Zusammenfassung des Urteils UE200126: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige wegen Beschimpfung, Nötigung, Drohung und Ehrverletzung gegen die Beschwerdegegner erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nicht eröffnet, da kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde, da kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner festgestellt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE200126 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 10.09.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1289/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Arbeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Rahmenfrist; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Frist; Äusserung; Kantons; Bundesgerichts; Variante; Verfahren; Zürich-Limmat; Anzeige; Drohung; Arbeitslosenentschädigung; Prozesskaution; Konflikt; Arbeitslosenkasse; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Nötigung; Beschwerdegegnern; önne |
Rechtsnorm: | Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 89 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 111; 137 IV 313; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200126-O/U/GRO
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin
Beschluss vom 10. September 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 18. Dezember 2019 Strafanzeige wegen Beschimpfung, Nötigung, Drohung und Ehrverletzung gegen B. , C. und D. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3; Urk. 14/2
S. 3 f.). Am 19. Dezember 2019 erstattete der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Korrespondenz mit der Stadtpolizei Winterthur sowie auf die beigelegten Unterlagen (Urk. 14/1). Er wirft den Beschwerdegegnern 1-3 einerseits ein zu langsames Handeln im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Arbeitslosenentschädigung vor. Anderseits wirft er ihnen vor, sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass er sich zu entscheiden habe, damit die Sache ihren Fortgang finden könne bzw. dass erst nach seiner Entscheidung eine Verfügung ausgestellt werde. Durch dieses Verhalten hätten sie Existenzunsicherheiten und Angstgefühle bei ihm ausgelöst. Sie hätten ihm sodann mitgeteilt, dass er bei Ausbleiben einer Entscheidung selber verantwortlich sei, sprich über eigenes Vermögen verfüge, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 14/1).
Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Akten am 20. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Mit Verfügung vom 24. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/4).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom
14. Februar 2020 (recte wohl: 14. April 2020; Datum Poststempel: 14. April 2020) samt Beilagen innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Urk. 3/1-3).
4. Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 6; Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1-3 und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2020 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer übermittelt (Urk. 16). Diese Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer liess die Abholfrist bei der Post (mittels entsprechendem Auftrag an diese) bis am 17. August 2020 verlängern und holte die Sendung am
12. August 2020 ab (Urk. 17; Urk. 18). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Eine Verlängerung der Abholfrist bei der Post kann nicht zur Folge haben, dass die siebentägige Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO um bis zu zwei Monate verlängert wird, zumal es sich bei der Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO um eine gesetzliche Frist handelt und gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 89 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 m. H.). Die demzufolge verspätet eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2020 (Urk. 19;
Urk. 20/1-6) ist folglich unbeachtlich (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015
E. 4.3; 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 4; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer scheine den Beschwerdegegnern 1-3 vorzuwerfen, im Verfahren um die Festsetzung seiner Arbeitslosenentschädigung zu langsam gehandelt zu haben. Andererseits scheine er ihnen vorzuwerfen, sie hätten durch gewisse Aufforderungen (z. B. er müsse sich entscheiden, damit die Sache ihren Fortgang finden könne) in ihm inakzeptable Existenzunsicherheiten bzw. Angstgefühle/Umtriebe ausgelöst. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keinerlei Hinweise auf konkrete strafrechtlich relevante Vorgänge beinhalten. Die zahlreichen E-Mails zwischen den Parteien würden vielmehr von einem intensiven und bereits länger andauernden Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der beim Amt für Wirtschaft und Arbeit angegliederten Arbeitslosenkasse zeugen. Für einen solchen Konflikt seien die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer hätten die entsprechenden verwaltungsrechtlichen
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, um allfällige Fehler der Verwaltung zu korrigieren (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe die Tatsachen nicht richtig zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihm Varianten aufgezeigt und ihn darauf hingewiesen, dass er eine Variante wählen müsse und erst dann eine Verfügung erhalte. Dies stelle eine Nötigung bzw. Drohung dar. Zudem sei er nach Vorliegen der Unterlagen darauf aufmerksam gemacht worden, dass er ja sonst genügend eigenes Geld habe. Dies stelle eine Beschimpfung bzw. Ehrverletzung dar. Betreffend den Konflikt zwischen ihm und der Arbeitslosenkasse seien so- dann die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung zu prüfen. Weiter sei zu prüfen, inwieweit der Datenschutz verletzt worden sei
(Urk. 2).
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio
pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über ei- nen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1407/2016 vom
21. September 2017 E. 3.2).
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. März 2014, E. 2.2 m. H.).
Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt.
Der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2019 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und anfänglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 erhoben habe. Die Rahmenfrist sei (aufgrund einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bis zum 31. Januar 2018) auf den 1. Februar 2018 verschoben worden. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Rahmenfristeröffnung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhalten (Urk. 14/2 S. 10).
