreise des Verstorbenen keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Geschehnis ergeben (Urk. 12/8 = Urk. 3/2).

    2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, †B. sei im Rahmen eines Komplotts am tt.mm 2021 von ihrem Bruder, H. , G. , F. , J. sowie dem Vater von †B. zusammen mit der Polizei und dem Militär vor einem zahlreichen und grölenden Publikum anlässlich einer Gewaltorgie erschossen worden. Dabei sei der Kopf von †B. von Kugeln und tiefen Schnitt- und Hiebverletzungen durchlöchert worden. Seine Verletzungen seien nicht mit einem dumpfen Aufprall mit der Lokomotive vereinbar und der diesbezügliche Polizeirapport und der Bericht des IRM des Sachverständigen D. erstunken und erlogen; entsprechend beantrage sie ein Obergutachten hierzu bzw. eine weiterführende Befragung des

Sachverständigen D.

(Urk. 2 S. 2 ff.). Zudem hege sie den Verdacht, ihr

Sohn sei für eine Herzentnahme ermordet worden, weshalb sich das Obergutachten auch hierzu zu äussern habe (Urk. 7 S. 2 f.).

  1. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

        1. Die Lokführerin K.

          gab als Auskunftsperson anlässlich der Tatbe-

          standsaufnahme am Unfallort an, †B.

          sei am tt.mm 2021 am Bahnhof

          C. , ca. um 07:46 Uhr, zwischen der weissen Markierung und der Perronkante gestanden, habe zu ihr in den Führerstand geschaut und sei hernach seitwärts auf das Gleis gesprungen. Sie habe noch versucht einen Notstopp einzulegen, jedoch die Kollision nicht mehr verhindern können. Auch die Auskunftspersonen L. und M. gaben übereinstimmend mit den Schilderungen der Lokführerin an, beobachtet zu haben, wie †B. in suizidaler Absicht vor den Zug gesprungen sei (Urk. 12/1 S. 2 f.). So schilderte die Auskunftsperson L. , wie †B. zunächst bei der weissen Linie auf dem Perron gestanden und hernach mit dem rechten Bein voraus vor den einfahrenden Zug gekippt sei, wobei er sich im Fall gegen den Zug gedreht und seine Hände nach oben gehalten habe. Der Verstorbene habe wohl den Kopf an der Front des Zuges angeschlagen, sei auf das Gleis gefallen und vom Zug überfahren worden, wobei er geschrien habe (Urk. 12/3 S. 1 f.). Ferner sind dem Fotobogen der Kantonspolizei

          Zürich die Endlage des Zuges, das zerbrochene Frontteil des Zuges samt Wollmütze des Verstorbenen auf der Verbindungskuppel sowie dessen Endlage bildlich zu entnehmen (Urk. 12/2).

        2. Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 20. Mai 2021 erwiesen sich die Gesamtumstände des Ablebens von †B. vereinbar mit ei- nem Suizid, wobei das massive Trauma des Rumpfes durch Verbluten, Kollabieren der Lunge und die durch die Rippenbrüche aufgehobene Atemexkursion als todesursächlich zu qualifizieren seien. Am Leichnam hätten sich zahlreiche, frische Quetsch-Riss-Wunden, Hautunterblutungen und Abschürfungen am Kopf, Brustkorb, Rücken, Rumpfaussenseite, Schultern und allen Extremitäten finden lassen. Diese Verletzungen seien mit einer hochgradigen stumpfen Gewalteinwirkung im Rahmen eines Überfahrens durch einen Zug erklärbar. Die beschriebe- nen Hautdurchtrennungen am Rücken seien als Folgen einer halbscharfen bis scharfen Gewalteinwirkung zu qualifizieren und könnten mit einem ruckartigen Fallen auf scharfkantige Steine und allfällige Glasscherben im Gleisbett, einem Kontakt mit scharfkantigen Strukturen der Zugfront des Zugbodens entstan- den sein. Insgesamt seien keine Verletzungen festgestellt worden, welche nicht durch ein Überfahren mit einem Zug erklärt werden könnten (Urk. 12/5 S. 7 = Urk. 3/4 S. 7).

