Zusammenfassung des Urteils UE190041: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. AG hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2019 eingereicht. Der Beschwerdegegner 1 wurde beschuldigt, Ehrverletzung, Drohung, Nötigung und Erpressung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung nicht eröffnet, da sie die Sachverhalte als nicht eindeutig strafbar erachtete. Die Beschwerdeführerin beanstandete dies und argumentierte, dass die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 eine Verletzung ihrer Rechte darstellten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat. Die Gerichtskosten wurden aufgrund einer Gehörsverletzung reduziert, und die Beschwerdeführerin muss diese tragen. Der Beschwerdegegner 1 erhält keine Entschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE190041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Recht; Nötigung; Beschwerdegegners; Ärzte; Untersuchung; Person; Äusserung; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Erpressung; Bezug; Bundesgerichts; Praxis; Urteil; Verfahren; Ehrverletzung; Drohung; Rechnung; Praxismitarbeiterin; Vorwurf; Antrag; Entscheid; Sachverhalt; Androhung; Zürich-Sihl; Wesentlichen |
Rechtsnorm: | Art. 137 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 StGB ;Art. 303 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 108 IV 21; 114 IV 14; 118 IV 209; 119 IV 301; 121 IV 258; 130 IV 97; 133 IV 308; 136 I 229; 137 I 195; 137 IV 313; 141 IV 1; 141 IV 437; |
Kommentar: | Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Kommentar zum StGB, Art. 137 StGB, 2013 -, , Art. 137 StGB, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190041-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav
Beschluss vom 27. Dezember 2019
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. Die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom
5. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige bzw. antrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung, Drohung, Nötigung und Erpressung erstatten (vgl. Urk. 15/1).
In obgenannter Anzeige liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie in Zürich das C. betreibe, wo sich die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 am 5. April 2018 habe untersuchen lassen. Diese Konsultation habe Fr. 240.65 gekostet, was ihr am 15. Mai 2018 in Rechnung gestellt worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdegegner 1 mit E-Mail vom 24. Mai 2018 erstmals eingeschaltet und zusammengefasst geltend gemacht, dass diese Forderung überhöht sei. Nachdem ihm und seiner Ehefrau mit Schreiben vom
28. Mai 2018 unter anderem die korrekte Verrechnung versichert sowie ein kostenloses Gespräch zur Klärung der Details angeboten worden sei, habe der Beschwerdegegner 1 am 5. Juni 2018 das C. aufgesucht. Dabei habe er eine Begründung für die hohen Preise sowie ein Gespräch mit den Praxismitarbeiterinnen D. und E. verlangt. Daraufhin sei die Praxismitarbeiterin
D. mit ihm in Ruhe die Details durchgegangen. Währenddessen sei der Beschwerdegegner 1 immer lauter und aufgeregter geworden und habe dann gesagt, dass die Ärzte nur auf Profit aus seien und Tarmed ein riesen Arschloch sei, was zwei ebenfalls in der Praxis anwesende Patienten mitbekommen hätten. Nachdem der Beschwerdegegner 1 in der Folge das erneute Angebot zu einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt abgelehnt und eine unvollständige Bezahlung der Rechnung in Aussicht gestellt habe, habe er die Praxis verlassen (vgl. Urk. 15/1 S. 2).
Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner 1 mit E-Mail vom 28. Juli 2018 an die Beschwerdeführerin gewandt und erklärt, er habe bereits am 5. Juni 2018 nachgewiesen, dass sie Wucher betreibe, weshalb er eine Bescheinigung über die Ausbuchung des gemahnten Betrags erwarte. Am Schluss habe er dann erklärt: Es ist mein bitterer Ernst, Sie, falls Sie nicht zur Vernunft kommen, zu belangen und zu publizieren. [ ] (vgl. Urk. 15/1 S. 2).
Am 28. Januar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4 = Urk. 15/12). Diese Verfügung wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 zugestellt (vgl. Urk. 5/3-4 und Urk. 15/13).
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 3 S. 2):
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2019, genehmigt am 31. Januar 2019, ref. S-2/2018/10030462, vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, gegen den Beschuldigten B. , geboren am tt.07.1939, von Zürich, wohnhaft -weg , Zürich, eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung, Nötigung eventualiter Erpressung zu eröffnen.
