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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180253: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Person namens A. hat gegen eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich Beschwerde eingelegt, da sie sich von einer anderen Person namens B. belästigt und bedroht fühlte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anzeige von A. nicht weiterverfolgt und die Akten an das Statthalteramt überwiesen. A. beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A. ab, da keine ausreichenden Hinweise auf Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohungen oder Nötigungen vorlagen. Die Gerichtskosten wurden A. auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180253

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180253
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180253 vom 06.12.2018 (ZH)
Datum:06.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Kontakt; Drohung; Nötigung; Anruf; Stalking; Staatsanwaltschaft; Fernmeldeanlage; Kantons; Verhalten; Missbrauch; Suizid; Suizidversuch; Parteien; Hinweis; Verfahren; Vorgeschichte; Belästigung; Telefon; Nichtanhandnahme; Hinweise; Gespräch; Angst; Handlung; Belästigungen; Beschwerdeverfahren; Sinne; Fahrschüler; Person
Rechtsnorm:Art. 136 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 273 StPO ;Art. 292 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 131; 129 IV 262; 137 IV 285; 141 IV 437;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE180253

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180253-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Beschluss vom 6. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeund Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. August 2018, B- 5/2018/10024670

Erwägungen:

I.
  1. Am 12. Juli 2018 erstattete A. Strafanzeige gegen B. wegen Stalking bzw. Nötigung, Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei der Kantonspolizei Zürich (vgl.

    Urk. 14/1). Sie habe von November 2014 bis Januar 2015 mit B. eine Beziehung und ab Februar 2015 eine On-Off-Beziehung geführt. Er habe im Dezember 2015 gegen die von der Kantonspolizei Zürich im Oktober 2015 angeordneten und vom Bezirksgericht Uster verlängerten Schutzmassnahmen im Sinne des kantonalen Gewaltschutzgesetzes (GSG; LS ZH 351) verstossen. Daraufhin habe sie mit ihm Kontakt gepflegt und Weihnachten 2015 mit ihm verbracht. Danach führten sie eine On-Off-Beziehung. Anfang 2017 habe sie einen neuen Mann kennen gelernt, mit dem es nicht gestimmt habe. So sei sie wieder an

    B. gelangt, der ab Februar 2017 eine Freundin gehabt habe. Sie habe gehofft, dass er sich von seiner Freundin trenne. Im April 2017 habe sie mit ihm reden wollen und dabei eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erhalten. Dann sei der Kontakt abgebrochen. Monate später sei er ihr über längere Strecken nachgefahren. Im August 2017 habe sie ein E-Mail von einem Fake-Account erhalten. Im September und Oktober 2017 habe es zwei drei Mal in der Nacht bei ihr geklingelt, wobei sie nicht beweisen könne, ob er dies gewesen sei. Trotz Gesprächen mit der damaligen Freundin von B. habe das nächtliche Klingeln nicht aufgehört. Sie habe ihn gesehen, wie er im C. gestanden habe, von wo aus der Einblick in ihre Wohnung möglich sei. Am 18. November 2017 habe sie

    B. telefonisch kontaktiert. Im Gespräch sei ihr alles wieder hoch gekommen, sodass es am 19. November 2017 zu einem Suizidversuch gekommen sei. Sie habe danach ein schönes Leben geführt, bis B. sie am 19. April 2018 über eine Telefonkabine angerufen habe. Sie habe Angst bekommen. Am 7. Mai 2018 habe er sie über eine Nummer aus Frankreich angerufen, wobei jedoch kein Gespräch stattgefunden habe. Am 25. Mai 2018 habe sie eine Anfrage per SMS von einem Fahrschüler von ihm erhalten. Am 6. Juni 2018 habe er versucht, sie

    von einer Telefonzelle aus anzurufen. Am 14. Juni 2018 habe er anonym angerufen (vgl. Urk. 5 S. 1 f.; Urk. 14/4/1 und Urk. 2 S. 3 ff.).

