E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180276: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2018 Beschwerde eingelegt. Er wirft dem Beschwerdegegner Nötigung und Erpressung vor, da dieser versucht haben soll, ihn zur Offenlegung von Dignitäten und zur Zahlung von Fr. 370'000 zu zwingen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung eingestellt, da sie kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen konnte. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde erhoben und beantragt, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180276

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180276
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180276 vom 26.04.2019 (ZH)
Datum:26.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Anzeige; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Besprechung; Nötigung; Recht; Untersuchung; Vereinbarungsentwurf; Dignitäten; Einstellung; Tarmed; Zweck; Besprechungsagenda; Grundsatz; Vergleichs; Rechnungen; Verfügung; Stellung; Anklage; Hinweis; Leistung; -Sihl; Boykott
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 42 KVG ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar:
Trechsel, Pieth, Praxis, Zürich, St.Gallen , Art. 181 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE180276

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180276-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 26. April 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Unbekannt,
  3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2018, S-3/2016/10004967

Erwägungen:

I.
  1. Am 9. Februar 2016 liess Dr. med. A. (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige einreichen ge-

    gen B.

    (Beschwerdegegner 1), Leiter Bekämpfung Versicherungsmissbrauch bei der C. (C. ), sowie gegen die verantwortlichen Organe der D. ag und gegen Unbekannt bzw. eventuell gegen die verantwortlichen Organe der E. wegen Nötigung und eventuell wegen Erpressung. Er wirft ihnen zusammengefasst vor, mit einem gemeinsam abgestimmten Vorgehen, insbesondere durch das teilweise Nichtbezahlen seiner Rechnungen, durch Aufstellen von rechtswidrigen Bedingungen an die Bezahlung künftiger Rechnungen sowie durch Drohen mit Boykott und sachfremder Strafanzeige versucht zu haben, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) zur Offenlegung von Dignitäten und/oder zur Bezahlung von Fr. 370'000.-sowie zum Abschluss einer rechtswidrigen Vereinbarung zu zwingen (Urk. 16/1). Am 28. April 2017 teilte die untersuchungsführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass ihres Erachtens aus der Strafanzeige kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei (Urk. 16/4/5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die untersuchungsführende Staatsanwältin um einlässliches Studium der Strafanzeige und beförderliche Durchführung der Untersuchung; gleichzeitig bot er ihr ein informelles Gespräch zur Sachverhaltsproblematik an (Urk. 16/4/6). Am 25. August 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an (Urk. 16/5/1). Mit Eingabe vom 31. August 2017 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er mit der Einstellung der Untersuchung ohne vorgängige Untersuchungshandlungen nicht einverstanden und vor diesem Hintergrund auch nicht in der Lage sei, zum heutigen Zeitpunkt weitere Beweisanträge zu stellen (Urk. 16/5/5). Mit Verfügung vom 22. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein (Urk. 5).

    Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 16/8) Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen und insbesondere Einvernahmen der Beschuldigten durchzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Dabei sei eine neue Staatsanwältin ein neuer Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen (Urk. 2). Die Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-ging innert der mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 angesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Am 20. November 2018 wurden die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. November 2018 auf Stellungnahme (Urk. 15); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, eine weitere Prozesskaution von Fr. 2'500.-zu leisten (Urk. 21). Am 18. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 23). Die Prozesskaution ging fristgerecht bei der Kammer ein (Urk. 25). Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde die Replik des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2019 auf Duplik (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte am 14. Februar 2019 unter Aufrechterhaltung seines Antrags (Urk. 29). Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 31). Innert Frist (Urk. 32) ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

  2. Infolge Neukonstituierung der Kammer sowie Abwesenheit einer Richterrin ergeht der Entscheid in anderer als der ursprünglich angekündigten Besetzung.

II.
    1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Einstellungsentscheids zusammengefasst aus, das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten entspreche den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Die Beschuldigten seien zu den geschilderten Verhaltensweisen berechtigt gewesen. Für Beanstandungen im Zusammenhang mit der Verweigerung von Kostenübernahmen durch Versicherer sei sodann das kantonale Schiedsgericht bzw. das Bundesgericht zuständig (Urk. 5 S. 3 f.).

