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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE190101: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin erstattete am 25. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen ihre Nachbarin wegen Tätlichkeiten. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und gegen die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE190101

Kanton:ZH
Fallnummer:UE190101
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190101 vom 03.12.2019 (ZH)
Datum:03.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Statthalteramt; Verfahren; Polizei; Tätlichkeit; Verfügung; Übertretungsstrafbehörde; Recht; Gericht; Einstellung; Auseinandersetzung; Streit; Untersuchung; Dietikon; Entschädigung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Entscheid; Anzeigeerstattung; Bezirk; Statthalteramts; Tätlichkeiten; Verfolgung; Sachverhalt; Befehl; Polizeirapport; Obergericht; Bezirks
Rechtsnorm:Art. 10 StGB ;Art. 103 StGB ;Art. 103 StPO ;Art. 123 StGB ;Art. 17 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 186; 138 IV 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE190101

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190101-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiberin

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Verfügung vom 3. Dezember 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Statthalteramt Bezirk Dietikon,

Beschwerdegegner betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 26. März 2019, ST.2019.895

Erwägungen:

I.
  1. A. (Beschwerdeführerin) erstattete am 25. Januar 2019 auf dem Poli-

    zeiposten Dietikon mündlich Strafanzeige gegen ihre Nachbarin, B.

    (Beschwerdegegnerin 1), und unterzeichnete einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Beanzeigte verzichtete ihrerseits auf einen Antrag auf Strafverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nämlichen Auseinandersetzung (Urk. 13/2 Anhang; Urk. 4).

    Die Beschwerdeführerin äusserte sich der Polizei gegenüber wie folgt: Sie habe am 24. Januar 2019 nach dem Einkaufen ihr Fahrzeug parkiert und dabei Musik gehört. Während des Ausladens sei sie von zwei jüngeren Frauen verbal angegangen worden, wobei es um die Musik und im weiteren Verlauf um ihr Äusseres gegangen sei. Sie hätten gegenseitig böse Worte gewählt. Danach habe sie sich zum Eingang des Mehrfamilienhauses begeben. Die Frauen seien ebenfalls gekommen und der Streit sei dort weitergegangen, bis ihre Nachbarin, die Beschwerdegegnerin 1, sie weggeschubst habe. Das lasse sie sich nicht bieten (Urk. 13/2 S. 2).

  2. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 11. Februar 2019 wegen gegenseitigen Tätlichkeiten zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 13/ 2). Dieses nahm mittels je separaten Verfügungen vom 26. März 2019 eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand (Urk. 4) und stellte das gegen die Beschwerdegegnerin 1 angehobene Verfahren ohne Weiterungen ein (Urk. 3). Gegen Letzteres erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

4. April 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen die

Beschwerdegegnerin 1 sowie eine an die Stiftung C.

Schweiz auszuzahlende Entschädigung (Urk. 2). Innert Frist ging die ihr auferlegte Kaution von Fr. 1200.bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und Urk. 10). Das Statthalteramt hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12) und die Akten eingereicht (Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin 1 konnte die Verfügung betreffend die

Fristansetzung zur Stellungnahme nicht zugestellt werden, wobei ein erster Zustellversuch im Mai 2019 und ein zweiter im Juni 2019 erfolgten. Die betreffenden Sendungen wurden jeweils mit dem Vermerk nicht abgeholt retourniert (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Da sich die Beschwerde indes wie im Folgenden zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, konnte in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf Weiterungen verzichtet werden.

3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten und mithin eines Übertretungstatbestands eingestellt (vgl. Urk. 3; Art. 126 i.V.m. Art. 103 StGB). Für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

II.
  1. Die Einstellungsverfügung des als Übertretungsstrafbehörde eingesetzten Statthalteramts (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 Abs. 1 GOG/ZH) kann beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 357 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH).

