Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE190016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 09.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Zusammenfassung : | Die Beschwerdeführerin A. hat gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 27. Dezember 2018 Beschwerde erhoben. Es ging um eine Auseinandersetzung zwischen A., C. und dem Beschwerdegegner B. sowie dessen Vater D. Die Jugendanwaltschaft erliess einen Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner 1 wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Neuentscheidung der Sache. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht direkt in ihren eigenen Rechten tangiert war. |
Schlagwörter : | Beschwer; Jugendanwaltschaft; Beschwerdegegner; Einstellung; Einstellungsverfügung; Hausfriedensbruch; Hausfriedensbruchs; Antrag; See/Oberland; Bundesgerichts; Aussagen; Sinne; Person; Beschluss; Körperverletzung; Anträge; Prozesskaution; Verfahren; Vertreter; Tätlichkeit; Urteil; Würgegriff; Rechtsmittel; Rechten; Punkt; Rechtsanwalt; älliger |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 186 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 380; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190016-O/WID
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter
Beschluss vom 9. August 2019
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 30. Oktober 2016, ca. 18.30 Uhr, kam es am Wohnort von C. und A. (Beschwerdeführerin) zwischen diesen beiden Personen und dem damals 17 Jahre alten B. (Beschwerdegegner 1) und dessen Vater D. zu einer Auseinandersetzung (Urk. 12/1/1). C. und der Beschwerdegegner 1 stellten gleichentags je Strafantrag gegeneinander wegen Tätlichkeiten (Urk. 12/1/5-6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2017 liess C. zudem Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Hausfriedensbruchs und die Beschwerdeführerin gegen D. , eventualiter gegen den Beschwerdegegner 1, Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, sowie Hausfriedensbruchs stellen (Urk. 12/2/1). Gegen C. und die Beschwerdeführerin erfolgten Gegenanzeigen (vgl. Urk. 11 S. 2 oben). Die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wurde durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland (Jugendanwaltschaft), die Untersuchungen gegen C. , die Beschwerdeführerin und D. von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführt (vgl. z.B. Urk. 22/1-2 und Urk. 12/4/15).
Die Jugendanwaltschaft erliess am 15. Januar 2019 gegen den Beschwerdegegner 1 einen Strafbefehl. Er wurde der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
C. schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 2 Tagen im Sinne von Art. 23 JStG verpflichtet (Urk. 12/7).
In Bezug auf die gestellten Strafanträge gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Hausfriedensbruchs war hingegen am 27. Dezember 2018 eine Einstellungsverfügung ergangen (Urk. 12/6/1 bzw. Urk. 3).
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 27. Dezember 2018 Beschwerde (Urk. 2). Darin beantragt sie sinngemäss die Beschwerdegutheissung, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Jugendanwaltschaft zur Neuentscheidung. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von
Fr. 1'500.-fristgerecht (Urk. 6, Urk. 8).
Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde formell deren Abweisung. Gemäss ihren Ausführungen ist sie jedoch der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der gerügten Punkte nicht beschwerdelegitimiert (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerin sinngemäss (Urk. 17), die Jugendanwaltschaft in ihrer Duplik ausdrücklich an den zuvor gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin reichte eine Triplik ein (Urk. 25). Von der Fortsetzung des Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Zufolge Ferienabwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
Es geht aus den Akten nicht hervor, wann der Beschwerdeführerin die angefochtene Einstellungsverfügung zugestellt wurde. Es ist daher von ihrer Darstellung auszugehen, wonach die Zustellung am 18. Januar 2019 erfolgt sei. Somit ist von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen.
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ist ein Antragsdelikt. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; Urteile
6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.3 und 6B_158/2018 vom 14.06.2018 Erw. 12, je m.H.).
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren damaligen Vertreter in dessen (bereits erwähnten) Schreiben vom 20. Januar 2017 (Urk. 12/2/1) gegen den Beschwerdegegner 1 nur eventualiter Strafantrag stellen, wobei sich dieser offenbar einzig auf die einfache Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit bezog (Urk. 12/2/1). Mit anderen Worten ist sehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin damit unmissverständlich Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Hausfriedensbruchs stellen liess. Die Jugendanwaltschaft geht indessen von einem entsprechenden Strafantrag der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 Erw. 2 und S. 5 Disp.- Ziff. 5 sowie Urk. 11 S. 2 oben). Im Ergebnis ist dies zutreffend. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Be-
teiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Die Beschwerdeführerin liess im genannten Schreiben ausdrücklich gegen D. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen. Damit wurde der Weg auch zur Verfolgung des Beschwerdegegners 1 wegen Hausfriedensbruchs geöffnet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29.08.2013 Erw. 3.1).
