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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180269: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ein, da er ihm ungetreue Geschäftsbesorgung und arglistige Vermögensschädigung vorwarf. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Untersuchung ab, da der Beschwerdeführer keine gültige Strafantragfrist eingehalten hatte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Straftatbestände nicht erfüllt waren. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180269

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180269
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180269 vom 02.04.2019 (ZH)
Datum:02.04.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_553/2019
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Sinne; Recht; Vermögens; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Recht; Untersuchung; Antrag; Steueramt; Antrag; Kanton; Veranlagungsverfügungen; Schaden; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kantons; Verfahren; Tatbestand; Entscheid; Pflicht; Geschäftsbesorgung; Vermögensschädigung
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 151 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 159 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 303 StPO ;Art. 307 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 380;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE180269

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180269-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

C. Tschurr

Beschluss vom 2. April 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2018, LTG2/2017/10019033

Erwägungen:

I.
  1. A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) reichte datiert mit

  1. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige ein gegen B. (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und arglistiger Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB (Urk. 21 [Akten der Staatsanwaltschaft A-6/2017/10019033] /6). Damit machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 vertrete ihn seit Juni 2007 als Steuervertreter im ordentlichen Veranlagungsverfahren im Kanton St. Gallen. Im Zusammenhang mit den Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 habe der Beschwerdegegner 1 entgegen Aufforderungen seitens des kantonalen Steueramtes St. Gallen und des Beschwerdeführers vom Steueramt verlangte Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers sei deshalb im Rahmen einer Ermessenseinschätzung viel zu hoch veranlagt worden. Gleichwohl habe der Beschwerdegegner 1 gegen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen 2011 und 2012 keine Einsprache erhoben und auch den Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäss informiert. Dadurch sei dem Beschwerdeführer ein Schaden von mindestens Fr. 64'498.85 entstanden. Der Beschwerdegegner 1 sei als Treuhänder/Steuerberater Mandatar gewesen und als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Er habe seine auftragsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, sondern im Gegenteil während eines längeren Zeitraums wiederholt und in schwerer Weise gegen die Interessen seines Auftraggebers gehandelt, indem er jegliche Mitwirkung mit den Steuerbehör- den unterlassen und dies gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur verschwiegen, sondern diesen auch bewusst falsch informiert habe. Dadurch habe er die Tatbestände von Art. 158 Ziff. 1 StGB und von Art. 151 StGB erfüllt (Urk. 21/6).

    1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 12. Juli 2017 die Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungen (Urk. 21/2). Die Polizei befragte am 17. November 2017

      den Beschwerdeführer (Urk. 21/3) und am 30. November 2017 den Beschwerdegegner 1 (Urk. 21/4) und erstellte am 11. Dezember 2017 einen Polizeirapport zuhanden der Staatsanwaltschaft (Urk. 21/1). Mit Verfügung vom 25. September 2018 nahm diese eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 21/10 = Urk. 4/1).

    2. Gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom

  1. September 2018 reichte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Damit beantragt er, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2).

    1. Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.-- (Urk. 6) leistete der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter fristgerecht (Urk. 12).

    2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt mit einer Eingabe vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Auch die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Mit einer Replik vom 30. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 34). Auch der Beschwerdegegner 1 hält in einer Duplik vom 15. Februar 2019 an seinen Anträgen fest (Urk. 36). Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 38 und Urk. 39). Er äusserte sich nicht mehr. Die Sache ist spruchreif.

    3. Zufolge Neukonstituierung der Kammer und Abwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Beschluss teilweise nicht in der den Parteien avisierten Besetzung (Urk. 6 S. 3).

II.
  1. Die am 4. Oktober 2018 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) gegen die am 27. September 2018 versandte Verfügung (Urk. 4/1, angehefteter Briefumschlag) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO,

    Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.4).

    Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche rechtsmittellegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) ist die geschädigte Person grundsätzlich nur dann, wenn sie sich im Sinne von

    Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Diese Einschränkung gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Person wie vorliegend - noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380

    E. 2.2). Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO durch die behauptete Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich als Privatkläger konstituieren kann. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihm durch die behaupteten Straftaten einen Schaden von mindestens rund Fr. 65'000.-zugefügt. Er gilt damit als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich ist die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben und eine Untersuchung zu eröffnen als Privatkläger konstituieren. Auch diese Rechtsmittelvoraussetzung ist erfüllt. Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, die Veranlagungsverfügungen vom 18. Februar 2014 betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012 nach Erhalt an den Beschwerdeführer weitergeleitet zu haben, mit einem Vermerk, dass er sie geprüft und für in Ordnung befunden habe. Er könne die Weiterleitung aber nicht belegen. Der Beschwerdeführer habe bezüglich des Erhalts dieser Veranlagungsverfügungen widersprüchliche Angaben gemacht. Anfänglich habe er erklärt, dass er die Verfügungen wahrscheinlich vom Beschwerdegegner 1 in Kopie erhalten und sich deshalb an Rechtsanwalt lic. iur. X1. (seinen heutigen Rechtsvertreter) gewandt habe. In der Strafanzeige sei dagegen dargelegt worden, der Beschwerdeführer habe erst am 23. Mai 2014 von

    X2. , einer Mitarbeiterin in der Kanzlei von RA X1. , von den Veranlagungsverfügungen erfahren.

    Die Aussagen so erwog die Staatsanwaltschaft weiter - des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 widersprächen sich teilweise diametral. Die gegensätzlichen Angaben zum Kerngeschehen, namentlich betreffend angeblicher mündlicher Abreden über die Vorgehensweise im Zusammenhang mit den vom Steueramt geforderten Unterlagen der Jahre 2010 und 2011, könnten von keinem der Beteiligten belegt werden. Es seien weder unabhängige Zeugen bekannt noch Korrespondenz aktenkundig. Damit stehe im Kernbereich, namentlich betreffend die Behauptung des Beschwerdegegners 1, zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei abgemacht gewesen, dass dem Steueramt keine Unterlagen betreffend die Jahre 2010 und 2011 nachgereicht würden, und betreffend die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die vom Steueramt am 18. Februar 2014 erlassenen Veranlagungsverfügungen dem Beschwerdeführer weitergeleitet habe, die Aussage des Beschwerdeführers gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1. Ein Abstellen auf belastende Aussagen setzte eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Belastenden respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit des Belasteten respektive dessen Aussagen voraus. Davon könne aber vorliegend keine Rede sein. Dem Beschwerdegegner 1 könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, durch eine Pflichtverletzung (eventual-)vorsätzlich eine finanzielle Schädigung des Beschwerdeführers zugelassen zu haben. Damit sei eine Anklage in prozessualer Hinsicht nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4/1 S. 3 f. Ziff. 8 - 10). Abschliessend sei zudem festzuhalten, dass es sich beim Straftatbestand der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB um ein Antragsdelikt handle. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 7. Juni 2017 sei die Antragsfrist längst abgelaufen gewesen. Diesbezüglich sei deshalb bereits aus formellen Gründen keine Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 4/1 S. 5 Ziff. 11).

  3. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Strafantragsfrist betreffend die arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB sei nicht abgelaufen. Es komme darauf an, zu welchem Zeitpunkt festgestanden sei, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei. Das sei erst mit der innerkantonal letztinstanzlichen Abweisung des Revisionsgesuchs mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017 der Fall gewesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 11).

    Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis und zur Frage der Strafantragsfrist zu äussern. Damit habe die Staatsanwaltschaft seinen Gehörsanspruch im Sinne von Art. 29 BV sowie Art. 318 Abs. 1

    i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO verletzt (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 12 f.).

