Zusammenfassung des Urteils UE180267: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A. erstattete am 22. August 2018 Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch am 19. September 2018, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass kein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Löschung der C. AG in Liquidation und dem behaupteten Vermögensschaden des Beschwerdeführers besteht. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen eines Betrugs und wies die Beschwerde ab. Es wurde entschieden, dass die Gerichtskosten von CHF 1'000 vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180267 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 17.01.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Liquidation; Gericht; Betrug; Betrugs; Verfahren; Löschung; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Handelsregisteramt; Urkunde; Limmattal; Albis; Prozesskaution; Verfahren; Bundesgerichts; Parteientschädigung; Forderung; Tatbestand; Aktiengesellschaft; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 153 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 746 OR ;Art. 8 StPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 140 IV 155; |
Kommentar: | Brunner, Gasser, 2. Aufl., Zürich, Art. 99 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180267-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier,
Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 17. Januar 2019
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 22. August 2018 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs (Urk. 11/1 S. 2). Am 19. September 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5).
Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am
24. September 2018 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 11/9) fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 2).
Innert Frist leistete der Beschwerdeführer die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 (Urk. 6, Urk 8). Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde in der Folge dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. November 2018 unter Einreichung der Akten auf eine Stellungnahme (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Fristablauf: 26. November 2018; Urk. 13).
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt
sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner gemäss seiner polizeilichen Befragung vom 22. August 2018 das Folgende zur Last: Mit Zivilurteil vom
14. September 2017 habe das Bezirksgericht Meilen die dortige Klägerin, die
C. AG in Liquidation, verpflichtet, ihm, dem dortigen Beklagten, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 16'200.00 zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen. Die Klägerin sei jedoch während des Prozesses liquidiert bzw. gelöscht worden. Der Beschwerdegegner, Alleinaktionär, alleiniger Verwaltungsrat und alleiniger Liquidator habe die Firma im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdegegner müsse dem Handelsregister das hängige Verfahren verschwiegen haben. Hierdurch sei ihm, dem Beschwerdeführer, ein Vermögensschaden, insbesondere in Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Betreibungskosten, entstanden (Urk. 11/2 S. 1 f.).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst durch die Klageabweisung durch das Bezirksgericht Meilen Gläubiger einer Forderung gegen- über der C. AG in Liquidation geworden sei. Die vorhergehende Löschung der C. AG in Liquidation vermöge daher weder eine kausalbedingte Vermögensdisposition noch einen entsprechenden Vermögensschaden beim Beschwerdeführer zu begründen. Der objektive Tatbestand des Betrugs sei daher nicht erfüllt. Es dürfte sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln (Urk. 5 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners betrügerisch sei. Der Beschwerdegegner habe dem Handelsregister offensichtlich das hängige Verfahren verschwiegen, denn ein Handelsregisterführer könne eine Firma im Handelsregister erst löschen, wenn sämtliche hängige Rechtsverfahren abgeschlossen seien. Dies stelle auch eine Irreführung des Handelsregisteramtes dar. Allenfalls habe der Beschwerdegegner beim Handelsregisteramt auch eine gefälschte Bilanz und Erfolgsrechnung eingereicht, so dass allenfalls eine Urkundenfälschung vorliege (Urk. 2 S. 1 ff.).
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Handelsregisterauszug ergibt sich Folgendes: Die Generalversammlung der C. AG beschloss am
8. September 2015 deren Auflösung. Hierauf wurde am tt.mm.2015 im SHAB die Auflösung resp. die Änderung der Firma zu C. AG in Liquidation publiziert. In der Folge wurde dreifach ein Schuldenaufruf im SHAB publiziert. Am tt.mm.2017 wurde im SHAB die Beendigung der Liquidation und die Löschung der C. AG in Liquidation publiziert (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 11/4). Am
14. September 2017 wies das Bezirksgericht Meilen eine Klage der C. AG in Liquidation ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 16'200.0 zzgl. 8% MwSt. zu (Urk. 3/3 S. 33).
Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Die Vermögensminderung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein. Sodann muss dem Irrenden die Verfügungsmacht über Vermögen zukommen. Folglich müssen Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Geschädigter und Verfügender. Dementsprechend muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 N 17 ff).
