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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180238: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat einen Ausstellungskatalog erworben, in dem gefälschte Kunstwerke abgebildet waren. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hat jedoch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person angesehen werden kann und somit keine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180238

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180238
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180238 vom 16.10.2018 (ZH)
Datum:16.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Katalog; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Urteil; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstellung; Anzeige; Ausstellungskatalog; Werke; Person; Verfahren; Variante; Beschwerdeverfahren; Limmat; Kunstwerke; Bildeinfügungen; Vermögens; Urteile; Kunstbetrug; Recht; Recht; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 118 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 155 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:137 IV 246; 137 IV 285; 138 IV 86; 140 IV 155; 98 IV 188;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE180238

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180238-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter

Beschluss vom 16. Oktober 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Juli 2018, B-1/2018/10020213

Erwägungen:

I.
  1. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 erstattete A. (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Kunstbetrugs (Urk. 7/2). Er habe am 12. Mai 2018 von der B. einen Ausstellungskatalog erworben (vgl.

    Urk. 7/3/1). Darin seien zwei gefälschte Kunstwerke von Pablo Picasso abgebildet, nämlich die Werke Trois baigneuses (S. 99, Urk. 7/3/3) und Paulo Sohn von Picasso (S. 97, Urk. 7/3/8). An der Urheberschaft Picassos habe er schon früher gezweifelt, weshalb er die Katalogbilder genauer analysiert und festgestellt habe, dass der Katalog betrügerische Bildeinfügungen enthalte.

  2. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat weitergeleitet, welche am 9. Juli 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (Urk. 7/7).

  3. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung. Soweit sich die Beschwerdeschrift inhaltlich auf das ebenfalls im Katalog enthaltene Bild Personnages sur la plage (S. 98) beziehe, sei sie als neue Anzeige entgegenzunehmen.

  4. Da sich die Beschwerde wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.
  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO

    i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH).

  2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person

    gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2 m. H.). Die Tatsachen, die die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 216 und N 243).

  3. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

3.1 Partei und zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung (mit-) geschützt werden soll. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direkt in seinem Vermögen geschädigt wurde. Blosse Reflexschäden begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 Erw. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 Erw. 2.1).

3.2. Weder Partei noch zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ihm stehen gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) keine Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist bzw. sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1; 1B_432/2011 vom 20. September

2012 Erw. 5; 1B_557/2011 vom 3. Januar 2012 Erw. 5; 1B_200/2011 vom

15. Juni 2011 Erw. 2.2).

  1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

    Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; BGE 137

    IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2017 vom 8. März 2018 Erw. 3.1 m. H.).

    Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom

    26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1).

  2. Vorliegend beanzeigt ist Kunstbetrug bzw. der Verkauf von Ausstellungskatalogen mit betrügerischen Bildeinfügungen (Urk. 2 und Urk. 7/2). Bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Begrifflichkeiten handelt es sich nicht um juristische Fachausdrücke um Straftatbestände. Der Begründung der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift ist aber zu entnehmen, dass er nicht nur Anstoss am Abbilden von angeblich gefälschten, als echt suggerierten Kunstwerken nimmt (Variante Kunstbetrug), sondern auch am Abbilden von Werken, welche an der beschriebenen Ausstellung angeblich nicht so aushingen, wie im Katalog dargestellt (Variante betrügerische Bildeinfügungen).

  3. Die Staatsanwaltschaft prüfte die Strafanzeige des Beschwerdeführers lediglich unter dem Aspekt, ob das Veröffentlichen von Abbildungen von möglicherweise gefälschten Kunstwerken strafbar sei (Variante Kunstbetrug). Das Verfahren wurde nicht an Hand genommen mit der Begründung, dass die beschriebenen Handlungen weder den Tatbestand des Betrugs noch denjenigen der Warenfälschung erfüllen würden (Urk. 7/7).

    1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jemanden vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Warenfälschung nach Art. 155 Ziff. 1 StGB begeht, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt in Verkehr bringt, die einen höheren als ihren wirklichen Wert vorspiegelt. Die genannten Straftatbestände zählen zu den Vermögensdelikten. Im Zusammenhang mit der Fälschung von Kunstgegenständen schützen sie das Vermögen potentieller Erwerber, die auf die Echtheit der zu erwerbenden Werke vertrauen (BGE 98 IV 188 Erw. 1.a; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, § 16 Rz 78; vgl. auch im Zusammenhang mit den Konkurrenzen zwischen Art. 146 und Art. 155 StGB WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

      3. Aufl., Basel 2013, Art. 155 N 55 ff., insbesondere N 57 m. H.).

    2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen potentiellen Erwerber eines der im Katalog abgebildeten Werke. Weder macht er geltend, noch ergibt sich aus den Akten, dass eines mehrere der (angeblichen) Falsifikate zum Verkauf gestanden hätten. Wie der Beschwerdeführer selbst betont, hat er bei einigen Kunstwerken von Beginn an einen Fälschungsverdacht gehegt und aus diesem Grund die Abbildungen im Katalog zu analysieren begonnen. Damit unterlag er in Bezug auf die Echtheit der abgebildeten Gemälde keinem Irrtum,

      welcher ihn gegebenenfalls zum Erwerb derselben bzw. zu einer schädigenden Vermögensdisposition hätte veranlassen können. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den beanzeigten Sachverhalt in seinen eigenen (finanziellen) Interessen unmittelbar geschädigt sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Geschädigtenstellung und damit verbunden an der Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Variante Kunstbetrug).

