E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180224: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin B. eingereicht. Der Vorfall ereignete sich, als ein Tram, geführt von B., mit dem Auto von C. kollidierte, wobei A. Prellungen erlitt. Die Staatsanwaltschaft entschied, dass die Beschwerdegegnerin keine Pflichtwidrigkeit begangen habe und lehnte eine Strafuntersuchung ab. Der Beschwerdeführer argumentierte dagegen und forderte weitere Untersuchungen. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei, da die Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Der Beschwerdeführer wurde für das Verfahren kostenpflichtig und musste der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180224

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180224
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180224 vom 30.01.2019 (ZH)
Datum:30.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Kollision; Staatsanwaltschaft; Rassel; Haltestelle; Aussagen; Unfall; Strasse; Rasselklingel; Recht; Strassen; Fussgängers; Nichtanhandnahme; Vortritt; Beschwerdeführers; Polizei; Notbremse; Umstände; Zürich-Limmat; Geschwindigkeit; Verhalten; Fahrzeug; Umständen; Fussgängerstreifen
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 26 SVG ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 38 SVG ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 225; 137 IV 285;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich, Art. 148 OR ZPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts UE180224

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180224-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein

Beschluss vom 30. Januar 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juli 2018, D-3/2018/10021172

Erwägungen:

I.

1. Am 22. März 2018 stellte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 16/4/2). Hintergrund bildete eine Kollision vom 22. März 2018 zwischen einem von der Beschwerdegegnerin geführten Tram der Linie und dem von C. gelenkten Personenwagen auf der D. -Strasse kurz nach der Haltestelle E. (stadteinwärts). Der Beschwerdeführer, welcher sich im Personenwagen auf dem Beifahrersitz befand, erlitt durch die Kollision Prellungen am Torso und an beiden Knien, zudem bestand der Verdacht auf ein Schleudertrauma (Urk. 16/1). Mit Verfügung vom

12. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 16/11). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2018 zugestellt (Urk. 16/12 i. V. m. Urk. 43).

2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben und deren Aufhebung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 2 S. 2). Am 15. August 2018 leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution (Urk. 6, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte am

30. August 2018 ihre Stellungnahme samt den Akten ein und beantragte Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung im Falle einer Gutheissung (Urk. 15, Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 nach dreimaliger Fristerstreckung vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22). Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Oktober 2018 (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Duplik (Urk. 30), die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. November 2018 (Urk. 33). Am 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (Urk. 36). Die Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf weitere Bemerkungen hierzu (vgl. Urk. 38, Urk. 40).

3. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als mit der Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 6) angekün- digt wurde.

II.
    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, das Tram nach erfolgtem Passagierwechsel an der Haltestelle E. wieder in Fahrt zu setzen. Der Strassenbahn seien gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG die Geleise freizugeben und es sei ihr der Vortritt zu lassen. Gestützt auf den im Strassenverkehr gültigen, aus Art. 26

      Abs. 1 SVG abgeleiteten allgemeinen Vertrauensgrundsatz, habe die Beschwerdegegnerin grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass sich der spätere Kollisionsgegner ordnungsgemäss verhalten werde, was dieser durch sein eigenes mutmassliches Fehlverhalten jedoch nicht getan habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Rasselklingel betätigt, nachdem sie gemerkt habe, dass der Kollisionsgegner sie wohl nicht wahrgenommen habe. Unmittelbar danach habe sie eine Notbremsung eingeleitet. Sie habe das Tram mit einer geringen Geschwindigkeit von 15 km/h gelenkt, weshalb es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Stadtzürcher Strassenund Tramverkehr und infolge der grundsätzlich sehr übersichtlichen Kollisionsstelle keineswegs vorwerfbar sei, dass sie basierend auf einem innert Sekundenbruchteilen gefassten Entschluss zuerst die Rassel betätigt habe, zumal bei einer Notbremsung immer auch nicht zu vernachlässigende Gefahren für die Trampassagiere bestünden. Insgesamt sei im Verhalten der Beschwerdegegnerin somit keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen, weshalb eine Fahrlässigkeitshaftung entfalle (Urk. 5 Ziff. 7 ff.).