Alles unter ordentlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
Innert Frist ging bei der hiesigen Kammer die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.ein (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdegegner 1 ablehnend zur Beschwerde (vgl. Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 14) und übermittelte die Untersuchungsakten (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin innert Frist replizieren (vgl. Urk. 16-19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 reichte in der Folge keine Duplik ein (vgl. Urk. 20 und Urk. 23). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 7).
Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. Es ist in die-
sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig zu überprüfen ist, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die mit Strafanzeige vom 5. September 2018 geltend gemachte Sachdarstellung ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Vorwürfe gegen diesen erhebt
(vgl. Urk. 17 S. 3 f.), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist mithin nicht näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin liess in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Geschehnisse vom 5. Juni 2018 auf die Straftatbestände der Nötigung und der Erpressung trotz entsprechender Beanzeigung nicht eingegangen sei (vgl. Urk. 3 S. 3). Damit liess sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der entscheidenden Behörde, die Begründung des Entscheids so abzufassen, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 m. H).
Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht konkret zu einer möglichen Nötigung Erpressung in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt vom 5. Juni 2018 geäussert hat. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine solche führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist
von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend zur Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung äussern. Damit ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 428 Abs. 1 StPO ist der Verletzung des Verfahrensmangels jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom
30. Juli 2018 E. 2.5 m. w. H.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.).
Vorwurf der Ehrverletzung vom 5. Juni 2018
In Bezug auf die beanzeigte Ehrverletzung vom 5. Juni 2018, wonach der Beschwerdegegner 1 gegenüber den Praxismitarbeiterinnen D. und
E. gesagt haben soll, dass die Ärzte nur auf Profit aus seien, begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass hierfür kein gültiger Strafantrag vorliege. Ein solcher sei lediglich im Namen der Beschwerdeführerin selbst eingereicht worden. Von den beteiligten Ärzten lägen hingegen keine Strafanträge vor, weshalb der Beschwerdegegner 1 mangels Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung nicht belangt werden könne (vgl. Urk. 4 S. 1 f.).
Schliesslich sei die Aussage, wonach Tarmed ein riesen Arschloch sei, strafrechtlich nicht relevant, da es sich hierbei mangels Rechtspersönlichkeit nicht um den Adressaten einer ehrverletzenden Äusserung handeln könne (vgl. Urk. 4
S. 2).
Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegenhalten, dass der Beschwerdegegner 1 die beanzeigte Äusserung vor ihren Mitarbeitern und Patienten getätigt und sich diese daher speziell auf ihre Augenpraxis bezogen habe. Die Ärzte seien somit nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer Funktion als Angestellte der Beschwerdeführerin angesprochen gewesen. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 sei daher als gegenüber ihr - der Beschwerdeführerin erfolgt zu betrachten. Zudem sei unter einem Arzt, der nur auf Profit aus sei, auch die Betreiberin einer Arztpraxis zu verstehen, zumal die einzelnen Ärzte nicht Rechnung stellen könnten. Dies erfolge durch deren Arbeitgeberin, mithin die Beschwerdeführerin, welche als einzige Vertragspartnerin der Patienten fungiere (vgl. Urk. 3 S. 3 f.).
Der Beschwerdegegner 1 stellte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Abrede, die inkriminierte Äusserung getätigt zu haben, obschon diese seiner Ansicht nach zutreffe, da jeder Arzt Profit machen müsse. Er habe lediglich gesagt, dass wer Fr. 48.für eine Arbeit von zwei bis drei Minuten ansetze, ein Arschloch sein müsse (vgl. Urk. 12 S. 2).
Bei den Ehrverletzungstatbeständen nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich jeweils um Antragsdelikte. Entsprechend setzt deren strafrechtliche Verfolgung in prozessualer Hinsicht zwingend das Vorliegen eines Strafantrags voraus. Das Fehlen eines solchen steht der Einleitung einer Strafuntersuchung entgegen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist nur der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts antragsberechtigt (BGE 130 IV 97
E. 2.1; BGE 121 IV 258 E. 2b und BGE 118 IV 209 E. 2 sowie Urteil des Bundes-
gerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.1).
Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen. Es ist mit anderen Worten der Sinn massgebend, den ihr ein unbefangener durchschnittlicher Dritter unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313
E. 2.1.3 m. H. und BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 m. H.).
Vorliegend liess einzig die Beschwerdeführerin in eigenem Namen einen Strafantrag einreichen (vgl. Urk. 15/1 S. 1 ff.). Ob dies zur strafrechtlichen Verfolgung der Aussage, wonach die Ärzte nur auf Profit aus seien, genügt, hängt im Lichte der zitierten Rechtsprechung davon ab, ob die Beschwerdeführerin als Trägerin des unmittelbar von der inkriminierten Äusserung betroffenen Rechtsguts zu qualifizieren ist und damit zur Stellung eines Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB berechtigt war. Es stellt sich daher die Frage, wessen Ehre in erster Linie tangiert gewesen sein soll. Um dies zu prüfen, ist nachfolgend trotz der Bestreitung des Beschwerdegegners 1 vollumfänglich auf den in der Strafanzeige geltend gemachten Sachverhalt abzustellen.
Unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs ist vorliegend davon auszugehen, die gegenständliche Äusserung habe sich auf diejenigen Ärzte bezogen, welche die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 behandelt hatten. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Ihr ist sodann insofern beizupflichten, als dass diese Ärzte mit der inkriminierten Äusserung sollte diese tatsächlich so getätigt worden sein - nicht als Privatpersonen angegangen wurden. Vielmehr zielte die fragliche Aussage auf deren Verhalten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit ab. Allein der Umstand, wonach die involvierten Ärzte mit der Beschwerdeführerin in einem Anstellungsverhältnis stehen, lässt indes nicht den Schluss zu, dass sich die gegenständliche Äusserung gegen Letztere richtete. Zwar weist die inkriminierte Äusserung mit der Tätigkeit dieser Ärzte für die Beschwerdeführerin durchaus eine Verbindung auf. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdegegner 1 mit der fraglichen Aussage sofern sie so getätigt wurde - das beanstandete Fehlverhalten einzig diesen Ärzten zuschrieb. Gestützt auf den beanzeigten Sachverhalt ist es daher deren Ehre, welche unmittelbar betroffen ist.
Daran ändert auch nichts, dass nicht der behandelnde Arzt, sondern die Beschwerdeführerin als Vertragspartei der Patienten fungiert und gegenüber diesen Rechnung stellt, zumal für einen unbefangenen Adressaten die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sowie die genauen Abrechnungsmodalitäten bei der Ermittlung des Sinngehalts der Äusserung nicht im Vordergrund stehen. Wesentlich ist vielmehr, dass die beanzeigte Äusserung gestützt auf deren klaren Wortlaut konkret auf die Ärzte abgezielt haben soll. Abgesehen davon legt grundsätzlich der behandelnde Arzt - nach Besprechung mit dem Patienten - Art und Umfang der medizinischen Untersuchung und Behandlung fest und hat damit einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenfassung der beanzeigten Geschehnisse geht denn auch hervor, dass der Beschwerdegegner 1 unter anderem die Kosten für eine Messung in der Höhe von Fr. 48.beanstandet habe, da er deren Durchführung als unnötig erachtet habe (vgl. Urk. 15/6). Es ist davon auszugehen, dass über deren Notwendigkeit in erster Linie der behandelnde Arzt und nicht die Beschwerdeführerin als dessen Arbeitgeberin entschied.
Nach dem Gesagten wären gestützt auf den Anzeigesachverhalt somit einzig die beteiligten Ärzte unmittelbar in ihrer Ehre betroffen. Zwar erfahren auch die Interessen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der vorgeblich tangierten Ärzte - durch die beanzeigte Äusserung eine gewisse Beeinträchtigung. Diese ist jedoch lediglich mittelbarer Natur. Nur den beteiligten Ärzten kommt somit die erforderliche Berechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung eines Strafantrags zu. Keiner von diesen hat jedoch innert Frist einen solchen eingereicht. In Bezug auf die inkriminierte Äusserung, wonach die Ärzte nur auf Profit aus seien, scheitert die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdegegners 1 betreffend Ehrverletzung somit aus prozessualen Gründen.
Schliesslich kann in Bezug auf die beanzeigte Äusserung, wonach es sich bei Tarmed um ein riesen Arschloch handle, vollumfänglich auf die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Urk. 4 S. 2). Bei Tarmed handelt es sich um ein Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen in der Schweiz, welches somit keine Person im Rechtssinne ist und damit auch nicht Träger des Rechtsguts Ehre sein kann. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 somit Tarmed als riesen Arschloch bezeichnet haben sollte, konnte er dadurch keinen Ehrverletzungstatbestand erfüllen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung vom 5. Juni 2018 das Strafverfahren zu Recht nicht an Hand genommen hat.
