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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190107
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190107 vom 26.11.2019 (ZH)
Datum:26.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Hauptbeschuldigte; Hauptbeschuldigten; Beschwerdegegnerin; [Ziffer; Beschwerdeführer; Untersuchung; Beschwerdegegners; Einstellung; Geldwäscher; Beweis; Tochter; Staatsanwaltschaft; Geldwäscherei; Über; Verfahren; Gelder; Gericht; Herkunft; Konto; Beweise; Urteil; Gewusst; Verbrechen; Vortat; Erwiesen; Verfügung; Befragung
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 160 StGB ; Art. 163 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:119 IV 242; 143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190107-O/U/HEI>BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger,

Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 26. November 2019

in Sachen

Verein A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2019, A-1/2017/10027134/mk

Erwägungen:

I.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt gegen C. und D. (nachstehend: Hauptbeschuldigte 1 und 2) seit Mitte Dezember 2016 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs (separates Verfahren). Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum 30. September 2014 bis 1. Dezember 2016 zum Nachteil des Verbandes E. (Privatkläger 1) und des Vereins A. (Privatkläger 2), auf betrügerische Weise (arbeitsteilig) die Auszahlung von Weiterbildungssubventionen in der Höhe von insgesamt über Fr. 500'000.- erwirkt zu haben. Die Auszahlung der Gelder sei auf die Bankkontos von mehr als 30 verschiedenen Personen (im Rahmen von ca. 150 Überweisungen) erfolgt, wobei die Zahlungsempfänger

mehrheitlich aus dem Verwandtenund Bekanntenkreis der Hauptbeschuldigten 1 stammten. Letztere sei auch hauptverantwortlich für die Akquirierung gewesen, wobei sie die Empfänger unter Vorgabe unterschiedlicher erfundener Geschichten dazu habe bewegen können, ihr Bankkonto für die Überweisungen zur Verfügung zu stellen. Die überwiesenen Geldbeträge hätten die Zahlungsempfänger in der Folge abgehoben, um sie in bar an die Hauptbeschuldigten 1 oder 2 zu übergeben.

II.

1. Im Zuge der Strafuntersuchung konnte ermittelt werden, dass (u.a.) B. zu den (vorerwähnten) Zahlungsempfängern gehört. B. (vorliegend: Beschwerdegegner 1) ist der Vater der Hauptbeschuldigten 1 (Urk. 15/ 1).

Er wird der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB verdächtigt, indem er im Zeitraum 19. August 2015 bis 3. Oktober 2016 insgesamt 6 Geldüberweisungen in der Höhe von total Fr. 21'900.- auf dem auf seinen Namen lautenden ZKBKonto (CH ) entgegengenommen, das Geld in der Folge jeweils abgehoben und an die Hauptbeschuldigten 1 oder 2 in bar übergeben habe.

    1. Der Beschwerdegegner 1 wurde am 18. August 2017 polizeilich zur Sache befragt (Urk. 15/4). Die Befragung des Beschwerdegegners 1 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) fand am 21. November 2018 statt (Urk. 15/5). Am 15. Februar 2019 informierte die Beschwerdegegnerin 2 die Beteiligten über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung in Form einer Einstellungsverfügung. Sie gab weiter bekannt, dass sie die erfolgte Sperre des auf den Beschwerdegegner 1 lautenden ZKB-Kontos aufheben werde, und wies die Beteiligten auf die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen hin (Urk. 15/11/4 und 15/12/4). Die Privatkläger 1 und 2 stellten mit Eingaben vom 25. Februar bzw. 1. März 2019 je Beweisergänzungsanträge, wobei sie namentlich die Befragung der Hauptbeschuldigten 1 und 2 verlangten, um die Aussagen des Beschwerdegegners 1 verifizieren zu können (vgl. Urk. 15/11/5 und 15/12/6).

    2. Die Beschwerdegegnerin 2 wies die Beweisergänzungsanträge mit Verfügung vom 26. März 2019 ab (Urk. 15/14). Mit Verfügungen vom gleichen Tag stellte sie auch das gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren ein (Urk. 3) und hob die Kontosperre auf (Urk. 15/10/4).

