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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190027 vom 24.05.2019 (ZH)
Datum:24.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_791/2019
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Testament; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Recht; Verstorbenen; Einstellung; Zivil; Zeuge; Aussage; Anzeige; Untersuchung; Testaments; Beantragt; Beantragte; Vermächtnis; Obergericht; Kammer; Sinne; †F; Meilen; Habe; Prozess; Aussagen; Resp; Gericht; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 127 StGB ; Art. 136 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 253 StGB ; Art. 254 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 307 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 556 ZGB ;
Referenz BGE:137 IV 219;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190027-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier,

Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 24. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,
  4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Januar 2019, B-5/2015/10026495

Erwägungen:

I.
  1. Am 27. Juli 2015 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B. , C. und D. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3) wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie Prozessbetrugs im Sinne Art. 146 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 13/1). Auf entsprechendes Ersuchen übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. August 2015 die Strafuntersuchung (Urk. 13/5/2). Am 15. Januar 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung an (Urk. 13/6-9). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige auf einen vierten Beschuldigten, PD Dr. E. , und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 13/11). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 lehnte die Staatanwaltschaft die Beweisanträge ab (Urk. 13/12). Am selben Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich der Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3/1).

  2. Gegen die ihr am 1. Februar 2019 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 13/22) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2):

    Es sei die Einstellungsverfügung der STA See/Oberland vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zugunsten der Beschwerdeführerin.

  3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von einstweilen Fr. 7'000.00 (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Befreiung von der Kautionsverpflichtung (Urk. 7). Daraufhin wurden am 5. April 2019 die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 12). Diese gingen am 9. April 2019 ein (Urk. 14).

  4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).

  5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Beschwerdeobjekt die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2019 ist; auf diese ist das Beschwerdethema beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1). Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Strafuntersuchung gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 betreffend die Vorwürfe in Bezug auf die angebliche Vernichtung des angeblich im Zeitraum vom 27. resp. 28. Juni 2010 bis 26. Juli 2010 von †F. erstellten Testaments eingestellt (Urk. 3/1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei weder auf ihre Erweiterung der Strafanzeige auf einen vierten Beschuldigten (Urk. 2 S. 10 N 5 und S. 13 N 6) noch auf den im Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erwähnten, aber nicht beanzeigten Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 127 StGB (Urk. 2 S. 6 N 3 und S. 13 N 5) noch auf die Vernichtung anderweitiger, erbrechtlich relevanter Unterlagen eingegangen (Urk. 2 S. 3 und S. 12 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der angefochtenen Verfügung wurde weder PD Dr. E. als Beschuldigter geführt noch eine allfällige Gefährdung des Lebens sowie das Beiseiteschaffen von anderen Dokumenten als das zuvor erwähnte Testament thematisiert resp. eine allfällige Strafuntersuchung diesbezüglich eingestellt.

II.
  1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,

    Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).

  2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Am tt.mm.2010 verstarb †F. (Urk. 13/18/13/1), Vater der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie Ex-Mann der Beschwerdegegnerin 1. Am 15. Dezember 2010 verfügte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen u.a., dass den gesetzlichen Erben, d.h. dem Beschwerdegegner 2 und 3, auf Verlangen die auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an die Einzelrichterin ausdrücklich bestritten werde (Urk. 13/18/13/18). Am selbigen Tag erhielten die Beschwerdeführerin, die ExLebensgefährtin des Verstorbenen, sowie die Beschwerdegegnerin 1 je eine Vermächtnisanzeige (Urk. 13/18/13/19-20). Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde hierbei u.a. eröffnet, dass sie gemäss Testament vom 7. November 2008 mit Fr. 10 Mio. und gemäss Testament vom 17. März 2010 mit Fr. 15'000.00 monatlich bis fünf Jahre nach dem Ableben von †F. resp. gemäss Nachtrag vom 27. Juni 2010 mit Fr. 15'000.00 monatlich bis fünf Jahre nach der Trennung von †F. , d.h. bis zum 15. April 2015, bedacht worden sei (Urk. 13/18/13/20). Am 1. Februar 2011 erliess die Einzelrichterin die Erbbescheinigungen der Beschwerdegegner 2 und 3, nachdem keine Einsprachen hiergegen erhoben worden seien (Urk. 13/18/13/22).