    Eine Nichtanhandnahmeverfügung dürfe nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen ergehen. Davon könne vorliegend keine Rede sein (Urk. 2 S. 5 Ziff. 14). Die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufscheinende Behauptung des Beschwerdegegners 1 ohne diese Behauptung zu dokumentieren

    -, er habe den Beschwerdeführer dahingehend beraten, dem Steueramt die eingeforderten Unterlagen nicht einzureichen, sei nicht verständlich, frei erfunden und werde bestritten (Urk. 2 S. 6 f.). Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 1 die Ermessens-Veranlagungen dem Beschwerdeführer nach Erhalt umgehend weitergeleitet habe. Naheliegend und ungleich wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdegegner 1 schlicht überlastet gewesen sei und Fristen verpasst habe und seine Fehlleistungen habe unter den Teppich kehren wollen (Urk. 2 S. 7). Der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach

    Art. 158 StGB sei durchaus erfüllt, indem der Beschwerdegegner 1 als Buchhalter, Treuhänder und Steuerberater aufgrund eines zivilrechtlichen Auftrages damit betraut gewesen sei, die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers zu wahren wie seine eigenen und indem er durch diverse Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten eine Schädigung am Vermögen des Beschwerdeführers bewirkt habe. Die arglistige Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB sei erfüllt, selbst wenn dem Beschwerdegegner 1 keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könne. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Annahme sei der Sachverhalt aufgrund diverser zusammen mit der Anzeige eingereichter Akten erstellt (Urk. 2 S. 8).

  4. Der Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft verwiesen in ihren Beschwerdeantworten im Wesentlichen auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 18, Urk. 20). Sodann machten sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Staatsanwaltschaft geltend, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Tat und der behauptete Eintritt eines Schadens als Voraussetzung für den Beginn der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) spätestens mit der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen vom

  1. Februar 2014 bzw. mit Einreichung des Revisionsbegehrens am 3. Juli 2014 bekannt gewesen und das Antragsrecht lange vor Einreichung der Strafanzeige vom 7. Juni 2017 erloschen sei (Urk. 18 S. 3 Ziff. 7, Urk. 20 S. 1 f.).

    1. Die Replik des Beschwerdeführers (Urk. 29) und die Duplik des Beschwerdegegners 1 (Urk. 36) enthalten keine wesentlichen neuen Argumente.

    2. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2 m.w.H.).

      Die Parteien haben vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2). Überdies verfügt die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2017, 6B_1187/2017 je vom 27. November 2017 E. 2.4 m.w.H. sowie 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3

      und 2.3).

      Nach Eingang der Strafanzeige vom 7. Juni 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei einen Auftrag für polizeiliche Ermittlungen gemäss

      Art. 309 Abs. 2 StPO (Urk. 21/2). Die Polizei nahm solche Ermittlungen vor, indem sie den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 befragte (Urk. 21/3+4) und eine Auskunft von C. vom Kantonalen Steueramt St. Gallen einholte (Urk. 21/1 S. 3). Am 11. Dezember 2017 rapportierte die Polizei an die Staatsanwaltschaft (Urk. 21/1). Darauf erliess die Staatsanwaltschaft ohne eigene Untersuchungshandlungen am 25. September 2018 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 21/10). Im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15) eröffnete die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, sondern nahm eine solche nach den polizeilichen Ermittlungen nicht an die Hand. Das war zulässig, auch wenn zwischen dem Polizeirapport vom 11. Dezember 2017 und dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. September 2018 geraume Zeit lag. Vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung musste die Staatsanwaltschaft gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer kein Gehör gewähren. Seine formellen Rügen gehen fehl.

    3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB vor (Urk. 21/6 S. 10 f. Ziff. 22 ff.,

S. 12 f. Ziff. 28 ff.; Urk. 2 S. 8 Ziff. 25).

    1. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann nur begehen, wer - u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts - damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Im Zentrum des Treubruchtatbestandes steht der Begriff des Geschäftsführers, wobei die nach Art. 159 aStGB entwickelten Kriterien zur Festlegung dieses Begriffs nach wie vor gültig sind. Geschäftsführer in diesem Sinne ist, wer in tatsächlich formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BSK StGB-Niggli, 4. Auflage 2019, Art. 158 N 13 m.w.H.; Trechsel/ Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 158 N 2 m.w.H.). Bereits aus der Formulierung

