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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180028
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180028 vom 27.08.2018 (ZH)
Datum:27.08.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_968/2018
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Zusammenfassung : Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 27. August 2018 in einem Fall entschieden, in dem die A. AG Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhoben hat. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschwerdegegner B., der als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ungewöhnliche Vorteile zugunsten seiner Eltern in Arbeitsverträgen gewährt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein, da kein Vermögensschaden nachgewiesen werden konnte. Die III. Strafkammer folgte dieser Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdegegner wurde von dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schlagwörter : Aktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Recht; Arbeitsverträge; Staatsanwaltschaft; Eltern; Vermögens; Gasthof; Interesse; Einstellung; Liegenschaft; Verwaltungsrat; Interessen; Ehepaar; Gesellschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Aktiengesellschaft; Vorkaufsrecht; Verletzung; Beweis; Wirte-Ehepaar; Tatbestand
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 153 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 308 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 394 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 StPO ; Art. 7 StPO ; Art. 717 OR ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:120 IV 190; 127 III 332; 130 III 213; 138 IV 258; 138 IV 258; 139 III 24; 140 IV 155; 141 IV 249; 141 IV 380; 142 IV 346; 143 III 297;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180028-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 27. August 2018

in Sachen

A. ag

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Januar 2018, B-8/2016/10006288

Erwägungen:

I.
  1. Die C. AG (heute A. AG; vgl. Urk. 3/1) erstattete am 19. Februar

    2016 Strafanzeige gegen B.

    und gegen dessen Eltern D.

    und

    E. (je separate Verfahren) wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs. Der Strafanzeige ging folgendes Geschehen voraus:

      1. Das Wirte-Ehepaar E. und D. führte während Jahrzehnten den

        Gasthof C1.

        an der -Strasse in F. . Bis 1986 betrieb das

        Ehepaar den Gasthof im Pachtverhältnis. Im Jahr 1986 konnte E. die Gasthofliegenschaft erwerben. Der Gasthofbetrieb geriet in den darauf folgenden Jahren indessen in finanzielle Schieflage. Als der Gasthof im Jahr

        2000 vor dem Konkurs stand und die Zürcher Kantonalbank E.

        den

        Hypothekarkredit für die Gasthofliegenschaft kündigte, gründete der damals 22-jährige Sohn des Wirte-Ehepaars, B. , zusammen mit G. und

        H. , welche der Familie B. D. E.

        nahe standen, eine

        Auffanggesellschaft, die C.

        AG. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckte die Auffanggesellschaft die Weiterführung des Gasthofs C1. . Das Aktienkapital wurde auf CHF 110'000.-festgesetzt, in 220 Namenaktien zu je CHF 500.-eingeteilt und zum Ausgabebetrag von CHF 500.-je Aktie wie folgt gezeichnet: 95 Aktien (= 43.18% der Aktien) von B. , 95 Aktien (= 43.18% der Aktien) von G. und 30 Aktien (= 13.64% der Aktien ) von H. . Die Gasthofliegenschaft wurde als Sacheinlage zu einem Wert von CHF 1.517 Mio. in die Auffanggesellschaft eingebracht. Die

        Bank I.

        gewährte der Auffanggesellschaft einen Hypothekarkredit.

        B. wurde zum Verwaltungsratspräsident, G. zum Verwaltungsrat bestellt. Beide waren einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 2 S. 6 ff; Urk. 15, Order 1/4: Gründungsbericht der C. AG; Handelsregisterauszug).

        E.

        und D.

        betrieben den Gasthof fortan im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und wohnten als Mieter in einer Wohnung der Gasthofliegenschaft.

        Als das Wirte-Ehepaar (beide Jahrgang 1951) sich dem Pensionsalter nä-

        herte, entschlossen sich H.

        und G. , ihre Aktien (zusammen

        56.82%) an die J.

        AG bzw. an K.

        und L.

        zu verkaufen.