Am 6. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 und beantragte im Hauptstandpunkt die Verpflichtung der Beschwerdegegner 2 und 3, ihr Fr. 10 Mio. gemäss Vermächtnis des Erblassers vom

7. November 2008 einschliesslich Verzugszinsen zu bezahlen (Urk. 13/18/16 S. 2 f.). Mit Replik vom 17. Juli 2015 verlangte sie in der Folge die Auszahlung lediglich als Eventualbegehren und beantragte im Hauptstandpunkt die Feststellung, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 das letzte Testament des Erblassers, errichtet zwischen dem 28. Juni 2010 und 26. Juli 2010, vernichtet, beiseite geschafft und jedenfalls nicht zuhanden des Erbschaftsgerichts eingereicht hätten

(Urk. 13/18/16 S. 3 und S. 7). Auf das Feststellungsbegehren trat das Bezirksgericht Meilen nicht ein. Das Begehren betreffend die Bezahlung von Fr. 10 Mio. wies es ab. Ebenso wurde das Subeventualbegehren, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 15'000.00 gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 17. März 2010 zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 13/18/16 S. 90). Am 26. April 2017 hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts die Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer 2 (Ausrichtung eines Vermächtnisses von Fr. 10 Mio.) gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen auf und verpflichtete die Beschwerdegegner 2 und 3, der Beschwerdeführerin Fr. 10 Mio. zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 13/19/7). Das Bundesgericht hob am 8. Januar 2018 das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 26. April 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück (Urk. 13/4/15 = Urk. 13/19/9). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer

2 ab (Urk. 9/2 = Urk. 13/19/19). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am

22. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 8).

In diesem Kontext stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend folgenden Vorwurf ein: Der Verstorbene soll gemäss Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. resp. 28. Juni 2010 bis 26. Juli 2010 (27. Juni 2010 gemäss Strafanzeige [Urk. 13/1 S. 6]; 28. Juni 2010 gemäss Zivilklage [Urk. 13/18/6 S. 2]) ein (weiteres) Testament errichtet haben, mit welchem er die Beschwerdegegner 1 und 2 auf den Pflichtteil gesetzt, die Beschwerdeführerin als Erbin hinsichtlich der verfügbaren Quote bestimmt und überdies Dr. G. und Dr. H. mit Vermächtnissen bedacht habe. Die Beschwerdegegner sollen dieses letzte Testament des Verstorbenen beiseite geschafft und dem zuständigen Gericht in Meilen vorenthalten resp. nicht eingereicht haben. Hierdurch sei die Befolgung des Willens des Erblassers verhindert und das Bezirksgericht Meilen irregeführt worden. Dies erfülle den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB sowie die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB im Zusammenhang mit der durch Täuschung bewirkten Erlangung der Erbenbescheinigung. Weiter hätten die Beschwerdegegner 2 und 3, unterstützt von der Beschwerdegegnerin 1, durch das Beiseiteschaffen des besagten Testaments versucht, das Erbschaftsgericht in Meilen zu täuschen und eine für sie günstigere erbrechtliche Entscheidung zu erlangen, was den Tatbestand des Prozessbetruges im Sinne von Art. 146 StGB erfülle (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 13/1 S. 6 und S. 20 f.).

    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass nach Durchsicht sämtlicher zivilrechtlicher respektive erbrechtlicher sowie strafrechtlicher Akten keinerlei Hinweise auf ein im Zeitraum vom 27. Juni 2010 bis zum Ableben von †F. errichtetes Testament vorliegen würden. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, †F. habe sie stets maximal begünstigen wollen, begründe keinen hinreichenden Tatverdacht. Den Beschwerdegegnern könne daher nicht mit anklagegenügender Bestimmtheit nachgewiesen werden, dass sie ein derartiges Testament vernichtet hätten (Urk. 3/1 S. 1 ff.).

    2. Die Beschwerdeführerin vertritt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft keine einzige konkrete Untersuchungshandlung vorgenommen habe, wie dies von ihr beantragt worden sei. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wäre es gewesen, eine Strafuntersuchung durchzuführen und dann zu entscheiden, ob sich ein anklagegenügender Verdacht erhärte. Davon habe sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Untätigkeit und nunmehrigen Einstellung vollständig dispensiert, was gegen das Legalitätsprinzip in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Verfolgungszwang verstosse. Weiter sei in Zweifelsfällen das Urteil dem Sachgericht zu überlassen (Urk. 2 S. 3 ff.).

