Zusammenfassung des Urteils UE210116: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin X reichte eine Aberkennungsklage gegen Y ein, die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur behandelt wurde. Es ging um einen Darlehensvertrag, der zu einem Konkurs führte, und um offene Forderungen. Das Gericht entschied, dass die örtliche Zuständigkeit gegeben sei und die Beschwerdeführerin die Kosten tragen müsse. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, die erfolgreich war. Das Gericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur zurück.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210116 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 03.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Beschwerdeführers; Verfahren; Person; Aussage; Aussagen; Untersuchung; Verfügung; Einstellung; Gefängnis; Beschwerdeverfahren; Auskunftsperson; Auskunftspersonen; Beschuldigte; Verlegung; Sinne; Verfahrens; Entscheid; Gericht; Behörde; Bundesgericht; Winterthur; Zelle |
Rechtsnorm: | Art. 136 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 157 StPO ;Art. 178 StPO ;Art. 179 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 181 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 6 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; 138 IV 186; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber lic. iur.
L. Künzli
Verfügung und Beschluss vom 3. September 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
5 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 3. März 2020 (ca. 08.20 Uhr) sollte der in der Zelle 11/A im Gefängnis Winterthur wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe einsitzende A. (vorliegend: Beschwerdeführer) ins Gefängnis Zürich verlegt werden.
Im Zuge der Verlegung kam es noch in der Zelle zu einer körperlichen Auseinan- dersetzung mit den beiden Sicherheitsassistenten des Transportdienstes der Polizeigefängnisabteilung (PGA) G._ (separates Verfahren) und F. (vorliegend: Beschwerdegegner 5). B. (vorliegend: Beschwerdegegner 1),
C. (vorliegend: Beschwerdegegner 2), D. (vorliegend: Beschwerdegegner 3), E. (vorliegend: Beschwerdegegner 4) und H. _ (separates Verfahren) waren als Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur ebenfalls vor Ort anwesend und mehr weniger in die Geschehnisse involviert.
Der Beschwerdeführer zog sich eine Prellung des linken Ellenbogens, eine Kopfprellung (contusio capitis), ein Trauma des linken Schultereckgelenks (AC Gelenkstrauma) und eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zu und er verlor ei- nen Zahn. G. trug eine Bisswunde am Daumen rechts, Bissspuren am Unterarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Quetsch-Bisswunde am linken Bein unterhalb des Knies (vordere Schienbeinkante links) und diverse Schürfwunden an den Händen und Unterarmen davon. Beim Beschwerdegegner 5 konnte eine Schürfwunde am Unterarm rechts festgestellt werden.
Die Kantonspolizei Zürich leitete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. ein. Noch am gleichen Tag, d.h. am 3. März 2020, befragte sie G. und den Beschwerdegegner 5 als polizeiliche Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 StPO (Urk. 9/3/1 und 9/3/3). Am 14. Mai 2020 befragte sie den Beschwerdeführer als beschuldigte Person (Urk. 9/2/1). Sie warf ihm zusammengefasst vor, am besag-
ten Tag der Verlegung ins Gefängnis Zürich den Beschwerdegegner 5 und
angegriffen und Letzteren verletzt zu haben (a.a.O., S. 1 [Rz 1 und 5]).
Die Rapporterstattung erfolgte am 4. Juni 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 6, nachstehend: Staatsanwaltschaft), die eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. eröffnete (Untersuchung- Nr. B-1/2020/10007938). Am 10. Dezember 2020, 17. Dezember 2020 und 10. März 2021 befragte sie G. und die weiteren auf Behördenseite involvierten und/oder beteiligten Personen als Auskunftspersonen nach Art. 178 ff. StPO (Beschwerdegegner 1-5 [Urk. 9/3/2 und 9/3/4-10]). Der Beschwerdeführer hatte im Beisein seines amtlichen Verteidigers jeweils sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht als beschuldigte Person wahrgenommen (a.a.O.). Im Anschluss an die jeweiligen Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft nochmals separat als beschuldigte Person befragt und mit den Aussagen der vorgenannten Auskunftspersonen (Beschwerdegegner 1-5 und G. ) konfrontiert (Urk. 9/2/2-6). Am 10. März 2021 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 9/2/6) und die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer gleichentags Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Winterthur wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. (vgl. Geschäfts-Nr. UH210136: Urk. 5 S. 2 [Ziffer 3]).
Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Gegenzug gegen die auf Behördenseite involvierten Personen Strafanzeige wegen Körperverletzung etc. (Urk. 9/2/1 S. 4 f. und S. 6, s.a. Urk. 9/2/2 S. 7 f.). Die (gleiche) Staatsanwaltschaft führte hierauf ei- ne Strafuntersuchung gegen die erwähnten Auskunftspersonen nunmehr in der Stellung als Beschuldigte (Urk. 9=Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399). Dabei nahm sie die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Untersuchung-Nr.
B-1/2020/10007938) erstellten Protokolle der durchgeführten Einvernahmen als Kopien zu den Akten bzw. behandelte jene als integrierenden Bestandteil des neu
angelegten Verfahrens (Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399: insb. Urk. 9/2/1-6 und Urk. 9/3/1-10).
Das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge mit (separaten) Verfügungen vom 30. März 2021 ein (Urk. 9/20 und 9/22-25=Urk. 6/1-5). Das Verfahren gegen H. nahm die Staatsanwaltschaft mit (separater) Verfügung vom gleichen Tag nicht an Hand (Urk. 9/19). Das Verfahren gegen G. sistierte die Staatsanwaltschaft mit (separater) Verfügung vom gleichen Tag bis zum Vorliegen einen rechtskräftigen Entscheids im Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte etc. (Urk. 9/18).
1. Gegen die fünf Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 14. April 2021 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 3 und 5/1-5 [Beilagen]). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter eine Nachfrist angesetzt, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichen zu können (Urk. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf mit Eingabe vom 7. Juni 2021 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 12). Darin stellt er den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Fortführung der Untersuchungshandlungen (a.a.O. S. 3). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter, für den Fall, dass die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht weiter Bestand habe (a.a.O., S. 3).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Sistierungsverfügung in Sachen G. und die Nichtanhandnahmeverfügung in Sa-
chen H. ebenfalls Beschwerde führte. Das erstgenannte Verfahren wurde als dringend vorgezogen und konnte zwischenzeitlich mit Beschluss vom 18. August 2021 erledigt werden (Geschäfts-Nr. UH210136). Das zweitgenannte Verfahren wird aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie das Vorliegende behandelt bzw. entschieden (Geschäfts-Nr. UE210119).
Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 ff. StPO, s.a. Urk. 9/16/13); auf die Beschwerde ist (unter Vorbehalt der Erfüllung der Begründungsanforderungen) grundsätzlich einzutreten.
In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014,, N 9b-c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1-2
zu Art. 385 StPO; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Weiter müssen die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen, sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift ergeben. Allgemeine Verweise (auf frühere Ausführungen, andere Verfahren die Akten) vermögen daher den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.).
4. Zur Begründung der Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1- 5 betreffend Körperverletzung etc. (Untersuchung B-1/2020/10023399) gelangte die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen jeweils (mit leicht unterschiedlichen Begründungen) zum Ergebnis, dass sich eine unzulässige Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer nicht anklagegenügend nachweisen lasse.
Was die Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 betrifft, führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus (Urk. 6/1 und 6/3 je S. 3): Einzig der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er von den Beschwerdegeg- nern 1 und 3 festgehalten und geschlagen worden sei. Keine der anderen involvierten Personen habe bestätigen können, dass der Beschwerdegegner 1 3 aktiv in die tätliche Auseinandersetzung in der Zelle involviert gewesen sei. Die Beschwerdegegner 1 und 3 selber hätten eine unmittelbare Anwesenheit bestritten. Somit lägen keine schlüssigen, unabhängigen Indizien für die Version des Beschwerdeführers vor, weshalb den Beschwerdegegnern 1 und 3 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sie sich aktiv am Vorfall in der Zelle beteiligt bzw. den Beschwerdeführer geschlagen hätten. Weiter sei die Gefängnisleitung grundsätzlich berechtigt, die Verlegung eines Insassen von einem Gefängnis in ein anderes vorzunehmen. Es bestehe kein Anspruch, sich sein Gefängnis selbst auszusuchen eine Versetzung abzulehnen bzw. sich einer solchen zu widersetzen.
Hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 führte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus an, das Festhalten an den Beinen und die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schürfwunden und Prellungen am Unterkörper würden unter den gegebe- nen Umständen und aufgrund der von allen Beteiligten bestätigten Aussagen über die Gegenwehr und das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers keine unzulässige Gewaltanwendung darstellen bzw. eine solche liesse sich jedenfalls nicht anklagegenügend nachweisen (Urk. 6/2 S. 3).
Was die Beschwerdegegner 4 und 5 betrifft, hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, aufgrund deren nicht widerlegbaren Ausführungen und dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2020 selber angegeben habe, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 auf seine Hände und Beine losgegangen seien, ihn aber
nicht geschlagen hätten, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie sich strafbar gemacht hätten (Urk. 6/4 und 6/5 je S. 3).
In der Beschwerdeschrift wird in strafprozessualer Hinsicht bemängelt, dass die Beschwerdegegner 1-5 von der Staatsanwaltschaft lediglich im Gegenverfahren (Untersuchung B-1/2020/10007938) und jeweils als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 StPO einvernommen worden seien. Das zeige, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 nie ernsthaft geführt habe. Gleichzeitig erweise sich die Untersuchung schlicht als unvollständig, da die Beschwerdegegner 1-5 im gegen sie geführten Verfahren nicht einmal als Beschuldigte befragt worden seien (Urk. 12 S. 8 [Rz 21]).
Wie vorstehend unter E. II erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft im Zuge der Gegenanzeige ein neues Verfahren angelegt und die Auskunftspersonen nunmehr in strafprozessualer Hinsicht als Beschuldigte behandelt (Urk. 9=Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399). Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten nicht effektiv bzw. in formeller Stellung als Beschuldigte befragt, sondern sich damit begnügt, die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Untersuchung B-1/2020/10007938) bereits erstellten Protokolle der Einvernahmen als Kopien zu den Akten zu nehmen und sie als integrierenden Bestandteil des neu angelegten Verfahrens zu behandeln.
Insofern haftet der Untersuchungsführung tatsächlich etwas Unvollständiges an, was Zweifel an der StPO-Konformität weckt. In den meisten Fällen findet nämlich ein polizeiliches Ermittlungsverfahren statt, wo die beschuldigte Person auch als solche verhört wird. Auch die Staatsanwaltschaft muss sich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wegen des Gebots der sorgfältigen Untersuchungsführung (Art. 6 Abs. 2 StPO) selbst ein Bild über die Glaubhaftigkeit der Angaben der beschuldigten Person machen und die Aussagen in einer formellen protokollarischen Befragung (nach Art. 157 ff. StPO) festhalten (GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 9 zu Art. 157 StPO).
Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch nochmal anders: Die Staatsanwaltschaft hatte sich ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegner 1-5 verschafft, indem sie jene formell als Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO zum gleichen Lebenssachverhalt (protokollarisch) einvernommen hatte. Dabei handelte es sich um eingehende und umfassende Befragungen. Vor allem der Beschwerdegegner 5 und darüber hinaus auch G. wurden als ausführende und direkt involvierte Sicherheitsbeamte dabei mit den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert (Urk. 9/3/2 etwa S. 5 ff. [Ziffer 26] und S. 11 ff. [Ziffer 64 ff.]; Urk. 9/3/4 etwa S. 4 f. [Ziffer 24] und S. 10 ff. [Ziffer 64 ff.]). Die (nochmalige) Befragung der Beschwerdegegner 1-5 als Beschuldigte hätte somit praktisch eine Wiederholung der bereits erfolgten Einver- nahmen bedeutet und wäre auf einen prozessualen Leerlauf hinausgelaufen. Hinzu kommt, dass sich die prozessuale Stellung einer beschuldigten Person von je- ner der Auskunftsperson im Sinne Art. 178 lit. b-g StPO nur unwesentlich unterscheidet. Beide sind nicht zur Aussage verpflichtet, und für Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO gelten die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person sinngemäss (Art. 180 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO, die sich bereit erklären auszusagen, werden überdies auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Unterlassung der formellen Befragung der Beschwerdegegner 1-5 als Beschuldigte in prozessualer Hinsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollte, zumal er anlässlich der Einvernahmen der Beschwerdegegner 1-5 (als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO) sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht als Beschuldigter wahrnehmen konnte und auch wahrgenommen hat. Damit einhergehend kann aufgrund der Unterlassung nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler geschlossen werden, der zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen müsste. Entsprechendes wird in der Beschwerdeschrift auch nicht konkreter dargetan, was zur Unbegründetheit der Rüge führt, soweit auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben (etwa: BuGer 6B_698/2016, Urteil vom 10. April 2017 E. 2.4.2 m.). Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (a.a.O., E. 2.4.3) wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BuGer 6B_1358/2016, Urteil vom 1. Juni 2017, E. 2.2.2 m.H.).
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder ei- ner Behörde Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem an dern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1/b).
Soweit Polizeikräfte dem Vorwurf der Gewaltanwendung etc. ausgesetzt sind, ist weiter von Bedeutung, dass die Anwendung von Polizeizwang im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig ist, wenn eine Person bei einem Polizeieinsatz Wi- derstand leistet sich gewalttätig verhält (vgl. § 13 Abs. 1 PolG/ZH). Weiter dürfen bei Transporten Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 16 Abs. 2 PolG/ZH, s.a. § 16 Abs. 1 lit. a PolG/ZH und § 30 PolG/ZH). Nach Art. 14 StGB verhält sich sodann rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Polizisten, die aufgrund einer amtlich bzw. gesetzlich gebote- nen Handlung tätig werden und handeln, können sich in dieser Funktion grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen, die von Art. 14 StGB mitumfasst wird (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 14 StGB). Darüber hinaus kann sich auch ein Polizist selbstredend in einer Notwehrsituation befinden und sich auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 15 StGB berufen.
Ferner kann eine verurteilte Person (wie der Beschwerdeführer [vgl. Urk. 9/7/3-4]) nach § 58 Abs. 1 Justizvollzugsordnung (JVV) während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist: auf Grund der Beschäftigungsoder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c), zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Aus Gründen der Sicherheit kann vorübergehend eine Verlegung in einen für den Strafvollzug bezeichneten Gefäng- nisbetrieb erfolgen (Abs. 3). Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (Abs. 3).
In der Sache wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst das Folgende ein: Die Beschwerdegegner 1-5 (und weitere Beteiligte) hätten den Kernsachverhalt widersprüchlich geschildert. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer geschlagen und verletzt worden sei. Letzterer habe erklärt, dass er von allen angegriffen und verletzt worden sei. Zum Beispiel würden ganz unterschiedliche Aussagen vorliegen, wer nun, angeblich mit wem die Beine des sich angeblich so sehr wehrenden Beschwerdeführers gehalten und fixiert habe, während der Beschwerdeführer aktenkundig von G. ins Gesicht geschlagen worden sei. Der Beschwerdegegner 5 habe ausgesagt, er habe die Beine fixiert und das schnell geschafft. Der Beschwerdegegner 2 - der gemäss I. zuerst mit dem Beschwerdegegner 5 und G. in der Zelle gewesen sei habe wie- derum erklärt, er habe das gemacht und zwar alleine. I. habe dagegen ganz klar ausgesagt, dass er eben erst nach dem Beschwerdegegner 5, G. und dem Beschwerdegegner 2 eingetreten sei - die Beine des Beschwerdeführers fixiert habe. I. habe auch explizit gesagt, dass der Beschwerdegegner 5 nicht bei den Beinen des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern vielmehr mit
G. zusammen beim Oberkörper und den Händen des Beschwerdeführers. I. habe auch ausdrücklich gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Fussfesseln angehabt habe, als er (nach dem Beschwerdegegner 5, G. und dem Beschwerdegegner 2) die Zelle betreten habe, und auch niemand mit dem Anlegen der Fussfesseln beschäftigt gewesen sei (Urk. 12 S. 6-7 [Rz 13-15]).
