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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210041: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen angeblicher einfacher Körperverletzung erhoben. Es wird diskutiert, ob die Beschwerdegegnerin für die Stürze einer älteren Frau verantwortlich ist. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'800.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210041

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210041 vom 10.05.2022 (ZH)
Datum:10.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Sturz; Staatsanwaltschaft; Pflege; Aussage; Aussagen; Tochter; Gefahr; Person; Gesundheit; Mitarbeiter; Verletzung; Bundesgericht; Obergericht; Einstellung; Bettgitter; Beschwerdeverfahren; Betreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Bezug; Betreuer; Einsatz; Körper; Einstellungsverfügung; Körperverletzung
Rechtsnorm:Art. 123 StGB ;Art. 127 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 62 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210041

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210041-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 10. Mai 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Januar 2021, A-2/2017/10002953

Erwägungen:

I.

  1. A. erstattete am 24. Januar 2017 Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs, einfacher Körperverletzung und/oder Gefährdung der Gesundheit sowie weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 12/1/1). Der Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am tt. Juni 1914 geborene

    †C. (nachfolgend: †C. ), die Mutter von A. , lebte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2008 alleine in einem Haus in D. . Da sie Unterstützung benötigte, organisierten ihre Töchter eine Betreuung. B. war seit Ende 2012 Pflegerin von †C. und ab 1. März 2014 zusätzlich die Leiterin des Betreuungsteams. Dabei soll sie nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt haben. Damit habe B. ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C. in Kauf genommen. †C. sei deshalb aus dem hohen Pflegebett gestürzt (vgl. zum Vorwurf auch Urk. 2 S. 2).

    Am 15. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 12/7/1). Eine dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 13. April 2018 teilweise gut. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache betreffend die Unregelmässigkeiten bei den Spesenabrechnungen und betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit den häufig erfolgte Stürzen von †C. zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 12/8/7; Verfahren UE170242-O).

    Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Urk. 12/10/1). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 5. Dezember 2019 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Sturz von †C. vom 4./5. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 12/11/11; Verfahren UE190148-O).

    Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2021 erneut eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/1).

  2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafanzeige gegen B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), Gefährdung der Gesundheit im Sinne von Art. 127 StGB etc. ordnungsgemäss an die Hand zu nehmen und den relevanten Sachverhalt im Sinne der Strafprozessordnung abzuklären.

    Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). B. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 8 und Urk. 9).

  3. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (Urk. 5).

II.

  1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

  3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 habe die Tochter der Beschwerdegeg- nerin 1, E. , vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst geleistet. Nach den Aussagen von E. sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen. Ein solcher sei auch nicht im Pflegejournal eingetragen. Die Betreuerin F. habe ausgesagt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, am 7. Mai 2016 einen Arzt aufgeboten zu haben. Sie wisse, dass

†C. Rückenschmerzen gehabt habe. Sie wisse aber nicht mehr, wann sie gestürzt sei. G. , ein Betreuer, habe angegeben, er habe zwei bis drei Tage nach dem Sturz von H. (einer Betreuerin) erfahren, dass †C. gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm einige Tage nach dem Sturz mitgeteilt, dass sich ein Sturz ereignet habe, als die Tochter Dienst gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm erzählt, dass †C. versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Ihre Tochter habe aber nicht die notwendige Erfahrung gehabt und †C. nicht auffangen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass †C. keine ernsthaften Verletzungen davongetragen habe und sie es daher nicht für notwendig erachtet habe, dies der Familie weiterzuleiten ei- nen Arzt aufzubieten. Der am 7. Mai 2016 aufgebotene Notfallarzt Dr. I. habe am 14. August 2020 ausgesagt, ihm sei mutmasslich von einer Pflegerin gesagt worden, die Patientin sei aus dem Bett gefallen und habe seither Rückenschmerzen. Er habe eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule festgestellt. Er habe keine Hämatome, Hautabschürfungen Druckstellen gesehen. Der behandelnde Hausarzt Dr. J. sei am 4./5. Mai 2016 in den Ferien gewesen und habe die Patientin am 9. Mai 2016 besucht. Über einen Sturz habe er nichts notiert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 5. Juni 2020 ausgesagt,