  1. Der Privatkläger 2 (vorliegend: Beschwerdeführer) liess gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 6. April 2019 Beschwerde einlegen (Urk. 2). Darin lässt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung beantragen. Weiter verlangt er die Aufrechterhaltung der Kontosperre (a.a.O., S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.- ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 28. Mai 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13-14). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10-11). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Juli 2019, unter Aufrechterhaltung der gestellten Beschwerdeanträge (Urk. 18). Die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichteten in der Folge je stillschweigend auf eine Duplik (vgl. Urk. 20-23).

  2. Der Fall erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

  3. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen F. und G. , der Bruder und die Mutter der Hauptbeschuldigten 1, ebenfalls eine Strafuntersuchung führte. Wie im vorliegenden Verfahren gegen den Vater der Hauptbeschuldigten 1 standen auch die Mutter und der Bruder unter dem Verdacht der Geldwäscherei. Mit Verfügungen vom 21. März bzw. 29. Mai 2019 stellte die Beschwerdegegnerin 2 jene beiden Strafuntersuchungen ein, wogegen - wie im vorliegenden Verfahren - der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde einlegte (Geschäfts-Nr. UE190094 und UE190183). Wegen des engen Sachzusammenhanges befindet die Kammer über jene Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie über die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.

III.

1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

§ 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer ist (als juristische Person) Inhaber des mutmasslich geschädigten Vereinsvermögens und gilt nach seiner Konstituierung als Privatkläger (Urk. 15/9/3, s.a. Urk. 2 S. 3) als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, 2. Auflage,

Basel 2014, N 56 und 82 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Auf die Beschwerde ist (unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Begründungsanforderungen) einzutreten.

    1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b).

    2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht-

lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder Einstellung abzuschliessen ist (vgl.

Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei ist es der Staatsanwaltshaft nicht prinzipiell verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnisse über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO m.H.; vgl. etwa: Bu-

Ger 6B_718/2013, Urteil vom 27. Februar 2014, E. 2.3.1 f. und 2.5).

    1. In der angefochtenen Verfügung rekapitulierte die Beschwerdegegnerin 2 zunächst die Aussagen der Hauptbeschuldigten 1 und hernach jene des Beschwerdegegners 1. Ausgehend davon und angesichts der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäscherei gelangte sie zum Ergebnis, es lasse sich nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachweisen, der Beschwerdegegner 1 habe gewusst oder zumindest geahnt, dass die inkriminierten Geldüberweisungen aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen würden. Mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der von ihm der Hauptbeschuldigten 2 zugeschriebenen Lüge nicht über die tatsächliche Herkunft der Gelder informiert gewesen sei. Die Hauptbeschuldigten 1 und/oder 2 könnten auch einfach das Vertrauen des Beschwerdegegners 1 bzw. dessen guten Glauben ausgenützt und ihn instrumentalisiert haben, wie sie es mit diversen weiteren Verwandten und Bekannten nachweislich getan hätten. Aufgrund der konkreten Tatumstände kön- ne nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner 1 hätte erkennen müssen, dass

      die ihm überwiesenen Gelder in der erforderlichen Art strafbarer Herkunft seien

      (s.a. Urk. 13-14).

    2. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Auffassung. Nach seinem (zusammengefassten) Dafürhalten könne aufgrund der konkreten Tatumstände nicht gesagt werden, es liege kein anklagegenügender Sachverhalt vor (s.a. Urk. 18).

    3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung und mit Blick auf den Gehörsanspruch erforderlich - näher einzugehen.

    1. a) Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

      Mit Verbrechen nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Einteilung der Tatbestände erfolgt prinzipiell nach der abstrakten Methode; Strafmilderungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB werden bspw. nicht berücksichtigt (PIETH, BSK StGB II, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 zu Art. 305bis StGB).