4.1. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass †F. kurz vor seinem Versterben ein neues Testament erstellt habe, mit welchem u.a. sie als Erbin für die verfügbare Quote eingesetzt worden sein soll (E. II. 2.). Es liegen allerdings keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein Testament mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt jemals existierte. Es handelt sich um eine blosse Behauptung. Die Beschwerdeführerin stellte die Behauptung, es existiere ein weiteres Testament, welches sie massgeblich begünstige, erstmals in ihrer Replik vom 17. Juli 2015 im Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Meilen auf (Urk. 13/18/6 S. 2); in ihrer Klageschrift im Jahr 2011 hatte sie zuvor im Hauptstandpunkt die Auszahlung des Vermächtnisses gemäss Testament vom 7. November 2008 verlangt (Urk. 13/17/4 S. 2). In der Replik erklärte sie, sie gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und mithin mit juristischer Gewissheit davon aus, der Erblasser habe ein letztes Testament verfasst, in welchem er sie, die Klägerin [Beschwerdeführerin], über die Begünstigung gemäss Testament vom 7. November 2008 hinaus finanziell sichergestellt und die Beklagten [Beschwerdegegner 2 und 3] in ihren erbrechtlichen Ansprüchen entsprechend beschränkt habe. In diesem Sinne stellte sie den Antrag, dass das Gericht das Prozessthema zunächst darauf beschränke, zu klären, ob vom Erblasser im Juli 2010 ein Testament in I. [Stadt in Frankreich] errichtet und nach seinem Tode von den Beklagten [Beschwerdegegner 2 und 3] vernichtet worden sei (Urk. 13/18/6 S. 29). Die Beschwerdeführerin begründete dies damit, es widerspreche der sehr exakten und auf Ordnung bedachten Einstellung des Verstorbenen vollkommen, dass er ohne explizite neue testamentarische Anordnungen einfach Testamente vernichtet [gemeint ist das Testament von März 2010] und damit eine unklare Situation geschaffen hätte, die nicht von seinem Willen geprägt gewesen sei (Urk. 13/18/6

S. 13 und S. 20). Wie das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil festhielt, tätigte die Beschwerdeführerin allerdings keine substantiierten Ausführungen zum möglichen Inhalt des besagten Testaments (Urk. 3/18/16 E. III. 7.8 S. 36); sie sprach schlicht von einer massgeblichen Begünstigung ihrerseits (Urk. 13/18/6 S. 20) resp. Besserstellung als Erbin/Vermächtnisnehmerin (Urk. 13/18/6 S. 28) resp. wohl deutlichen finanziellen Besserstellung (Urk. 13/18/6 S. 33); dies entgegen der konkreten Darstellung in der 10 Tage später erstatteten Strafanzeige, wonach die Söhne auf den Pflichtteil gesetzt worden seien und ihr die verfügbare Quote zugesprochen worden sei (Urk. 13/1 S. 6). Wie die Beschwerdeführerin vom konkreten Inhalt des Testaments erfahren haben will, ergibt sich weder aus der Strafanzeige (Urk. 13/1) noch aus der Beschwerdeschrift (Urk. 2).

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht ab (Urk. 13/12). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahmen sowie die beantragte Hausdurchsuchung vermögen nichts daran zu ändern, dass die Strafanzeige betreffend die Vernichtung eines die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigenden Testaments durch die Beschwerdegegner 1 bis 3 einzig auf einer Mutmassung der Beschwerdeführerin basiert.

      1. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Einstellungsverfügung Bezug auf die von der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 28. Juni 2018 durchgeführten Zeugeneinvernahmen (Urk. 13/19/11-16). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, im Zivilund Strafprozess gehe es nicht um denselben Sachverhalt. Beweisgegenstand seien zwei Beweissätze gewesen, die keineswegs zum Gegenstand gehabt hätten, ob vom Verstorbenen - wie in der Strafanzeige vorgebracht - noch weitere spätere testamentarische Anordnungen

        getroffen worden seien (Urk. 2 S. 11 f.). Es trifft zu, dass es nicht spezifisch um die Frage ging, ob der Verstorbene - wie in der Strafanzeige geltend gemacht - Ende Juni/Juli 2010 ein weiteres Testament aufsetzte. Thema war zusammengefasst, ob †F. seinen Testierwillen erklärte, als er im lediglich als Kopie vorliegenden Dokument von 17. März 2010 samt Nachtrag anordnete, dass dieses Testament alle früheren letztwilligen Verfügungen und Testamente ersetze (Urk. 3/2 S. 2 E. 1 und 2, Urk. 13/19/19 E. III. 1 S. 9). Allerdings können die unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO und die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB getätigten Aussagen der Zeugen (Urk. 13/19/11-16) dennoch auch für die Strafuntersuchung herangezogen werden.