      des Gesetzes, wer [ ] verwaltet, aber auch aus der Grundbedingung der besonderen Treuepflicht folgt, dass als Geschäftsführer nur erscheint, wer befugt ist, selbständig über fremdes Vermögen Teile davon, über Betriebsmittel Personal eines Unternehmens zu verfügen (BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 18 m.w.H.). Ausgeschlossen bleibt jedenfalls ein einzelner Auftrag, weil er für sich alleine nicht als Geschäftsführung qualifiziert werden kann, sondern unter Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumiert werden müsste (BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 51). Anders als der Geschäftsführer nach Ziff. 1 muss der Täter beim Missbrauchstatbestand (Ziff. 2) nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen dürfen (BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 144). Erforderlich ist ein hohes Mass an Selbstän- digkeit mit Bezug auf die Verwaltung des betreffenden Vermögens. Ausdruck der Selbständigkeit ist in erster Linie, dass der Verwalter über wesentliche bzw. nicht unerhebliche Bestandteile des Vermögens wenn auch im Rahmen genereller Weisungen eigenständig verfügen kann. Vermögensverwalter ist etwa derjenige, der über Bankund Postguthaben verfügungsberechtigt ist, in leitender Stellung über die Betriebsmittel und das Personal eines Unternehmens disponiert in eigener Verantwortlichkeit für den Bestand und die Unversehrtheit von Gütern zu sorgen hat (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,

      11. Auflage 2018, Art. 158, S. 319 f.; vgl. auch Donatsch, OFK-StGB, 20. Auflage 2018, Art. 158 N 2). Die Pflicht, fremdes Vermögen zu verwalten, ist zunächst nur gegeben, wenn der Verpflichtete zur selbständigen Verfügung über das fremde Vermögen Bestandteile eines solchen befugt ist. Dagegen scheiden alle mit untergeordneten Verrichtungen verknüpften Pflichten aus, mögen sie auch die Besorgung fremden Vermögens zum Gegenstand haben (wie etwa die Tätigkeit eines Buchhalters) (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage 2010, S. 467 f.; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 4). Beim verwalteten Vermögen muss es sich um einen Vermögenskomplex handeln. Der Auftrag, ein einzelnes Vermögensstück zu verwalten, genügt nicht, sondern ist ggfs. unter Art. 158 Ziff. 2 StGB zu subsumieren (Trechsel/ Crameri, a.a.O., Art. 158 N 7).

    2. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit einer Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer betraut gewesen ist. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 sei als Treuhänder/Steuerberater Mandatar gewesen. Als Steuervertreter habe er die auftragsrechtliche Pflicht übernommen, den Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden in allen Steuerfragen zu beraten und zu vertreten (Urk. 21/6

      S. 10 f. Ziff. 24; vgl. auch S. 1 f. Ziff. 1 f.). In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer überdies geltend, der Beschwerdegegner 1 sei Buchhalter, Treuhänder und Steuerberater gewesen und als solcher damit betraut, die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers zu wahren (Urk. 2 S. 8 Ziff. 25). Dass der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der vorzitierten Lehre und der von dieser zitierten Rechtsprechung dazu mit einer Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers eines Teils dieses Vermögens betraut gewesen wäre, folgt weder aus diesen Darstellungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten. Insbesondere folgt daraus nicht, dass der Beschwerdegegner 1 befugt gewesen wäre, über Vermögen des Beschwerdeführers Teile davon zu verfügen. Die vom Beschwerdeführer behauptete auftragsrechtliche Pflicht zur Beratung und Vertretung gegenüber den Steuerbehörden - ähnlich einer rechtsanwaltlichen Pflicht zur Beratung und Vertretung eines Klienten in einem vermögensrechtlichen Prozess beinhaltet insbesondere keine Befugnis zur Verfügung über Vermögen des Beschwerdeführers und damit keine Vermögensverwaltung im zitierten Sinne. Auch wenn die Interessenvertretung eines Klienten in einem steuerrechtlichen Verfahren (wie die anwaltliche Vertretung in einem vermögensrechtlichen Zivilprozess) auch als Geschäftsführung bezeichnet werden kann, handelt es sich dabei nicht um eine Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, und auch wenn das Verhalten eines Vertreters in einem solchen Verfahren vermögensrelevant sein kann, wenn der Vertretene durch die Behörde bzw. das Gericht zu einer Leistung verpflichtet wird, handelt es sich bei diesem Verhalten des Vertreters nicht um eine Verfügung über das Vermögen des Vertretenen.

