Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180337 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 16.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Die A. Stiftung hat gegen B. eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattet, da B. eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben soll. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied jedoch, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Die A. Stiftung erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, um eine Strafuntersuchung zu erwirken. Das Gericht entschied, dass die Urkundenqualität der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 sind von der A. Stiftung zu tragen. |
Schlagwörter : | Schweiz; Urkunde; Versicherung; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Recht; Staat; Wahrheit; Staatsanwaltschaft; Arrest; Recht; Tatsache; Beweis; Glaubwürdigkeit; Gericht; Ausland; Person; Nichtanhandnahme; Falschbeurkundung; Täter; Wahrheitsgehalt; Aussteller; Zürich-Sihl; Gebrauch; Beweiskraft |
Rechtsnorm: | Art. 253 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 4 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StGB ; Art. 6 StGB ; Art. 7 StGB ; Art. 8 StGB ; Art. 9 ZGB ; |
Referenz BGE: | 138 IV 130; 144 IV 13; 96 IV 150; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180337-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 16. April 2019
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Die A.
Stiftung mit Sitz in C.
erstattete am 7. Dezember 2018
gegen B. , wohnhaft in D. ., Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde). Die Anzeigeerstatterin warf der Beschuldigten vor, am
11. Oktober 2018 beim Notar E. mit Amtssitz in D. . eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, welche anschliessend notariell beglaubigt und von der Beschuldigten vermutlich beim Bezirksgericht Zürich sowie beim Betreibungsamt Zürich 2 im Rahmen eines gegen die Anzeigeerstatterin geführten Zivilverfahrens eingereicht worden sei. In der besagten eidesstattlichen Versicherung werde wahrheitswidrig bezeugt, dass die Anzeigeerstatterin über mehr Vermögenswerte verfüge, als mit Arrest belegt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied am 13. Dezember 2018, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 5). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der eidesstattlichen Versicherung keine erhöhte Beweiskraft im Zivilverfahren zukomme und ein Urkundendelikt somit auszuschliessen sei.
Die A.
Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von B.
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Die Beschwerdeführerin geht von der Urkundenqualität der in Deutschland erstellten eidesstattlichen Versicherung aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 durch den Gebrauch dieses Schriftstücks in der Schweiz strafbar gemacht habe.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 2'000.-zu leisten unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete ansonsten aber auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, dass der in Deutschland ansässige Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1 verifiziert habe, jedoch weder den Wahrheitsgehalt der Erklärung überprüft noch die Beschwerdegegnerin 1 zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet habe. Das eingereichte, die eidesstattliche Versicherung beinhaltende Schriftstück vermöge nur zu beweisen, dass die Erklärung von der Beschwerdegegnerin 1 stamme. Da der Erklärung im gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Zivilverfahren mangels Prüfung des inhaltlichen Wahrheitsgehalts durch den Notar keine erhöhte Beweiskraft zukomme, sei eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung auszuschliessen, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Inhalt des Schriftstücks nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 5 S. 1-2).
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, die eidesstattliche Versicherung äussere sich zu einer rechtlich erheblichen Tatsache, indem darin angegeben werde, sie, die Beschwerdeführerin, verfüge über mehr Vermögenswerte als über diejenigen, über die bereits Arrest gelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit der Vorlegung dieser
Erklärung bezweckt, den Arrest über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten und einen weiteren Arrest zu erwirken. Die Erklärung habe Beweisfunktion, da sie zur Vorlegung als Beweis im Arrestverfahren erstellt worden sei (Urk. 2 S. 5-6). Der Erklärung komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urk. 2 S. 6). Aus diesem Grund sei durch die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung in D. . der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt worden und könne die Beschwerdegegnerin 1 wegen Gebrauchs dieser Urkunde auf Schweizer Boden bestraft werden (Urk. 2 S. 5- 6). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft komme der eidesstattlichen Versicherung Urkundencharakter im Sinne des Strafrechts zu. Damit ein Schriftstück eine Urkunde darstelle, müsse ihm erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück volle Beweiskraft habe (Urk. 2 S. 8). Erhöhte Glaubwürdigkeit sei dann anzunehmen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. Der Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung werde im vorliegenden Fall durch die Strafandrohung garantiert (Urk. 2 S. 9). Auch aus dem Verwendungszweck der Erklärung ergebe sich eine erhöhte Glaubwür- digkeit. Die Erklärung habe dazu gedient, in einem summarischen Verfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin die Arrestlegung zu erwirken. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass im Arrestverfahren kein Beweisverfahren durchgeführt und die eidesstattliche Versicherung somit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werde (Urk. 2 S. 9).
3.