    Am 21. August 2018 erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeund Überweisungsverfügung (Urk. 5). Sie nahm eine Untersuchung nicht an die Hand und überwies die Akten dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil bezüglich der rapportierten Übertretung im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur weiteren Veranlassung.

  2. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Es sei gegen

B. ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Verfügung vom 17. September 2018 forderte die Verfahrensleitung A. auf, zu erklären, welche Zivilforderungen sie geltend macht und diese zu begrün- den und zu beziffern (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess sich

A. vernehmen (Urk. 10). Am 16. Oktober 2018 ersuchte das Obergericht die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Untersuchungsakten (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat diese eingereicht (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.
  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319

    Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016

    E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; 6B_635/2018 vom 24.

    Oktober 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

  3. Die Staatsanwaltschaft erwägt, dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei kein drohendes Tatbestandselement zu entnehmen. Die wenigen Telefongesprächsversuche, anlässlich welcher der Beschwerdegegner 1 nicht zu Wort gekommen sei, sowie die wenigen wortlosen Aufeinandertreffen der Parteien während der beanzeigten Zeitspanne vom 19. April 2018 und 12. Juli 2018 seien nicht geeignet, einen verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran ändere auch die Vorgeschichte der Parteien nichts. Auch eine Nötigung sei nicht gegeben. Es sei kein Zwangsmittel ersichtlich, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung überschreite. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 und dessen Freundin mehrfach selbst kontaktiert, was an ihrer geltend gemachten Angst zweifeln lasse. Dass sich die Parteien als Fahrlehrer auf der Strasse und auf Parkplätzen begegnen, sei beruflich bedingt. Der dem Polizeirapport zu entnehmende Grund für den Suizidversuch,

nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit einem schlechten Gewissen leben müsse, lasse nachhaltigen Trennungsschmerz vermuten (Urk. 5 S. 4 ff.).

4.

    1. Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer aus Bosheit Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung Belästigung missbraucht.

      Bosheit im Sinne von Art. 179septies StGB ist anzunehmen, wenn der Täter die Tat begeht, weil ihm der Schaden die Unannehmlichkeiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln Handeln aus Übermut, Trotz, um eine momentane Laune zu befriedigen (BGE 121 IV 131 E. 5b).

    2. Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt.

      Der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken Angst versetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2; 6B_1282/2016 vom

      14. September 2017 E. 2.2). Bei einer Drohung sind auch die Umstände der Äusserung und die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

    3. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.

    4. Als Stalking wird das zwangshafte Verfolgen einer Person bezeichnet. Typische Merkmale sind das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist im Ständerat gescheitert. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass Stalking nicht als strafwürdig befunden würde. Vielmehr waren Ständeund Bundesrat - der Nationalrat hat die Motion angenommen - der Ansicht, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt sind. Dazu zählen beispielsweise Verletzung der Geheimoder Privatsphä-

re (Art. 179 ff. StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB),

Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Auch ist das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen

Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 129 IV 262 E. 2.3 und E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1).

5.

    1. Bezüglich des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sind nur jene Telefonanrufe relevant, die vom Strafantrag vom 12. Juli 2018 erfasst sein können. Da die Strafantragsfrist drei Monate beträgt (vgl. Art. 31 StGB), sind grundsätzlich einzig Telefonanrufe seit dem 12. April 2018 massgebend. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB), da es sich dabei ebenfalls um ein Antragsdelikt handelt. Weiter zurückliegende Handlungen sind im Rahmen des Vorwurfs des Stalkings zu beachten.

      Demgegenüber handelt es sich beim Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht um ein Antragsdelikt, weshalb hier auch früher zurückliegende Tathandlungen massgebend sein können.