    2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, es sei unverständlich, dass keine Untersuchungshandlungen und insbesondere keine Befragungen der Beschuldigten vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit allgemeinen Ausführungen zu Nötigungshandlungen begnügt und sei den substantiiert vorgebrachten Vorwürfen nicht nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bestimmungen des KVG träfen im vorliegenden Fall nicht zu, und es sei absurd, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) auf das kantonale Schiedsgericht zu verweisen, sei er doch mit einer Rückforderung konfrontiert. Auch die Dignitätsproblematik sei nicht gewürdigt worden. So sei die Fortbildung im Tarmed (Rahmenvertrag zwischen dem Krankenkassenverband E. und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH]) und dem sogenannten Factsheet abschliessend geregelt, weshalb es nicht Sache der E. sei, Aus-, Weiterund Fortbildung der Ärzte zu kontrollieren. Mit der inkriminierten Vereinbarung sei versucht worden, diesen Rechtsweg zu umgehen. Der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt, sei ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) doch eine Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs angedroht worden, falls er die Grundsatzvereinbarung nicht unterzeichne; dabei fehle der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck. Auch die Drohung, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) vom Tarif auszuschliessen sowie der Versuch zur Erzwingung des Einzelfallnachweises der Dignitäten auf unbestimmte Zeit seien rechtswidrige Mittel; zudem sei die damit angestrebte Verknüpfung mit nicht ausgewiesenen verwirkten Geldforderungen unerlaubt. Die Drohkulisse sei angesichts der marktbe-

      herrschenden Stellung der E.

      überwältigend gewesen. Überfallartig sei er

      (d.h. der Beschwerdeführer) anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 mit Sanktionen konfrontiert worden (Urk. 2).

    3. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme dazu zusammengefasst geltend, er sei verpflichtet gewesen, den Unregelmässigkeiten in den Leistungsabrechnungen des Beschwerdeführers nachzugehen und dafür zu sorgen, dass nur nach KVG zulässige Leistungen vergütet werden. Es sei erlaubt, zu diesem Zweck einen Vereinbarungsentwurf vorzulegen. In diesem sei einzig ein Nachweis der Dignitäten im Grundsatz verlangt worden; dies sei im konkreten Fall erforderlich gewesen. Ein Verrechnungsvorschlag sei nicht rechtswidrig, sei doch eine umfassende Einigung angestrebt worden. Auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässig erlangter Krankentaggelder habe er

      (d.h. der Beschwerdegegner 1) keinen Einfluss gehabt; zudem sei die Strafanzeige während laufender Vergleichsverhandlungen eingereicht worden. Im übrigen

      habe die C.

      nie damit gedroht, den Beschwerdeführer vom Tarif auszu-

      schliessen sämtliche Rechnungen nicht mehr zu vergüten (Urk. 18).

    4. In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Standpunkte

      und macht geltend, aus dem Vereinbarungsentwurf der C.

      vom 16. September 2015 und der Besprechungsagenda vom 1. September 2015 lasse sich der Nötigungsvorwurf direkt ableiten. Der Beschwerdegegner 1 sei bei dieser Besprechung Wortführer gewesen und es sei zu untersuchen, ob er die Strafanzeige gegen ihn (d.h. den Beschwerdeführer) verfasst Einfluss auf diese Strafanzeige gehabt habe; jedenfalls habe der Beschwerdegegner 1 mit einer solchen Strafanzeige gedroht. Für strittige Dignitäten sei ausschliesslich die paritätische Kommission Dignitäten (PaKoDig) zuständig und es gehe nicht an, dass einzelne Krankenkassen von den Ärzten direkte Auskünfte über ihre Fortbildung einfordern; es sei nötigend, davon Leistungen abhängig zu machen gar mit Boykott einer Strafanzeige zu drohen. Auch habe der Beschwerdegegner 1 selbst unbestrittene Forderungen nicht beglichen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) seine Strafanzeige erst eingereicht habe, nachdem eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden war. Des Weiteren

      habe der Beschwerdegegner 1 datenschutzbzw. geheimhaltungsrechtliche Vorschriften verletzt (Urk. 23).

    5. Der Beschwerdegegner 1 lässt dazu in seiner Duplik ergänzend vorbringen, der Beschwerdeführer konstruiere im Nachhinein ein Nötigungsszenario.