      1. Die Begehung eines Anschlussdelikts (wie die Geldwäscherei oder Hehlerei) setzt eine Vortat voraus. Was das erforderliche Stadium der Vortat angeht, geht die Rechtsprechung dahin, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten insoweit abgeschlossen ist, als die (Vermögens-)Werte (im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Vortäterschaft zumindest erzielt worden seien und sie die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Werte erlangt habe (vgl. BuGer 6B_295/2019, Urteil vom 8. August 2019, E. 1.3 m.w.H.; PIETH, BSK StGB II,

        a.a.O., N 24 zu Art. 305bis StGB).

      2. In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der

      ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Formulierung weiss oder annehmen muss stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat. Dabei muss er nicht wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), aber er muss die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; BuGer 6S.492/2000, Urteil vom 23. Januar 2001, E. 2/b).

      Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, ist demnach entscheidend, ob er zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könne aus einer Verbrechensvortat stammen. Es genügt also, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Geld könne aus einem Verbrechen wie Diebstahl oder Betrug stammen und dies in Kauf genommen hat, mit anderen Worten, dass er mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als Verbrechen zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242

      E. 2/b m.H.; BuGer 6S.492/2000, Urteil vom 23. Januar 2001, E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es anders ausgedrückt zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. BuGer 6B_691/2014, Urteil vom 8. Dezember 2014, E. 2.2 betreffend Hehlereitatbestand; PIETH, BSK StGB II, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis StGB).

      Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren (Kennzeichen) feststellbar sind (vgl. BuGer 6B_691/2014, Urteil vom 8. Dezember 2014, E. 2.2; vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/c).

    2. Der Schuldner, der zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wird, wenn gegen ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB [Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug]).

    1. a) Was die konkreten Tatumstände betrifft, wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 habe gewusst, dass seine Tochter bzw. die Hauptbeschuldigte 1 überschuldet gewesen sei. Er habe auch auf Nachfrage hin detailliert angeben können, dass seine Tochter betrieben worden sei und damals lediglich Fr. 2'900.- netto verdient habe. Der Beschwerdegegner 1 habe also von einer Überschuldung seiner Tochter bzw. der Hauptbeschuldigten 1 gewusst. Ebenso habe er von den Pfändungen gegen seine Tochter gewusst. Das Verheimlichen oder Verstecken von Vermögenswerten vor der Pfändung sei gemäss Art. 163 StGB ein Verbrechen und folglich eine relevante Vortat zur Geldwäscherei (Urk. 2

      S. 5 [Ziffer 5]).

      b) Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 21. November 2018 selber erklärt hatte, die Hauptbeschuldigte 1 habe Schulden gehabt und sie sei wegen der Sache mit ihrem Exmann betrieben worden (etwa: Urk. 15/5 S. 8 [Ziffer 51], Urk. 15/4 S. 2 [Ziffer 10]). Er bestätigte auch, dass die Schulden seiner Tochter in der ganzen Familie ein Thema gewesen seien (Urk. 15/5 S. 8 [Ziffer 47]).

      Der Beschwerdegegner 1 gab jedoch entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht zu, von Pfändungen gegen seine Tochter gewusst zu haben. Gegenüber der Polizei verneinte er am 18. August 2017 auf entsprechenden Vorhalt entschieden, gewusst zu haben, dass der Lohn der Hauptbeschuldigten 1 gepfändet werde (Urk. 15/4 S. 2 [Ziffer 10], s.a. S. 6 [Ziffer 45]). Dieser Unterschied ist entscheidend, denn als Tatobjekt im Sinne von Art. 163 StGB kommt das schuldnerische Vermögen nur insoweit in Frage, als es der Befriedigung der

      Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren (wie der eigentlichen Pfändung nach Art. 91 ff. SchKG, vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) dienen soll (HAGENSTEIN, BSK StGB II, a.a.O., N 11 zu Art. 163 StGB).