Die angebliche Falschbeurkundung erfolgte in D. ., Deutschland. Das inkriminierte Schriftstück, d.h. die eidesstattliche Versicherung, wurde in einem Arrestverfahren am Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die mutmasslich geschädigte Beschwerdeführerin ist in C. , Fürstentum Liechtenstein, ansässig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihren Wohnsitz in D. . und besitzt einen amtlichen bulgarischen Ausweis (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Aufgrund der diversen Auslandbezüge ist vorab zu prüfen, ob die Schweiz in
diesem Fall Strafhoheit beansprucht und Schweizer Strafrecht zur Anwendung kommt.
Der räumliche Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts ist in den Art. 3-8 StGB geregelt, beruht aber auf völkerrechtlich anerkannten Anknüpfungskriterien (A NDREAS EICKER, Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: JÜRG-BEAT ACKERMANN/GÜNTER HEINE (HRSG.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 59 f.). Primär knüpft das geltende Recht an das Territorialitätsprinzip an. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begeht. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB liegt der Begehungsort in der Schweiz, wenn der Täter die Täterin die Tat auf Schweizer Territorium ausführt resp. pflichtwidrig untätig bleibt wenn der Taterfolg hier eingetreten ist.
Bei Straftaten im Ausland, d.h. wenn der Tatund Erfolgsort im Ausland liegen, kommt Schweizer Recht zur Anwendung, wenn es sich um ein Verbrechen Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) handelt, wenn sich die Schweiz zur Verfolgung der Auslandstat staatsvertraglich verpflichtet hat (Art. 6 StGB) wenn schweizerische Interessen im Sinn von Art. 7 StGB betroffen sind, weil sich das im Ausland begangene strafrechtliche Delikt gegen einen Schweizer Bürger eine Schweizer Bürgerin richtet (passives Personalitätsprinzip) weil es von einem Schweizer Bürger einer Schweizer Bürgerin begangen worden ist (aktives Personalitätsprinzip).
Voraussetzungen für die Inlandsverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB sind kumulativ die doppelte Strafbarkeit im Inund Ausland (lit. a), die freiwillige durch Auslieferung bewirkte Anwesenheit des Täters der Täterin in der Schweiz (lit. b) und die Nichtauslieferung des Täters der Täterin seitens der Schweiz, obschon ein sog. Auslieferungsdelikt vorliegt, welches die Auslieferung zulässt (lit. c) (E ICKER, a.a.O., S. 62). Besitzt weder der Täter resp. die Täterin noch die geschädigte Person die Schweizer Staatsbürgerschaft, kommt Art. 7 Abs. 1 StGB nur zur Anwendung, wenn das Auslieferungsgesuch aus einem die Art der Straftat nicht betreffenden Grund abgewiesen wurde wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt, das durch die internationale Rechtsgemeinschaft geächtet wird (Art. 7 Abs. 2 StGB).
Im vorliegenden Fall liegt der Ausführungsort der angeblichen Falschbeurkundung ausserhalb der Schweiz. Die Strafhoheit der Schweiz lässt sich daher nicht auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abstützen. Die Voraussetzungen zur Begründung der Schweizer Strafhoheit gemäss Art. 4-6 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Schweiz aufhält. Die Inlandsverfolgung lässt sich deshalb auch nicht mit Art. 7 Abs.1 StGB begründen.
Dagegen wurde die angeblich unwahre eidesstattliche Versicherung in einem Arrestverfahren vor einem Schweizer Gericht eingereicht, mithin auf Schweizer Boden verwendet. Die Beschwerdegegnerin 1 liess das Schriftstück über ihren Anwalt beim Bezirksgericht einreichen. Dieser Sachverhalt kann ihr deshalb strafrechtlich zugerechnet werden. Der Schweiz kommt gestützt auf Art. 3 StGB bezüglich des hiesigen Gebrauchs des Schriftstücks Strafhoheit zu. Somit ist nach Schweizer Strafrecht zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 durch die Verwendung des betreffenden Schriftstücks strafbar gemacht haben könnte.
4.
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift ei-
ne unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung.
Die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Bei der unwahren Urkunde stimmen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist gegeben, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihm der Adressat die Adressatin daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Von erhöhter Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130
E. 2.1).
Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger ergeben (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dagegen in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, wie dies etwa bei Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten der Fall ist (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; M ARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 104).
Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; B OOG, a.a.O., Art. 251 N. 85). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB
erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich aber stets auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar die Notarin kraft eigener Wahrnehmung festgestellt hat auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er sie im Einzelfall die Prüfung vorgenommen hat nicht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist dagegen der nicht verifizierte Inhalt eidesstattlicher Erklärungen, wenn diese bloss nicht überprüfte nicht überprüfbare Angaben der erklärenden Person wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, Art. 251
N. 85; STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 2012, Art. 9
N. 50). Dies gilt auch dann, wenn die erklärende Person den Wahrheitsgehalt der Erklärung vor dem Notar der Notarin mit Eid Handgelübde bekräftigt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 betr. das bernische Notariatsgesetz).