Als die D.

ag die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht

habe, seien die Vergleichsverhandlungen zwischen der C.

und dem Be-

schwerdeführer noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb die Strafanzeige als Nötigungsmittel ausscheide (Urk. 29).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine vollständige teilweise Einstellung unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 241 mit Hinweisen; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff.).

    1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchungshandlungen und insbesondere keine Befragung der Beschuldigten vorgenommen (Urk. 2 S. 4 f.).

    2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 308 N 10).

    3. Solche Beweismittel sind nicht ersichtlich. Die beiden Dokumente, aus denen sich gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers der Nötigungsvorwurf direkt ableiten lässt (Vereinbarungsentwurf vom 16. September 2015 und Besprechungsagenda vom 1. September 2015, vgl. Urk. 23 S. 3), wurden zusammen mit diversen weiteren Unterlagen als Beilage zur Strafanzeige eingereicht (Urk. 16/3/17; Urk. 16/3/22). Da sich aus diesen Dokumenten wie nachfolgend unter II. 4. aufzuzeigen sein wird kein rechtsgenügender Hinweis auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt, durfte auf die Befragungen des Beschwerdegegners 1 und weiterer verdächtigter Personen verzichtet werden. Von solchen Einvernahmen wäre kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Ebensowenig konnte von einer Befragung der weiteren an der Besprechung vom

      1. September 2015 anwesend gewesenen Personen mit einem Gewinn neuer Tatsachen gerechnet werden. Was diese Personen nach der in der Strafanzeige geäusserten Darstellung des Beschwerdeführers hätten bezeugen können, ergibt

        sich bereits aus der Besprechungsagenda und dem Vereinbarungsentwurf (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 6 i.V.m. Urk. 16/3/22 S. 1 und Urk. 16/3/17).

    4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

4.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung Willensbetätigung. Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 181 N 1 und N 10 ff.).

      1. Hintergrund der beanzeigten Nötigung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der C. bzw. der D. ag bezüglich Leistungsabrechnungen und damit zusammenhängender Themen (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 5; Urk. 16/3/7-10; Urk. 16/3/12-19; Urk. 16/3/21-25). Wie erwähnt erachtet der Beschwerdeführer das in diesem Zusammenhang stehende

        Verhalten des Beschwerdegegners 1 und der Verantwortlichen von D. ag

        als nötigend; gemäss seiner Darstellung lässt sich die Nötigung aus dem Vereinbarungsentwurf (Urk. 16/3/17) und der Besprechungsagenda (Urk. 16/3/22) direkt ableiten (Urk. 23 S. 3).

      2. Am 1. September 2015 fand im Beisein von zwei Anwälten des Beschwerdeführers eine Besprechung zwischen Vertretern der C. , der

        D.

        ag und dem Beschwerdeführer statt. Gemäss der mutmasslich vom

        Beschwerdegegner 1 verfassten - Besprechungsagenda wurden dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung die Gründe für die Auszahlersperre erläutert. Dabei wurde ihm unter Nennung von Strafbestimmungen angekündigt, dass die C. künftig jede Leistung individuell prüfen und die D. ag die übrigen Krankenversicherer informieren werde. Zudem wurden Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldbezugs des Beschwerdeführers vom Januar/Februar 2015 und vom Juni 2015 aufgeworfen. Schliesslich wurde auf die Möglichkeit eines Vergleichs hingewiesen (vgl. dazu Urk. 16/3/22). Einen solchen Vereinbarungsvorschlag sandte der Beschwerdegegner 1 den Vertretern des Beschwerdeführers am 16. September 2015 zu mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung von allfälligen Änderungsvorschlägen sowie mit der Bemer-

        kung, dass C.

        am hauptsächlichen Inhalt der Vereinbarung festhalte und

        keine grundlegenden Änderungen akzeptiere (Urk. 16/3/16). In dieser von

        C.

        vorgeschlagenen Vereinbarung verpflichtet sich der Beschwerdeführer

        insbesondere, alle Behandlungen nach Pflichtleistungen und Nichtpflichtleistungen zu unterteilen, korrekt nach Tarmed abzurechnen, die Behandlungsund Operationsberichte vollständig auszufüllen und seine Dignitäten sowie diejenigen

        seiner Mitarbeiter nachzuweisen. Weiter anerkennt er, der C.

        den Betrag

        von Fr. 15'502.25 zu schulden; er verpflichtet sich, diesen Betrag zurückzuzahlen,

        während die C.

        im Gegenzug die pendenten Rechnungen vergütet.