        Der Kaufvertrag wurde am 21. Juli 2015 abgeschlossen, der Eintrag ins Aktienbuch erfolgte am 23. Juli 2015. Ab August 2015 bzw. November 2015 amtierten die neuen Mehrheitsaktionäre, K. und L. , als Verwaltungsräte (Urk. 15, Ordner 1/4: Aktienbuch, Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 23.7.15). B. aus.

        schied in der Folge aus dem Verwaltungsrat

        Dem Wirte-Ehepaar wurden sowohl die Arbeitsstelle als auch die Wohnung in der Gasthofliegenschaft per 1. Mai 2016 gekündigt (vgl. Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von E. vom 25.5.16, Antwort 16 und 17).

      2. In der von A.

    AG (vormals C.

    AG) eingereichten Strafanzeige

    wurde B.

    vorgeworfen, als Aktionär und Verwaltungsrat (bis 2014

    Verwaltungsratspräsident) im Namen der Aktiengesellschaft mit seinen Eltern als Wirte-Ehepaar Arbeitsverträge abgeschlossen und diese falsch datiert zu haben. Als Datum der Unterzeichnung sei in den Verträgen der

    13. Dezember 2010 aufgeführt worden. In Wirklichkeit seien die Verträge aber erst im Frühjahr Sommer 2015 erstellt worden. Das Motiv der Fälschung der Arbeitsverträge habe darin bestanden, den Verkauf des von G. und H. gehaltenen Aktienanteils an der C. AG an die J. AG und an das Ehepaar K. L. zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Der Arbeitsvertrag mit D. habe ein Vorkaufsrecht an der im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Gasthofliegenschaft enthalten, das die Käufer vom Kauf der Aktien hätte abhalten sollen. Die Anzeigeerstatterin warf dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den erwähnten Arbeitsverträgen Urkundenfälschung vor. Zudem habe B. die besagten Arbeitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung

    vorsorglicher Massnahmen eingereicht und sich dadurch eines versuchten Betrugs schuldig gemacht.

    Für den Fall, dass die Arbeitsverträge tatsächlich im Jahr 2010 abgeschlossen worden seien, habe sich B. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, da die Arbeitsverträge für die C. AG derart nachteilig ausgestaltet worden seien, dass dies für die Gesellschaft den Konkurs hätte bedeuten können. Zudem hätte das Vorkaufsrecht von D. , wenn es ausgeübt worden wäre, die Vereitelung des Gesellschaftszwecks der C. AG zur Folge haben können.

    Des Weiteren sollen der Beschuldigte seine Eltern einen angeblich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen dem Wirte-Ehepaar und G. gefälscht haben. Der Beschuldigte dessen Eltern hätten mutmasslich die

    Unterschrift von G.

    und die Faxabsender-Zeile gefälscht und den

    Mietzins mit CHF 3'600.-viel zu hoch beziffert. Dem Wirte-Ehepaar seien für die Miete monatlich je CHF 800.-vom Lohn abgezogen worden; demnach habe die Miete tatsächlich nur CHF 1'600.-betragen. Mit ihrem Vorgehen hätten die Beschuldigten beabsichtigt, in einem gegen E. laufenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 sowie einem daran anschliessenden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr

    2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E.

    über kein neues

    Vermögen verfüge. Die Anzeigeerstatterin warf den Beschuldigten im Zusammenhang mit den besagten Mietverträgen Urkundenfälschung und Prozessbetrug vor.

    Schliesslich soll der Beschuldigte die Rechnungen für Reinigungsarbeiten in seiner Privatwohnung über das Konto der C. AG beglichen haben. Anfangs habe er die bezogenen Beträge zwar rückerstattet, jedoch schulde er noch immer einen Betrag von CHF 14'339.40. Die Anzeigeerstatterin machte in diesem Zusammenhang ungetreue Geschäftsbesorgung geltend.

  2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 5) stellte die Staatsan-

    waltschaft die Strafuntersuchung gegen B.

    mit der Begründung ein,

    dass kein Straftatbestand erfüllt worden sei. Auch die separat geführten Strafverfahren gegen dessen Eltern wurden eingestellt.

  3. Am 25. Januar 2018 liess die A.

    AG (vormals C.

    AG) bei der

    III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen B. sei aufzuheben (Antrag 1). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B. Anklage wegen Falschbeurkundung des auf den 1. März 2006 datierten Mietvertrags, wegen falscher Anschuldigung (Urkundenunterdrückung) gegenüber G. und wegen Betrugs gegenüber dem kantonalen Steueramt zu erheben (Antrag 2). Die Staatsanwaltschaft sei des Weiteren anzuweisen, gegen B.