Indem die Beschwerdeführerin ausführen liess, die Straftatbestände gemäss den gestellten Strafanträgen seien erfüllt, weshalb (auch) der Beschwerdegegner 1 antragsgemäss zu bestrafen sei (Urk. 12/2/1 S. 6), liess sie sich bezüglich des Hausfriedensbruchs als Strafklägerin konstituieren (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).
Zusammengefasst kam die Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der diversen am Vorfall Beteiligten und fehlender objektiver Beweismittel lasse sich nicht beweisen, dass der Beschwerdegegner 1 den Vorraum/Windfang der Wohnung von C. und der Beschwerdeführerin bewusst ohne deren Einwilligung betreten habe bzw. gegen deren Anweisung darin verblieben sei. Deshalb habe der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erhärtet werden können, weshalb das Verfahren insofern einzustellen sei (Urk. 3, insbes. Erw. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin macht in Beschwerde (Urk. 2), Replik (Urk. 17 S. 1-3) und Triplik (Urk. 25) geltend, in der Einstellungsverfügung sei der Würgegriff, in welchem sich ihr Mann befunden habe, zu Unrecht ausser Acht gelassen worden.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2018 vom 6. September 2018 E. 2.3).
Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend ausführt (Urk. 11 S. 2 f.), ist die Beschwerdeführerin im gerügten Punkt nicht beschwerdelegitimiert, weil sie durch den behaupteten Würgegriff zum Nachteil ihres Ehemannes nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten tangiert ist. Insofern ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin ohnehin, dass Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung nur der Vorwurf des Hausfriedensbruchs bildete. Die übrigen gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe wurden von der Jugendanwaltschaft separat beurteilt. Gemäss Jugendanwaltschaft ist nunmehr hinsichtlich des behaupteten Würgegriffs zum Nachteil von C. am 1. März 2019 eine Einstellungsverfügung ergangen, welche dieser akzeptiert habe (Urk. 21 S. 2).
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass in der Einstellungsverfügung vom
27. Dezember 2018 auf das Schreiben ihres früheren Vertreters vom 18. Mai 2018 nicht eingegangen worden sei; in diesem Schreiben sei die Jugendanwaltschaft erfolglos aufgefordert worden, sie als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 2, Urk. 17 S. 3 f.).
Die Jugendanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen aus, auch insofern sei die Beschwerdeführerin nicht direkt beschwert. Zufolge Interessenkollision habe der frühere gemeinsame Rechtsvertreter von C. und der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt Dr. iur. X. erklärt, dass er künftig nur noch C. vertrete (Urk. 11 S. 2). In dem von der Beschwerdeführerin genannten Schreiben habe Rechtsanwalt X. Beweisanträge als Vertreter von C. , mithin nicht im Namen der Beschwerdeführerin gestellt.
Es trifft zu, dass Rechtsanwalt X. in seinem Schreiben vom 18. Mai 2018 Anträge für seinen Klienten C. stellte (vgl. insbes. Urk. 4 S. 1). C. hat die vorliegend zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung nicht angefochten. Ob in diesem Lichte eine Beschwer der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, kann offen bleiben.
In der Einstellungsverfügung wurden die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei deponierten Aussagen zur Thematik des Hausfriedensbruches berücksichtigt; die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie habe D. und dem Beschwerdegegner 1 nicht gesagt, dass sie den Vorraum/Windfang der Wohnung wieder verlassen müssten (Urk. 3 S. 2 Erw. 4; Urk. 12/1/9 S. 3). Es ist der Jugendanwaltschaft beizupflichten, dass davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin hätte in einer weiteren Befragung ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 11 S. 2 a.E.). Damit aber bliebe es dabei, dass deren Aussagen denjenigen von D. und des Beschwerdegegners 1 entgegenstehen. Gemäss der Einstellungsverfügung führen die Aussagen dieser beiden Personen dazu, dass sich der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Mit den entsprechenden Erwägungen der Einstellungsverfügung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In Würdigung der massgebenden Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Jugendanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Sinne einer antizipierter Einschätzung der Beweislage - nicht als Zeugin befragt hat. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 800.festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind nicht auszurichten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde;
den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde;
die Jugendanwaltschaft See/Oberland, gegen Empfangsbestätigung;
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Jugendanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung;
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 9. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Ch. Schlatter
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