Vorwurf der (versuchten) Nötigung bzw. Erpressung vom 5. Juni 2018
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die freie Willensbildung und -betätigung von natürlichen und juristischen Personen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 3.3.2, übersetzt in Pra 2015 Nr. 37).
In Bezug auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in
ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist diese Tatbestandsvariante restriktiv auszulegen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m. H.).
Der Straftatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB stellt einen qualifizierten Fall der Nötigung dar. Nach diesem macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber einen andern am Vermögen schädigt.
Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind bei Art. 156 Ziff. 1 StGB und Art. 181 StGB sowohl wörtlich als auch inhaltlich identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.1). Eine Erpressung kann im Gegensatz zur Nötigung nicht mit dem Tatmittel der andern Beschränkung der Handlungsfreiheit begangen werden.
Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe am 5. Juni 2018 durch sein lautes und ausfälliges Verhalten versucht, sie zum Erlass der Arztrechnung zu bringen (vgl. Urk. 3 S. 3; Urk. 15/1 S. 3 und Urk. 17 S. 2). Gestützt auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 1 somit weder Gewalt angewandt noch Drohungen ausgestossen haben; er soll sich mithin keines der möglichen Tatmittel nach Art. 156
Ziff. 1 StGB bedient haben. Der Straftatbestand der Erpressung fällt daher bereits von vornherein ausser Betracht.
Vorliegend käme daher einzig das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit in Frage. Von strafrechtlicher Relevanz ist ein lautes und ausfälliges Verhalten nach Art. 181 StGB indes nur, wenn dieses aufgrund der Lautstärke bzw. Intensität und Dauer das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a). Gestützt auf die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die damalige Situation auf diese Weise präsentierte. Insbesondere liess sie nicht geltend machen, dass die Praxismitarbeiterinnen durch den Beschwerdegegner 1 geradezu niedergeschrien worden seien. Vielmehr habe die Praxismitarbeiterin D. die Fragen des Beschwerdegegners 1 in aller Ruhe beantworten und ihm erklären können, weshalb so viel Konsultationszeit verrechnet und eine Pachymetrie/Ultraschalluntersuchung vorgenommen worden sei (vgl. Urk. 15/6). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungsfreiheit der Praxismitarbeiterinnen bzw. der Beschwerdeführerin durch das beanzeigte Verhalten des Beschwerdegegners 1 übermässig eingeschränkt worden wäre.
Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt vom
5. Juni 2018 daher im Ergebnis zu Recht eine Strafuntersuchung betreffend Nötigung und Erpressung nicht an Hand genommen.
Vorwurf der Drohung vom 5. Juni 2018
Die Beschwerdeführerin liess in Bezug auf den geltend gemachten Sachverhalt vom 5. Juni 2018 auch einen Strafantrag betreffend Drohung einreichen, da sich die Praxismitarbeiterinnen D. und E. durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 bedroht gefühlt hätten (vgl. Urk. 15/1 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich eine Strafuntersuchung mangels Vorliegen eines Strafantrags der vorgenannten Praxismitarbeiterinnen nicht an Hand genommen (vgl. Urk. 4 S. 2). Hiergegen liess die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine konkreten Einwände erheben. Insbesondere liess sie beantragen, die Staatsanwaltschaft sei lediglich betreffend die Straftatbestände der Ehrverletzung, der Nötigung und eventualiter der Erpressung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung anzuweisen (vgl. Urk. 3 S. 2). Bezüglich Drohung liess sie hingegen keinen solchen Antrag stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diesbezüglich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht anfechten liess.
Einer solchen Beschwerde wäre denn auch kein Erfolg beschieden. So kann eine juristische Person wie die Beschwerdeführerin zwar von einer Drohung
betroffen sein. Angst und Schrecken kann eine solche jedoch ausschliesslich bei (den für die Gesellschaft tätigen) natürlichen Personen erzeugen. Nur diese kön- nen Opfer einer Drohung sein. Verletzt im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und damit nach Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist somit nur diejenige natürliche Person, welcher ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und welche dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 m. H.). Vorliegend reichten die vorgeblich betroffenen Praxismitarbeiterinnen innert Frist keinen Strafantrag ein. Damit steht der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners 1 in dieser Sache das Fehlen einer zwingenden Prozessvoraussetzung entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung betreffend Drohung zu Recht nicht an Hand genommen.