    2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aus der ganzen Situation heraus, dass der Beschwerdegegner 1 es immer noch nicht verstanden habe, dass er sie in Ruhe lassen solle, keinen Ausweg mehr gesehen, als sich umzubringen, dann habe sie Ruhe (Urk. 2 S. 9). Er habe sie das ganze Jahr 2017 belästigt, obschon sie das nicht toleriert habe. Am 18. November 2017 sei sie verzweifelt gewesen und habe sich genötigt gefühlt, dass sie mit ihm in Kontakt habe treten müssen. Sie habe das nicht gewollt, da sie in Ruhe habe gelassen werden wollen. Sie habe sich bedroht gefühlt, da sie gewusst habe, dass er schon gegenüber anderen die Hand erhoben habe (Urk. 2 S. 12 Rz. 55). Die Beschwerdeführerin behauptet mit anderen Worten, der Beschwerdegegner 1 habe sie genötigt, ihn am 18. November 2017 anzurufen und hernach einen Suizidversuch zu begehen.

    3. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 haben eine gemeinsame Vorgeschichte. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin führten sie Ende 2014 und Anfang 2015 eine Beziehung und ab Februar 2015 eine On-OffBeziehung (Urk. 2 S. 3). Im Oktober 2015 kam es zu einer Gewaltschutzverfügung durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/3), welche durch das Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016 verlängert wurde (Urk. 3/4). Im Dezember 2015 sollen die Parteien wieder Kontakt zueinander aufgenommen und die Weihnachten 2015 miteinander verbracht haben

      (Urk. 14/4/1 S. 2). Aus dieser Zeit (19. Dezember 2015) datiert auch eine Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin (an die Staatsanwaltschaft See/Oberland). Im Oktober 2016 habe sich die Beschwerdeführerin erneut vom Beschwerdegegner 1 getrennt (Urk. 14/4/1 S. 2 und Urk. 2 S. 4). In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe sie im Jahr 2017 nicht in Ruhe gelassen. Es sei Anfang 2017 zu erneutem Kontakt gekommen, auch sexuell (Urk. 2 S. 4 Rz. 12). In der Einvernahme vom 12. Juli 2018 behauptet sie, sich Anfang 2017 per E-Mail an den Beschwerdegegner 1 gewandt und sich für vier Wochen auf ihn eingelassen zu haben (Urk. 14/4/1

      S. 2). In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe seit März 2017 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdegegner 1 gehabt (Urk. 2 S. 5 Rz. 14). In der Einvernahme vom 12. Juli 2018 sagte sie, sie sei im April 2017

      nach D. gegangen, um mit dem Beschwerdegegner 1 zu sprechen, damit er sie in Ruhe lasse. Dabei habe sie eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erhalten. Nach diesem Ereignis habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen (Urk. 14/4/1 S. 2). Dennoch habe er sie weiterhin mit Anrufen, Auflauern, Nachfahren bei Fahrstunden, nächtlichem Läuten am Wohnort und Schicken von E- Mails belästigt. Sie habe aber nur letzteres beweisen können (Urk. 2 S. 5 Rz. 14). Sie habe dann auch gesehen, wie er im C. gestanden und sie beobachtet habe (Urk. 14/4/1 S. 2). Am 18. November 2017 habe sie den Beschwerdegegner 1 telefonisch kontaktiert, damit er sie in Ruhe lasse (Urk. 14/4/1 S. 2 und Urk. 2

      S. 5 Rz. 17). Das Gespräch habe sie sehr belastet, sodass es am 19. November 2017 zu einem Suizidversuch gekommen sei (Urk. 2 S. 5 Rz. 17 und Rz. 18 und Urk. 14/4/1 S. 2).

      Aus der Vorgeschichte ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst immer wieder den Kontakt zum Beschwerdegegner 1 aufgenommen hatte. Sie liess sich im Dezember 2015 trotz bestehender Gewaltschutzverfügung für ca. acht Monate auf den Beschwerdegegner 1 ein. Obschon sie von ihm in Ruhe gelassen werden wollte, kontaktierte sie ihn Anfang 2017 und liess sich für vier Wochen erneut auf ihn ein. Es verwundert insofern nicht, dass der Beschwerdegegner 1 ebenfalls immer wieder den Kontakt zu ihr gesucht haben soll.