O. , welche Ärztin sei, sei täglich vorbei gekommen, um nach ihrer Mutter,

†C. , zu sehen. Am 4./5. Mai 2016 sei kein Sturz protokolliert worden. Am Wochenende vom 7./8. Mai 2016 sei sie (die Beschwerdegegnerin 1) im Ausland gewesen. Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand in ihrer Abwesenheit einen Notarzt aufgeboten habe. Am 14. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1

ergänzt, dass †C. nie bei ihrer Tochter gestürzt sei. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am 4./5. Mai 2016 in M. gewesen. Bezüglich eines Bettgitters habe sie die Anweisung gegeben, dass man dieses nicht hochstellen dürfe, weil man dafür zuerst eine Bewilligung benötige. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus all diesen Umständen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob

†C. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Am 5. Mai 2016 sei kein Arzt aufgeboten worden. Wann und wie die Prellung bei †C. entstanden sei, lasse sich nicht mehr eruieren. Gemäss Dr. I. sei die Verletzung mit einem Sturz aus dem Bett vereinbar. Dagegen spreche, dass †C. bei einem Sturz aus dem Bett wahrscheinlich mehrere Hämatome Hautabschürfungen davongetragen hätte, welche den Ärzten aufgefallen wäre. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Pflegejournal sei †C. am

5. Mai 2016 gut gelaunt gewesen und habe mit der Beschwerdegegnerin 1 einen Ausflug gemacht. Es lasse sich auch nicht mehr erstellen, ob das Bettgitter hätte hochgestellt werden müssen bzw. ob †C. mit dem Hochklappen des Bettgitters einverstanden gewesen wäre (Urk. 3/1).

4.

    1. Die Staatsanwaltschaft hat aus den bisher erhobenen Beweismitteln geschlossen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob †C. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass †C. stürzte bzw. aus dem Bett fiel. Sie hält es für angebracht, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben (Urk. 2).

    2. Gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 hatte die Tochter der Beschwerdegegnerin 1, E. , vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst. Nach den Aussagen von E. sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen (Urk. 12/3/6/1 S. 6).

      Gemäss einem Schreiben vom 7. November 2016 von H. und G. , soll

      †C. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen aus dem Bett gefallen sein, als sie von E. betreut worden sei. E. habe ihre Mutter, die Beschwerdegegnerin 1, angerufen und diese habe das Team am nächsten Tag instruiert: Wir sagen einfach nichts und behalten das unter uns. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dann am Donnerstag (5. Mai 2016) zum geplanten verlängerten Wochenende nach M. gereist (Urk. 12/2/10).

      G. sagte am 14. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12/3/9), er habe erst zwei drei Tage später von H. erfahren, dass †C. in jener Nacht gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das sehr besorgt mitgeteilt. Sie habe ihm das mitgeteilt (S. 4). Auf die Frage, ob das im Januar, April Mai 2016 gewesen sei, sagte er, es könne im April Mai 2016 gewesen sein (S. 4). Auf die Frage, was die Beschwerdegegnerin 1 ihm genau mitgeteilt habe, sagte er, so viel er wisse, sei es am nächsten übernächsten Tag gewesen, als er Dienst gehabt habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 auch gesagt, wie sich der Sturz ereignet habe (S. 5). †C. habe versucht aus dem Bett aufzustehen und irgendwie habe ihre Tochter nicht das Wissen und die Erfahrung gehabt. Sie habe sich Mühe gegeben und versucht, †C. zu fangen. Aber

      †C. sei schwerer gewesen und dadurch habe die Tochter †C. nicht fangen können. †C. sei dann gestürzt, sie seien sanft zu Boden gegangen (S. 5). †C. habe sich bei dem Sturz verletzt. Er könne sich nicht genau erinnern, aber sie habe irgendwo ein Hämatom unter der Haut gehabt (S. 5). Er habe zuerst von H. vom Sturz erfahren und dann von der Beschwerdegegnerin 1 (S. 7). Auf die Frage, ob der Sturz für eine Person mit der richtigen Ausbil- dung vermeidbar gewesen wäre, antwortete G. , das sei schwer zu erklären. Jeder Sturz sei einzigartig. Er sei nicht anwesend gewesen. Er kenne die Bewegungen nicht, die das alles ausgelöst hätten (S. 6).

      F. sagte am 11. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus, sie sei von K. über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden. Wer

      †C. damals betreut habe, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob die Beschwerdegegnerin 1 sie über den Sturz informiert habe. Sie wisse auch nicht, ob sich †C. verletzt habe (Urk. 12/3/12).

      1. und K. wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft befragt.