      Der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhobene Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geht schon mangels der Voraussetzung der Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner 1 fehl. Dieser Straftatbestand ist schon aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers eindeutig nicht erfüllt. Insoweit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an die Hand.

    3. Arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB ist ein Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung erfordert einen gültigen Strafantrag (Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (BSK StGB-Riedo, Art. 31 N 6 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 31 N 3).

    4. it Schreiben vom 3. Juni 2014 an den Beschwerdegegner 1 warf ihm die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers, MLE X2. , im Wesentlichen genau das vor, was ihm der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 7. Juni 2017 vorwarf, nämlich auf die Aufforderungen des Steueramtes vom

14. November 2013 und vom 9. Januar 2014 zur Einreichung von Unterlagen keine Unterlagen eingereicht zu haben, worauf das Steueramt das Einkommen des Beschwerdeführers für die Steuerjahre 2011 und 2012 mit Verfügungen vom

18. Februar 2014 auf je Fr. 250'000.-eingeschätzt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer über diese Entscheide nicht ins Bild gesetzt und auch unterlassen, diese Entscheide anzufechten. Die Veranlagungsverfügungen 2011 und 2012 seien schon längst rechtskräftig geworden. Aufgrund der ermessensweisen Einschätzung sei dem Beschwerdeführer ein Schaden von insgesamt Fr. 64'498.85 entstanden. In rechtlicher Hinsicht müsse klarerweise der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung erhoben werden (Urk. 30/5; vgl. damit die Strafanzeige Urk. 21/6).

Dem Beschwerdeführer waren Tat und Täter somit bereits im Juni 2014 bekannt. Bis zur Strafanzeige vom 7. Juni 2017 stellte er aber soweit ersichtlich keinen Strafantrag. Das Antragsrecht war zum Zeitpunkt dieser Strafanzeige längst erloschen.

Nichts daran ändert die Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, erst als das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid vom 20. Januar 2017 sein Revisionsgesuch innerkantonal letztinstanzlich abgewiesen habe, sei festgestanden, dass überhaupt ein bezifferbarer Schaden entstanden sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 11, S. 9 Ziff. 30). Abgesehen davon, dass bereits mit dem Schreiben von X2. vom 3. Juni 2014 aufgrund rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen ein Schaden mit Fr. 64'498.85 auf Franken und Rappen und in exakt derselben Höhe wie in der Strafanzeige vom 7. Juni 2017 (Urk. 21/6

S. 8 Ziff. 18) beziffert wurde, wäre selbst dann, wenn dieser Schaden wie in der Beschwerde geltend gemacht erst mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017 festgestanden hätte, die dreimonatige Strafantragsfrist am 7. Juni 2017, als die Strafanzeige eingereicht wurde, bereits erloschen gewesen. Ohnehin hindert aber die theoretische Möglichkeit einer Revision eines rechtskräftigen Entscheides den Lauf der Strafantragsfrist nicht.

Bei Antragsdelikten ist ein gültiger Strafantrag Prozessvoraussetzung (BSK StGB-Riedo, N 108 zu Art. 30; vgl. auch Landshut/Bosshard und Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 303 N 11 und N 12 sowie 329 N 10). Fehlt ein gültiger Strafantrag und ist das Antragsrecht erloschen, ist im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt. Zu Recht nahm deshalb die Staatsanwaltschaft auch insoweit eine Untersuchung nicht an die Hand.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schon aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts eindeutig nicht erfüllt ist und dass bezüglich der vorgeworfenen arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB der für eine Strafverfolgung erforderliche gültige Strafantrag fehlt und damit eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist. Im Ergebnis zu Recht nahm deshalb die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 2'000.-festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (Urk. 6, Urk. 12) zu beziehen.

  2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

  3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH,

III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom

17. März 2017 E. 2 [m.w.H.]). Der Beschwerdeführer hat demnach den Beschwerdegegner 1 für dessen anwaltliche Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdegegner 1 zog erst im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger bei. Dieser reichte eine Beschwerdeantwort (Urk. 18) und eine Duplik (Urk. 36) ein. In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X1. , zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad LTG2/2017/10019033 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad LTG2/2017/10019033, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21) (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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