  2. Mit dem am 25. Januar 2019 unterzeichneten Strafantrag tat die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach Strafverfolgung kund und konstituierte sich im mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Übertretungsstrafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als solche ist sie zur Anfechtung der Einstellungsverfügung in der Sache und damit zum zumindest sinngemäss gestellten - Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Fortsetzung der Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

    Gemäss der Betreffzeile ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin auch allfällige Ehrverletzungsdelikte und damit den Verdacht auf Vergehen (vgl. Art. 173 f. und Art. 177 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) in Bezug auf die verbale Auseinandersetzung geltend (vgl. Urk. 2 S. 1). Soweit sie mit ihrer Beschwerde diesbezüglich die Fortsetzung der Untersuchung anstrebt, ist darauf nur insoweit einzutreten, als sich die Frage stellt, ob das Statthalteramt das gesamte Verfahren zuständigkeitshalber hätte der Staatsanwaltschaft überweisen müssen (Art. 357 Abs. 4 StPO). Dagegen hat sich das Statthalteramt mit den Ehrverletzungsvorwürfen in der angefochtenen Verfügung als Übertretungsstrafbehörde (zu Recht) nicht befasst.

  3. Auf den im Rahmen der Beschwerde erstmals erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) im Zusammenhang mit den mündlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Polizeiposten (Urk. 2 S. 2, unten) ist nicht weiter einzugehen. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz erstinstanzlich über die Verfolgung strafrechtlicher Vorwürfe zu entscheiden.

  4. Die Beschwerdeführerin verlangt ohne weitere Begründung die Ausrichtung einer an die C. Schweiz auszuzahlenden Entschädigung (vgl. Urk. 2 S. 3, letzter Absatz). Auf den Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz hat einzig die Frage der Fortsetzung des von der Übertretungsstrafbehörde eingestellten Strafverfahrens zu behandeln. Selbst im Falle einer Gutheissung läge es aber nicht in ihrer Kompetenz über eine allfällige Entschädigung für durch die geltend gemachte Straftat erlittenes Unrecht zu richten.

  5. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdeführerin sodann in allgemeiner Weise über ausländische Staatsangehörige und erklärt, sie akzeptiere nicht, was sich die beiden Frauen erlaubt hätten, diese sollten in ihre Herkunftsländer zurückgewiesen werden (Urk. 2 S. 3). Die Bemerkungen erfolgen ohne jeglichen Sachzusammenhang und lassen den allgemeinen und prozessualen Anstand vermissen. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.

III.

1.

    1. Die Übertretungsstrafbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d. h.

      nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Vertritt sie die Auffassung, der zu beurteilende Sachverhalt sei unter einen Vergehensoder Verbrechenstatbestand zu subsumieren, überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 4 StPO).

      Gesetzlich nicht vorgesehen ist im Übertretungsbereich eine Anklageerhebung ans Gericht. Dies im Gegensatz zur Regelung betreffend die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde hat daher bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl eine Einstellungsbzw. Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist. Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 13; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 10). Nach Art. 319

      Abs. 1 StPO hat eine Einstellung etwa dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt (lit. a), nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

    2. Bei ihrem Entscheid über den Verfahrensabschluss muss der Übertretungsstrafbehörde mangels der Option einer Anrufung des Gerichts ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden, als er der für die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen verantwortlichen Staatsanwaltschaft zusteht. Daraus folgt einerseits, dass die Strafbefehlsvoraussetzung des ausreichend geklärten Sachverhalts (Art. 352 Abs. 1 StPO) im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger zu handhaben ist. Andererseits kann aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore - der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114), keine strikte Anwendung finden. Mit anderen Worten hat die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (zum Ganzen: Verfügun-

gen OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1 und UE180093 vom

7. August 2018 E. II.6., m. w. H. auf die Rechtsprechung).

Generell gilt, dass je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall bei mutmasslichen Verbrechen und Vergehen - dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1). Im Umkehrschluss rechtfertigt sich bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012

E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StP O) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (Verfügung OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1).