        Die Beschwerdegegnerin 1 sagte am 8. März 2017 bei der Polizei aus, †C. stand vom Bett auf und sass auf dem Boden. Dies als die Tochter der Beschwerdegegnerin 1 kurz in der Küche gewesen sei. †C. sei nicht aus dem Bett gestürzt. Nach dem Sturz hätten sie den Arzt besucht (Urk. 12/3/1/1 S. 4). Wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll, ist der Befragung nicht zu entnehmen.

        Am 25. September 2018 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, †C. sei Anfangs Mai [2016] sicher nicht gestürzt. Ihr fehle der Pflegebericht vom Mai 2016. Sie wisse nicht, ob ein Notarzt gekommen sei (Urk. 12/3/5 S. 3).

        Am 5. Juni 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 zum angeblichen Sturz in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016, Stürze seien immer gemeldet worden. Es sei kein Sturz protokolliert worden. Niemand vom Team wisse von einem Sturz (Urk. 12/3/8/1 S. 2). Ihre Tochter habe vom 4. auf den 5. Mai 2016 †C. betreut. †C. sei nicht gestürzt, sonst hätte dies ihre Tochter eingetragen im

        Pflegebericht (S. 4). Ihre Tochter habe sie am Morgen des 5. Mai 2016 auch nicht über einen Sturz von †C. informiert. Die Aussagen von H. bezüglich des Sturzes seien erlogen. H. sei gar nicht anwesend gewesen und habe keinen Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe am Morgen des 5. Mai 2016 gearbeitet. Danach habe K. und L. gearbeitet. H. habe erst am Freitag, 6. Mai 2016 Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am Freitag [6. Mai 2016], Samstag und Sonntag in Deutschland gewesen (S. 5).

        Am 14. August 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/11/1), die Aussagen von G. seien unzutreffend. Sie sei in M. [Stadt in Deutschland] gewesen. Sie sei nicht von M. nach Hause gekommen, um mit ihm zu sprechen. Sie sei erst am 8. Mai 2016 wieder zurückgekommen (S. 2). Auch nach diesem Datum habe sie nicht mit ihm darüber gesprochen. H. habe sie in M. angerufen. Es sei aber um Herrn N. gegangen, weil dieser nicht zur Arbeit erschienen sei. Von einem Sturz sei nie die Rede gewesen (S. 2). Einmal sei es vorgekommen, dass †C. habe aufstehen wollen und ihre Tochter zu ihr geeilt sei. †C. habe das Gleichgewicht verloren und sie hätten sich

        zusammen auf den Boden gesetzt. †C. sei dann auf den Beinen ihrer Tochter gesessen. Das habe ihr ihre Tochter persönlich gesagt. Sie könne nicht sagen, wann das gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass dies nicht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gewesen sei, da sie ja dann in M. gewesen sei (S. 3). Zum Einsatz des Notarztes könne sie nichts sagen, weil sie nicht dort gewesen sei. Ihre Stellvertreterin, H. , habe sie nicht über den Arztbesuch informiert (S. 4).

        Am 11. Dezember 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/13), der von ihr erwähnte Vorfall mit ihrer Tochter müsse irgendwie Anfang April gewesen sein. Sie seien dann beim Arzt gewesen und hätten auch ein Röntgenbild gemacht (S. 2). Auf den Hinweis, dass sich der Sturz vom 1. April 2016 bei L. ereignet habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, dann müsse das mit ihrer Tochter vorher gewesen sein. †C. habe sich dabei nicht verletzt und es sei gar nichts passiert (S. 2). Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am 5. Mai 2016 um ca. 11.30 Uhr direkt nach Deutschland gefahren (S. 3).

      2. , der am 7. Mai 2016 als Notarzt an den Wohnort von †C. aufgeboten wurde, sagte am 14. August 2020 aus, ihm sei gesagt worden, dass die Patientin aus dem Bett gefallen sei und seitdem Rückenbeschwerden habe. Er habe bei der Untersuchung eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule im Rückenbereich festgestellt. Er habe keine Hämatome Blutergüsse gesehen, keine Hautabschürfungen Druckstellen. Dies lasse sich mit einem Sturz aus dem Bett vereinbaren. Man könne das letztlich nicht 100%-ig sagen, aber das würde schon dazu passen (Urk. 12/3/10 S. 3 f.).