      Demzufolge bestritt der Beschwerdegegner 1 die Kenntnis eines für die Subsumtion der im Raum stehenden Vortat erforderlichen Sachverhaltsaspektes (laufende Zwangsvollstreckung bzw. die Lohnpfändung). F. (UE190183), der (jüngere) Sohn des Beschwerdegegners 1 bzw. der Bruder der Hauptbeschuldigten 1, erklärte dagegen in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, er sei von den beiden Hauptbeschuldigten gebeten worden, sein Bankkonto für den zu überweisenden Lohn der Hauptbeschuldigten 2 zur Verfügung zu stellen, weil der Lohn im Falle der Überweisung auf ihr eigenes Konto (der Hauptbeschuldigten 2) gepfändet worden wäre. Im Unterschied zu seinem Sohn bzw. dem Bruder der Hauptbeschuldigten 1 räumte der Beschwerdegegner 1 also nicht ein, gewusst zu haben, dass die überwiesenen Gelder (angeblich Lohn oder Bonus) in dem das Existenzminimum übersteigenden Umfang von einer Lohnpfändung (automatisch) erfasst worden wären. Der Umstand allein, dass die Hauptbeschuldigte 1 überschuldet war und gegen sie Betreibungen liefen, bedeutet dagegen noch nicht, dass mit den inkriminierten Zahlungen auf das Konto des Beschwerdegegners 1 auch zwangsläufig Pfändungssubstrat zum Schaden der Gläubiger der Hauptbeschuldigten 1 oder 2 entzogen worden wäre. Folglich kann dem Beschwerdegegner 1 auch nicht - jedenfalls nicht in anklagegenügender Weise wie im Verfahren gegen seinen Sohn F. - der Vorwurf gemacht werden, er habe zumindest damit rechnen müssen, dass die überwiesenen Gelder aus einer schwerwiegenden Straftat (namentlich Pfändungsbetrug) stammten. Die Tendenz des Beschwerdegegners 1, seine Tochter in ein besseres Licht rücken zu wollen, lässt sich zwar nicht verkennen. Die Aussagen gesamthaft als a priori unglaubhaft zu werten, wäre jedoch verfehlt. Ausgehend davon lässt sich das Nichtwissen über die gegen seine Tochter laufende Lohnpfändung nicht anklagegenügend widerlegen, selbst wenn weitere Familienmitglieder wie der ältere Sohn (H. ) von einer gegen die Hauptbeschuldigten 1 laufenden Lohnpfändung ebenfalls gewusst haben sollten (vgl. Urk. 2 S. 5 [Ziffer 7]). Es ist gut vorstellbar, dass die Geschwister unter sich Genaueres von einander wussten und andererseits bemüht waren, ihre Eltern vor negativen und beunruhigenden Informationen abzuschirmen (wie einer laufenden Lohnpfändung). Insofern vermag es auch nicht zu erstaunen, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 7 f. [Ziffer 13])

      - die drei Töchter des Beschwerdegegners 1 in Anwesenheit der Ehefrau von I. besprochen haben sollten, dass es bei den fraglichen Geldüberweisun-

      gen nicht um ehrliches Geld gehe, wobei anzumerken ist, dass unehrliches Geld nicht zwangsläufig verbrecherischer Herkunft sein muss.

    2. a) Fraglich ist, ob der Beschwerdegegner 1 anderweitig hätte Verdacht schöp- fen müssen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (wie namentlich aus einem Betrug oder einem qualifizierten Steuerdelikt).

      b) Auffällig ist sicherlich die Höhe der Summe der an den Beschwerdegegner 1 überwiesenen Gelder von insgesamt knapp Fr. 22'000.-. Vermutlich wusste er auch, dass seine Ehefrau, G. , von der Hauptbeschuldigten 1 oder 2 ebenfalls erhebliche Zahlungen in Empfang genommen bzw. weitergeleitet hatte, auch wenn er das so nicht zugeben wollte. Ebenso musste dem Beschwerdegegner 1 klar sein, dass seine Tochter (Hauptbeschuldigte 1) als Coiffeuse nur eher bescheidene Einkünfte erzielen konnte. Andererseits handelte es sich dabei um eine legale Geldquelle und es verhielt sich auch nicht so, dass die fragliche Summe gesamthaft im Rahmen einer Zahlung an den Beschwerdegegner 1 (und/oder seine Ehefrau) überwiesen worden wäre, sondern in Teilzahlungen über einen - immerhin - mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum. Abgesehen davon gab der Beschwerdegegner 1 stets an, dass das Geld nicht von seiner Tochter, sondern von der Hauptbeschuldigten 2 stamme. Letztere habe vor der ersten Geldüberweisung erklärt, dass sie kein Konto für den Lohn in der Schweiz habe, nur temporär arbeite und nach Jamaica wolle, um dort zu leben und ein Restaurant zu eröffnen (vgl. etwa: Urk. 15/4 S. 3 [Ziffern 14-15] und Urk. 15/5 S. 13 f. [Ziffern 8793]). Weiter geht aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 glaubhaft und nachvollziehbar hervor, dass er seiner Tochter (Hauptbeschuldigte 1) und deren bester Freundin (Hauptbeschuldigte 2) ein unerschütterliches Vertrauen entgegengebracht hatte, zumal Letztere im Haus der Familie B'. offenbar ein- und ausging und wie eine eigene Tochter war (etwa: Urk. 15/4 S. 1 [Ziffer 5], S. 6