    2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien unglaubhaft; sie widersprächen den objektiv erstellten Tatsachen (Sachschadenbild, TEL-Diagrammscheibe) und den Aussagen des

      Fahrzeuglenkers, C. , und des Beschwerdeführers. Es werde bestritten, dass die Rasselklingel betätigt worden sei. Die Kollision hätte durch die Beschwerdegegnerin verhindert werden können. Ihr Fahrverhalten zeige auf, dass sie eine Strecke von rund 15 Metern völlig ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h zurückgelegt habe, bis es zur Kollision gekommen sei. Sie habe ihre Fahrt wahrscheinlich nicht weiter beschleunigt, weil die Fahrbahn nicht frei gewesen sei. C. habe sein Fahrzeug in langsamem Schritttempo gelenkt und sich stets vor dem Tram befunden. Damit habe er die Tramschiene blockiert, was die Beschwerdegegnerin gesehen habe. Anstatt zu bremsen, bis diese frei werde, sei sie einfach weiter gefahren, wahrscheinlich in der Hoffnung, dass die Geleise noch frei würden. Mit diesem Fahrverhalten habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Das Abbremsen bei nach der Kollision sei viel zu spät erfolgt. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten und da nicht erstellt sei, ob die Rasselklingel betätigt worden sei und ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin richtig gewesen sei, bestünden Verdachtsmomente, die weiter abzuklären seien. Im Rahmen der Untersuchung seien alle Beteiligten einzuvernehmen und unfallanalytische Berechnungen anzustellen (Urk. 2).

    3. Die Beschwerdegegnerin lässt ausführen, die Staatsanwaltschaft habe richtigerweise auf ihre Aussagen abgestellt; diese seien substantiiert, widerspruchsfrei, plausibel und würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Aus der TEL-Diagrammscheibe werde ersichtlich, dass sie vor der Kollision die Rassel getätigt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Aufzeichnung jeweils ein paar Meter zurückversetzt erfolge. Demnach habe sie nicht vor dem Anhalten an der Haltestelle E. gerasselt, sondern zwischen der Abfahrt und der Kollision. Das zentrale Argument des Beschwerdeführers, das Tram habe vor der Kollision nicht gerasselt, falle damit in sich zusammen. Sollte C. weder die Rassel gehört noch das seitlich links von ihm fahrende Tram gesehen haben, so würde dies seine totale Unaufmerksamkeit unterstreichen. Entweder habe er demnach das Tram wahrgenommen und in falscher Einschätzung der Situation gehofft, sich noch vor dem Tram zwischen dessen Fahrspur (links) und der Hausmauer (rechts) durchquetschen zu können, aber er habe das vortrittsberechtigte Tram weder gesehen noch gehört. Aus keiner dieser Hypothesen lasse sich ein

Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ableiten. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Hypothese, wonach das Tram schneller unterwegs als das langsam vor ihm fahrende Auto - den Kollisionsgegner von hinten quasi über den Haufen gefahren habe, sei völlig abwegig. Die Beschwerdeschrift baue einzig auf den Behauptungen des Beschwerdeführers auf, die mit der Aufzeichnung der Betätigung der Rasselglocke auf der TEL-Diagrammscheibe widerlegt seien (Urk. 22).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2).

    1. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 225, 227 E. 2/a; Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.2). Vorliegend sind die Regelungen des

      Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV) massgebend, namentlich jene, welche die Pflichten der Fahrzeuglenker gegenüber der Strassenbahn sowie auch umgekehrt festlegen.

    2. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, sind gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG die Tramgeleise freizugeben und ist dem Tram der Vortritt zu gewähren. Als Grundregel gilt sodann, dass der sich ordnungsgemäss verhaltende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keine Gefahr zu erwarten hat, weil er davon ausgehen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten werden (Art. 26 Abs. 1 SVG; Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr). Dieses Vertrauen ist nur dann nicht gerechtfertigt und mithin pflichtwidrig, wenn konkrete Anzeichen ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers nahelegen (Art. 26 Abs. 2 SVG).