    4. Bezüglich der angeblichen Belästigungen im Jahr 2017 könne die Beschwerdeführerin nur die ihr vom Beschwerdegegner 1 zugeschickten E-Mails beweisen (Urk. 2 S. 5). Sie hat diese E-Mails ihrer Beschwerde jedoch nicht beigelegt. Sie sind auch nicht in den Untersuchungsakten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Nachweis der Belästigungen im Jahr 2017 auf die Gewaltschutzverfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2018 und des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juli 2018 verweist, ergeben sich daraus keine objektiven Hinweise bzw. Beweise für eine Belästigung im Jahr 2017 (vgl.

      Urk. 3/6-7). Inwiefern die Einvernahme von E. hier beweisbringend sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor (vgl. Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin behauptet namentlich nicht, E. habe im Jahr 2017 Belästigungen durch den Beschwerdegegner 1 beobachtet. Ebenso verhält es sich mit allfälligen Aussagen von F. , einem Nachbar der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2

      S. 10). Nachweise der Telefonverbindungen für das Jahr 2017 können heute durch die Staatsanwaltschaft rückwirkend nicht mehr erhoben werden, da dies nur für die jeweils letzten sechs Monate vorgesehen ist (vgl. Art. 273 Abs. 3 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es habe im September und Oktober 2017 zwei drei Mal bei ihr geklingelt, kann sie selbst nicht nachweisen, dass dies der Beschwerdegegner 1 gewesen sein soll (Urk. 14/4/1 S. 2). Sie behauptet nicht etwa, ihn z. B. vor der Tür gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, es habe weiter jeweils in der Nacht bei ihr geklingelt. Auch hier behauptet sie nicht, dass sie jemand anders den Beschwerdegegner 1 gesehen habe, wie er geklingelt habe. Es scheint unter diesen Umständen nicht denkbar, eine Summe von Belästigungen durch den Beschwerdegegner 1 für das Jahr 2017

      nachzuweisen. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche Beweiserhebungen ihre Behauptungen stützen könnten.

      Es ist daher nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 eine Nötigung nachzuweisen, wonach er die Beschwerdeführerin durch sein Verhalten im Jahr 2017 in eine Zwangslage gebracht haben soll, um ihn am 18. November 2017 anzurufen. Der Inhalt des Telefongesprächs vom 18. November 2017 ist ebenfalls nicht bekannt (vgl. auch Urk. 14/4/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 2). Auch wenn sie sich aufgrund der damaligen Situation (Vorgeschichte) zu einem Suizid(-versuch) veranlasst sah, bestehen heute keine objektiven Hinweise, wonach diesbezüglich eine Nötigung des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 181 StGB vorliegen könnte.

    5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei am

      14. März 2018 an ihrem Wohnort G. aufgetaucht. E. habe den Beschwerdegegner 1 in seinem Fahrschulauto gesehen, alleine ohne Fahrschüler. E. habe ihr dies erst mitgeteilt, als sie den Beschwerdegegner 1 ein weiteres Mal am Wohnort gesehen habe (Urk. 2 S. 6 Rz. 21). Am 27. Juni 2018 habe E. den Beschwerdegegner 1 nochmals in G. gesehen, ebenfalls ohne Fahrschüler (Urk. 2 S. 7 Rz. 25). Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner 1 habe am 19. April 2018, am 7. Mai 2018, am 6. Juni 2018 und am 14. Juni 2018 versucht, sie telefonisch zu kontaktieren. Die Kontaktaufnahmeversuche hätten sie in Angst und Schrecken versetzt (Urk. 2 S. 6 f.).