    Anklage wegen

    Falschbeurkundung der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträge bzw. eventualiter wegen falscher Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden und wegen ungetreuer Geschäftsführung aufgrund des Abschlusses der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträge mit seinen Eltern zu erheben (Antrag 3). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und die beantragten Beweise abzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen zu können (Antrag 4). Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei angemessen zu entschädigen (Antrag 5).

  4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6) wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 5'000.-zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und 9).

  5. B.

    (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft

    verzichteten je mit Eingabe vom 6. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13 und Urk. 17).

  6. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt.

II.

1.

1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Die Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nur bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Arbeitsund Mietverträgen an. Betreffend den Vorwurf der Abrechnung des Aufwands für Reinigungsarbeiten in der Privatwohnung des Beschwerdegegners 1 über ein Firmenkonto der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 S. 10) erwuchs die Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft.

1.2

      1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung der Einstellungsverfügung hat, kann dagegen Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemeint sind nicht nur Parteien im engeren Sinn gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; N I-

        KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 1).

        Eine Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indessen durch Delikte, die ausschliesslich öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 1 ff; LIEBER, a.a.O., Art. 115 N. 1 f.;

        GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N. 18 ff.).

        Die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten kann sich des Weiteren auch aus der Verletzung von prozessualen Rechten ergeben, die einer verfahrensbeteiligten Person zustehen (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 4; OGer ZH, III. SK, Verfügung UH170155 vom 4.10.17 E. II/3.3, publ. in: ZR 116/2017 Nr. 72).

        Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte anwaltlich verbeiständete Parteien (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16

        E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; OGer ZH, III. SK, Beschlüsse UE140195 vom 4.5.15 E. II/4.1; UH130226 vom 12.9.13 E. II/1.3, publ. in: ZR 113/2014 Nr. 12; UH130035 vom 26.4.13 E. II/1.2).

      2. Der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft die angeblich im Jahr 2015 erfolgte Falschbeurkundung des Datums der Arbeitsverträge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Wirte-Ehepaar. Um den Verkauf der

        Mehrheitsaktien durch G.

        und H.

        an die J.

        AG resp. an

        das Ehepaar K. L. zu verhindern, habe der Beschwerdegegner 1 just vor dem Verkauf der Aktien Arbeitsverträge aufgesetzt, diese auf das Jahr 2010 rückdatiert und in den Arbeitsvertrag mit seiner Mutter, D. , für den Fall des Verkaufs der Mehrheitsaktien ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmerin an der Gasthofliegenschaft aufgenommen. Bei dieser Klausel handle es sich um eine poison pill, um die Übernahme der Aktiengesellschaft für die Käufer möglichst unattraktiv zu machen (Urk. 2 S. 29-38). Anschliessend seien die gefälschten Arbeitsverträge zur Bereicherung des Wirte-Ehepaars eingesetzt worden. Es handle sich dabei um versuchten Betrug (Urk. 2 S. 37). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt und die zahlreichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes im Zweifel für die Anklageerhebung (in dubio pro duriore), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 308 StPO) und der Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) vor (Urk. 2 S. 29-38).

        Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung bestimmter Personen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind aber nur diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche gefälschte Urkunde gebraucht wird werden soll und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen treffen könnten. Nicht dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese Person, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an der Erklärung orientieren und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt sein kann (BGer, Urteil

        6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N. 2).

        Unter der Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 zutrifft, wären die falsch datierten Arbeitsverträge nicht zur Täuschung der Beschwerdeführerin verwendet worden, sondern zur Täuschung

        der potentiellen Käufer der Aktien (i.e. K.

        und L. ). Nach den

        Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Käufer glauben sollen, dass D. ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft zustehe. Dadurch hätten die Käufer in ihrem Entscheid betreffend den Erwerb der Aktien negativ beeinflusst werden sollen. Die Aktiengesellschaft selbst wäre aber durch die Verwendung der in ihrem Namen unterzeichneten, jedoch falsch datierten Arbeitsverträge nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen worden. Die Beschwerdeführerin ist mangels unmittelbarer Betroffenheit folglich nicht legitimiert, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung anzufechten. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der Verwendung der Arbeitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen, was die Beschwerdeführerin als versuchten Betrug bezeichnete, zumal sie nicht im Mindesten darlegte, inwiefern sie in eigenen Vermögensinteressen hätte verletzt werden können.