      2. Der Zeuge Dr. med. dent. H. sagte am 28. Juni 2018 aus, dass das Testament, welches er [der Verstorbene] im März 2010 geschrieben habe, für ihn das richtige Testament sei. Es sei für ihn das, welches greife (Urk. 13/19/11

        S. 6). Der Zeuge erklärte weiter, dass damals die Beziehung zur Beschwerdefüh- rerin vorbei gewesen sei, was bitter für den Verstorbenen gewesen sei. Für den Verstorbenen sei der Deal nicht mehr da gewesen. Er habe nicht mehr die Verpflichtung gehabt, für die Beschwerdeführerin bis an ihr Lebensende zu sorgen (Urk. 13/19/11 S. 5). Er habe Distanz zu ihr schaffen wollen. Im Spital habe sie

        z.B. auf seinen Wunsch hin nicht mehr an sein Bett kommen dürfen

        (Urk. 13/19/11 S. 6). Der Zeuge verbrachte mit dem Verstorbenen Zeit in jenem Zeitraum, als das angebliche letzte Testament hätte errichtet werden sollen; er flog gemeinsam mit dem Verstorbenen Ende Juni 2010 nach Südfrankreich

        (Urk. 13/19/11 S. 6 und S. 8). Auch wenn Dr. med. dent. H. nicht explizit gefragt wurde, ob der Verstorbene später noch ein weiteres Testament aufgesetzt habe, ist angesichts dieser Aussagen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht nicht davon auszugehen, dass er bei der Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Aussage tätigen würde, wonach ein weiteres Testament, mit welchem die Beschwerdegegner 2 und 3 auf den Pflichtteil gesetzt worden seien und die Beschwerdeführerin die verfügbare Quote erhalte, existiert habe. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. dent. H. - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 2 S. 12) - ausführte Da wusste ich, da läuft etwas schief sowie dass der Verstorbene ihm gesagt habe, er sei entspannt, er habe alles geregelt (Urk. 13/19/11 S. 8). Doch weisen diese Aussagen keinerlei Zusammenhang zu dem beanzeigten Sachverhalt auf. Die Aussagen bezogen sich vielmehr auf den im Zivilprozess relevanten Umstand, dass das Originaltestament von März 2010 nicht gefunden worden war.

      3. Die Aussagen von Dr. med. G. weisen in die gleiche Richtung. Er soll den Verstorbenen in den letzten sechs Monaten seines Lebens begleitet haben, in den letzten drei Wochen auf täglicher Basis (Urk. 13/19/12 S. 4). Er führte aus, die Beziehung zur Beschwerdeführerin habe kurz vor der Erkrankung des Verstorbenen aufgehört (Urk. 13/19/12 S. 5). Er erklärte weiter, er habe wiederholt mit dem Verstorbenen über dessen Ableben gesprochen (Urk. 13/19/12 S. 6). Auf Vorhalt eines Ausdrucks des Testaments vom 17. März 2010 führte er aus, es handle sich um die Regelung, welche der Verstorbene ihm mündlich gesagt habe, als er mit ihm Zeit im Haus verbracht habe. Dies entspreche dem Wunsch des Verstorbenen (Urk. 13/19/12 S. 7). Ursprünglich habe der Verstorbene eine grosse Summe geben wollen, davon sei er abgerückt (Urk. 13/19/12 S. 8). Die Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl in der Replik im Zivilprozess (Urk. 13/18/6 S. 26) als auch in der Strafanzeige (Urk. 13/1 S. 11), der Zeuge Dr.

        G. habe mitbekommen, dass der Verstorbene im Juli 2010 ein Testament geschrieben habe, steht somit im Widerspruch zu dessen Aussagen vor der

        1. Zivilkammer des Obergerichts. Angesichts dieser Aussagen ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der Aussage des Zeugen, der Verstorbene habe ihm gesagt, dass er alles schriftlich hinterlegt habe (Urk. 13/19/12 S. 6), zu ihren Gunsten im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuleiten versucht. Auch wenn der Zeuge nicht explizit gefragt wurde, ob später noch ein Testament erstellt worden sei, mit welchem die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigt worden sei, ist angesichts der getätigten Aussagen nicht davon auszugehen, dass der Zeuge im Strafprozess etwas anderes aussagen würde.

