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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE190034: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat sich bei der Stadtpolizei Zürich gemeldet und behauptet, von seiner ehemaligen Arbeitgeberin überwacht zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zweimal eine Strafuntersuchung abgelehnt, da kein Anfangsverdacht bestand. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da keine konkreten Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorlagen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.- und der Beschwerdeführer muss diese tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE190034

Kanton:ZH
Fallnummer:UE190034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190034 vom 28.05.2019 (ZH)
Datum:28.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_798/2019
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Akten; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Person; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Sicherheit; Personen; Recht; Nichtanhandnahmeverfügung; Wohnung; Eingabe; Anzeige; Untersuchung; See/Oberland; Untersuchung; Bezug; Verfahren; Urteil; Geheim; Eröffnung
Rechtsnorm:Art. 194 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE190034

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190034-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannt,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Januar 2019, C-5/2019/10003101

Erwägungen:

I.

1. Bereits am 8. Januar 2015 meldete sich A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich. Er gab an, er werde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B. ) gezielt überwacht. Zuerst sei dies im Geschäft vorgekommen, dann auf der Strasse und schliesslich bei ihm zu Hause. Die B. habe seine Geräte angezapft, um ihn abzuhören und in seiner Wohnung seien fremde Leute gewesen. Seit diesem Zeitpunkt werde seine Wohnung überwacht und das Telefon sowie der Computer würden mit Ton und Video abgehört. Durch die Fenster würden ihn die Nachbarn beobachten und der B. über seine Aktivitäten Auskunft erteilen. Auf der Strasse werde er verfolgt und mit Mobiltelefonen gefilmt. Auch beim Einkaufen hätten die Leute den Auftrag, ihn zu überwachen und sogar im Fitnesscenter müsse das Personal der B. berichten, was er tue (Urk. 14/8/3 S. 1). Daraufhin durchsuchte die Polizei am 13. Januar 2015 die Wohnung des Beschwerdeführers, wobei jedoch keine Überwachungsgeräte entdeckt wurden und niemand beobachtet werden konnte, der ihn auf der Strasse überwacht hätte (Urk. 14/8/3). Anschliessend meldete sich der Beschwerdeführer in dieser Sache telefonisch am 27. Januar 2015, am 24. März 2015 und am

24. Juni 2015 erneut bei der Polizei (Urk. 14/8/2-3). Die Polizei sah sich dazu veranlasst, zuhanden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht betreffend Verdacht auf psychische Veränderung zu verfassen. Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen und es wurde seine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, nachdem er sich geweigert hatte, in seiner Wohnung mit den Mitarbeitern des stadtärztlichen Dienstes zu sprechen (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 14/7/3).

  1. Der Beschwerdeführer erstattete am 19. März 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen C. . Diesem warf er vor, am Vormittag des gleichen Tages ein privates Telefongespräch abgehört zu haben diese Gesprächsinformation von einer Drittperson erhalten zu haben und zu verbreiten. Er gab an,

    falls C. den Vorwurf bestreite, werde es ein Leichtes sein, ihm einen Kontakt zur B. respektive zu einer Drittperson, die mit der B. in Kontakt stehe, nachzuweisen. Mit Verfügung vom 23. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesbezüglich eine Strafuntersuchung nicht an die Hand, da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe

    (C-5/2018/10013708; Urk. 14/7/1). Am 4. Mai 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018 ein, mit welcher er ausführlich Bezug auf jenes Verfahren nahm (Urk. 14/2/1 bzw. Urk. 14/2/2). Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung offenbar am 7. Mai 2018 zugestellt werden konnte, wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Mai 2018 erneut an die Staatsanwaltschaft und erklärte, er verzichte auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme (vgl. Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/7/4). Er fügte an, dass er seine Eingabe vom 3. Mai 2018 nochmals einreiche, nun als Strafanzeige gegen die B. bzw. die verantwortlichen Personen betitelt, und er um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersuche (Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/2/2). Die Eingabe vom 3. Mai 2018 findet sich in den Akten, auch wenn sie keinen neuen Titel zu tragen scheint (Urk. 14/2/2).

  2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 14/10 = Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1):

1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom

24. Januar 2019 aufzuheben, und die Sache sei zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 wurde das Rubrum angepasst (vgl. Urk. 8 bzw. Urk. 12) und die von ihm einverlangte Sicherheit ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 6 bzw. Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Akten ein und liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen

(vgl. Urk. 12-16). Auch betreffend die Personalien des Beschwerdeführers wurde das Rubrum entsprechend angepasst. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018 (Urk. 14/2/2). Soweit der Beschwerdeführer nachträglich bei der Staatsanwaltschaft in seinen hierorts eingereichten Eingaben weitere Vorwürfe erhoben hat bzw. Bezug auf andere Sachverhalte nimmt, die nicht Teil seiner Strafanzeige waren (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 3/3), können diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO).