    6. Der Beschwerdegegner 1 soll sich am 14. März 2018 am Wohnort der Beschwerdeführerin aufgehalten haben (Urk. 2 S. 6 Rz. 21). Gemäss den Akten hat er sich nicht an der Wohnadresse (H. -Strasse in G. ) der Beschwerdeführerin aufgehalten, sondern an der I. -Strasse in G. (Urk. 2

      S. 6 Rz. 21 und Urk. 14/5/1). Auch im Juni 2018 soll er an der I. -Strasse gewesen sein (Urk. 2 S. 7 Rz. 25 und Urk. 14/5/1). Der Beschwerdegegner 1 gibt zu, dort gewesen zu sein. Er habe gehofft, dass die Beschwerdeführerin ihn sehe und mit ihm kommuniziere (Urk. 14/3 S. 4).

      In diesem Verhalten des Beschwerdegegners 1 ist weder eine Drohung noch eine Nötigung zu erkennen. Der Beschwerdegegner 1 erschien nicht an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Er stellte ihr nicht nach, sondern hoffte auf eine Begegnung in der Nähe ihrer Wohnadresse. Er machte eine allfällige Begegnung somit insofern vom Zufall abhängig. Zu einer direkten Begegnung einem direkten Kontakt der Parteien kam es an beiden Daten nicht. Dass der Beschwerdegegner 1 die Freundin der Beschwerdeführerin kenne, welche ihn gesehen habe, behauptet sie nicht. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 mit seinem Verhalten die Beschwerdeführerin genötigt haben soll. Auch eine Drohung, er werde die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen, ist darin nicht zu erkennen. Ob sein Verhalten in der damaligen Situation sinnvoll angemessen war, hat offen zu bleiben strafbar war es jedenfalls nicht.

    7. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe sie am

      19. April 2018 angerufen. Sie habe aufgelegt, als sie bemerkt habe, dass es sich beim Anrufer um den Beschwerdegegner 1 handelt. Sie habe sich dadurch belästigt und bedroht gefühlt und befürchtet, er wolle wieder die Kontrolle über sie erlangen (Urk. 2 S. 6 Rz. 6). Der Anruf hat neun Sekunden gedauert. Die Beschwerdeführerin hat mit den Worten A. [Nachname], Fahrschule A. [Vorname] abgenommen, der Beschwerdegegner 1 sagte Hoi. Darauf fragte die Beschwerdeführerin wer ist am Telefon, worauf der Beschwerdegegner 1 sagte de B. (vgl. Urk. 3/11).

      Der Beschwerdegegner 1 hatte vor dem 19. April 2018 - nach der Darstellung der Beschwerdeführerin letztmals am 18. November 2017 mit ihr telefonischen Kontakt, wobei sie ihn angerufen hatte (Urk. 14/4/1 S. 2). Inhaltlich haben die Parteien am 19. April 2018 kein Gespräch geführt. Der genaue Grund des Anrufs kann offen bleiben, da es keine Hinweise gibt, wonach der Beschwerdegegner 1 am

      19. April 2018 aus Bosheit Mutwillen die Beschwerdeführerin angerufen haben könnte. Die Beschwerdeführerin nennt jedenfalls keine derartigen Hinweise in der Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Auch hat der Beschwerdegegner 1 die Gesprächsverweigerung der Beschwerdeführerin damals offenbar akzeptiert. Weshalb sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Anrufs bedroht fühlte, ist nicht nachvollziehbar, da die Parteien kein Gespräch führten und der Beschwerdegegner 1 letztmals im November 2017 mit der Beschwerdeführerin Kontakt hatte. Ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage liegt bezüglich des Anrufs vom 19. April 2018 nicht vor.