      4. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass die Zeugin J. auf die schriftliche Festlegung des Verstorbenen im Hinblick auf eine finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin und deren Tochter hingewiesen habe (Urk. 2

        S. 12). Es stimmt, dass die Zeugin ausführte, der Verstorbene habe Sorge um die

        Beschwerdeführerin gehabt. Er habe eine gute Ausbildung für deren Tochter gewollt (Urk. 13/19/14 S. 4). Allerdings erklärte sie auf die Frage, ob ihr bekannt sei, wie der Verstorbene den Nachlass geregelt habe, dass sie nicht sagen könne, wie das genau gewesen sei. Sie habe nie ein Dokument gesehen (Urk. 13/19/14 S. 4). Auf explizite Nachfrage, ob sie etwas Genaueres zu der Beschwerdeführerin und deren Tochter sagen könne, erwiderte sie, nein, sie kenne keine Summen. Er habe nur gesagt, er werde sich um sie kümmern. Das Gespräch sei ungefähr im Juli 2010 gewesen (Urk. 13/19/14 S. 5). Von ihr sind daher keine Aussagen betreffend ein weiteres Testament, welches die Beschwerdeführerin als Erbin hinsichtlich der verfügbaren Quote eingesetzt haben soll, zu erwarten.

        Selbiges gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugin

        K. (Urk. 2 S. 12). Sie brachte zwar vor, dass der Verstorbene ihr gesagt habe, er werde der Beschwerdeführerin eine grosse Geldsumme hinterlassen (Urk. 13/19/16 S. 7). Doch soll er ihr dies im Frühjahr 2010 gesagt haben (Urk. 13/19/16 S. 4 und S. 7 [in der Einvernahme sprach die Zeugin versehentlich von 2009, vgl. Urk. 13/19/19 S. 30]). Auch gemäss Testament vom März 2010 mit Nachtrag vom 27. Juni 2010 hinterliess der Verstorbene der Beschwerdeführerin eine grosse Geldsumme. Dementsprechend kann aus der Aussage der Zeugin

        1. kein Rückschluss auf ein angeblich erst Ende Juni/Juli aufgesetztes Testament mit einer Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin gezogen werden. Zudem erklärte die Zeugin generell, nichts von einem Testament von †F. zu wissen (Urk. 13/19/16 S. 7).

      5. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen von Dr. L. und

        Dr. M. anbelangt (Urk. 2 S. 8), so ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese keinerlei relevante Angaben zum Sachverhalt machen könnten (Urk. 13/12 S. 2). Dr. M. soll gemäss der Beschwerdeführerin bestätigen können, dass der Verstorbene die Beschwerdeführerin und deren Tochter über einen speziell eingerichteten Trust zusätzlich über das testamentarische Vermächtnis hinaus finanziell habe absichern wollen (Urk. 2 S. 4, Urk. 13/11 S. 3). Diese Angabe ist zeitlich und inhaltlich gar nicht bzw. wenig substantiiert. Jedenfalls ist daraus kein Zusammenhang zum angeblich vernichteten Testament ersichtlich. Vielmehr

        steht die Aussage im Widerspruch zum geltend gemachten Inhalt des Testaments, wonach die Beschwerdeführerin als Erbin für die gesamte verfügbare Quote eingesetzt worden sein soll (Urk. 13/1 S. 6). Zum Zweck der beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. L. äusserte sich die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/11) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 8). Aus der Einvernahme der II. Zivilkammer des Obergerichts von Dr. E. ergibt sich, dass der angerufene Zeuge Dr.

        1. bei der Anwaltskanzlei N. tätig ist und gemeinsam mit Dr. E. den Verstorbenen beim im März 2010 errichteten Testament inklusive Ergänzung von Juni 2010 beraten hatte (Urk. 13/19/13 S. 5 f. und S. 10 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser zweckdienliche Informationen zu einem angeblich spä- ter erstellten Testament liefern könnte. Schliesslich sagte bereits Dr. E. aus, nichts darüber zu wissen, was nach dem erstellten Testament vom März 2010 samt Ergänzung im Juni 2010 gewesen sei (Was nachher noch passierte, weiss ich nicht; Urk. 13/19/13 S. 14). Er mutmasste lediglich, dass Änderungen des Testaments durch den Verstorbenen in jener Phase, insbesondere zufolge Beeinflussung, möglich gewesen wären (Urk. 13/19/13 S. 13 f.). Somit lehnte die Staatsanwaltschaft diese Einvernahmen zu Recht ab.