Der Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bezieht sich auf die in der Schweiz erstellten öffentlichen Urkunden. Massgebend ist somit einzig, ob öffentlichen Urkunden gemäss schweizerischem Recht erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Belanglos ist, ob die erklärende Person allfällig mit einem Strafverfahren wegen Meineids im Ausland zu rechnen hat (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3).
Im vorliegenden Fall geht aus dem als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Schriftstück hervor, dass der in D. . tätige Notar die Identität der Beschwerdegegnerin 1 anhand ihres bulgarischen Ausweises überprüfte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Dem Schriftstück ist weiter zu entnehmen, dass die eidesstattliche Versicherung zur Vorlage an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter (Audienz), und an weitere Amtsstellen bestimmt war (Urk. 3/5
S. 2). In § 1 gab die Beschwerdegegnerin 1 eine Erklärung betreffend ihre Kenntnisse über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ab. Gemäss
§ 2 der eidesstattlichen Versicherung wurde sie vom deutschen Notar über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über die Strafbarkeit einer unrichtig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung belehrt. Anschliessend versicherte sie an Eides statt, dass ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer vorstehend gemachten Angaben entgegenstehe (Urk. 3/5 S. 2).
Aus dem eingereichten Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1, nicht aber den Wahr-
heitsgehalt ihrer Aussagen überprüfte. Der Notar bezeugte nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber die Richtigkeit der Erklärung. Die notarielle Beurkundung hat deshalb nicht zur Folge, dass der Erklärung bezüglich ihres Inhalts Urkundencharakter zukommt.
Die Beschwerdeführerin will die Urkundenqualität aus dem Verwendungszweck der Erklärung herleiten. Dabei beruft sie sich auf BGE 96 IV 150 E. 2a. Im besagten Fall ging es indessen um eine Äusserung, die für den Erklärenden ungünstig war. Das Bundesgericht hielt in der von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägung fest, dass von einem schriftlichen Zugeständnis einer Partei angenommen werde, dass es nicht gemacht worden wäre, wenn es nicht der Wahrheit entspräche. Aus diesem Grund besitze das Zugeständnis erhöhte Überzeugungskraft und sei als Beweismittel geeignet. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Sachlage jedoch umgekehrt. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung um eine Erklärung, welche die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem eigenen Vorteil abgab. Einer einseitigen Erklärung, die der Aussteller die Ausstellerin im eigenen Interesse macht, kommt wie gesagt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. II/4.1 hiervor). Zivilprozessuale Erleichterungen im Arrestverfahren implizieren denn auch nicht per se, dass die eidesstattliche Versicherung als wahr angesehen wird (vgl. BGE 144 IV 13 E.
2.2.3 betr. den durch ein Affidavit erreichten Vorteil des Überspringens der pre-trial-Phase im US-amerikanischen Zivilprozess). Ob das mit Arrest belegte Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger letztendlich herangezogen werden kann, richtet sich nach der Existenz und dem Umfang von Forderungen gegen die Beschwerdeführerin. Dies lässt sich gerichtlich überprüfen.
Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 vom deutschen Notar zur Wahrheit ermahnt wurde, auf die Frage der Urkundenqualität einen Einfluss. Die Belehrung der Beschwerdegegnerin 1 durch den Notar steht in Zusammenhang mit § 271 des deutschen Strafgesetzbuches
betreffend den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, welche für Rechte Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht in anderer Weise geschehen sind. Der Schutzzweck von § 271 des deutschen Strafgesetzbuches liegt darin, zu verhindern, dass in öffentlichen Urkunden inhaltlich Falsches angenommen wird (THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., München 2019, § 271 N. 2). In der Schweiz macht sich dagegen nur strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB). Der Aussteller der Urkunde muss mithin in einen Irrtum versetzt worden sein (BOOG, a.a.O., Art. 253 N. 6). Wie gesagt ist nicht von Belang, ob die erklärende Person im Ausland ein Strafverfahren wegen Meineids zu gewärtigen hat (vgl. E. II/4.3 hiervor).
Im vorliegenden Fall geht aus der eidesstattlichen Versicherung klar hervor, dass der deutsche Notar den Erklärungsinhalt nicht überprüfte und diesbezüglich auch in keiner Weise in einen Irrtum versetzt wurde. Dem Schriftstück kommt folglich weder erhöhte Glaubwürdigkeit zu noch ist es mangels einer notariellen Bestätigung des Wahrheitsgehalts der Erklärung geeignet, die Schweizer Behörden diesbezüglich zu täuschen, wobei hier offen bleibt und nicht gesagt sein will, dass die eidesstattliche Versicherung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Der Tatbestand des Gebrauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB ist somit nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall ist eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Da mangels Urkundenqualität der eidesstattlichen Versicherung die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 Abs.
2 und Art. 253 Abs. 2 StGB nicht erfüllt wurden und auch keine Hinweise auf andere Straftaten vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'200.-festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt deshalb ausser Betracht.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);
die Beschwerdegegnerin 1 (per Rückschein);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G7/2018/10042133 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung);
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
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