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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210086
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210086 vom 07.07.2022 (ZH)
Datum:07.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Pfändung; Beschwerdeführer; Betreibung; Einstellung; Anlässlich; Pfändungsvollzug; Betreibungs; Pfändungsvollzugs; Beschwerdegegners; Amtlich; Zürich-Limmat; Haben; Einkommen; Verschwiegen; Verfahren; Einstellungsverfügung; Eingabe; Unwahre; Habe; Amtliche; Verteidiger; Tatverdacht; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Kammer; Betreibungsamt
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 265 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 423 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 186;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210086-O/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 7. Juli 2022

in Sachen

Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach,

Beschwerdeführer

gegen

  1. A. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2021, A-4/2020/10013159 (Dossier 2, Pfändungsbetrug)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 erhob das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach (vorliegend: Beschwerdeführer) gegen A. (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachfolgend: Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Unge- horsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB etc. (Urk. 12/D2/1 [=Untersuchung-Nr. A-4/2020/ 10013159/Dossier 2]).

In der Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zum ei- nen vor, anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 30. April 2020 in der Betreibung Nr. 1 (Pfändung Nr. 2) unwahre Angabe gemacht zu haben, indem er ein Ein- kommen als Sachbearbeiter in der Höhe von Fr. 6'796.15 verschwiegen habe. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdegegner bereits in früheren Betreibungsverfahren durch un- wahre Angaben strafbar gemacht habe, insbesondere in der Betreibung Nr. 3 an- lässlich des Pfändungsvollzugs vom 8. März 2019 (Pfändungs-Nr. 4)

(Urk. 12/D2/1 S. 1-2 und Urk. 12/D2/2/2).

Unter derselben Verfahrensnummer ermittelte die Staatsanwaltschaft gleichzeitig wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Urk. 12/D1 = Untersu- chungs-Nr. A-4/2020/10013159/Dossier 1).

    1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 17. März 2021 wegen Unge- horsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB mit einer Busse von Fr. 400.–. Die Staatsanwaltschaft erach- tete es als erstellt, dass der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr.1 des Be- treibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach anlässlich des Pfändungsvollzugs (Pfändungs-Nr. 2) vom 30. April 2020 unwahre Angaben machte, indem er ein Einkommen als Sachbearbeiter in der Höhe von Fr. 6'796.15 verschwiegen hatte (Urk. 12/D1/11).

    2. Was den ebenfalls zur Anzeige gebrachten Sachverhalt betreffend die Betrei- bung Nr. 3 (Pfändungs-Nr. 4) aus dem Jahr 2019 betrifft, erliess die Staatsanwalt- schaft dagegen gleichentags eine Einstellungsverfügung (Urk. 12/D1/13=Urk. 5).

    1. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Darin bean- tragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortfüh- rung der Strafuntersuchung (a.a.O., S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

      14. April 2021 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 11). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 21. April 2021 eine Stellungnahme ein, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine Replik (vgl. Urk. 19-20).

    2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge einer längeren unvorherge- sehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers und einer Abwesenheit eines anderen Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt.

  1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

    § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als kommu- nale Behörde ergibt sich aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG ZH (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar GOG ZH, 2. Auflage, Zürich 2017, N 1 ff., insb. N 5 zu § 154 GOG m.H.). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist (unter dem Vorbehalt der Er- füllung der Begründungsanforderungen) grundsätzlich einzutreten.

  2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer- degegner habe in der Einvernahme vom 10. Februar 2021 ausgesagt, es treffe zu, dass er anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 30. April 2020 seine Arbeits- stelle verschwiegen habe. Weiter habe er erklärt, bei früheren Betreibungsverfah- ren immer die Wahrheit gesagt zu haben, und im März 2019 sei er auf Stellensu- che gewesen und habe über kein Einkommen verfügt. Weiter erwog die Staats- anwaltschaft, die edierten Unterlagen beim jetzigen Arbeitgeber des Beschwerde- gegners, der B. GmbH, würden aufzeigen, dass der Beschwerdegegner dort erst seit April 2020 angestellt sei. Aus den editierten Auszügen des auf den

    Beschwerdegegner lautenden C. -Bank-Kontos liessen sich sodann für die Monate Februar und März 2019 keine Lohneinnahmen verorten. Der Tatverdacht gegen der Beschwerdegegner, bereits in früheren Pfändungen Einkommen ver- schwiegen zu haben, lasse sich somit nicht erhärten (Urk. 5 S. 1-2).