      3. Im Eventualantrag verlangte die Beschwerdeführerin, dass gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben werde, weil er in ihrem Namen mit seinen Eltern schriftliche Arbeitsverträge aufgesetzt und abgeschlossen und unter Verletzung der Gesellschaftsinteressen diese Verträge durch die Aufnahme einer Vorkaufsklausel und weiterer Vorteile einseitig zugunsten seiner Eltern ausgestaltet habe (Urk. 2 S. 39-41).

        Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Vermögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeblich nachteiligen Arbeitsverträge ist sie in ihren Vermögensinteressen unmit-

        telbar betroffen. Demnach ist sie befugt, die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung anzufechten.

      4. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Frage geäussert, ob der Beschwerdegegner 1 gegen- über dem Handelsregisteramt durch die Abgabe der Stampa-Erklärung falsche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe unter Verletzung von Art. 153 StGB dem Handelsregisteramt bei der Gründung der

        C.

        AG verschwiegen, dass seiner Mutter ein Vorkaufsrecht an der

        Liegenschaft des Gasthauses zustehe (Urk. 2 S. 27-29).

        Die Strafnorm der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schützt das Vertrauen der Allgemeinheit ins Handelsregister (P HILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., Art. 153 N. 2; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 153 N. 2). Gleich wie bei den Urkundendelikten sind die Interessen von Privatpersonen geschützt, soweit sie aufgrund der im Handelsregister stehenden Angaben Entscheidungen treffen. Dies wären im vorliegenden Fall die Käufer der Aktien. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und demnach nicht legitimiert, die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt anzufechten.

      5. Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit einem Mietvertrag der Wohnung des Gastwirte-Ehepaars. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner 1

        und seine Eltern hätten die Unterschrift von G.

        und die FaxAbsenderzeile gefälscht und einen überhöhten, nicht der Wahrheit entsprechenden Mietzins aufgesetzt, um in einem gegen den Vater des Beschwerdegegners 1, E. , laufenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 sowie einem daran anschliessenden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass

        E.

        über kein neues Vermögen verfüge. Der Mietvertrag sei zur Täuschung des Gerichts und der Steuerbehörden verwendet worden. Die Täuschung habe zur Folge gehabt, dass die gegen E.

        laufende Betreibung für offene Steuerschulden nicht habe fortgesetzt werden können und der Kanton Zürich am Vermögen geschädigt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Mit der Einstellung des Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz im Zweifel für die Anklageerhebung (in dubio pro duriore), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), die Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (Urk. 2 S. 16-24). Zudem sei nicht ermittelt worden, wo das Original eines angeblich mysteriösen Zusatzes zum Mietvertrag verblieben sei (Urk. 2 S. 38).

        Urkundenfälschung zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung, i.e. Steuerbetrug (vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.90 [DBG; SR 642.11] und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) betreffen die Interessen der Allgemeinheit. Die Beschwerdeführerin ist nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen. Sie wäre höchstens indirekt als Steuerzahlerin tangiert. Zur Durchsetzung von Allgemeininteressen ist sie nicht legitimiert.

      6. Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, es habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Eltern den ehemaligen Verwaltungsrat G. wider besseres Wissen einer Straftat (Urkundenunterdrückung) bezichtigt hätten. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, nichts unternommen und in der Einstellungsverfügung das betreffende Delikt nicht einmal erwähnt (Urk. 2 S. 24-27).

        Diese Beanstandung betrifft wiederum nicht eigene Interessen der Beschwerdeführerin, sondern die Interessen des von der angeblich falschen Anschuldigung betroffenen G. . Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, gestützt auf Interessen einer Drittperson Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben.

      7. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige und konstituierte sich als Strafund Zivilklägerin. Sie ist somit Verfahrenspartei und als solche ohne Weiteres legitimiert, die Verletzung strafprozessualer Rechte zu beanstanden.

1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Arbeitsverträgen und betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten einzutreten.

Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Urkundenfälschung und Betrug durch inhaltlich falsche Angaben in den Arbeitsverträgen und im Mietvertrag, unwahre Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt, falsche Anschuldigung) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

    1. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend die mysteriösen Arbeitsund Mietverträge den Beweisantrag der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E- Mail-Adresse des Gasthofs (C1. .F. @....ch) geführten Korrespondenz ignoriert (Urk. 2 S. 43). Sodann habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht teilweise verweigert. Die Beschwerdeführerin habe nicht in die entsiegelten DVD und E-Mails des Beschwerdegegners 1 Einsicht nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin lediglich auf einen Polizeibericht verwiesen (Urk. 2 S. 4344). Des Weiteren habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, ihren Einstellungsentscheid ausreichend zu begründen. Insbesondere habe sie die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. November 2011 vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt und bei der Sachverhaltsfeststellung einseitig auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt (Urk. 2 S. 15).

    2. Die Parteien des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, namentlich die anzeigeerstattende Person, haben die Verfahrensrechte einer Partei, mithin Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht Kosten auferlegt werden auf sonstige Art in ihre Grundrechte eingegriffen wird (BGE 138 IV 258, nicht publ. E. 5; BGer, Urteil 6B_80/2013 vom 4.4.13 E. 1.2).

      Der Gehörsanspruch wird in Art. 107 StPO konkretisiert. Nach Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien insbesondere das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör kann nach Massgabe von Art. 108 StPO, namentlich zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), beschränkt werden.

      Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt indessen nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60

      E. 3.3).

      Aus dem Gehörsanspruch folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

      Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

    3. Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E-Mail-Adresse des Gasthofs C1. geführten Korrespondenz sowie die (angebliche) Ablehnung ihres Antrags auf vollständige Einsicht in die ausgewerteten IT-Akten stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin stellte diese Anträge zum Beweis, dass der Beschwerdegegner 1 in den Arbeitsverträgen seiner Eltern und im Mietvertrag für die im Gasthof gelegene Mietwohnung inhaltlich unwahre Angaben gemacht habe (vgl. Urk. 15, Ordner 3/4: Stellungnahme vom 6.11.17 S. 53-57). Wie aufgezeigt, ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen aber nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. E. II/1/1.2.2 und II/1/1.2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, durch strafprozessuale Massnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 in eigenen Rechten tangiert worden zu sein. Sie ist lediglich Anzeigeerstatterin. Als solche hat sie kein Recht auf Beweisabnahme und Akteneinsicht.

Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det. Die Beschwerdeführerin weiss, auf welchen Überlegungen die Einstellung des Strafverfahrens basiert. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten, was die vorliegende 47seitige Beschwerdeschrift hinreichend zeigt.

Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet.

3.

    1. Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung beging der Beschwerdegegner 1 durch das Erstellen der zugunsten seiner Eltern ausgestalteten Arbeitsverträge keine ungetreue Geschäftsbesorgung, da die Aktiengesellschaft nicht geschädigt worden sei und es somit am objektiven Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens mangle. Die Liegenschaft der C. AG sei anlässlich deren Gründung im Jahr 2000 zu einem Wert von CHF 1.517 Mio. ins Gesellschaftsvermögen übertragen worden. Gemäss einem gerichtlichen Gutachten vom 23. März 2017 habe der Verkehrswert der Liegenschaft am 17. Juli 2000 aber CHF 2.6 Mio. betragen. Die Gebäudeversicherung habe die Versicherungssumme für die Liegenschaft (ohne Land) am 6. Juli 2000 auf CHF 2.841 Mio. geschätzt. Nach einer Schätzung von M. im Jahr 1999 habe der damalige Realwert bei CHF 3.12 Mio. gelegen. Gemäss Steuerbewertung der Liegenschaft per 31. Dezember 2010, d.h. zeitgleich mit der Erstellung der Arbeitsverträge, habe der Buchwert bei CHF 1'283'170.-, die Wert-Obergrenze bei CHF 2'205'000.gelegen. Somit hätten unversteuerte Reserven in der Höhe von CHF 921'830.vorgelegen. Entsprechend sei das Gesellschaftsvermögen durch den Abschluss der Arbeitsverträge nicht geschädigt worden (Urk. 3/2 S. 9-10).