      Nach dem Suizidversuch der Beschwerdeführerin hatten die Parteien keinen Kontakt mehr zueinander. Dass der Beschwerdegegner 1 im April 2018 den telefonischen Kontakt zu ihr gesucht haben soll, erscheint auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nicht als Stalking bzw. als schwere Drohung Nötigung. Der Beschwerdegegner 1 rief nach dem Auflegen der Beschwerdeführerin nicht sofort erneut an. Er suchte sie unmittelbar danach auch nicht persönlich auf. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Suizidversuch im November 2017 sensibel auf den Kontaktversuch im April 2018 reagiert haben könnte, erscheint zwar nachvollziehbar. Wird ein objektiver Massstab angelegt, ist aber die Begründung, der Beschwerdegegner 1 drohe ihr mit dem Kontaktversuch, sie nicht in Ruhe zu lassen, nicht überzeugend. Einerseits sind die angeblichen Belästigungen im Jahr 2017 (mit allenfalls wenigen Ausnahmen) nicht beweisbar, sodass im April 2018 nicht von einer Vielzahl von Belästigungen die Rede sein konnte. Andererseits erscheint selbst bei der Annahme einer Drohung diese nicht als schwer. Der Anruf erfolgte rund fünf Monate nach dem letzten Kontakt im November 2017. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nach dem Suizidversuch sei bei ihr nicht von einer durchschnittlichen Belastbarkeit auszugehen (Urk. 2 S. 14), übersieht sie, dass der Beschwerdegegner 1 nach ihrer Darstellung seit ihrem Suizidversuch keinen Kontakt zu ihr hatte und er deshalb auch nicht über ihre konkrete Belastbarkeit Bescheid wissen konnte.

    8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe am

      7. Mai 2018 versucht, sie anzurufen (Urk. 2 S. 6 Rz. 22). Der Anruf stammte offenbar aus Frankreich. Die Beschwerdeführerin nahm ihn nicht entgegen (vgl. Urk. 3/12). Der Beschwerdegegner 1 hat in der polizeilichen Befragung vom

      16. Juli 2018 ausgesagt, er sei nicht in Frankreich in den Ferien gewesen (Urk. 14/3 S. 2).

      Weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, der Beschwerdegegner 1 habe sie mit einer französischen Rufnummer aus Frankreich angerufen, begründet sie nicht. Sie erklärt auch nicht, wie ihre Annahme zu beweisen wäre. Es gibt keine Hinweise, wonach dieser Anruf vom Beschwerdegegner 1 getätigt wurde. Ein möglicher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, eine Drohung Nötigung ist bezüglich des Anrufs vom 7. Mai 2018 somit nicht ersichtlich.

    9. Am 25. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin eine SMS-Anfrage eines Fahrschülers des Beschwerdegegners 1 erhalten (vgl. Urk. 3/13). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht dazu (vgl. Urk. 2). Aufgrund der Anfrage des Fahrschülers bestand ein objektiver Grund für die Kontaktaufnahme durch den Fahrschüler. Ein Hinweis auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage liegt nicht vor. Inwiefern die Vermittlung eines Fahrschülers die Androhung eines Übels sein soll, ist nicht ersichtlich. In der Anfrage ist auch keine Drohung erkennbar, wonach der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen werde. Es handelte sich offenbar um eine einmalige Anfrage. Auch bestand zu jenem Zeitpunkt keine Kumulation von Einwirkungen, welche die Anfrage als Nötigung erscheinen lassen könnte.

    10. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie am 6. Juni 2018 aus einer Telefonzelle angerufen (Urk. 2 S. 7 Rz. 23 und

      Urk. 14/4/1 S. 3). Die Beschwerdeführerin nahm den Anruf nicht entgegen

      (Urk. 3/13). Der Beschwerdegegner 1 schliesst nicht aus, diesen Anruf getätigt zu haben (vgl. Urk. 14/3 S. 3).

      Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 am 6. Juni 2018 aus Bosheit Mutwillen die Beschwerdeführerin angerufen haben könnte, zumal es zu keinem Gespräch kam. Die Beschwerdeführerin nennt keine derartigen Hinweise in der Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 7). Ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage liegt bezüglich des Anrufs vom 6. Juni 2018 nicht vor.