Mit E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. September 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rahmenfrist nach deren Eröffnung grundsätzlich nicht mehr verschoben werden dürfe. Gemäss Audit Letter TCRD 2014/2 sei es angezeigt, eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen, wenn ein Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug dazu führen würde,
dass sich die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zurückgelegte Beitragszeit auf unter 22, 18 12 Monate verringere und sich damit auch der Taggeld-
höchstanspruch gemäss Art. 27 AVIG reduziere ganz wegfalle. Solange aber ein Zuwarten mit der Anmeldung den Taggeldhöchstanspruch nicht vermindere, sei es für die versicherte Person i.d.R. vorteilhafter, noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen. Wichtig sei in solchen Situationen, dass die versicherte Person von den Vollzugsstellen beraten werde, d. h. dass ihr genau erklärt werde, wie sich der Anmeldezeitpunkt auf den Anspruch auswirke. Der Beschwerdeführer wurde sodann gebeten, mitzuteilen, ob er mit der Variante 2, der Verschiebung der Rahmenfrist auf den 1. August 2018, einverstanden sei. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Zahlungen ausgelöst würden, sobald seine Bestätigung vorliege (Urk. 14/2 S. 16).
Inwiefern die beanzeigte Äusserung der Beschwerdegegner 1-3, wonach sich der Beschwerdeführer zu entscheiden habe, damit die Sache ihren Fortgang finden könne bzw. damit eine Verfügung erlassen werden könne, die Androhung eines Übels darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegner 1-3 mit der besagten Äusserung die Freiheit von Willensbil- dung -betätigung des Beschwerdeführers rechtswidrig verletzt haben sollen. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer offenkundig die Varianten zur Eröffnung der verschiedenen Rahmenfristen mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie die Auswirkungen des Anmeldezeitpunkts auf den Anspruch aufgezeigt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich vor Eröffnung der Rahmenfrist und Erlass der entsprechenden Verfügung zur vorgeschlagenen Variante 2 zu äussern. Darin ist weder eine Nötigung noch eine Drohung erkennbar.
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1. und 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Die Ehre wird ver-
letzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an
Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3).
Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegner 1-3 den Beschwerdeführer mit der beanzeigten Äusserung als charakterlich minderwertig darzustellen versuchten. Dies insbesondere, da die Aussage, wonach das Vermögen des Beschwerdeführers für die Bestreitung seines Lebensunterhalt ausreiche, nach den Angaben des Beschwerdeführers explizit (und offenbar im Sinne einer Notlösung) auf den Fall des Ausbleibens einer Entscheidung des Beschwerdeführers für eine der aufgezeigten Varianten bezogen wurde. Es wurde damit nicht etwa kritisiert, dass der Beschwerdeführer trotz seines zur Bestreitung des Lebensunterhalts offenbar zumindest vorübergehend ausreichenden - Vermögens eine Arbeitslosenentschädigung beanspruche. Zudem wäre selbst ei- ne solche Äusserung nicht geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch herabzusetzen, zumal der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht vermögensabhängig ist. Die beanzeigte Äusserung der Beschwerdegegner 1-3 erscheint damit bei objektiver Beurteilung von vornherein als nicht ehrenrührig.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt aufgrund der zahlreichen E-Mails zwischen den Parteien (vgl. Urk. 14/2) auf einen intensiven und bereits länger andauernden Konflikt zwischen ihm und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu schliessen sei. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, betreffend diesen Konflikt seien die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung zu prüfen (vgl. Urk. 2
S. 2). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen und den Entscheiden von Verwaltungsbehörden nicht einverstanden ist, ist er grundsätzlich auf die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zu verweisen. Es begründet keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB sonst ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wenn Beamte die Rechtsauffassung eines Betroffenen nicht teilen die Ausübung der amtlichen Tätigkeit nicht den Vorstellungen des Betroffe- nen entspricht. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn Mitglieder einer Behörde Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1-3 in diesem Sinne vorsätzlich zum Nachteil des Beschwer- deführers gehandelt haben, sind keine erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte Tatbestand der ungetreuen Amtsführung setzt sodann ein privatrechtliches Rechtsgeschäft voraus, bei welchem der betroffene Amtsträger das Gemeinwesen vertritt (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 9 f. zu Art. 314 StGB). Daran fehlt es vorliegend, steht doch vielmehr ein hoheitliches Handeln der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Frage.
Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt lassen sich sodann keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1-3 entnehmen.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, es sei eine Verletzung des Datenschutzes zu prüfen, ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. Ein solches Delikt wurde weder anlässlich der Strafanzeige thematisiert, noch bildete es Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.
4. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 entnommen werden. Damit wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf
Fr. 1'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.- (Urk. 10) zu beziehen. Im
Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) zurückzuerstatten.
Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren Ansprüchen des Staates bleibt vorbehalten.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner 1-3 (persönlich/vertraulich gegen Empfangsschein)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-8/2019/10043592 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-8/2019/10043592 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 10. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Häberlin
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