    3. Der Fahrzeuglenker, C. , führte bei der Polizei aus, er sei kurz vor der Unfallstelle am E. gezwungen gewesen, das Fahrzeug aufgrund eines querenden Fussgängers anzuhalten. Dies sei am Fussgängerstreifen direkt neben der Tramhaltestelle gewesen. Er habe erkennen können, dass an der Haltestelle ein Tram gestanden sei. Anschliessend sei er in langsamem Tempo weitergefahren. Als sich der Fahrstreifen mit der Tramschiene vereinigt habe, habe es plötzlich gekracht. Das Tram habe sein Auto seitlich, von links hinten, gerammt. Unmittelbar vor dem Unfall habe er das Tram nicht sehen können, da es zuvor ja noch bei der Haltestelle gestanden sei. Die Blinkleuchte, welche die Abfahrt signalisiere, habe er nicht gesehen. Er verstehe, dass das Tram Vortritt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte ihn jedoch sehen müssen und so den Unfall verhindern können (Urk. 16/1 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte bei der Polizei im Wesentlichen die Aussagen von C. (Urk. 16/1 S. 4).

      Die Beschwerdegegnerin schilderte die Geschehnisse indes wie folgt: Sie habe bei der Haltestelle E. für einen Passagierwechsel angehalten. Vor dem Losfahren habe sie in den rechten Spiegel geschaut, einen Seitenblick nach rechts gemacht und anschliessend erneut in den Rückspiegel geschaut. Sie habe ein Auto, welches in die gleiche Richtung gefahren sei, im Rückspiegel gesehen. Dieses habe sich etwas weiter hinten, auf Höhe des Gelenkes des ersten Tramwagens befunden. Sie sei mit ca. 20 km/h gefahren. Da das Auto nicht gebremst habe und relativ schnell gefahren sei, habe sie die Rasselklingel betätigt. Der Autolenker habe daraufhin nicht reagiert, weshalb sie eine Notbremsung eingeleitet habe. Dadurch sei die Rasselklingel automatisch wieder aktiviert worden. Kurz vor der Kollision sei das Auto noch gefahren, sie könne aber nicht sagen mit welcher Geschwindigkeit. Wäre das Auto vor ihr gefahren, hätte sie vielleicht noch reagieren können, es sei jedoch seitlich hinter ihr gewesen. Es habe für sie keine Möglichkeit bestanden, die Kollision zu verhindern. Der Bremsweg eines Trams sei im Vergleich mit einem Auto ungefähr dreimal länger (Urk. 16/1 S. 4).

    4. Auf den von der Polizei erstellten Unfallfotografien ist ersichtlich, dass das Tram den Personenwagen seitlich von links hinten erfasste und dieser durch die Kollision zwischen dem Tram und einem Sicherheitspfosten eingeklemmt wurde. Sodann ist zu sehen, dass sich die Kollision kurz nach der Zusammenführung der Tramschienen mit der Fahrspur ereignet haben musste (Urk. 16/2). Die TELDiagrammschiebe zeigt auf, dass das Tram nach der Haltestelle anfuhr und auf etwas über 15 km/h beschleunigte, mit welcher Geschwindigkeit es eine Strecke von 10-15 Meter zurück legte, bevor die Notbremse eingeleitet wurde (Urk. 16/3). Damit hat die Beschwerdegegnerin die an dieser Stelle geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten. C. räumte sodann anlässlich der Tatbestandsaufnahme ein, dass er das Tram vor der Kollision nicht gesehen habe (Urk. 16/1

      S. 3 f.), was angesichts der Sichtverhältnisse darauf hindeutet, dass er keinen Kontrollblick tätigte, bevor er das Tramtrassee befuhr; dies obwohl er nach seinen Angaben das Tram an der Haltestelle E. bemerkt hatte.

      Ob es sich bei der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin gekennzeichneten Strich auf der zweiten Linie der Diagrammscheibe (vgl. Urk. 23) tatsächlich um die Aufzeichnung der Rasselglocke handelt und ob wie sie ausführen lässt - diese Aufzeichnung jeweils ein paar Meter zurückversetzt erfolgt, entzieht sich den Kenntnissen des Gerichts. Der Beschwerdeführer scheint diese Auffassung in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Urk. 36) jedoch anzuerkennen. Zudem haben scheinbar weder der Beschwerdeführer noch C. bei der Polizei explizit ausgesagt, dass sie keine Rasselklingel gehört hätten (vgl. Urk. 16/1). Aufgrund dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin wie von dieser ausgeführt - die Rasselklingel nach dem Verlassen der Haltestelle E. und damit vor der Kollision betätigt hat.