    3. E. sowie die Beschwerdegegnerin 1 behaupten, †C. sei vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht gestürzt. G. will von H. und dann von der Beschwerdegegnerin 1 über einen Sturz informiert worden sein. H. behauptete im Schreiben vom 7. November 2016, †C. sei in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen aus dem Bett gefallen. F. soll von

      K. über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden sein.

      Gemäss den Aussagen der bisher befragten Personen hat keine davon berichtet, im fraglichen Zeitraum selbst einen Sturz der damals 101jährigen †C. gesehen zu haben. Wenn die Staatsanwaltschaft insofern zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht abschliessend klären, ob †C. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei, ist dies zutreffend. Auch die bisher nicht befragten K. und H. sollen den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11).

      Auch wenn gemäss den Aussagen des Notarztes ein Sturz als Ursache für die von ihm am 7. Mai 2016 festgestellte Verletzung in Frage kommt, ist damit nicht erstellt, ob †C. tatsächlich stürzte, da der Notarzt nur die Vereinbarkeit mit einer möglichen Ursache bejaht hat. Dabei wurde nicht nach anderen Ursachen für diese Verletzungen gefragt.

      Unklar ist demnach, ob es überhaupt zu einem Sturz kam. Wenn es zu einem Sturz kam, bleibt unklar, wie dieser sich konkret zugetragen hat. Niemand hat ausgesagt, den Sturz selbst gesehen zu haben. Im Schreiben vom 7. November 2016 haben H. und G. ausgeführt, †C. solle in der Nacht vom

      4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen aus dem Bett gefallen sein. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie offenbar nicht wissen, wie †C. gestürzt sein soll. Es überrascht insofern, wenn G. danach aussagte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm beschrieben, wie †C. versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Selbst wenn seine Aussagen zutreffen, bleibt der konkrete Ablauf unklar.

      Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Befragung vom 8. März 2017 sollen sich nach ihrer eigenen Darstellung nicht auf den 4./5. Mai 2016 beziehen. Selbst wenn sie es täten, wäre der konkrete Ablauf damit nicht zu erstellen.

      Bisher konnte folglich niemand sagen, ob †C. selbst stürzte ob sie aus dem Bett fiel ob sie im Zusammenhang mit einem Pflegevorgang stürzte. Selbst wenn von einem Sturz auszugehen wäre, wäre auch mit den von der Beschwerdeführerin genannten Zeuginnen - der konkrete Sturzvorgang nicht zu erstellen.

    4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3) StGB vor (Urk. 2

      S. 1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt. Das Verursachen eines Hämatoms kann den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3).

      Beim Tatbestand der Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Kausalität verbindet die Handlung mit dem Erfolg. Erforderlich ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Be- dingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. dazu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: I Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Ziff. 20 ff., S. 162 f.; Andreas Donatsch/L. Tag, Strafrecht I, 8.

      Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, § 8 Ziff. 2.222, S. 99 f.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person in den Hintergrund drängen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2015 vom 23. März 2016 E. 2.3; 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2).

    5. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in Kauf genommen, dass sich †C. mangels Ausbildung und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem

      durch unsachgemässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoretisches und praktisches Fachwissen habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisiko in Kauf genommen. †C. sei deshalb aus dem Pflegebett gestürzt (Urk. 2 S. 2).

      In Bezug auf die Kausalität bedeuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Einsetzen von angeblich unqualifiziertem Personal die Ursache für den Sturz vom 4./5. Mai 2016 von †C. bzw. die damit einhergehende Verletzung am Rücken sein soll. Wie erwähnt, ist unklar, ob es zu einem Sturz kam und selbst wenn sich ein solcher ereignete wie sich dieser konkret ereignet haben soll. Der konkrete Sturzvorgang lässt sich nicht erstellen. Insofern mangelt es an der Möglichkeit der Erstellung der natürlichen Kausalität. Ist nicht bekannt, wie sich der Sturz konkret zugetragen hat, kann nicht beurteilt werden, ob das Einsetzen von angeblich unqualifiziertem Personal conditio sine qua non für den (angeblichen) Sturz war. Diese Zuordnung der vorwerfbaren Handlung muss im Strafrecht auf den konkreten Fall gemünzt werden. Das ist hier unmöglich, da der konkrete Sturzvorgang nicht zu erstellen ist.

    6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, insofern auf die weiteren Kritikpunkte der Beschwerdeführerin einzugehen. Namentlich ändern auch allfällige Ungereimtheiten zwischen dem Pflegebericht, dem Einsatzplan und den Stunden- und Spesenabrechnungen an diesem Ergebnis nichts. Es ist insofern auch nicht relevant, wann die Beschwerdegegnerin 1 konkret in M. war und weshalb sie das Pflegejournal und den Einsatzplan zufällig gefunden haben soll. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 insofern widersprüchlich wären, wäre damit der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar.