    2. Die Beschwerdeführerin wandte ein, massgeblicher Wert sei bei der Grün- dung der Aktiengesellschaft der Fortführungsbzw. Liquidationswert der Liegenschaft gewesen, zumal deren Zwangsversteigerung unmittelbar bevorgestanden habe. Der Fortführungswert im Jahr 2000 habe CHF 1.517 Mio. betragen. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich die Beweisanträge abgelehnt, obschon die Höhe des Liquidationswerts der Liegenschaft für das vorliegende Strafverfahren relevant gewesen wäre (Urk. 2 S. 39).

Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehe aber so die Beschwerdeführerin auch unabhängig von der Frage des Liegenschaftswerts. Der Beschwerdegegner habe in seinem Kompetenzbereich als Verwaltungsrat der C. AG einseitig die Interessen seiner Eltern anstatt die Gesellschaftsinteressen vertreten und dabei in krasser Weise seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt. Seinen Eltern habe er Ansprüche in Millionenhöhe eingeräumt. Das Vorkaufsrecht der Mutter hätte sogar die Vereitelung des Gesellschaftszwecks zur Folge haben können. Die den Eltern eingeräumten Begünstigungen seien vorschriftswidrig nicht bilanziert worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei sehr wohl ein Vermögensschaden eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge nämlich zur Erfüllung des Tatbestandes eine erhebliche Vermögensgefährdung, sofern dieser Gefährdung durch Rückstellungen Rechnung getragen werden müsse. Für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen- über den Eltern hätten klarerweise Rückstellungen gebildet werden müssen. Die Begleichung sämtlicher Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen hätte zum Konkurs der Beschwerdeführerin geführt. Somit habe durch den Abschluss der Arbeitsverträge zumindest eine Vermögensgefährdung und folglich ein Vermögensschaden im Sinn von Art. 158 StGB vorgelegen (Urk. 2 S. 40-41).

3.3

      1. Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).

      2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass

        an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).

        Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346

        E. 3.2). Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N. 4)

        Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden kann aber bereits vorliegen, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).

      3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 158 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der qualifizierte Treubruchtatbe-

stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zudem die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung voraus.

Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, insbesondere auch die Schädigung des Vermögens des Geschäftsherrn. Der Täter muss also nicht nur in Kenntnis seiner Position als Schutzgarant für das fremde Vermögen bewusst und willentlich seine Pflichten als Vermögensverwalter missachten, sondern zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dadurch Schaden zu verursachen, und dies in Kauf nehmen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 310).

An den Nachweis des Vorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b).

3.4

      1. Der Beschwerdegegner 1 war von 2000 bis 2014 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Dabei galten für ihn die Verhaltensregeln von Exekutivorganen der Aktiengesellschaft gemäss Art. 717 OR.

        Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Diese Sorgfaltsund Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten und eigene Interessen gegebenenfalls zurückstellen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 130 III 213

        E. 2.2.2). Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden (BGE 130 III 213 E. 2.2.2; ADRIAN PLÜSS/DOMINIQUE FACINCANI-KUNZ, in: Handkommentar

        zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 6).

        Interessenkonflikte entstehen namentlich durch das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung, in denen ein Verwaltungsratsmitglied Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschaftsvertreter und als Gegenpartei bzw. als deren Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes steht. Solche Geschäfte sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren in diesen Konstellationen vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ausnahmen gelten dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist wenn das Geschäft nachträglich von einem nebenoder übergeordneten Organ genehmigt wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; BGer, Urteil 4A_55/2017 vom 16.6.17 E. 4.2).

        Für das einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied ist dies der Gesamtverwaltungsrat, für den Verwaltungsrat die Generalversammlung (CÉDRIC CHAPUIS, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 9).

      2. Der Beschwerdegegner 1 ist einerseits Sohn des Wirte-Ehepaars resp. der Arbeitnehmer. Andererseits war der Beschwerdegegner 1 zur Zeit der Erstellung und Unterzeichnung der Arbeitsverträge einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft resp. der Arbeitgeberin. In dieser Konstellation bestand klarerweise eine potentielle Interessenkollision. Als Verwaltungsratspräsident wäre der Beschwerdegegner 1 gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen, die Gesellschaftsinteressen über seine privaten resp. die Interessen seiner Eltern zu stellen (vgl. E. II/3.4.1 hiervor). Diese Pflicht verletzte er, soweit er seinen Eltern in den Arbeitsverträgen unübliche Vorteile zulasten der Arbeitgeberin gewährte, es sei denn, für das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 habe eine Genehmigung der anderen beiden Aktionäre vorgelegen.