      6. Auch eine allfällige Aussage von K. zu einer Aufräumaktion in der Villa in I. (Urk. 2 S. 12) wäre nicht von Relevanz, liesse diese doch keine Rückschlüsse auf die Existenz resp. Vernichtung - geschweige denn auf den Inhalt - des angeblich Ende Juni/Juli erstellten Testaments zu. Ebenso wenig wä- ren Zeugenaussagen von O. und P. einzig über das Wegschaffen von Unterlagen (Urk. 2 S. 5 und S. 12) bedeutsam, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf deren Befragung verzichtete.

        Denn das generelle Wegschaffen von Unterlagen würde keinen anklagegenü- genden Hinweis dafür darstellen, dass damit auch ein weiteres Testament, welches die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigt haben soll, vernichtet worden sein soll. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verstorbene vorhatte, die Beschwerdeführerin besser zu stellen und seine Söhne, die Beschwerdegegner 2 und 3, auf den Pflichtteil zu setzen. So war im Testament

        vom November 2008 noch ein Vermächtnis von 10 Mio. vorgesehen, im Testament vom März 2010 nur noch Fr. 15'000.00 pro Monat während fünf Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen und gemäss Nachtrag vom 27. Juni 2010 sogar nur längstens bis zum 15. April 2015, nämlich bis fünf Jahre nach der Trennung von der Beschwerdeführerin (Urk. 13/18/13/20). Der Zeuge Dr.

        E. , welcher den Verstorbenen bezüglich des Testaments vom März 2010 samt Nachtrag beraten hatte, erklärte, dass sich die Position der Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe der Zeit verändert habe. Der Verstorbene habe zum Schluss gar überlegt, ob er ihr überhaupt noch etwas geben sollte (Urk. 13/19/13 S. 12). Je länger der Verstorbene von der Beschwerdeführerin getrennt gewesen sei, desto weniger habe er sie bedenken wollen. Dies sei quasi linear gesunken (Urk. 13/19/13 S. 16). Der Umstand, dass im hängigen Zivilprozess Thema ist, ob der Beschwerdeführerin das Vermächtnis gemäss Testament vom 7. November 2008 zusteht, vermag daran nichts zu ändern.

      7. Angesichts des Umstands, dass keinerlei Hinweise auf ein weiteres Testament vorliegen, fehlt es an einem hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegner 1 bis 3 betreffend die Vernichtung eines solchen Testaments, was jedoch Voraussetzung für jegliche Zwangsmassnahmen wäre (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dementsprechend lehnte die Staatsanwaltschaft auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Hausdurchsuchung bei der Anwaltskanzlei N. (Urk. 2 S. 9) zu Recht ab (Urk. 13/12 S. 2 f.). Ohnehin geht aus den beigezogenen Akten des Zivilprozesses hervor, dass Dr.

        E. namens N. am 27. August 2010 diverse Dokumente dem Einzelrichter in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Meilen übermittelte (Urk. 13/17/6/11). Dr. E. machte denn auch gegenüber der II. Zivilkammer des Obergerichts geltend, dem Erbschaftsgericht alles Einreichungspflichtige eingereicht zu haben (Urk. 13/19/13 S. 6). Alle Dokumente, deren Urheber der Verstorbene gewesen sei oder hätte sein können, habe er eingereicht. Nicht eingereicht habe er demgegenüber anwaltliche Vorschläge, da es sich hierbei nicht um Willensäusserungen des Erblassers handle (Urk. 13/19/13 S. 7). Anhaltspunkte da-

        für, dass sich in der Anwaltskanzlei N.

        entgegen diesen Angaben ein in

        Missachtung der Einreichungspflicht gemäss Art. 556 ZGB einbehaltenes Testament des Verstorbenen finden liesse, mit welchem die Beschwerdeführerin als Erbin für die verfügbare Quote eingesetzt wurde, bestehen nach dem Gesagten nicht.

      8. Ferner verzichtete die Staatsanwaltschaft angesichts des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zu Recht auf die beantragte Befragung der Beschwerdegegner 1 bis 3 (Urk. 2 S. 8 f.), zumal angesichts der Beweislage von einer Befragung als Beschuldigte keine selbstbelastenden Erkenntnisse zu erwarten wären (Urk. 13/12 S. 2).

5. Zusammenfassend erweist sich die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 3 als korrekt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung ohne Abnahme der beantragten Beweismittel verfügt. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie sei mittellos und ihre Beschwerde keineswegs aussichtslos (Urk. 7 S. 4).

    2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 136 N 14).

    3. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage [bezüglich des behaupteten, vernichteten Testaments] als aussichtslos erweisen. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern. Ihnen ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist infolge Unterliegens keine Entschädigung auszurichten.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , vierfach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1-3, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

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