      Der Beschwerdegegner 1 hatte letztmals im April 2018 erfolglos versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren. Der erneute Kontaktversuch erscheint auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nicht als derart intensive

      Einwirkung, dass darin eine Drohung Nötigung zu erblicken wäre, wonach der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht in Ruhe lasse. Weder erfolgten Kontaktversuche innert einer auffallend kurzen Frequenz noch rief der Beschwerdegegner 1 unmittelbar danach nochmals an. Eine Vielzahl von Belästigungen fehlt, die derart intensiv erscheinen, dass die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingeschränkt wurde, sodass dem Kontaktversuch eine mit Gewalt Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommen könnte.

    11. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 14. Juni 2018 sei der Beschwerdegegner 1 ihr in J. entgegengefahren. Er habe sie zehn Sekunden später mit unterdrückter Rufnummer angerufen. Sie habe das Telefon abgenommen, er habe sich mit B. gemeldet und sie habe aufgelegt (Urk. 14/4/1 S. 3 und Urk. 2 S. 7 Rz. 24). Die Parteien waren sich begegnet, worauf der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin anrief. Dass der Beschwerdegegner 1 diesen

      Anruf nur machte, um der Beschwerdeführerin Schaden Unannehmlichkeiten zuzufügen um sie in Angst Schrecken zu versetzen, ist nicht ersichtlich. Für den Anruf gab es einen objektiven Grund, da sich die Parteien begegnet waren. Ein Missbrauch der Fernmeldeanlage ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Ein Hinweis auf eine Drohung Nötigung, wonach der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen werde, lässt sich den geschilderten Umständen nicht entnehmen.

    12. Nach dem Gesagten liegen weder ein Missbrauch der Fernmeldeanlage noch Drohungen noch Nötigungen vor. Selbst wenn die Kontakte bzw. Kontaktversuche nicht einzeln, sondern gesamthaft gewürdigt werden, erfolgten sie im Jahr 2018 in verhältnismässig grossen zeitlichen Abständen. Eine Kumulation von Einwirkungen, die eine gewisse Intensität erreicht haben, liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht vor. Zu eigentlichen Gesprächen kam es im Jahr 2018 zwischen den Parteien nicht. Der Beschwerdegegner 1 hat nach seinen jeweiligen Kontaktaufnahmeversuchen nicht sofort erneut angerufen der Beschwerdeführerin unmittelbar danach nachgestellt. Unter Würdigung der gesamten Umstände sind derzeit keine genügenden Hinweise für einen Missbrauch

der Fernmeldeanlage, eine schwere Drohung Nötigung im Sinne des sog. Stalking vorhanden.

6.

    1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragt, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2 S. 2).

      Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).

      Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz hat die Beschwerdeführerin dazu angehalten, ihre Zivilansprüche im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO zu begründen und zu beziffern (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hat sich am 1. Oktober 2018 dazu vernehmen lassen (Urk. 10). Sie begründet ihre Zivilansprüche mit den finanziellen Auswirkungen und Folgen des Suizidversuchs vom November 2017. Dieser angebliche Schaden ist nur relevant, wenn dem Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird. Es ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden notwendig. Die Vorwürfe der Drohung nach Art. 180 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB sind Antragsdelikte. Wenn die Beschwerdeführerin am 18. November 2017 mit dem Beschwerdegegner 1 letztmals vor dem Suizidversuch Kontakt hatte (Urk. 2 S. 5 Rz. 17), lief die Strafantragsfrist im Februar

      2018 ab (vgl. Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin erstattet aber erst im Juli 2018 Strafanzeige (vgl. Urk. 14/1). Die Strafantragsfrist war in jenem Zeitpunkt abgelaufen. Eine adhäsionsweise Zivilklage im Strafprozess aufgrund der beiden Antragsdelikte ist daher aussichtslos. In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung ist auf das Gesagte zu verweisen, wonach keine Nötigung in Bezug auf den Suizidversuch vorliegt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als aussichtslos und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

      Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

    2. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Ihm sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und ihm ist keine Entschädigung auszurichten.

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwältin Dr. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-5/2018/10024670, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-5/2018/10024670, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

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