      [Ziffer 45]) und S. 7 [Ziffer 51]; Urk. 15/5 S. 5 [Ziffer 29] und S. 6 [Ziffer 33]). Irgendwelche anderen Indizien etc., die geeignet gewesen wären, den Beschwerdegegner 1 zur Annahme zu veranlassen, die Hauptbeschuldigten 1 oder 2 wür- den sein Vertrauen missbrauchen oder die Gelder seien deliktischer bzw. verbrecherischer Herkunft, liegen nicht vor.

    3. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersuchung einstellte, weil es aufgrund der konkreten Tatumstände mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdegegner 1 nicht über die tatsächliche Herkunft der Gelder informiert gewesen war und die Hauptbeschuldigten 1 und 2 das Vertrauen der Beschwerdegegners 1 ausgenützt und ihn instrumentalisiert hatten, handelte sie nach dem Gesagten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens. Bei der Ermessensausübung zugunsten der Einstellung durfte auch eine Rolle spielen, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in der gegenständlichen Form noch nicht als ein schweres Delikt bezeichnet werden kann.

    1. a) Der Beschwerdeführer erachtet die Strafuntersuchung auch als unvollstän- dig. Seiner Ansicht nach hätten die Hauptbeschuldigte 1 und 2 ergänzend zu den widersprüchlichen Angaben befragt werden müssen, namentlich zum Thema, wer (die Hauptbeschuldigte 1 oder 2) den Beschwerdegegner 1 als Geldempfänger akquiriert und an wen (die Hauptbeschuldigte 1 oder 2) er das abgehobene Bargeld übergeben habe (Urk. 2 S. 6 f. [Ziffer 10]).

      1. Die Beschwerdegegnerin 2 entgegnete in ihrer Stellungnahme (sinngemäss via den Verweis auf ihre Stellungnahme im Parallelverfahren UE190094 [Urk. 13-14]), es sei richtig, dass die Hauptbeschuldigten 1 oder 2 nicht detailliert hierzu befragt worden seien. Die Hauptbeschuldigte 1 habe zwar im Grundsatz von Anfang an ein Geständnis hinsichtlich ihrer Taten abgelegt, indessen auch ein offensichtliches Interesse daran, ihre Familienmitglieder zu schützen und alle Schuld auf sich zu nehmen. Die Hauptbeschuldigte 2 andererseits habe im gegen sie geführten Verfahren bereits mehrfach nachweislich gelogen und sei immer noch bestrebt, die Schuld möglichst anderen (namentlich der Hauptbeschuldigten 1) zuzuschieben. Es erscheine daher nach wie vor undenkbar, durch eine ergänzende

        Befragung der Hauptbeschuldigten 1 oder 2 einen von der Vorstellung des Beschwerdegegners 1 abweichenden Sachverhalt erstellen zu können.

      2. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Replik nicht argumentativ mit den vorstehenden Entscheidgründen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Pauschal entgegnet er lediglich, es sei der Beschwerdegegnerin (als Strafuntersuchungsbehörde) verwehrt, das Aussageverhalten der Hauptbeschuldigten 1 oder 2 in antizipierter Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 zu würdigen (Urk. 18).