Die Staatsanwaltschaft verneinte zu Recht das Vorliegen des Tatbestandes des Betrugs. Wie sich dem Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts Meilen entnehmen lässt, wurde die Forderungsklage von der Aktiengesellschaft bereits im Jahr 2014 anhängig gemacht (Urk. 3/3 S. 1 CG140020). Dem Rubrum lässt sich allerdings auch entnehmen, dass das Gericht über den am 8. September 2015 gefällten Auflösungsbeschluss informiert war, ist doch im Rubrum als Klägerin C. AG in Liquidation aufgeführt (Urk. 3/3 S. 1). Der im Zivilprozess anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dementsprechend im Rahmen des Zivilprozesses gestützt auf Art. 99 Abs. 1 ZPO versuchen können, eine Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung zu verlangen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwanger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 99 N 11-13). Weder im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung noch im Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft bestand die Forderung über Fr. 16'200.00 zzgl. MwSt. Ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Löschung der Aktiengesellschaft durch das Handelsregisteramt und der erst danach dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Meilen zugesprochenen Forderung ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verneinte zu Recht das Vorliegen einer kausalbedingten Vermögensdisposition sowie eines entsprechenden Vermögensschadens. Gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b HRegV kann weiter auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit angeordnet werden, wenn die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt. Der Beschwerdeführer hätte somit während des hängigen Prozesses die Wiedereintragung verlangen können. Ebenso kann die Wiedereintragung verlangt werden, sollte sich die Liquidation als unvollständig erweisen, da nicht alle Passiven berücksichtigt worden sind (Benedick, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 746 OR N 6). Es handelt sich somit ausschliesslich um zivilrechtliche Fragestellungen.
Im Übrigen hat die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister konstitutive Wirkung und führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft (Benedick, a.a.O., Art. 746 OR N 5). Folglich hat der Untergang einer juristischen Person - die Wiedereintragung der juristischen Person im Handelsregister vorbehalten grundsätzlich die Gegenstandslosigkeit des Prozesses mangels Prozessfähigkeit zur Folge (Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 107 ZPO N 7; Rüetschi,
in: Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 164 N 13). Vorliegend fällte das Bezirksgericht Meilen das Urteil am 14. September 2017, obwohl die Löschung der Aktiengesellschaft am tt.mm.2017 im SHAB publiziert worden war. Ob die Forderung resp. Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils somit überhaupt Bestand hat, ist jedoch wiederum eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend das Strafverfahren nicht von Belang ist. Relevant ist vorliegend einzig, dass die Anmeldung zur Löschung durch den Beschwerdegegner resp. die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister keine kausale Vermögensdisposition resp. einen entsprechenden Vermögensschaden bewirkte. Ob ein Anspruch am Liquidationsergebnis bestanden hätte resp. besteht, ist eine zivilrechtliche Frage.
Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf des Betrugs erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Was den angesprochenen Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; Urk. 2 S. 2) anbelangt, so brachte der Beschwerdeführer in seiner Anzeige resp. polizeilichen Befragung die Thematik einer allfälligen gefälschten Bilanz resp. Erfolgsrechnung nicht vor. Neue Vorwürfe können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt der Irreführung der Behörden des Handelsregisteramtes nicht abgehandelt (Urk. 2 S. 2), weiter den Tatbestand der unwahren Angaben gegen- über Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) ansprechen will. Diesfalls gilt das Folgende: Das Verschweigen des hängigen Prozesses gegenüber dem Handelsregisteramt thematisierte er anlässlich der polizeilichen Befragung lediglich im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf (Urk. 11/2 S. 1). Die Staatsanwaltschaft setzte sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in der Folge mit dem rapportierten Tatbestand des Betrugs (Urk. 11/1) auseinander. Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch nicht entscheidend.
Der Beschwerdeführer ist bezüglich der über den Betrug hinausgehenden Vorwürfe ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Denn hierfür müsste er geschädigt
resp. durch die Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 115 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 21).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 153 StGB ist der öffentliche Glaube in das Handelsregister, wobei die Tragweite von Art. 153 StGB gering ist, da bei rechtlich erheblichen Tatsachen Art. 253 StGB vorgeht (BSK StGB II-Weissenberger,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 153 N 1 f.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom
6. September 2018 E. 4.3.).
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Urkundendelikte, sprich Art. 251 und Art. 253 StGB, schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit sich das Fälschungsdelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person bezieht. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1, insb. mit Verweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.3).
Wie zuvor betreffend den Vorwurf des Betrugs ausgeführt (E. II. 4), liegen keine Anzeichen für eine kausale Vermögensdisposition resp. einen kausalen Vermögensschaden und somit für ein Vermögensdelikt vor. Dementsprechend liegen keine Hinweise auf eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die geltend gemachten, allfälligen unwahren Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt resp. die geltend gemachte, allfällige Vorlage
einer gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung vor (Urk. 2 S. 2). Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass soweit der Beschwerdeführer pauschal, ohne nähere Ausführungen rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, allfällige aufsichtsrechtliche resp. organrechtliche Verfehlungen des Beschwerdegegners zu untersuchen (Urk. 2 S. 2), dies auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft war, handelt es sich doch hierbei nicht um strafrechtliche Fragestellungen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.00 zu beziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 17. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann
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