5.

    1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, obwohl sie gewusst habe, dass sie damit die Gesundheit der Auftraggeberin gefährdet habe. Sie habe in Kauf genommen, dass sich die Pflegebedürftige mangels Ausbildung

      und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem durch die unsachgemässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt worden sei. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie den alkoholkranken N. über Monate weiter zur Betreuung eingesetzt habe, obschon sie gewusst habe, dass seine Arbeitsleistung ungenügend und ihr seine Unzuverlässigkeit bekannt gewesen sei. Weiter habe sie E. und F. als Betreuerinnen eingesetzt, welche über keine entsprechende und für die Aufgabe erforderliche Ausbildung und Erfahrung mit der Pflege von hochbetagten und dementen Menschen verfügt habe. Erschwerend komme hinzu, dass F. kein Deutsch spreche bzw. kommunikativ in der Sache unfähig gewesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoretisches und praktisches Fachwissen und dem Einsetzen eines alkoholkranken Betreuers habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C. in Kauf genommen. †C. sei deshalb mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. Die Verletzungen, die sie durch die Stürze erlitten habe, hätten ihr erhebliche Schmerzen verursacht und sie in ihrem leiblichen Wohlbefinden massiv beeinträchtigt (Urk. 2).

    2. Der Aussetzung nach Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt in einer solchen Gefahr im Stiche lässt.

      Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Han- deln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer Bergführer trifft. Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen. Das bedeutet gleichzeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter

      des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022

      E. 2.3.1 mit Hinweisen).

      Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit nahe Möglichkeit der Verletzung der geschützten Rechtsgüter ergibt. Die Wahrscheinlichkeit des Todes der Beeinträchtigung der Gesundheit muss grösser sein, als jene des Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (vgl. zum Tatbestand von Art. 129 StGB das Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1).

    3. Allein das Einstellen von nicht geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führt nicht zwangsläufig zu einer konkreten Gefahr für das Leben die Gesundheit der hilfsbedürftigen Person. Eine konkrete Gefahr kann sich nur aufgrund einer spezifischen Situation ergeben und kann beispielsweise von der Art und dem Ausmass der erforderlichen Pflege abhängen. Eine solche spezifische Gefährdung besteht also nicht schon automatisch dann, wenn eine Betreuungsperson nicht über die nötigen Fachoder Sprachkenntnisse verfügt. Eine unsachgemässe Pflege eine Beeinträchtigung im Wohlbefinden sind deshalb nicht zwingend eine konkrete Gefahr für das Leben die Gesundheit. Auch wenn N. aufgrund eines Alkoholproblems unzuverlässig und seine Arbeitsleistung ungenügend gewesen wäre, ist damit nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefahr zu begründen.

      Die Beschwerdeführerin erwähnt, †C. sei mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. In der Beschwerde erwähnt sie dazu die Stürze vom 4./5. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2) und vom 1. April 2016 (Urk. 2 S. 17).

      In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom 4./5. Mai 2016 ist auf das Gesagte zu verweisen. Es ist nicht erstellt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kam. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, wäre nicht zu erstellen, wie sich dieser konkret zugetragen hat. Es lässt sich daher auch nicht sagen, der Sturz habe sich aufgrund von ungeeignetem Personal ereignet wäre durch fachkundigeres Personal verhindert worden. Es mangelt insofern an der Erstellbarkeit des Kausalzusammenhanges.

      In Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ist auf den Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2019 zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 am 3. April 2019 eingestellt und die Beschwer- deführerin hatte dagegen Beschwerde erhoben. Der Sturz wurde in jenem Entscheid thematisiert, wobei das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, dass der Sturz vom 1. April 2016 durch anderes Personal hätte verhindert werden kön- nen. Welche strafrechtliche Verantwortung die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich dieses Sturzes haben soll, sei nicht ersichtlich (S. 13). Das Obergericht wies die Beschwerde in Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 12/11/11). Die Beschwerdeführerin kann in der vorliegenden Beschwer- de darauf nicht mehr zurückkommen.

    4. Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Anweisung gegeben, das Bettgitter nicht hochzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass es dazu eine Bewilligung brauche. Das sei unzutreffend, wenn die betroffene Person mit dem Hochstellen des Bettgitters einverstanden sei. †C. sei über das Bettgitter froh gewesen (Urk. 2 S. 16).

