Zusammenfassung des Urteils UE180167: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft lehnte die Untersuchung einer Strafanzeige ab, die der Beschwerdeführer gegen seine geschiedene Ehefrau eingereicht hatte, in der er ihr üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung vorwarf. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, aber das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Strafanzeige keine konkreten strafrechtlich relevanten Handlungen enthielt und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen und sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen. Es wurde entschieden, dass gegen diesen Beschluss in Strafsachen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180167 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 07.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Kinder; Anzeige; Untersuchung; Recht; Nichtanhandnahme; Vater; Handlung; Sachverhalt; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Handlungen; Anzeige; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichtsgesetzes; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschimpfung; Sinne; Zeitpunkt; Eröffnung; Verfahrens; Hinweis; Urteil; E-Mail; Empfang; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 136 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 178 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 301 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 IV 199; 138 IV 186; 138 IV 86; 142 IV 18; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180167-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur.
D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie
Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Verfügung und Beschluss vom 7. August 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A. (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Strafanzeige gegen B. (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Bei der Beanzeigten handelt es sich um die geschiedene jedenfalls getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers und die Mutter dreier gemeinsamer Kinder. Zusammengefasst wirft er ihr Aufhetzung der Kinder gegen den besuchsberechtigten Vater, anhaltende, subtile Manipulation, Indoktrination und anhaltende Verunglimpfung des Vaters, systematische Diffamierung und Verunglimpfung bzw. strafrechtlich relevantes Handeln im Sinne von einelterlicher Kindesentfremdung und Missbrauch der Kinder als Waffe gegen den anderen Elternteil vor (Urk. 6/1).
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. Mai 2018 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Antrag auf Durchführung einer Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2). Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6). Der Zeitpunkt der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer ist nicht dokumentiert (vgl. Urk. 6/5; Prot. S. 2). Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Folglich konnte auf das Einholen von Stellungnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden.
1.
Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPORiedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPORiedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2).
Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015
E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).
Gemäss der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 soll sich die Tatzeit über den Zeitraum von 2006 bis heute erstrecken. Als Beispiel der geltend gemachten systematischen Diffamierung und Verunglimpfung nannte der Beschwerdeführer ein Ereignis aus dem Jahr 2008. Seine Kinder hätten ihn damals mit seiner Freundin am Haus vorbeispazieren sehen und dies der Beschwerdegegnerin 1 erzählt, worauf sie ihn als Schiess-Arschloch bezeichnet habe. Weiter führte er aus, den Kindern sei sukzessive der Vater schlecht gemacht worden. Die Kinder erführen seit der Trennung das Kinder-Entfremdungs-Syndrom. Dabei handle es sich um ein Muster von Kindsmissbrauch, namentlich beschreibe das Syndrom den Missbrauch der Kinder durch einen Elternteil als Waffe gegen den anderen, minderberechtigten Elternteil. Der Wille der Kinder, zum Vater zu gehen, werde über kurz lang mit unverhohlenen mit subtilen und perfiden Sanktionen gebrochen. Zum Hintergrund der anhaltenden Verleumdungen führte der Beschwerdeführer eine Trennungsklage hinter dem Rücken des Vaters im Jahr 2006 und danach Scheidungsverweigerung sowie anschliessend totale Aufhetzung der drei Jungs gegen den Vater an, nachdem die Kindsmutter bereits im Mai 2007 erstmals das Besuchsrecht verweigert habe (Urk. 6/1 S. 1 f.). Das eingereichte E-Mail des Sohnes C. vom 17. Februar 2018 (Urk. 6/2) bezeuge, wie sehr die Wahrnehmung der Kinder schon lange nichts mehr mit der Realität zu tun habe (Urk. 6/1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, der Strafanzeige des Beschwerdeführers seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. keine hinsichtlich Zeit, Datum, Ort und Art hinreichend genau beschriebenen Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 innerhalb des relevanten Zeitraums zu entnehmen (Urk. 3). Dem ist zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das E-Mail seines Sohnes sei Beweis dafür, dass der Vater vor den Kindern demontiert und das gute Bild vom Vater sukzessive zerstört worden sei. Was C. in seinem E-Mail schreibe, sei eine willkürliche Konstruktion eines schlechten Vaterbildes, wobei man davon ausgehen müsse, dass manche Formulierungen auf dem Verhalten und den Äusserungen der Mutter gründeten, da ein Kind im damaligen Alter zu solchen Formulierungen nicht fähig sei. Die Staatsanwaltschaft billige immerhin dem illustrierenden Vorfall, der sich ca. im Jahr 2008 ereignet habe, eine strafrechtliche Relevanz zu (Urk. 2 S. 1).