        Schliesslich sieht der Entwurf vor, die Vereinbarung dem Gesundheitsdeparte-

        ment des Kantons Zürich und der D. (Urk. 16/3/17).

        ag zur Kenntnisnahme zuzustellen

      3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Vorgehen der beschuldigten Personen kein Nötigungsvorwurf ableiten. Angesichts der diversen Streitpunkte war das Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags grundsätzlich nachvollziehbar und sinnvoll (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 Tarmed); auch der Beschwerdeführer schien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein (Urk. 16/3/12 S. 1; Urk. 16/3/18). Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mitteilte, er werde keine grundlegenden Änderungen akzeptieren (Urk. 16/3/16), erweckt dabei keinen Verdacht auf eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung Willensbetätigung des Beschwerdeführers, sondern stellt ein bei Vergleichsverhandlungen nicht unübliches Vorgehen dar.

        Ein konkreter Verdacht, dass dem Beschwerdeführer wie von ihm behauptet (Urk. 16/1 S. 11; Urk. 2 S. 8) im Falle eines Nichtakzeptierens des Vereinbarungsentwurfs mit einer (mit der Streitsache nicht zusammenhängenden) Strafanzeige gedroht worden ist, besteht aufgrund der Akten nicht. Dass der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu neu vorbringen lässt, seine Anwälte hätten diese Drohung anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 klar gehört (Urk. 23

        S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Nicht behauptet wird nämlich, es sei für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung ausdrücklich mit einer Strafanzeige gedroht worden; vielmehr ist von einem sehr subtil erfolgten Aussichtstellen einer Strafanzeige die Rede, was darauf hindeutet, dass die mutmasslichen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 viel Interpretationsspielraum geboten haben (vgl. dazu auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 16/1

        S. 11 und Urk. 23 S. 7). Im übrigen wurde die genannte Strafanzeige, bei der es soweit ersichtlich - um den unrechtmässigen Bezug von Krankentaggeldern, d.h. um Versicherungsbetrug, ging (vgl. Urk. 2 S. 8), von der D. ag angekündigt und auch eingereicht. Hinweise, dass dies auf Veranlassung des Beschwerdegegners 1 geschah dass der Beschwerdegegner 1 Einfluss auf diese Strafanzeige hatte, liegen keine vor. Hinzu kommt, dass die Strafanzeige zu einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, in dem die Vergleichsverhandlungen zwischen

        dem Beschwerdeführer und der C. Urk. 16/3/15; Urk. 16/3/23; Urk. 16/3/25).

        noch nicht gescheitert waren (vgl.

        Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rückforderung der D.

        ag von

        Fr. 370'000.-für angeblich nicht dignitätskonforme Abrechnungen (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 23 S. 7; Urk. 16/1 S. 4 und S. 9 f.; Urk. 16/3/26 S. 2) ist weder Gegenstand des inkriminierten Vereinbarungsvorschlags noch ist dieser Streitpunkt in der Besprechungsagenda aufgeführt. Konkrete Hinweise, dass die Rückzahlung dieses Betrags gewissermassen inoffiziell eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs für den Verzicht auf eine Strafanzeige gewesen bzw. dieser strittige Punkt in anderer Weise nötigend eingesetzt geworden ist, liegen aufgrund der Akten nicht vor.

      4. Auch aus dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs und der Besprechungsagenda sowie aus den weiteren Beilagen zur Strafanzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung Willensbetätigung des Beschwerdeführers.