Diese Vorbringen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt selektiv (und ohne Angabe der Aktenfundstelle) lediglich auf einzelne Aussagen des Gefängnismitarbeiters I. Bezug und klammert die Schilderungen der weiteren involvierten Personen praktisch aus. Dadurch vermag er nicht darzutun, dass ganz unterschiedliche Aussagen bzw. ganz deutliche Wi- dersprüche der Beschwerdegegner hinsichtlich des Kerngeschehens vorliegen würden. Abgesehen davon stiess I. offenbar zeitlich verzögert dazu, da er -
als der Alarm losgegangen sei zuerst in den oberen Stock habe rennen müssen, und er gab auch an, nicht detailliert beschreiben zu können, was in der Zelle passiert sei (Urk. 9/3/5 S. 4 [Ziffern 18-21]).
Jene Beteiligten, die das Geschehen jedoch miterlebten und es mehr weniger unmittelbar wahrgenommen haben, erklärten alle einhellig, dass sich der Beschwerdeführer trotz zureden geweigert habe, bei der Verlegung mitzumachen, und im Moment, als man ihm die Handfesseln habe anlegen wollen, plötzlich aggressiv geworden (explodiert) sei und sich gewehrt habe, bis das Ganze eskaliert und aus dem Ruder gelaufen sei (vgl. etwa: Urk. 9/3/1 S. 2 f., 9/3/2 S. 5 [Ziffer 26], 9/3/3 S. 1 f., 9/3/4 S. 5 [Ziffer 24], 9/3/7 S. 4 [Ziffer 20] und S. 6 [Ziffern 37-
39], 9/3/9 S. 4 [Ziffer 23] und S. 6 [Ziffer 36-37]).
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Aussagensituation die Einstellungen der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 als bun- desrechtswidrig rügt, vermag er mit seinem Standpunkt daher (bereits aus diesem Grund) nicht durchzudringen.
a) Materiell kann trotzdem das Folgende ergänzt werden:
Die objektiv festgestellten Verletzungsbilder bei G. (insb. Bisswunden am Unterarm, Daumen und Schienbein) und beim Beschwerdeführer (insb. Kopfprellung, Rissquetschwunde an der Unterlippe und Zahnverlust) korrespondieren mit den Darstellungen G. s und jener des Beschwerdegegners 5 über den Verlauf der eigentlichen körperlichen Auseinandersetzung (Urk. 9/3/2 S. 5 f. [Ziffer 26], insb. S. 6 Mitte; Urk. 9/3/4 S. 4 f. [Ziffer 24], insb. S. 5 unten). So gab
G. an, versucht zu haben, den Beschwerdeführer mit seinen Händen und seinem Knie am Kopf zu fixieren, was aufgrund des Bettes (weiche Matratze) je- doch nicht gelungen sei (Urk. 9/3/4 S. 5 [Ziffer 24], S. 7 [Ziffern 35-36 und 38]). Dabei sei es auch zum Biss in sein Schienbein vorne links gekommen, worauf er sich mit zwei Faustschlägen gegen den Kopf des Beschwerdeführers habe befreien können (a.a.O., S. 8 f. [Ziffern 40-55]). Die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers wirken dagegen wenig stringent. So erklärte er etwa konfrontiert mit der Bisswunde am Bein von G. -, dass dieser Biss ihm das Leben gerettet habe, weil er (G. ) das Bein gegen seinen Hals gedrückt habe und er dabei gewesen sei zu ersticken (Urk. 9/2/2 S. 15 [Ziffer 61]). Im gleichen Kontext behauptete er aber auch, dass er noch nie jemand gebissen habe (a.a.O.; s.a. Urk. 9/2/2 S. 15 [Ziffer 66] und 9/2/1 S. 4 [Ziffer 16]), und er sagte sogar, dass er beinahe bewusstlos geworden sei, wobei er die Situation mit jener von Georg Floyd verglich (Urk. 9/2/2 S. 14 [Ziffer 60] und S. 15 [Ziffer 64]). Am Hals und/oder Kehlkopfbereich des Beschwerdeführers konnten jedoch keine Verletzungen festgestellt werden und er zeigte offenbar auch keine Erstickungssymptome. Damit einhergehend erklärte G. wiederum glaubhaft, der Hals sei ei- ne Tabuzone für uns. Da seien sie genug lang geschult worden, dass man das niemals macht, denn dann geht es relativ schnell (Urk. 9/3/4 S. 7 [Ziffer 37]).