      Das Hochstellen eines Bettgitters ist unter Umständen eine freiheitseinschränkende Massnahme. Ob dieses hochgestellt war hätte hochgestellt werden müssen, kann offen bleiben. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den Sturz vom 1. April 2016 zurückkommen. Insofern sind Ausführungen zum Bettgitter unbeachtlich. In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom

      4./5. Mai 2016 ist der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar, sodass nicht gesagt werden kann, der Sturz wäre mit einem Gitter verhindert worden.

    5. Nach dem Gesagten kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wer- den, sie habe es unterlassen, bei Fachstellen bezüglich der nötigen fachlichen Qualifikation des Betreuungsteams zu den Voraussetzungen des Hochklappens des Bettgitters Abklärungen zu treffen (vgl. dazu Urk. 2 S. 19).

6.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mehrfach gegen die Art. 6 StPO und Art. 62 StPO verstossen. Sie habe es unterlassen, sich mit den Eingaben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ihre Beweisanträge zu prüfen. Die Beweise, mit denen die falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu belegen seien, seien unbeachtet geblieben. Jede Auseinandersetzung und Begründung, weshalb den Beweisanträgen nicht gefolgt worden sei, fehle in der Einstellungsverfügung. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit den belastenden Beweismitteln. Die Staatsanwaltschaft habe nur die entlastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als relevant angenommen, auch wenn diese bezüglich des Tatvorwurfes falsch gewesen seien. Fragen, ob ihre Aussagen glaubhaft seien, seien nie gestellt worden. Eine Auseinandersetzung der Zeugenaussage von E. , welche im Widerspruch zu den Zeugenaussagen von G. und F. stünden und auch zu den schriftlichen Aussagen von H. , fänden sich nicht. Eine Auseinandersetzung mit der Befangenheit von E. , welche sich nicht mit dem naheliegenden Vorwurf des Sturzes wegen mangelnder Betreuung selber belasten müsse, fänden sich ebenfalls nicht (Urk. 2 S. 19).

    2. Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin geäussert hat (vgl. Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft hatte sich aber mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2021 zu den Beweisanträgen geäussert (vgl. Urk. 12/13/10). Daraus geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt hat, aber aufgrund der von ihr erhobenen Beweise keine weiteren Beweise erheben wollte. Die Beschwerdeführerin wusste daher, weshalb die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweise erheben wollte.

    3. Wie erwähnt, sollen auch die bisher nicht befragten K. und H. den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11 und S. 19). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die sich widersprechen-

den Aussagen von E. , F. , G. und H. angeführt und sich insofern mit ihnen auseinandergesetzt (vgl. Urk. 3/1). Ein Absehen von der Einvernahme von H. war nach dem Gesagten zulässig. In Bezug auf die Aussagen und deren Würdigung ist auf das Gesagte zu verweisen. Selbst wenn den Aussagen von E. und der Beschwerdegegnerin 1 kein Glaube geschenkt wird, liesse sich der konkrete Sturzvorgang nicht erstellen.

7.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belastenden Aussagen von H. seien nicht ins Verfahren eingeflossen. Damit habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 19).

    2. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die schriftliche Eingabe von H. nicht erwähnt wird. Indessen geht aus dem vorne Gesagten hervor, dass deren Aussagen am Resultat nichts ändern. Insofern hätte auch die Wiedergabe der schriftlichen Aussage von H. nichts am Resultat geändert.

8.

    1. Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel Befangenheit - Verstoss gegen Art. 30 BV und Art. 6 EMRK geltend, die Staatsanwaltschaft wolle sich der Sache offenbar nicht ernsthaft annehmen und sei nicht bereit, die in diesem Fall notwendigen zusätzlichen Erhebungen in Angriff zu nehmen (Urk. S. 20).

    2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt keinen formellen Befangenheitsantrag und überlässt offenbar auch die Folgerungen der Beschwer- deinstanz. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Befangenheit, zumal die Beschwerdeführerin die Befangenheit mit jenen Rügen begründet, die mit dem vorliegenden Beschluss verworfen werden. Krasse Verfehlungen der Staatsanwältin sind weder gegeben noch dargetan.

9.

    1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls

      sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'800.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

    2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen.

    3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'800.-bezahlt (Urk. 5 und Urk. 7). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'800.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 10. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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