Vorwurf der Beschimpfung vom 28. Juli 2018
In Bezug auf die Vorwürfe vom 28. Juli 2018 begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschwerdeführerin Wucher betreibe, nicht als ehrverletzend gewertet werden könne. Er habe damit offensichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Rechnung seiner Ansicht nach überrissen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er der Beschwerdeführerin Wucher im Sinne des Strafgesetzbuches habe zur Last legen wollen, lägen nicht vor (Urk. 4 S. 2)
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ohne nähere Überprüfung des Sachverhalts das Resultat der Strafuntersuchung bereits vorwegnehme. Zudem müsse gestützt auf den Gesamtkontext davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner 1 habe mit der fraglichen Äusserung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Ärzte die Abhängigkeit Unerfahrenheit von Patienten ausnützten, um in ihre eigene Tasche zu wirtschaften. Ehrverletzend sei abgesehen davon nicht nur der Vorwurf einer strafbaren Handlung, sondern auch derjenige eines unehrenhaften Verhaltens. Solches werfe der Beschwerdegegner 1 ihr vorliegend vor, zumal er ihr mit unnötig verletzender Formulierung Unehrlichkeit bei der Rechnungsstellung zur Last lege (Urk. 3 S. 4 f. und Urk. 17 S. 3).
Juristischen Personen steht nach geltender Lehre und Rechtsprechung zumindest in jenen Fällen, in welchen die inkriminierte Äusserung gegenüber Dritten getätigt wurde und so die äussere Geltung der Persönlichkeit tangiert wird, die strafrechtlich geschützte Ehre zu (BGE 108 IV 21 E. 2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Vor Art. 173 StGB).
Fraglich bleibt indes, ob eine juristische Person auch Opfer einer Beschimpfung sein kann, die nur ihr gegenüber erhoben wurde. Hierzu führte das Bundesgericht im Jahr 1988 in BGE 114 IV 14 E. 2b im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation einer Kollektivgesellschaft Folgendes aus:
Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beschränkung des Beschimpfungstatbestandes auf eine Verletzung des subjektiven Ehrgefühls fragwürdig ist, wenn der Verletzte eine juristische Person eine Kollektivgesellschaft darstellt, da der Begriff des subjektiven Ehrgefühls auf die natürliche Person zugeschnitten ist. In den zitierten Entscheiden sollte mit dem Hinweis auf das subjektive Ehrgefühl jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, worin der Unterschied besteht zwischen ehrverletzenden Äusserungen gegenüber dem Verletzten selbst und solchen, die auch gegenüber Dritten erhoben werden. Dass ehrverletzende Äusserungen jedenfalls gegenüber kleineren Kollektivoder Familienaktiengesellschaften ebenso strafwürdig sind, wie wenn sie gegenüber einer natürlichen Person gemacht werden, kann nicht in Abrede gestellt werden.
Diese Auffassung stösst in der Lehre auf Kritik, da eine juristische Person keine Gefühle und damit auch kein Ehrgefühl haben kann (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, a.a.O.).
Adressat und Empfänger des E-Mails des Beschwerdegegners 1 vom
28. Juli 2018 war einzig die Beschwerdeführerin (Urk. 15/1 S. 2 und Urk. 15/7). Bei ihr handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR, welche gemäss dem Zentralen Firmenindex Zefix über eine Zweigniederlassung in Zürich verfügt. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht eine Sachlage wie diese bisher noch nicht entschieden. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich wesentlich von jener, welche BGE 114 IV 14 zugrunde lag. So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kleinere Familienaktiengesellschaft handelt. Vielmehr spricht der Umstand, wonach sie über eine Zweigniederlassung verfügt, für eine gewisse Grösse der Gesellschaft. Mit der grundsätzlichen Kritik in der Lehre am vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid können der Beschwerdeführerin deshalb keine Gefühle und damit kein Ehrgefühl zugesprochen werden. Eine solche juristische Person kann nach dem Dargelegten nicht Trägerin des durch die Beschimpfung geschützten Rechtsguts sein, wenn die Beschimpfung nur ihr gegenüber geäussert wurde (vgl. hierzu auch den Beschluss der hiesigen Kammer UE150310 vom 18. Mai 2016
E. 3.3 f., publiziert in Entscheidsammlung der Gerichte Zürich, www.gerichtezh.ch/entscheide).
Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Art. 177 StGB von vornherein aus. Die Staatsanwaltschaft hat damit im Ergebnis die Strafuntersuchung in dieser Sache zu Recht nicht an Hand genommen.
