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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210072: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um die Einstellung eines Verfahrens gegen A.________ wegen Drohungen und Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz legte A.________ die Verfahrenskosten aufgrund seines schuldhaften Verhaltens auf, woraufhin A.________ Beschwerde einreichte. Es wurde festgestellt, dass A.________ seine Ehefrau körperlich verletzt hatte, was zur Einleitung des Strafverfahrens führte. Die Ehefrau erstattete Anzeige, was zu einer Kostenauflage führte. A.________ beantragte eine amtliche Verteidigung, was jedoch abgelehnt wurde, da es sich um einen Bagatellfall handelte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.________ wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210072

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210072
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210072 vom 15.07.2022 (ZH)
Datum:15.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Urheberrecht; Auflage; Anzeige; Antrag; Urheberrechts; Beschwerdeführers; Verfolgung; Voraussetzung; See/Oberland; Wichtigtuer
Rechtsnorm:Art. 10 URG ;Art. 177 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 2 URG ;Art. 25 URG ;Art. 30 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 52 StGB ;Art. 6 URG ;Art. 67 URG ;Art. 68 URG ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 130; 137 IV 285;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210072

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210072-O/U/GRO

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Beschluss vom 15. Juli 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. März 2021, A-8/2020/10029632

Erwägungen:

  1. Am 23. März 2020 reichte A. bei der Kantonspolizei Aargau eine Strafanzeige gegen B. ein (Urk. 16/2).

    B. habe in der Vereinszeitung C. 01/2018 einen Artikel (mit Fotos) unter dem Titel … verfasst. Dabei habe B. Passagen aus einem Artikel übernommen, die er – A. – bereits in der Hauszeitung der D. Nr. 4/1975 veröffentlicht habe. B. habe hierzu jedoch keine Quellenangabe gemacht, was er – A. – am 26. Februar 2020 festgestellt habe.

    Darüber hinaus sei er – A. – im Zuge der hierauf geführten Korrespondenz von B. in der E-Mail vom 18. März 2020 beschimpft bzw. konkret als Wichtigtuer bezeichnet worden.

  2. Die Kantonspolizei Aargau rapportierte am 28. April 2020 gegen B. (vorliegend Beschwerdegegner 1, nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Widerhandlung gegen Art. 67 URG (und verwandte Schutzrechte) und wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 16/1).

  3. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) (vgl.

Urk. 16/6/1-4), nahm Letztere eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. März 2021 nicht an Hand (Urk. 16/8=Urk. 5).

    1. Dagegen legte der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2 und Urk. 3/1-5 [Beilagen]).

    2. it Verfügung vom 18. März 2021 wies der Kammerpräsident den Beschwer- deführer darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge. Gleichzeitig gab er ihm die Gelegenheit, die Beschwerdeschrift zu verbessern, und forderte ihn zugleich zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– auf (Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

      Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 9 S. 2). Die Prozesskaution ging in- nert Frist ein (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 13 und 14/1). Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge (Urk. 21).

    3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer ist unbestritten Inhaber des mutmasslich verletzten Urheberrechts (vgl. Urk. 3/4) und Adressat der inkriminierten Äusserung. Er gilt daher angesichts der im Raum stehenden Antragsdelikte (Art. 6 i.V.m.

    Art. 67 f. URG und Art. 177 Abs. 1 StGB) als Verletzter und kann die Bestrafung des Täters beantragen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig kommt ihm zufolge seiner Strafantragsberechtigung auch Geschädigteneigenschaft zu (Art. 115 Abs. 2 StPO) und er ist – nachdem die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige hin mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagiert hat – zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die persönlich verfasste Beschwerde

    ging innert Frist ein und die anwaltliche Ergänzung der Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei auf die Eingaben der Parteien und die Begründung der Vorinstanz – soweit für die Entscheidfindung notwendig – nachfolgend näher einzugehen ist.

  2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme der Straf- untersuchung zusammengefasst das Folgende aus: Aus den Beilagen zur Strafanzeige gehe zwar hervor, dass in dem vom Beschwerdegegner verfassten Artikel des C. 1/2018 (vgl. Urk. 3/3 …) tatsächlich Passagen aus dem Artikel des Beschwerdeführers aus der Hauszeitung der D. Nr. 4/1975 (…) enthalten seien. Auch habe in der Quellenangabe der C. -Ausgabe der Beschwerdeführer keine Erwähnung gefunden. Darin könne jedoch keine Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 URG erblickt werden, die ein vorsätzliches Unterlassen der Quellenangabe hinsichtlich urheberrechtlich geschützten Werken (geistigen Schöpfungen mit individuellem Charakter) voraussetze. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner in seinem Artikel verschiedene Quellenangaben gemacht habe, wobei er auf historische Textauszüge des Staatsarchives Aarau, auf historische Unterlagen der E. AG etc. verwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass auch der Artikel des Beschwerdeführers aus einer dieser Quelle bzw. aus diesen historischen Textauszügen stamme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Hinweise für eine kommerzielle Verwen- dung der Clubzeitschrift bestünden. Offensichtlich sei es lediglich darum gegangen, mittels aufwändiger Recherchen historisches und aktuelles Material zusammenzutragen und zu einem für Clubmitglieder interessanten Bericht zusammenzufassen, ohne einen persönlichen Vorteil zu erzielen. Ferner gehe aus dem Text der fraglichen E-Mail keine ehrenrührige (tatbestandsmässige) Äusserung hervor.