    5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Pflichtwidrigkeit erkennbar. Zwar bestehen zwischen den verschiedenen polizeilichen Aussagen gewisse Diskrepanzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft und plausibel sein sollten. Die Aussagen sind sodann dahingehend deckungsgleich, als dass das Auto vor dem Fussgängerstreifen neben der Tramhaltestelle E. angehalten hatte und sich zum Zeitpunkt, als das Tram im Haltestellenbereich war, auf etwa gleicher Höhe befand. Die Theorie des Beschwerdeführers, wonach sich das Auto stets vor dem Tram befunden und die Geleise blockiert habe, widerspricht somit den anlässlich der Unfallaufnahme getätigten Aussagen aller Beteiligten und den tatsächlichen Verhältnissen am Unfallort. Ebenso wenig kann damit der Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Vortritt nicht hätte erzwingen dürfen, da der Kollisionsgegner die Tramschiene wegen eines querenden Fussgängers nicht habe freigeben können (Urk. 36), gefolgt werden. Die stadteinwärtsführende Strasse verläuft am E. parallel zur Tramhaltestelle. Aus den verschiedenen Aussagen und den Unfallfotografien ergibt sich zudem, dass die Kollision kurz nach dem Fussgängerstreifen stattgefunden hat, also dort, wo die Strasse auf das Tramtrassee geführt wird (vgl. Luftaufnahme unten).

      Es ist somit nicht möglich, dass sich das Auto stets vor dem Tram befunden hat und dadurch die Schiene blockierte. Ob sich das Auto auf gleicher Höhe wie das Tram am Fussgängerstreifen oder, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, etwas weiter hinten befand, als sie das Tram wieder in Bewegung setzte, kann letztendlich offen bleiben. Es ist unter den gesamten Umständen davon auszugehen, dass sich das Auto spätestens beim Einspuren auf das Tramtrassee, und somit kurz vor der Kollision, etwas vor dem Tram befunden hat. Diese Ansicht wird auch durch den Kollisionspunkt am Auto auf der hinteren linken Seite gestützt (vgl. Urk. 16/2 S. 4). Damit konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits viel früher erkennen, dass C. ihr den Vortritt nehmen werde bzw. genommen hat. Besonders zu berücksichtigen gilt es zudem, dass ein Tram bei einer Notbremse einen im Vergleich zu einem Auto wesentlich längeren Bremsweg benötigt. Eine frühere Reaktion ihrerseits ein früheres Einleiten der Notbremse hätte den Unfall unter diesen Umständen somit auch nicht verhindern können.

      Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdegegnerin habe die drohende Gefahr nicht erkannt. Vielmehr bemerkte sie gemäss ihren eigenen Angaben, dass das Auto ihr den Vortritt nehmen das Tram übersehen haben könnte, weshalb sie die Rasselklingel betätigt und darauf vertraut habe, das Auto würde dadurch Notiz vom Tram nehmen. Als der Autolenker darauf nicht reagierte, leitete sie die Notbremse ein. Dass sie nicht sofort eine Notbremse machte, kann ihr wie die Staatsanwaltschaft zur Recht ausführt - nicht angelastet werden. Das Auto war mit geringer Geschwindigkeit unterwegs, da es anscheinend nach dem Anhalten am Fussgängerstreifen erst angefahren war. Zudem handelt es sich beim Unfallort um eine übersichtliche Stelle. Die Beschwerdegegnerin durfte mithin davon ausgehen, durch das Klingeln werde das Auto vom Befahren der Geleise abgehalten. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine sofortige Notbremse unter diesen Umständen nicht angezeigt war, zumal durch ein solches Manöver stets auch gewisse Gefahren für die sich im Tram befindenden Passagiere entstehen. Insgesamt hat sich die Beschwerdegegnerin somit korrekt und den Umständen angepasst verhalten.

    6. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Tatbestand von Art. 125 StGB ist somit nicht erfüllt. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch diese Kollision Verletzungen im Sinne von Art. 123 bzw. Art. 125 StGB erlitten hat. Demnach hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

III.
  1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1500.festzusetzen. Diese ist aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

  2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Aufwendungen der Beschwerdeführer mit der Erhebung der Beschwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch daher gegen den Beschwerdeführer.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (§§ 2, 19 und 22 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren). Angesichts der gesamten Umstände - die Beschwerdegegnerin liess sich zweimal vernehmen Urk. 22, Urk. 33) hat der Beschwerdeführer sie mit Fr. 1000.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1077.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2018/10021172 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2018/10021172, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 30. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Breitenstein

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.