        3. Die Beschwerdeführerin beantragt – wie bereits erwähnt – die Einholung eines Obergutachtens sowie (sinngemäss) die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens des IRM durch eine Befragung des Sachverständigen D. , den Beizug sämtlicher dem IRM vorliegender Fotos und die Feststellung, dass der Kopf von †B. von Kugeln durchlöchert sei sowie tiefe Schnitt- und Hiebwunden aufweise. Der rechte Oberkopf von †B. sei von deutlich sichtbaren Schusslöchern mit ca. 1,5 cm Durchmessern gezeichnet, dessen Gehörsgang und Hinterkopf weggeschossen und es seien ihm unerlaubt Organe entnommen worden (Urk. 2 S. 6 und Rechtsbegehren Ziff. 2-5 [Urk. 2 S. 1; vgl. oben Ziff. I. 2]). Dem Bericht des IRM zur Legalinspektion sind indessen keinerlei Hinweise auf derartige Verletzungen, insbesondere nicht auf Schusslöcher am Kopf bzw. auf einen

          weggeschossenen Hinterkopf von †B.

          zu entnehmen; das Schädeldach

          wird vielmehr als stabil beschrieben (Urk. 12/5 S. 2 f.).

        4. Der Antrag einer Partei auf Einholung eines Obergutachtens Ergänzung bzw. Verbesserung des vorliegenden Gutachtens kann unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden (BGer Urteil 6B_328/2016 vom 06.02.2017 E. 6.4.4). Die Verfahrensleitung kann aber von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine weitere sachverständige Person zwecks Erstellung eines Obergutachtens bestimmen das Gutachten durch dieselbe sachverständige Person ergänzen verbessern lassen, sofern sich ein Gutachten als unvollständig unklar erweist anderweitig Zweifel an einem Gutachten bestehen (Art. 189 lit. a und lit. c StPO). Als unvollständig unklar ist ein Gutachten insbesondere dann zu werten, wenn es nicht alle gestellten Fragen beantwortet, sich nicht auf alle der sachverständigen Person übermittelten Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt die Fragen nicht in verständlicher logischer Weise beantwortet. Stützt sich das Gericht auf ein Gutachten, dessen Schlussfolgerungen in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheinen, und verzichtet es darauf, weitere Beweise zu erheben, kann dies eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen und Art. 9 BV verletzen (BGer Urteil 66B_378/2022 vom 03.05.2022 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer Urteil 6B_1143/2021 vom 11.03.2022 E. 3.2.5).

        5. Die ärztlichen Aufgaben einer Legalinspektion umfassen praxisgemäss die Sicherstellung des eingetretenen Todes, eine Untersuchung des völlig entkleideten Leichnams, die Schätzung der Todeszeit, eine biologische Spurensicherung sowie die Feststellung – soweit möglich – der Todesart i.e.S. und allfällige Hinweise zur Todesursache inkl. Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft (BSK StPO-ZOLLINGER/KIPFER, 2. Aufl. 2014, Art. 253 N 42). Diesen Anforderungen ist das IRM in seinem logisch nachvollziehbaren, detaillierten Bericht zur Legalinspektion vom 20. Mai 2021 nachgekommen. Angesichts des schlüssigen und vollständigen Berichtes zur Legalinspektion des IRM zum Ableben von †B. , welcher mit den vom Verstorbenen in den Akten liegenden Bildern (Urk. 12/2, Urk. 3/5/1-7 und Urk. 8) sowie den Angaben der Auskunftspersonen überein-

    stimmt, erscheint die Einholung eines Obergutachtens nicht angezeigt. Den Akten

    • insbesondere auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildmaterial (Urk. 3/5/1-7 und Urk. 8) – lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, wonach †B. erschossen bzw. ermor- det worden sein soll und ihm Organe entnommen worden sein sollen. Da die To- desursache (Suizid) durch die Legalinspektion zweifelsfrei festgestellt werden konnte und im Übrigen keine Hinweise auf ein Drittverschulden substantiiert geltend gemacht wurden anderweitig ersichtlich sind, ist ein Tötungsdelikt auszuschliessen (vgl. ZK StPO-GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., Art. 253 N 15). Aufgrund des bereits hinreichend klaren Beweisergebnisses hat keine Neubegutachtung betreffend die Todesursache zu erfolgen und sind auch keine weiteren Untersuchungshandlungen eine Obduktion angezeigt (vgl. Art. 253 Abs. 3 StPO).

  2. Im Ergebnis ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 900.– festzusetzen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'100.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin zudem keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-Urk. 3/5-7 und Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung);

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schmid

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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