  1. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen widersprächen sich in den wesentlichen Punkten. Der tatsächliche Verlauf des Streits lasse sich nicht klären und es lasse sich insbesondere nicht nachvollziehen, wer mit dem Handgemenge begonnen bzw. wer dieses allenfalls auch verbal verursacht habe. Mithin könne nicht schlüssig beurteilt werden, welche Handlungen als eine Retorsionstat nach Art. 177 Abs. 3 StGB (Strafbefreiung) zu qualifizieren sei. Der rechtsgenügende

    Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von A. [recte: von Seiten der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Prot. S. 2] lasse sich gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen nicht erbringen. Zudem sind nach Ansicht des Statthalteramts keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die den Hergang des Handgemenges schlüssig erhärten könnten (Urk. 3).

  2. Wird anlässlich einer gegenseitigen Auseinandersetzung eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert folgt eine Tätlichkeit auf eine ebensolche, ist von Retorsion auszugehen (PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Aufl. 2018, Art. 126 N 6, m.H. auf die Rechtsprechung). Das Gesetz räumt dem Richter in diesen Fällen die Möglichkeit ein, beide einen der Täter von Strafe zu befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB).

4.

    1. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie mit viel Kraft in Richtung Briefkasten gestossen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei beinahe auf den Boden gefallen und habe sofort Schmerzen gehabt und nach der Anzeigeerstattung einen Arzt aufgesucht (Urk. 2

      S. 2). Sie reichte zudem eine Arztrechnung für eine Behandlung vom 25. Januar 2019 bis 4. Februar 2019 sowie eine Unfallmeldung an ihre Krankenkasse ein (Urk. 5 und Urk. 6).

      Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen auf die Rüge der Unzuständigkeit der Übertretungsstrafbehörde bzw. darauf ab, es stehe der Vergehenstatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zur Diskussion, womit auch die Annahme einer Retorsionstat von vornherein ausgeschlossen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anzeigeerstattung war gemäss Polizeirapport noch keine Rede davon, die Beschwerdeführerin sei durch den von ihr berichteten, offenkundigen Bagatellvorfall, namentlich ihre Nachbarin habe sie im Rahmen eines verbalen Streits einmal weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2), körperlich beeinträchtigt worden. Dies obwohl die Beschwerdeführerin offenbar am Tag der Anzeigeerstattung einen Arzttermin hatte. Die Wiedergabe ihrer Aussagen im Polizeirapport bestreitet die Beschwerdeführerin weder als falsch noch als unvollständig. Allein der Umstand, dass sie einen Arzt aufsuchte und nun geltend

      macht, sie habe Schmerzen gehabt, führt nicht zur Annahme eines möglicherweise über die Intensität einer Tätlichkeit hinausgehenden Körperverletzungsdelikts. Konkrete, durch das zur Diskussion stehende Ereignis erlittene Verletzungsfolgen sind weder substantiiert dargetan noch belegt, geschweige denn angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts plausibel. Das Statthalteramt durfte gestützt auf den Polizeirapport ohne zusätzliche Abklärungen von blossen Tätlichkeiten ausgehen.

    2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei just in dem Moment, als sie von der Beschwerdegegnerin 1 gestossen worden sei, ein Nachbar hinzugekommen. Er habe die Tätlichkeit gesehen (Urk 2 S. 2). Im Polizeirapport ist betreffend möglicher Zeugen nichts vermerkt.

      Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegenüber der Polizei nicht bestritten, die Beschwerdeführerin wie von dieser bei der Anzeigeerstattung angegeben einmal geschubst zu haben. Den mündlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 zufolge habe sie sich jedoch nur gewehrt bzw. die sie angehende Beschwerdeführerin weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2). Die bei der Auseinandersetzung anwesende Kollegin der Beschwerdegegnerin 1 hat diese Darstellung offenbar bestätigt (Urk. 13/ 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Aussagen zwar als falsch und stellte bereits bei der Polizei in Abrede, ihrerseits tätlich geworden zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 13/2 S. 2). Insoweit übereinstimmend schildert aber auch sie einen gegenseitigen verbalen Streit, der in der fraglichen Handgreiflichkeit gipfelte (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem ist ihrer Darstellung folgend davon auszugehen, dass die Tätlichkeit unvermittelt auf von ihr ausgesprochene Beleidigungen erfolgte, die sie ihrerseits als Reaktion auf beleidigende Worte von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 ausgestossen hatte (Urk. 2 S. 1 f.).