  3. Der Beschwerdeführer vertritt einen gegenteiligen Standpunkt. Zur Begründung weist er zusammengefasst darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemäss Kon- toauszug (m.H. auf Urk. 3/4) von der C. -Bank bereits am 25. Februar 2020 und am 18. März 2020 Zahlungen von der B. GmbH erhalten habe. Gegen- über der Staatsanwaltschaft habe er jedoch erklärt, erst im April 2020 die Arbeits- stelle (bei der B. GmbH) angetreten zu haben. Der Beschwerdegegner ha- be eindeutig und offensichtlich falsche Angaben gemacht. Es sei daher zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner nicht schon früher, d.h. anlässlich des Pfändungs- vollzugs vom 8. März 2019 unwahre Angaben gemacht habe. Ein Kontoauszug vom 8. März 2019 bis 30. April 2020 würde Klarheit schaffen (Urk. 2 S. 1-2).

    1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

    2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitäts- prinzip. Er bedeutet in Bezug auf den Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im Sinne einer Richtschnur, dass (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- nes Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bzw. der Prozessaus- sichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; vgl. seither etwa: BuGer 6B_1140/2019, Urteil vom 28. April 2020,E. 2.1.1; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO,

3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 16 zu Art. 319 StPO).

    1. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernah- me vom 10. Februar 2021 mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit den 2019 bzw. 2020 stattgefundenen Pfändungsverfahren konfron- tiert (Urk. 12/D1/4/1 S. 1-5). Nachdem der Beschwerdegegner einräumte, anläss- lich der späteren Pfändung im Jahr 2020 ein Einkommen (und die Anstellung bei der B. GmbH) verschwiegen zu haben, verneinte er auf entsprechende Frage, im März 2019 gearbeitet zu haben, und gab an, er habe damals versucht, etwas zu finden, aber es sei schwierig gewesen (a.a.O., S. 3). Weiter edierte die Staatsanwaltschaft die auf den Beschwerdegegner lautenden Kontoauszüge bei der C. -Bank für die Monate Februar und März 2019 (Urk. 12/D2/4/4-5) und bei der B. GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner, den die Parteien am 30. April 2020 unterzeichnet hatten (Urk. 12/D2/3/3).

    2. Die vorgenannten Untersuchungshandlungen erweisen sich grundsätzlich als geeignet, um den in der Strafanzeige konkret gehegten Verdacht rund um den Pfändungsvollzug vom 8. März 2019 zu verifizieren. In der Beschwerde wird da- gegen nichts Konkretes eingewendet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner anlässlich des späteren Pfändungsvollzugs im Jahr 2020 nicht die Wahrheit gesagt habe und ein umfassender Kontoauszug für die Zeit- spanne 8. März 2019 bis 30. April 2020 hätte Klarheit verschaffen können.

Gegenständlich, d.h. aufgrund der konkret zur Anzeige gebrachten Sachverhalte, ging es in der angefochtenen Verfügung jedoch nur um die Angaben des Beschwerdegegners anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 8. März 2019. Insofern erwiesen sich die Untersuchungshandlungen aber wie gesagt als sachdienlich. Jedenfalls lag die Einstellung des Verfahrens gestützt auf das Ermittlungsergeb- nis im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft und es bestand keine sachliche Notwendigkeit für eine weitergehende Untersuchungsführung.

Die Edition von Bankunterlagen stellt eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmass- nahme dar (vgl. Art. 265 StPO). Sie ist zulässig, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, die mit ihr verfolgten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO). Der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer bereits falsche Angaben ge- macht hatte (mit anderen Worten einschlägig vorbestraft ist), vermag für sich be- trachtet keinen hinreichenden Tatverdacht auf ein weiteres Pfändungsdelikt zu begründen und vermochte daher – gemessen an den vorerwähnten strafpro- zessualen Grundsätzen – auch keine weitergehende Edition von Bankunterlagen zu indizieren.

  1. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Ausgangsgemäss verbleiben die Kosten dem Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

  3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist mit Fr. 600.– (zuzüglich

7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird mit Fr. 646.20 (inkl.

    7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Hinwes: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 7. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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