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und

Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

    1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Nichtanhandnahme sei nach der Vornahme von Untersuchungshandlungen nicht mehr möglich (Urk. 2

      S. 4 f.).

    2. Es ist richtig, dass der Aktenbeizug gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 4; Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, vgl. auch Urteil 6B_264/2017 vom

26. Oktober 2017). Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Wie es auch in einem der vorgenannten Entscheide des Bundesgerichts der Fall war (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu rügen scheint (Urk. 2 S. 4), wäre ohnehin geheilt. Zwar ist die Rüge der Gehörsverletzung formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Urteil 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend vollumfänglich zum Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft äussern. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich daher nicht, die Nichtanhandnahme wegen formeller Fehler aufzuheben.

    1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise Akten beigezogen habe, da diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht erforderlich gewesen und einem Beizug seine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegen gestanden seien (Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 14/7/1-4 und

      Urk. 14/8/1-3).

    2. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Akten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. ZR 116/2017 S. 269 ff., 270 Nr. 79).

    3. Bereits aufgrund der eingangs aufgeführten Prozessgeschichte (vgl.

E. I. 1. f. vorstehend) wird deutlich, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Sachverhalt unerlässlich waren. Im vorliegenden Fall ist es zur Beurteilung der Plausibilität der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von entscheidender Bedeutung, dass sich dieser seit Jahren verfolgt und überwacht fühlt. Der für diese Erkenntnis nötige Hintergrund würde ohne die hinzugezogenen Aktenstücke fehlen und eine gesamtheitliche Betrachtung verunmöglichen. Die Sachverhalte der vom Aktenbeizug betroffenen Verfahren sowie der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt hängen zusammen und sind auf die vom Beschwerdeführer gegenüber den Behörden geäusserten Verfolgungsängste zurückzuführen (vgl. auch Urk. 14/4-5). Unter diesen Umständen sind die öffentlichen Interessen an der Erforschung der materielle Wahrheit sowie der Ermittlung aller für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bedeutsamer Tatsachen höher zu gewichten, als die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, die von jenem im Übrigen nicht näher spezifiziert werden (vgl. Urk. 2 S. 8). Bei dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten hat dieser in Kauf zu nehmen, dass sich Hinweise auf seinen psychischen Zustand in den Akten wiederfinden bzw. beigezogen werden. Ein Beizug lediglich eines Teils der

Akten deren teilweise Schwärzung (vgl. Urk. 2 S. 8) bietet sich zudem vorliegend nicht an, da dies zu einem unvollständigen Bild führen würde. Demnach hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Akten in Erfüllung ihrer Pflicht zu Recht beigezogen.

    1. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung seien ohne die beigezogenen Akten nicht gegeben (Urk. 2 S. 8 ff.).

    2. Wie gerade eben ausgeführt, ist auch auf die beigezogenen Akten abzustellen. Aus diesen und insbesondere aber auch aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, auf objektiv nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb er von der B. überwacht und verfolgt werden sollte bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen.

      Die von der Polizei gehegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer an Verfolgungswahn leide, hat sich im Kontakt mit von ihm angegebenen Personen bestätigt. Es sei in den letzten Jahren immer schlimmer geworden (Urk. 14/8/2 S. 2 bzw. Urk. 14/8/3 S. 2). Zwar wurden die befragten Personen in den betreffenden Polizeirapporten nicht namentlich genannt. Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer sich jedoch direkt mit dem zuständigen Polizisten in Verbindung gesetzt, der ihm mitgeteilt habe, im Wesentlichen mehrfach mit der B. und insbesondere mit D. von der B. telefoniert zu haben. Dieser habe neben der Sorge um seinen Gesundheitszustand mitgeteilt, dass die B. nach Oktober 2012 zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an seiner Wiederanstellung gehabt habe (Urk. 2 S. 6 f). Etwas Gegenteiliges lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen (vgl. Urk. 14/2/2

      S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Selbst wenn sich die B. jedoch um eine erneute Anstellung des Beschwerdeführers bemüht hätte, würde das von ihm beschriebene Vorgehen nicht den geringsten Sinn ergeben (vgl. Urk. 14/2/2 S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Die von ihm geschilderten Konfrontationen mit ihm teilweise unbekannten Personen, die Bezug auf seine Privatund Geheimsphäre genommen sowie unangebrachte ehrverletzende Bemerkungen gemacht haben sollen, und das Angehen von Arbeitskollegen und gar Klienten (vgl. Urk.