      Stattdessen sind in der Beschwerde bzw. der Replik die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn - wie vorliegend geschehen - die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N 9/c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1-2 zu Art. 385 StPO; BuGer

      6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Auf den entsprechenden Beschwerdepunkt ist folglich nicht einzutreten.

    2. Losgelöst von der Eintretensfrage ist materiell immerhin das Folgende anzuführen:

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde (und damit einhergehend eine Strafuntersuchungsbehörde wie die Beschwerdegegnerin 2) kann (mit Blick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung) auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre

Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert. Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BuGer 6B_109/2018, Urteil vom 13. Juni 2018, E. 4.1 m.w.H. [betr. eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung]).

Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 2 angeführten Gründe (vorstehend E.III.6.1/b) drängt sich tatsächlich der Schluss auf, dass sich die widersprüchlichen Aussagen zum Thema, wer von den beiden Hauptbeschuldigten den Beschwerdegegner 1 wie als Geldempfängerin akquiriert und an wen er das abgehobene Bargeld übergeben hatte, mit einer zusätzlichen Befragung der Hauptbeschuldigten 1 und 2 kaum auflösen lassen dürften. Ergänzend angefügt werden kann, dass die grundsätzlich geständige Hauptbeschuldigte 1 auf die Frage, was dem Beschwerdegegner 1 im Vorfeld der Geldüberweisung erklärt worden sei, am

  1. Februar 2017 gegenüber der Polizei bereits klare und abschliessende Angaben gemacht hat (vgl. Urk. 15/8 [Konvolut/Ziffer 222]). Ihre Aussagen, sie habe ihrem Vater bzw. dem Beschwerdegegner 1 erklärt, dass die Hauptbeschuldigte 2 ein Konto für die Überweisung ihres Lohnes aus einer temporären Anstellung benötige und dass sie (die Hauptbeschuldigte 1) ihrem Vater keine andere Lüge hätte erzählen können, erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Es kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Hauptbeschuldigte 1 den Beschwerdegegner 1 über die deliktische Herkunft der Gelder aufgeklärt hatte. Dass sie im Rahmen einer zusätzlichen Befragung nunmehr gegenteilige bzw. genauere Angaben machen sollte, erscheint als unwahrscheinlich. Sie beteuerte gegenüber der Polizei, er - der Beschwerdegegner 1 - glaubte das wirklich, d.h. die Geschichte wegen des angeblich fehlenden Kontos der Hauptbeschuldigten 2 (a.a.O. [Ziffer 223]). Bei einer plötzlichen Kehrtwende in diesem Punkt müssten auch zwangsläufig Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben aufkommen. Das spricht klar dagegen, dass mit einer weiteren Befragung der Hauptbeschuldigten 1 das bisherige Beweisergebnis, wonach sich ein in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Handeln des Beschwerdegegners 1 nicht anklagegenügend nachweisen lasse, noch umgestossen werden könnte. Das Gleiche gilt für die Hauptbeschuldigte 2, wobei sie in der gegen sie geführten Strafuntersuchung nach der (unwidersprochenen) Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 bereits anderweitig nachweislich gelogen hat und bestrebt gewesen war, die Schuld mög- lichst anderen zuzuschieben. Dass von ihr nunmehr Aussagen erwartet werden können, die geeignet sind, die bisherigen Angaben des Beschwerdegegners 1 als unglaubhaft zu widerlegen, erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich. Mithin kann nachvollzogen werden, wenn die Beschwerdegegnerin 2 angenommen hat, ihre Überzeugung werde durch eine zusätzliche Befragung der Hauptbeschuldigten 1 und/oder 2 nicht mehr geändert.

  2. Die Einstellung der Strafuntersuchung (ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen) liegt nach dem Gesagten im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin 2 und hält vor Bundesrecht bzw. der hierzu entwickelten Rechtsprechung stand.

  3. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV.
  1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.

  2. Mangels eines entsprechenden Antrages und erkennbarer (wesentlicher) Umtriebe ist dem (nicht anwaltlich verteidigten) Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2017/10027134 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2017/10027134, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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