Eine Boykottdrohung bzw. die Drohung eines Tarifausschlusses kann dem Vereinbarungsentwurf und der Besprechungsagenda entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) - nicht entnommen werden. Zusammengefasst behält sich die C. im Vereinbarungsentwurf das Recht vor, nicht korrekt erstellte Kostengutsprachegesuche und Rechnungen ganz teilweise zurückzuweisen (Urk. 16/3/17 Punkte 7, 9, 12, 14 und 15). Dazu ist sie berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3 KVG). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rechnungen und Kostengutsprachen korrekt verfasst

bzw. ob die C.

einzelne Zahlungen an den Beschwerdeführer zu Unrecht

verweigert hat, hat sich die Kammer nicht zu äussern. Beanstandete Arztrechnungen überprüft die Paritätische Vertrauenskommission PVK (Art. 17 Abs. 2 lit. d Tarmed); sie und das Schiedsgericht sind auch für Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern zuständig (Art. 17 Abs. 2 lit. c Tarmed; Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Tarmed). Da die Auslegung des Tarmed sodann Aufgabe der Paritätischen Interpretationskommission PIK ist (Art. 16 Tarmed), erübrigen sich auch Ausführungen zu den zwischen den Parteien - und teilweise wohl auch zwischen der E. und der FMH (vgl. Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/3/7 S. 2) strittigen strittig gewesenen Grundsatzfragen bezüglich Besitzstandsleistungen, Fortbildungsordnung, Dignitäten und Offenlegung von Dignitäten (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 18 S. 4; Urk. 23

S. 6 f.). Solange in diesen Punkten von den dafür zuständigen Kommissionen und Schiedsgerichten kein Grundsatzentscheid vorlag, durften die Konfliktparteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten festhalten. Im Umstand, dass die C. in ihrem Vereinbarungsentwurf - und auch bei der Bewilligung eines konkreten Kostengutsprachegesuchs (Urk. 16/3/24) - den Nachweis der Dignitäten und die Meldung von Änderungen der Dignitäten verlangte (Urk. 16/3/17 Punkte 4-6), ist somit kein Verdacht auf ein unerlaubtes Mittel zu erblicken. Ob und welche Dignitäten bestehen, dürfte im übrigen für die Frage der korrekten Abrechnung von Leis-

tungen von Bedeutung und damit für die C.

von berechtigtem Interesse

sein; dies wird vom Beschwerdeführer sinngemäss auch anerkannt (Urk. 2 S. 6).

Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Boykottdrohung. Zwar hat die D. ag ihre Kunden mit Schreiben vom 18. September 2015 auf die umstrittene Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers und

den Verdacht auf Patientenbehandlungen trotz Taggeldbezug aufmerksam gemacht (Urk. 16/3/21); diese Mitteilung ist indessen weder sachfremd noch widerrechtlich, ist es doch Aufgabe des tarifcontrollings von D. ag, im Auftrag der Versicherer Leistungserbringer zu erkennen, welche Tarife missbräuchlich anwenden und damit die Wirtschaftlichkeitsgebote verletzen. Ein Aufruf zum Boykott ist dem Schreiben der D. ag nicht zu entnehmen.

Dass die C. im Vereinbarungsentwurf die Rückforderung bzw. die Verrechnung von Fr. 15'502.25 vorsieht (Urk. 16/3/17 S. 3), stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8; Urk. 16/1 S. 9; Urk. 16/3/25 S. 3) keinen Hinweis auf nötigendes Handeln durch ein rechtswidriges Mittel bzw. durch rechtswidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck dar, dürfen doch auch strittige mutmasslich verwirkte Forderungen in einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag eingebunden werden.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Nötigung zu Recht eingestellt hat.

    1. Bei der eventualiter beanzeigten Erpressung handelt es sich um eine lex specialis zur Nötigung (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 156 N 1). Die Einstellung der Untersuchung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

    2. Ob der Beschwerdegegner 1 wie in der Replik vorgebracht (Urk. 23 S. 4)

      - datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Diese Vorwürfe waren nicht Gegenstand der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Strafanzeige.

    3. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    4. Ausführungen zum sinngemäss gestellten Ausstandgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. G. Venzin (Urk. 2 S. 10) erübrigen sich somit.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 2'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. lit. b-d GebV OG).

  2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands es wurde eine 7-seitige Beschwerdeantwort und eine 6-seitige Duplik eingereicht (Urk. 18; Urk. 29) - und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 1'800.-- (zuzügl. 7,7% MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. be AnwGebV).

  3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

  4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-3/2016/10004967, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16]), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.