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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE170240: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat am 19. September 2017 über eine Beschwerde in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Verfügung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entschieden. Der Beschwerdeführer A. hatte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben, da er der Meinung war, dass der Beschwerdegegner falsche Zeugenaussagen gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, die Untersuchung nicht weiterzuführen, da es sich um eine Rechtsfrage handelte und keine klaren Beweise für falsche Aussagen vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gewährt, und die Gerichtskosten von CHF 700 wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE170240

Kanton:ZH
Fallnummer:UE170240
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE170240 vom 19.09.2017 (ZH)
Datum:19.09.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1223/2017
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Bundesgericht; Bankgeheimnis; Zeugen; Nichtanhandnahme; Winterthur; Unterland; Verfahren; Rechtsfrage; Bundesgerichts; Sachen; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdefüh-; Tatsache; Empfang; Bundesgerichtsgesetzes; Rechtsmittel; Gerichte; Beschwerdegegners; Aussage; Verfahren; Tatsachen; Entscheid; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 136 StPO ;Art. 162 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:138 IV 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE170240

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170240-O/IMH/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Verfügung und Beschluss vom 19. September 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. , lic. iur.,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2017, C-2/2017/10010161

Erwägungen:

I.

Mit Verfügung vom 10. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eine Verfügung gegen B. (Beschwerdegegner 1) nicht an Hand (Urk. 5). Hiergegen erhob A. (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. August 2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen die Bank C. . AG. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben und Rechnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nach (Urk. 6 f.).

Es wurden keine Stellungnahmen des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

Mit Schreiben vom 23. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Zeugenaussage i.S.v. Art. 307 StGB. Er machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

14. August 2008 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dem Bankgeheimnis der D. und dem Bankgeheimnis der Schweiz unterstellt gewesen sei. Angesichts der dem Zeugen bekannten Umstände sei dies eine wissentlich und vorsätzlich falsche Zeugenaussage gewesen (Urk. 10/1).

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen damit, es handle sich um eine Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dem Bankgeheimnis unterstellt gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mithin keine Tatsache und keinen Vorgang Ablauf vorsätzlich wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben. Die arbeitsrechtliche Einbindung des Beschwerdeführers in die C. -Gruppe und die damit einhergehende, allfällige Unterstellung

unter das Schweizer Bankgeheimnis stellten zentrale Streitpunkte im gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängigen Strafprozess vor Bundesgericht dar (Urk. 5).

Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners 1 sei die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens betreffend Bankgeheimnisverletzung verhindert worden. Der Beschwerdeführer habe als Rechtsanwalt und erster Rechtschef der C. Gruppe AG die Faktenwahrheit betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gekannt. Er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer zu keinem anklagerelevanten Zeitpunkt dem Bankgeheimnis unterstanden sei. Diese Wahrheit habe er verschwiegen. Führende und bekannte schweizerische und diverse an schweizerischen Gerichten zitierte Fachexperten hätten sich dazu unmissverständlich ge- äussert. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 sei aktenwidrig gewesen (vgl. Urk. 2).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach

darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2).

Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Ein Zeuge ist eine an

der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Gegenstand des Zeugenbeweises können alle Tatsachen sein, die unmittelbar mittelbar für die Entscheidung erheblich sind. Unter Tatsachen sind konkrete vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände zu verstehen. Nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sind Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen Werturteile (vgl. BSK StPO II-Bähler, 3. Aufl., Basel 2013,

Art. 162 StPO N 6).

Bei der Frage, ob eine Person dem Bankgeheimnis untersteht, handelt es sich zweifellos um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdegegner 1 hätte sich mithin auch dann nicht strafbar gemacht, wenn seine Einschätzung dieser Rechtsfrage falsch gewesen wäre, was vorliegend offen bleiben kann. Am Vorliegen einer Rechtsfrage ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweise nichts, wonach es sich beim Zeugen um den Chefjuristen der Bank handle und sich Fachexperten über diese Frage einig seien. Der Beschwerdeführer brachte weder mit der Anzeige noch mit der Beschwerde Tatsachen vor, welche der Zeuge vorsätzlich falsch erzählt hätte und welche unter den Tatbestand des falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 StGB fallen könnten.

Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege (ganz teilweise) dann, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Die Beschwerde wird abgewiesen und ist als völlig aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In

Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, ad C-2/2017/10010161, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin :

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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