        Aus strafrechtlicher Sicht stellt eine allfällige Pflichtverletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB dar, wenn infolge der Pflichtverletzung bei der Aktiengesellschaft ein Vermögensschaden eintrat eine erhebliche, den wirtschaftlichen Wert des Vermögens herabsetzende Vermögensgefährdung bestand und der Beschwerdegegner 1 mit Vorsatz handelte.

      3. Der Arbeitsvertrag zwischen der C. AG und D. (Urk. 15, Ordner 1/4) enthält eine als Vorkaufsrecht Liegenschaft bezeichnete Klausel. Diese lautet folgendermassen:

        Der Arbeitnehmerin wird ein limitiertes Vorkaufsrecht auf der Liegenschaft - Strasse (Kataster-Nr. ) eingeräumt. Das Vorkaufsrecht kann von ihr selber von einem von ihr bezeichneten Familienmitglied ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn a) die C. AG die Liegenschaft verkauft (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis für die Liegenschaft), b) wenn die Mehrheit der Aktien der C. AG verkauft [wird] (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien). Falls die Arbeitnehmerin ein von ihr bezeichnetes Familienmitglied das Vorkaufsrecht ausübt, gehen die Kosten, Steuern und Gebühren für die Übertragung der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers.

        Das Vorkaufsrecht wurde nicht ausgeübt (vgl. Urk. 2 S. 37). Insoweit trat bei der Beschwerdeführerin kein Vermögensschaden ein und wurde der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllt.

        Aber selbst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, hätte dies nicht zu einer Vermögensschädigung der Gesellschaft geführt. Gemäss der Klausel betreffend das Vorkaufsrecht Liegenschaft im Arbeitsvertrag von D. wäre für den Vorkaufpreis im Fall a) der Kaufpreis der Liegenschaft massgeblich gewesen. Im Fall a) hätte sich der Kaufrechtspreis von D. am Verkehrswert der Liegenschaft orientiert. Die Aktiengesellschaft hätte eine dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprechende Gegenleistung erhalten. Bei der Aktiengesellschaft wäre es somit nicht zu einer Vermögensschädigung gekommen.

        Im Fall b) wäre die Vertragsklausel auslegungsbedürftig gewesen. Aus der Formulierung massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien ergibt sich nicht eindeutig, ob damit der Preis für das zum Verkauf angebotene Paket der Mehrheitsaktien der Preis des einzelnen Titels resp. der Preis sämtlicher Aktien gemeint gewesen wäre. Zudem stünde nicht fest, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung des Aktienpreises hätte abgestellt werden müssen. Ob es im Falle der Ausübung des Vorkaufrechts tatsächlich zu einer Vermögensschädigung hätte kommen können, kann jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Aufgrund der unklaren Vertragsbestimmung resp. ihrer Auslegungsbedürftigkeit wäre es überdies nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz rechtsgenügend nachzuweisen, was aber Voraussetzung der Strafbarkeit seines damaligen Tuns wäre.

      4. Die Arbeitsverträge mit E. und D. enthalten sodann eine Reihe weiterer, als ungewöhnlich zu bezeichnender Vorteile zugunsten der Arbeitnehmer resp. zulasten der Arbeitgeberin. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf einen Bonus in der Höhe von CHF 16'000.-pro angefangenem Dienstjahr im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch auf vollständige Pensionskasseneinkäufe auf Kosten der Arbeitgeberin.

Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den betreffenden Vorteilen äusserte sich der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen folgendermassen:

Der Gasthofbetrieb sei von seinem Vater zunächst als Einzelfirma geführt worden. Der Vater habe die Gasthofliegenschaft im Jahr 1989 kaufen kön- nen. Als der Konkurs bevorstand, habe er zusammen mit G. , dem späteren Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine neue Lösung für seine Eltern gesucht. Nach intensiven Verhandlungen sei es gelungen, die ZKB zu einem Schuldenschnitt zu bewegen und die Bank I. als neue Hypothekarkreditgeberin zu finden. Zur Rettung des C1. habe es aber eine Struktur

gebraucht. Deshalb habe er G.

und H.

gefragt, ob sie ihn bei

diesem Vorhaben treuhänderisch unterstützen würden. Man sei sich einig gewesen, dass es das Ziel der neuen Struktur sei, die Errungenschaften der Eltern zu sichern. Man habe vereinbart, dass er die Aktien jederzeit zum Nominalwert zurückkaufen könne. Man habe damals aber noch keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Das Ganze habe sehr schnell gehen müssen. Man habe abgemacht, die getroffenen Vereinbarungen zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich festzuhalten. Dazu hätten auch die Abmachungen mit seinen Eltern gehört. Für die Abgeltung des Treuhandverhältnisses hätten G. und H. im Betrag ihres Aktienkapitals ein Darlehen eingebracht, welches mit 10% verzinst worden sei. Dies sei mehr als eine reine

Kapitalentschädigung gewesen. Zudem habe G.

ein Honorar für die

Betreuung der Buchhaltung erhalten. Die neu gegründete Aktiengesellschaft habe die Einzelfirma seines Vaters übernommen. Zu den übernommenen Aktiven habe die Gasthofliegenschaft gehört, welche damals einen Wert von CHF 3 Mio. gehabt habe. Die Eltern hätten diesem Deal nur zugestimmt, weil man ihnen versichert habe, dass die Liegenschaft weiterhin in der Familie bleibe und sie in dieser Struktur ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könnten. Zudem habe man den Eltern versprochen, die damals nicht vorhandene Altersvorsorge mit der neuen Struktur zu garantieren. Der Betrieb des C1. habe auf diese Weise nahtlos weitergeführt werden können (vgl. Antwort 4 und 24).

Diese Schilderung des damaligen Geschehens ist plausibel. Zwar gab G. in der Einvernahme an, es habe kein Treuhandverhältnis bestanden, sondern er habe seinen Aktienanteil selber finanziert. Jedoch räumte auch er ein, dass es bei der Umstrukturierung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft darum gegangen sei, dem Wirte-Ehepaar zu ermöglichen, bis zur Pensionierung den Gasthof weiterzuführen (Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von G. vom 25.8.16, Antwort 4). Auch der Umstand, dass der Vater die Gasthofliegenschaft weit unter ihrem Wert (vgl. Urk. 5 S. 10) in die Gesellschaft einbrachte, statt den Gasthofbetrieb zu schliessen und die Liegenschaft zu verkaufen, korreliert mit der Aussage des Beschwerdegegners 1, dass man dem Wirte-Ehepaar im Rahmen der Umstrukturierung Vorteile im Hinblick auf ihre Pensionierung in Aussicht stellte. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, waren diese Vorteile durch stille Reserven gedeckt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei G. und H. , beide Aktionäre der neuen Gesellschaft, um Personen handelte, die der Familie

B. D. E.

nahe standen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind auch vor diesem Hintergrund stimmig.

Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Inhalt der Arbeitsverträge vom einst geäusserten Willen aller Aktionäre gedeckt war aber dass der Beschwerdegegner 1 glaubte, dass die zulasten der Aktiengesellschaft in den Arbeitsverträgen eingegangenen Verpflichtungen von den anderen Aktionären mitgetragen würden. In diesem Fall würde das Tatbestandselement des Schädigungsvorsatzes aber fehlen.

Die Gründung der Aktiengesellschaft liegt 18 Jahre zurück. Die damals zwischen den drei Aktionären getroffenen Abmachungen können heute nicht mehr anklagegenügend ermittelt werden. Es bleibt daher offen, ob und wie weit der Inhalt der Arbeitsverträge vom dannzumal geäusserten Willen der Aktionäre gedeckt war. Aus strafrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass die subjektive Tatbestandsseite der ungetreuen Geschäftsbesorgung, welche den Schädigungsvorsatz seitens des Beschwerdegegners 1 voraussetzt, nicht anklagegenügend festgestellt werden kann resp. der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt zu betrachten ist.

  1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Im vorliegenden Fall kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllte. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind somit erfüllt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte zu Recht.

  2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.-festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates

zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288 (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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