      14/2/2 S. 4 ff.) würden mit Sicherheit nicht den gewünschten Erfolg bringen. So bezeichnet der Beschwerdeführer das angebliche Handeln der B. selber mehrfach als nicht sinnvoll (vgl. Urk. 2 S. 11 bzw. Urk. 14/2/2 S. 5). Dass die

      B. dieses Verhalten ab einem gewissen Zeitpunkt letztendlich nur noch mit dem Ziel und der Absicht verfolgt haben soll, es dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, seine Karriere im normalen Rahmen fortzuführen und weiterzubringen, entbehrt schliesslich jeglicher Grundlage und Logik (vgl. Urk. 14/2/2 S. 8).

      Dementsprechend lässt sich entgegen seinen Ausführungen aus seiner Strafanzeige und den von ihm eingereichten Beilagen nicht auf einfachste Weise feststellen, dass die B. nach Oktober 2012 irgendwelche Daten des Beschwerdeführers bearbeitet hätte, und es lassen sich auch keine starken Anhaltspunkte dafür finden, dass die B. bei ihren angeblichen Abklärungen die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten hätte sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheimund Privatbereich verstossen haben könnte (vgl. Urk. 2 S. 7 bzw. Urk. 14/2/1-3, insbesondere Urk. 14/2/2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer belässt es bei blossen Behauptungen, die seine subjektive Sicht und Wahrnehmung zum Ausdruck bringen, und unterlässt es weitestgehend, objektiv überprüfbare Anzeichen dafür zu nennen, dass er von der B. tatsächlich überwacht und verfolgt wird. Seine Darstellungen bleiben vage und er bedient sich Formulierungen wie zum Beispiel, dass solche vergleichbare Handlungen betreffend verschiedene Themen leider nicht nur schon seit längerer Zeit in Vielzahl vorgekommen und in der Vergangenheit von verschiedenen Personen begangen worden seien (Urk. 14/2/2 S. 2) so ereigneten sich gleiche ähnliche Vorfälle bereits an früheren Aufenthaltsoder Wohnorten (Urk. 14/2/2 S. 4). Entsprechende Hinweise konnten, wie bereits gesagt, auch von der Polizei nicht gefunden werden, die in der Wohnung des Beschwerdeführers keine Überwachungsgeräte entdecken und niemanden sehen konnte, der ihn verfolgt hätte (vgl. Urk. 14/8/3). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass die Polizei seine Wohnung auf Abhörtechnik untersucht habe (Urk. 2 S. 6). Dies ist jedoch unwesentlich, da selbst die von ihm selbst in Auftrag gegebenen Abklärungen offensichtlich keine passenden Resultate hervorbrachten (Urk. 2 S. 6). Nicht zu vergessen ist auch, dass die von der Polizei gemachten Wahrnehmungen zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers führten (Urk. 14/8/1 S. 2) und beim Vorfall mit dem Geschädigten C. vom 17. März 2018 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer jenem völlig unbekannt war und dieser entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers keine Aussagen über dessen Vermögen und Einkommen gemacht hatte, was von anwesenden Personen bestätigt wurde (vgl. Urk. 14/7/2 S. 3 f.).

    3. Vor diesem Hintergrund ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Personen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als einzige konkrete Bezugspunkte verweist, seine Darstellung bestätigen würden, wonach sie von der B. aus den von ihm genannten Gründen kontaktiert bzw. ihnen besonders schützenswerte Daten Tatsachen aus seinem Privatund Geheimbereich

mitgeteilt weitergegeben worden sein sollen, auch wenn der Beschwerdeführer davon überzeugt zu sein scheint (vgl. Urk. 14/2/2 S. 2 f. und 7 bzw. Urk. 2

S. 13). Gemäss dem Beschwerdeführer soll es überdies im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorgehen der B. mehrmals zu Handgreiflichkeiten gekommen sein. Einmal habe sich am 28. September 2017 sogar ein gegen ihn gerichteter physischer Übergriff von zwei Männern und einer Frau ereignet (Urk. 14/2/2 S. 4 und Urk. 2 S. 14). Nachdem aber keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der B. überwacht und verfolgt wird, ist es schlicht nicht vorstellbar, dass diese Urheberin eines entsprechenden Vorfalls sein könnte, bzw. ist auszuschliessen, dass die B. mit Hilfe von physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnte.

5. Zusammengefasst gehen weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte hervor, wonach jemandem in dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zusammenhang ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 11). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt sowie aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.

  3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 1'000.wird dem Beschwerdeführer die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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