Bei dieser Ausgangslage und unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist daher auf die materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
Vorwurf der (versuchten) Nötigung bzw. Erpressung vom 28. Juli 2018
Die Staatsanwaltschaft begründete in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung bzw. Erpressung vom 28. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach er die Beschwerdeführerin belangen sowie publizieren werde, aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. So sei insbesondere gänzlich unklar, was der Beschwerdegegner 1 mit publizieren gemeint habe, weshalb dies nicht als Grundlage für einen Nötigungsvorwurf dienen könne (vgl. Urk. 4
S. 2).
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass völlig klar sei, was der Beschwerdegegner 1 mit publizieren meine. Nach Treu und Glauben habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner 1 sie öffentlich an den Pranger stellen und behaupten werde, dass sie überrissene Rechnungen stelle, wenn sie die angeblich überhöhte Rechnung nicht zurückziehe. Durch ein solches Vorgehen des Beschwerdegegners 1 hätte sie die Verbreitung
eines schlechten Rufs und den Verlust von Aufträgen zu befürchten, was zur Begründung des Nötigungsvorwurfs genüge (vgl. Urk. 3 S. 5).
In Bezug auf den Vorwurf, wonach ihr der Beschwerdegegner 1 gedroht habe, sie zu belangen, liess die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht anfechten (vgl. Urk. 3 S. 5). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
Der Straftatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Als unrechtmässig hat die Bereicherung dann zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch darauf zu haben (vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl. 2013, N 10 f. zu Art. 137 StGB).
Wie den E-Mails des Beschwerdegegners 1 vom 24. Mai 2018 und vom
28. Juli 2018 (vgl. Urk. 15/4 und Urk. 15/7) zweifellos zu entnehmen ist, ist er der Ansicht, dass die Höhe der gegenständlichen Arztrechnung ungerechtfertigt sei, er mithin auf eine entsprechende Reduktion einen Anspruch habe. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdegegner 1 somit nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er hat den Straftatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB somit bereits in subjektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich im Ergebnis daher zu Recht eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen.
Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder
-betätigung zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2 m. H.).
Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung muss positiv begründet werden. Die Nötigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3 m. H.). Soweit zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bejaht werden kann, muss nicht geklärt werden, ob die durchzusetzende Forderung liquid ist nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4).
Der Beschwerdegegner 1 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Abrede gestellt, mit publizieren den Gang an die Medien gemeint zu haben. Vielmehr führte er aus, dass das von der Beschwerdeführerin gebotene Trauerspiel tatsächlich noch zu lesen sein werde (vgl. Urk. 12 S. 2). Eine solche Ankündigung kann durchaus eine Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar über eine mediale Plattform die Höhe der beanstandeten Arztrechnung thematisieren möchte, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. Urk. 3 S. 5). Zwischen der Ankündigung des Beschwerdegegners 1, in dieser Sache an die Medien zu gelangen, und seiner Forderung um Reduzierung der Arztrechnung, ist somit ein Sachzusammenhang gegeben; es besteht mithin zwischen Mittel und Zweck eine unmittelbare sachliche Beziehung. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob seine Forderung um Reduzierung der Arztkosten liquid ist nicht. Mangels Rechtswidrigkeit fällt eine allfällige versuchte Nötigung des Beschwerdegegners 1 somit ausser Betracht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend die mit Strafanzeige vom 5. September 2018 geltend gemachten Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat und dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, ist wie bereits ausgeführt bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu berücksichtigen, was durch eine angemessene Reduktion geschehen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 und 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts wäre die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend in Bezug auf zwei geltend gemachte Sachverhaltskomplexe insgesamt sieben Straftatbestände beanzeigen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nur zu fünf von diesen konkret geäussert. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten aufgrund der Gehörsverletzung auf
Fr. 1'300.zu reduzieren.
Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 hat im vorliegenden Verfahren lediglich eine kurze Eingabe eingereicht, in welcher er sich vor allem zur beanstandeten Arztrechnung äusserte (vgl. Urk. 12). Ein wesentlicher entschädigungspflichtiger Aufwand ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdegegner 1 auch nicht geltend gemacht. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin MLaw X. , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2018/10030462 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2018/10030462, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Moav
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