  4. Von der Staatsanwaltschaft nicht erörtert wurde, ob das Abbilden von Werken, welche nicht so ausgestellt waren, wie im Katalog abgebildet, eine strafbare Handlung darstellt (Variante betrügerische Bildeinfügungen). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er habe einen manipulierten Ausstellungskatalog erworben, in welchem einzelne der abgebildeten Werke mit anderen Abbildungen überlagert bzw. ausgetauscht worden seien. Er wirft die Frage auf, ob Menschen für gefälschte Kataloge das gleiche Geld ausgeben würden wie für Kataloge ohne Fälschungen (Urk. 2 S. 3).

    1. Ein Ausstellungskatalog bezweckt im Allgemeinen die Dokumentation der anlässlich der beschriebenen Ausstellung herrschenden, tatsächlichen Verhältnisse. Insofern macht der Beschwerdeführer einen Mangel des von ihm gekauften Katalogs geltend, nämlich die fehlende Übereinstimmung zwischen den tatsächlich gezeigten und den im Katalog abgebildeten Kunstwerken.

    2. Weist ein Kaufgegenstand Mängel auf fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so bildet dies für sich allein betrachtet noch keine hinreichende Grundlage für ein Strafverfahren gegen den Verkäufer. Vielmehr stellt sich in erster Linie die Frage nach allfälligen Sachgewährleistungsansprüchen des Käufers, welche im Zivilrecht geregelt sind. Eine generelle, strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Damit ginge eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 Erw. 2.8; 6B_663/2011 vom

      2. Februar 2012 Erw. 2.4.1). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger, rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht

      werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 Erw. 1.2; BGE 137 IV 246 Erw. 1.3.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom

      29. August 2013 Erw. 2; 6B_981/2013 vom 10. März 2014 Erw. 3; 6B_235/2014

      vom 26. Mai 2014 Erw. 3.2; 1B_587/2011 vom 24. November 2011 Erw. 2.3). Von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit ist es beispielsweise in einem Fall ausgegangen, in welchem einzig Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung zur Beurteilung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 Erw. 2.8).

    3. Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Katalog käuflich erworben (Urk. 7/3/1), worin eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB (auf Seiten der Verkäuferschaft) ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 155 StGB gesehen werden könnte. Allerdings sind nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Verkäuferschaft ersichtlich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer arglistig über die Mängelfreiheit des Ausstellungskatalogs getäuscht worden wäre dass er sich aufgrund eines so hervorgerufenen Irrtums zum Kauf des Katalogs entschlossen hätte (vgl. Art. 146 StGB). Anzeichen dafür, dass der Katalog einen höheren als seinen wirklichen Wert vorspiegeln würde, Anhaltspunkte für eine damit verbundene Täuschungsabsicht im Geschäftsverkehr sind nicht auszumachen (vgl. Art. 155 Ziff. 1 StGB). Zum Erfordernis des Vermögensschadens bzw. zur Wertdifferenz zwischen fälschungsbehafteten und fälschungsfreien Ausstellungskatalogen macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben. Die in der Strafanzeige respektive der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe betreffen damit einzig Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung, sind strafrechtlich aber ohne Relevanz.

7.4. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt (Variante betrügerische Bildeinfügungen) kein strafbares Verhalten der Verkäuferschaft entnommen werden. Diesbezüglich wurde die Strafuntersuchung (im Ergebnis) zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

III.

Der Beschwerdeführer beantragt die Entgegennahme seiner Beschwerdeschrift als neue Strafanzeige, soweit er sich darin zum Bild Personnages sur la plage (S. 98) äussert. Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem betreffenden Bild strafbare Handlungen begangen wurden, bildet weder Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Von einer Überweisung ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zweckmässigerweise abzusehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, sich mit seinem Anliegen direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu wenden.

IV.

Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sich die Staatsanwaltschaft mit seinen Vorbringen jedoch nur teilweise auseinandersetzte und sich der Beschwerdeführer insofern erst durch Erhebung der vorliegenden Beschwerde Gehör verschaffen konnte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschwerdeführer, per Rückschein;

    • die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-1/2018/10020213, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-1/2018/10020213, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) gegen Empfangsbestätigung.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Ch. Schlatter

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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