Wie aus dem bei der hiesigen Kammer im selben Zusammenhang pendenten Verfahren UE18017-O bekannt ist, handelt es sich bei C. um einen bald 20jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er als junger Erwachsener sehr wohl zu einer eigenständigen Ausdrucksweise in der Lage ist. Mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die in einem E-Mail offenbarte Haltung seines Sohnes den Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 wiederspiegeln soll, ist jedenfalls kein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten der Genannten dargetan. Der Beschwerdeführer hegt die blosse Vermutung, sie habe ihn bei den Kindern schlecht gemacht. Konkrete von der Beschwerdegegnerin 1 geäusserte aktuelle Beschimpfungen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Ehrverletzungstatbestände (Art. 173 f. bzw. Art. 177 StGB) auch nur greifbare Hinweise auf solche, nennt er keine. Beim einzigen genannten Beispiel einer allfälligen Beschimpfung handelt es sich um einen Vorfall, der sich im Jahr 2008 ereignet haben soll (vgl. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog (Urk. 3 S. 1), dürfte die geltende Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem mutmasslichen Täter (vgl. Art. 177 i. V. m. Art. 31 StGB) längst abgelaufen sein. Ausserdem können
Ehrverletzungsdelikte auch nur bis vier Jahre nach der Tat verfolgt werden (Art. 178 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist der Tag der Tatausführung fristauslösend (Art. 98 lit. a StGB); die Tatbestände stellen keine Dauerdelikte im Sinne von Art. 98 lit. c StGB dar (BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016] Nr. 64, 19 ff. E. 2). Selbst bei wiederholten Angriffen auf dieselbe Person beginnt die Verjährungsfrist in der Regel für jeden Einzelakt gesondert in dessen Zeitpunkt zu laufen (OFK StGBDonatsch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 178 N 2; PK StGB-Trechsel/Lieber, 3.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 178 N 2; je m.H. auf BGE 119 IV 199). Betreffend die Verfolgung der gemäss Anzeige im Jahr 2008 erfolgten, allfälligen Beschimpfung ist somit längst die Verjährung eingetreten. Ob dem damaligen Vorfall strafrechtliche Relevanz zuzubilligen gewesen wäre, ist somit im heutigen Zeitpunkt irrelevant. Der Verjährungseintritt stellt ein Prozesshindernis dar und führt zwingend zur Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Natur der Sache, dass Angaben bezüglich Datum, Zeit und Ort sowie Art der vorgeworfenen Handlungen bei solchem Sachverhalt nur vereinzelt, mutmasslich und indirekt über die Folgen gemacht werden könnten. Letztere böten genügend Anlass, um dem Sachverhalt nachzugehen (Urk. 2 S. 2).
Wie dargelegt trifft den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter die Pflicht, ein konkretes, der Beschwerdegegnerin 1 zur Last gelegtes Verhalten zu umschreiben, das allenfalls strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, nach einem strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu forschen. Der Vorwurf einer angeblichen Kindsentfremdung genügt nicht. Eine entsprechende Entwicklung mag zwar hinsichtlich der möglichen psychischen Folgen für die Betroffenen nicht zu verharmlosen sein. Es handelt sich jedoch in erster Linie um eine familienpsychologische und etwa im Falle einer allfälligen Verweigerung des Besuchsrechts für ein minderjähriges Kind allenfalls familienrechtliche Angelegenheit. Das Phänomen ist indes nicht per se strafrechtlich fassbar.
Zusammenfassend sind der Strafanzeige keine konkreten, der Beschwerdegegnerin 1 zur Last gelegten Sachverhalte zu entnehmen, die strafrechtlich von
Relevanz sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsionsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.).
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sich der Strafanzeige keine hinreichenden Angaben zu im gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 entnehmen liessen. Diese Beurteilung ist wie dargelegt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der Beschwerde seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu substantiieren. Stattdessen begnügt er sich mit der rhetorischen Frage, wie er nähere Angaben machen solle, wenn nur die Folgen nachgewiesen werden könnten (Urk. 2 S. 2). Zudem nannte er einzig ein Beispiel, das zehn Jahre zurückliegt. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an den Prozessvoraussetzungen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentierten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Prozessführung) ist folglich abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
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