Zusammenfassung des Urteils UE170080: Obergericht des Kantons Zürich
Die Stadt A. beschwert sich gegen das Statthalteramt des Bezirks Bülach, weil es das Verfahren eingestellt hat, nachdem B. angeblich ein Parkverbot missachtet hat. Die Stadt A. fordert, dass die Einstellungsverfügung für ungültig erklärt wird und die Strafuntersuchung gegen B. wieder aufgenommen wird. Das Obergericht des Kantons Zürich weist die Beschwerde jedoch ab und legt die Gerichtskosten von CHF 800.- der Stadt A. auf. Die Beschwerdegegnerin, die im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen hat, erhält keine Entschädigung. Der Richter des Obergerichts ist lic. iur. Th. Meyer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE170080 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Parkplatz; Statthalteramt; Beschwerdeverfahren; Schule; Leistung; Obergericht; Stadt; Bezirk; Bülach; Einstellung; Fahrzeug; Verbot; Tafel; Gebühr; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Einstellungsverfügung; Schulanlage; Sachen; Kantons; Verfahren; Privatgr; Schulsachen; Unberechtigte; Parkplätze; Interesse; Empfang; Kammer; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 258 ZPO ;Art. 305 OR ;Art. 383 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170080-O/U/PFE
Verfügung vom 24. August 2017
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung
Erwägungen:
Die Stadt A. wirft B. vor, ihr Fahrzeug am 31. Januar 2017 auf dem Parkplatz der Schulanlage C. in A. abgestellt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben.
Das Statthalteramt Bezirk Bülach stellte das Verfahren am 23. März 2017 ein (Urk. 3/1).
Die Stadt A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei für ungültig zu erklären und die Strafuntersuchung gegen B. sei wieder aufzunehmen (Urk. 2).
Das Statthalteramt hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält die Stadt A. an ihren Anträgen fest (Urk. 16). In der Duplik hält das Statthalteramt ohne weitere Ausführungen an seinen Ausführungen und seinem Antrag der Vernehmlassung fest (Urk. 19).
B. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO).
4.
Auf dem fraglichen Parkplatz besagt eine Tafel Folgendes (zitiert nach der Strafanzeige, Urk. 13/2):
Gemäss richterlicher Verfügung vom 7. August 1978 wird Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegenschaft D. - Strasse , A. unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt
Privatgrund
Besucher Schulanlage C. sowie Freitag 18.00 - Montag 6.00 Uhr A. , 15. September 1978 Stadtammannamt A.
Gemäss diesem Text handelt es sich beim Parkplatz um Privatgrund. Da die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet hat, ist davon auszugehen, dass es sich um ihr Grundstück handelt. Es gehört zur Schulanlage C. (vgl. Urk. 13/1).
Die Beschwerdegegnerin 1 arbeitet an der Schule C. . Am 31. Januar 2017 soll sie sperrige Schulsachen, die sie für den Unterricht in der Kleinkinderklasse benötigt habe, aus dem Fahrzeug in den Schulraum gebracht haben (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 13/6). Insgesamt soll das Fahrzeug 10 Minuten auf dem Parkplatz gestanden haben (vgl. Urk. 13/2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine sperrige schwere Lieferung verrichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausrede handle mit dem Ziel, die Parkgebühren zu umgehen (Urk. 16 S. 1).
Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, weshalb Zweifel aufkommen sollten. Wenn sie anführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Parkgebühren umgehen wollen, übersieht sie, dass auf der besagten Tafel keine Gebühr erwähnt wird. Was in einem Parkplatzbewirtschaftungskonzept steht (vgl. Urk. 2 S. 1), ist nicht massgebend. Ein Konzept ist keine verbindliche Vorschrift, sondern ein Entwurf ein Plan für ein Vorhaben. Es ist weder für das Obergericht noch für das Statthalteramt noch für die Beschwerdegegnerin 1 verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Schulleitung eine Spezialbewilligung ausleihen müssen, verkennt sie, dass eine Leihe ohne Gegenleistung, mithin ohne Gebühr erfolgt (vgl.
Art. 305 OR). Damit behauptet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Gebühr hätte entrichten müssen. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin damit an sich selbst geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach der Ansicht der Beschwerdeführerin gebührenfrei hätte parkieren können. Wäre ein gebührenfreies Parkieren möglich gewesen, ist nicht einzusehen, wie die Beschwerdegegnerin 1 gegen das richterliche Verbot verstossen haben soll. Dieses dient dazu, Besitzesstörungen zu verhindern (vgl.
Art. 258 ZPO). Wäre das Parkieren für die Beschwerdegegnerin 1 an sich zulässig gewesen, ist eine Besitzesstörung ausgeschlossen. Das richterliche Verbot dient nicht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebühren.
Gemäss der besagten Tafel ist das Abstellen von Fahrzeugen für Unberechtigte verboten. Besuchern ist es gestattet.
Wer als berechtigt unberechtigt anzusehen ist, erläutert der Text auf der Tafel nicht. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Parkplatzbewirtschaftungskonzept würden die Parkplätze der Schulanlagen als private Parkplätze zur exklusiven Benützung durch die Schule belassen (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet somit selbst die Berechtigung der
Schule zur Benützung des Parkplatzes. Folglich darf eine Mitarbeitende der Schu-
le den Parkplatz benützen. Sie ist als Berechtigte zu betrachten. Davon durfte auch die Beschwerdegegnerin 1 ausgehen. Sie brachte Schulsachen zur Schule. Damit handelte sie im Interesse der Schule bzw. der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 haben kann, wenn diese im Interesse der Beschwerdeführerin handelte und die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass die Schule den Parkplatz benützen darf. Zudem arbeitet die Beschwerdegegnerin 1 in der Schule und damit für die Beschwerdeführerin. Wenn die Parkplätze auf der Tafel als Privatgrundstück der Beschwerdeführerin bezeichnet werden, so konnte sich die Beschwerdegegnerin 1 beim Verbringen der Schulsachen auch als Teil der Schule und damit der Beschwerdeführerin wähnen, woraus sich jedenfalls nicht ergibt, dass sie sich als Unberechtigte im Sinne des besagten Verbots zu betrachten hatte. Wie erwähnt, ist das Erfordernis der Entrichtung einer Gebühr aus dem besagten Verbot nicht ersichtlich. Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, sind unbegründet. Ihr Vorgehen erweckt den Anschein von Schikane.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 GebV OG).
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 10). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde
die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde
das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
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