  3. Der Beschwerdeführer hält dagegen an einer relevanten Urheberrechts- und Ehrverletzung fest. Zusammengefasst wendet er ein, eine direkte Gegenüberstellung der beiden Texte zeige deutlich, dass der Beschwerdegegner über weite Strecken Wort für Wort aus dem Artikel des Beschwerdeführers übernommen habe, ohne die allgemeingültigen Zitierregeln angewendet zu haben. Der Beschwerdegegner habe den Text einfach schlicht (vorsätzlich) abgeschrieben. Gerade wenn man einen Text mit gestalterischen Komponenten kopiere, sei eine sorgfältige Abklärung der Quellen nötig. Für die Frage des Vorsatzes und der Strafbarkeit spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner aus kommerziellen Beweggründen gehandelt habe auf freiwilliger Basis schriftstellerisch tätig gewesen sei. Weiter habe die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, weshalb Wichtigtuer keine ehrverletzende Äusserung darstellen sollte. Eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung lasse sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigen.

  4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten), bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröff- net werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; BuGer 6B_810/2020, Urteil vom 14. Sep-

tember 2020, E. 2.1 m.H.).

    1. a) Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig (u.a.) ein Werk unter einer falschen einer andern als der vom Urheber von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet

      (lit. a), ein Werk veröffentlicht (lit. b) ein Werk ändert (lit. c). Werke sind, unabhängig von ihrem Wert Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), wozu (u.a.) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke gehören (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Urheber Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Der Urheber die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG).

      1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben (Art. 25 URG).

        Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und

        28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft (Art. 68 URG).

      2. Die Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Dabei genügt Eventualvorsatz. Wenn der Täter von der Tatsache Kenntnis hatte, dass die objektiven Tatbestandselemente erfüllt sein könnten, und er dieses Resultat in Kauf nahm für den Fall, dass es eintreffen sollte, handelte er eventualvorsätzlich (RIEDO, Kommentar, Das neue Urheberrecht, 4. Auflage, Bern 2020, N 23 f. zu Vorbem. Art. 67-73 URG).

      Ist ein Werk mit einem Copyright-Zeichen (etwa ©) versehen, wird sich der Täter kaum mit Erfolg darauf berufen können, er sei davon ausgegangen, das Werk sei urheberrechtlich nicht geschützt. Mindestens wird man ihm nämlich vorwerfen können, er habe eine Urheberrechtsverletzung in Kauf genommen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Daher empfiehlt es sich, urheberrechtlich geschützte Werke durch einen Copyright-Vermerk (©) zu kennzeichnen. Aus dem Fehlen eines Schutzzeichens darf der Täter dagegen nicht ohne weiteres ableiten, das fragliche Werk unterliege keinerlei Nutzungsbeschränkung (RIEDO, Kommentar, a.a.O., N 25 zu Vorbem. Art. 67-73 URG m.H.; DAVID, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2012, N 6 zu Vorbem. Art. 67-73 URG).

    2. a) Grundsätzlich unbestritten ist, dass Passagen aus dem Artikel … aus dem Jahr 1975 (vgl. Urk. 3/4) wörtlich (inkl. gestalterische Formulierungen wie Da musste der Maschinist sofort Zahnarzt spielen […]) Eingang in die Ausgabe 1/2018 des C. gefunden haben und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Quellenangabe nicht namentlich erwähnt hatte. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Stellen im Artikel des C. mit Leuchtstift markiert und zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 3/3). Davon ist auch die

      Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgegangen (vgl. Urk. 5 S. 2 oben, Urk. 15 S. 2).

      1. Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich han- delte. Hierzu lassen die Akten folgende Überlegungen zu:

        Der vom Beschwerdeführer verfasste und ins Recht gelegte Artikel … aus dem Jahr 1975 ist nicht mit einem gängigen Copyright-Zeichen (wie ©) versehen (vgl. Urk. 3/4). Im Fehlen eines Schutzzeichens darf grundsätzlich ein Hinweis erkannt werden, dass der Urheber keine Nutzungsbeschränkung (am Werk) beanspruchen wollte. Davon liess sich offensichtlich auch der Beschwerdegegner leiten, der in der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz zu seiner Entlastung mehrmals auf das fehlende Schutzzeichen hingewiesen hat (Urk. 10/7 S. 1 und 3; s.a. Urk. 16/4 S. 1). Gleichzeitig fällt auf, dass der vom Beschwerdeführer im Jahr 1975 verfasste Artikel selber über keinerlei Quellenangaben verfügt. Auch darauf hatte der Beschwerdegegner (zu Recht) hingewiesen (Urk. 16/4 S. 1-2). Dieser Umstand darf ebenfalls als (weiterer) Hinweis dafür gewertet werden, dass der Urheber bzw. der Beschwerdeführer selber keine Nutzungsbeschränkung (am Werk) beanspruchen wollte: Wer selber keine Quellenangaben macht, verlangt Entsprechendes in der Regel auch nicht von einer Drittperson. Hinzu kommt, dass der Artikel des Beschwerdeführers offenbar nur in der Hauszeitung der D. publiziert worden war. Über die Höhe der Auflage der Hauszeitung liegen keine Angaben vor, sie dürfte aber nur einen überschaubaren Kreis von Lesern erreicht haben. Eine Recherche im Internet liefert jedenfalls kei- ne Hinweise auf weitergehende Publikationen mit hohen Auflagen. Ausgehend davon und insgesamt betrachtet durfte der Beschwerdegegner – jedenfalls nach Treu und Glauben – annehmen, dass der fragliche Artikel keiner Nutzungsbeschränkung unterliegt und nicht als Quelle angeben werden muss. Ein relevanter Vorsatz ist mit der Staatsanwaltschaft daher zu verneinen, nicht zuletzt auch, weil es beim C. um eine begrenzte Auflage geht und ähnliche (nicht kommerzielle) Interessen verfolgt werden wie mit der damaligen …-zeitung des Beschwerdeführers.

      2. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hält in dieser Hinsicht vor Bun- desrecht stand.

    3. a) Losgelöst davon, d.h. wenn man trotzdem von einem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 67 f. URG ausgehen wollte, wären vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis) zu bejahen und die Nichtanhandnahme des Verfahrens liesse sich (im Ergebnis) auch unter diesem Aspekt rechtfertigen.

  1. Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB.

    Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, ei- ner Überweisung an das Gericht einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt. Das kann auch in Form der Nichtanhandnahme der Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen.

    Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwen- dungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allgemein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz defi- niert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Ta ten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2

    f. m.H.; vgl. RIKLIN, BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. und N 27 vor Art. 52-55 StGB).

  2. Die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen ergeben sich aus der vorstehen- den E. 9.2/b, mit der Ergänzung, dass der ursprüngliche Artikel beinahe schon 50 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer den Vorfall mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 2 Jahren entdeckte und zur Anzeige brachte. Diese Umstände schmälern das Strafbedürfnis erheblich.

    1. a) Bleibt zu prüfen, ob der Ausdruck Wichtigtuer eine ehrenrührige Äusserung darstellt (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 9 S. 8).

      1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Erfasst werden v.a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien. Eine Formaloder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung (d.h. ein reines Werturteil), ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Als Formaloder Verbalinjurien gelten nach der Bundesgerichtspraxis bspw. die Bezeichnungen rassistisches Arschloch, Hurensohn, Perverser, Schwein, Luder und Schuft. Ob solche Werturteile dem Verletzten Dritten gegen- über abgegeben werden, ist nicht von Belang (RIKLIN, BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. zu Art. 177 StGB).

      2. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass der Ausdruck Wichtigtuer grundsätzlich geeignet ist, eine Person auf einer charakterlichen persönlichen Ebene abzuwerten. Allerdings handelt es sich nicht um einen derben vulgären Kraftausdruck, der per se als ehrenrührig eingestuft werden müsste. Der Aus- druck fiel im Zuge einer schriftlich geführten Auseinandersetzung und der Beschwerdegegner sah sich mit einem persönlichen Vorwurf konfrontiert, der seine ehrenamtliche Nebenbeschäftigung betraf. So gesehen ist es bis zu einem gewis-

      sen Grad verständlich, dass der Beschwerdegegner emotional reagierte und sich zum (Gegen-)Vorwurf der Wichtigtuerei hinreissen liess. Insgesamt betrachtet kann der fragliche Ausdruck im vorliegenden Zusammenhang graduell aber klarerweise nicht als ehrverletzend bzw. strafrechtlich relevant beurteilt werden.

    2. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hält auch in dieser Hinsicht vor Bundesrecht stand.

    3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer in seiner persönlich verfassten Beschwerdeschrift die Strafanzeige auf F. erweitern möchte, ist er daher nicht zu hören bzw. an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu verweisen.

11. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

      Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG und in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

    2. angels eines Antrages und/oder wesentlicher Umtriebe hat der Beschwer- degegner im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

    3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet. Diese ist zur Deckung der Gerichtskosten heranzuziehen und im Restbetrag (Fr. 800.–) dem Beschwerdeführer (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführerauferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

    Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) nach Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

  3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2020/10029632, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2020/10029632, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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