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchsetzung der angeordneten Verlegung mangels Dringlichkeit als unverhältnismässig rügt (Urk. 12
S. 7 f. [Ziffer 19]), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Die angeordnete Gefängnisverlegung wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zuvor angekündigt (vgl. Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/3/2 S. 4 [Ziffer 24]). Für ein Zuwarten gab es keinen ersichtlichen Grund, zumal eine verurteilte Person keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl hat. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Verlegung nicht sachlich notwendig im Sinne von
§ 58 JVV war. Dass die unmittelbar involvierten Polizisten und Gefängnismitarbeiter den Beschwerdeführer unter Kontrolle brachten und ihren Auftrag zu Ende führten, gereicht ihnen ebenfalls nicht zum Vorwurf. Ausgehend (von der nicht wi- derlegbaren) plötzlichen Eskalation der Ereignisse gab es offensichtlich kein Zurück mehr, vor allem weil sich insbesondere der Beschwerdegegner 5 und
G. der (nicht widerlegbaren) heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers ausgesetzt sahen.
Ohne weiter ins Detail gehen zu müssen, weisen die Aussagen des Beschwer- deführers nach dem Gesagten zu wenig glaubhafte Substanz auf, um annehmen zu können, eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1-5 erscheine wahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Einstellung der Verfahren erweist sich daher bundesrechtsmässig im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a und/oder c StPO. Es bleibt bei der
Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich ein strafrechtlich relevantes Schlagen etc. und/oder missbräuchliches bzw. unverhältnismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1-5 gemessen an den Amtspflichten nicht anklagegenügend nachweisen lässt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Über die Regelung der Kostenauflage ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist insoweit hinfällig. In Anbetracht der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf Fr. 1'300.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
Der Beschwerdeführer liess für das Beschwerdeverfahren (eventualiter) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 12 S. 2). Wie in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020 festgehalten, erstreckt sich die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht auf das Beschwerdeverfahren (Urk. 13/1 S. 2 unten). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist somit für das Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen.
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines Rechtsbeistandes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wobei was die Fragen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung betrifft auf die erwähnte
Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen werden kann. Weiter kann der in der Beschwerde vertretene strafprozessuale Standpunkt (E. III.5) nicht als von vorneherein aussichtslos beurteilt werden und damit einhergehend auch ein letztlich dahinter stehender Zivilanspruch. Über die Höhe der Entschädigung wird die das Strafverfahren abschliessende Behörde zu befinden haben (Art. 421 Abs. 1 i. V. m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO).
Eine Entschädigung der Beschwerdegegner 1-5 fällt mangels wesentlicher Umtriebe ausser Betracht.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Befreiung von Verfahrenskosten zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden dem Endentscheid vorbehalten.
Den Beschwerdegegnern 1-5 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 5 (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner 1-4 (persönlich/vertraulich je gegen Empfangsschein)
die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad B-1/2020/10023399, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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