      Somit stand vorliegend offenkundig eine Retorsionstat und damit die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Raum. Zudem gelangte das Statthalteramt zu Recht zum Schluss, dass keine weiteren, einer schlüssigen Klärung des Streitverlaufs dienenden Untersuchungshandlungen ersichtlich sind. Von Seiten der Beteiligten ist nicht zu erwarten, dass sie ihre jeweiligen Darstellungen zurücknehmen würden, wonach nur die andere bzw. die andere zuerst tätlich geworden sein soll. Abgesehen davon ist unbestritten, dass der handgreiflichen Auseinandersetzung ein von beiden Seiten gehässiger Streit vorausging. Weitere Beweisabnahmen stün- den vor diesem Hintergrund in keinem vernünftigen Verhältnis zur aufzuklärenden mutmasslichen Straftat. Abgesehen davon vermochte die Beschwerdeführerin weder einen Namen zu nennen, noch andere konkrete Angaben zum angeblichen Zeugen zu machen, mit Ausnahme, dass es sich um einen männlichen Nachbarn gehandelt habe, den sie zuerst noch ansprechen müsse (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, der von ihr erwähnte Zeuge habe die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgt, soll er doch erst im Moment der Tätlichkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 hinzugekommen sein.

    3. Wie erwähnt stellt sich sodann die Frage, ob das Statthalteramt den Sachverhaltskomplex wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte der Staatsanwaltschaft hätte überweisen müssen (Art. 357 Abs. 4 StPO).

Anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete die Beschwerdeführerin der Polizei von einem gegenseitigen verbalen Streit, wobei von beiden Seiten böse Worte verwendet worden seien (Urk. 13/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht sie nichts anderes geltend. Vielmehr geht aus dem von ihr wiedergegebenen angeblichen Wortlaut der Auseinandersetzung hervor, dass das Gespräch von Beginn weg beiderseits in gleichermassen angriffigem und wie bereits erwähnt gehässigem Ton geführt wurde und Beleidigungen mit Beleidigungen quittiert wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Anlass für die Anzeigeerstattung bot den weiteren im Polizeirapport wiedergegebenen mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge denn auch nicht in erster Linie der verbale Schlagabtausch, sondern die für sie nicht mehr hinnehmbare Eskalation in Form einer Handgreiflichkeit (Schubsen) von Seiten der Beschwerdegegnerin 1. Entsprechend stellte sie wie für eine Verfolgung zwingend vorausgesetzt (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Art. 103 StPO) innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten Strafantrag explizit und einzig wegen Tätlichkeiten (Art. 31 StGB; Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Polizei rapportierte wegen dieses Delikts zuhanden des Statthalteramts und eröffnete die Rapporterstattung den Parteien (Urk. 13/2 S. 3).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt das gegenseitige Wortgefecht lediglich als für sich von vornherein nicht strafwürdige Vorgeschichte betrachtete und sich im Rahmen seiner Kompetenz mit dem Vorwurf einer allenfalls darüber hinausgehenden, von der Beschwerdeführerin behaupteten einseitigen Tätlichkeit zu ihrem Nachteil befasste.

5. Zusammenfassend liegt die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten im Rahmen des der Übertretungsstrafbehörde hinsichtlich ihrer Entscheidungsbefugnis und der Handhabe des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermessens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

IV.

Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.festzusetzen.

Der Beschwerdegegnerin 1 sind durch das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 12 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2, 3-6 und 12 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

    • das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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