E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE170076: Obergericht des Kantons Zürich

Die Stadt A. hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach erhoben, weil B. sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt hatte, für den ein richterliches Parkverbot gilt. Das Statthalteramt hat die Untersuchung eingestellt, da B. als Besucher der Schulanlage angesehen wird und somit nicht gegen das Verbot verstossen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, da B. keine Besitzstörung begangen hat und die Stadt A. die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Richter ist lic. iur. Th. Meyer.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE170076

Kanton:ZH
Fallnummer:UE170076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE170076 vom 10.08.2017 (ZH)
Datum:10.08.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Stadt; Verbot; Besuch; Besuche; Besucher; Recht; Statthalteramt; Parkplatz; Recht; Verfügung; Liegenschaft; Verhalten; Bülach; Einsatz; Schule; Franken; Liegenschaftenverwaltung; Einstellung; Fahrzeug; Schulanlage; Auftrag; Bundesgerichts; Worte; Entschädigung; Obergericht; Kantons; Schulhaus; Dienst
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 259 ZPO ;Art. 357 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE170076

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170076-O/U/TSA

Verfügung vom 10. August 2017

in Sachen

Stadt A. , Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Statthalteramt Bezirk Bülach,

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 22. März 2017, ST.2017.2131

Erwägungen:

I.
  1. B. unterrichtete bis Ende Januar 2017 als Audiopädagoge während jeweils dreier Wochenlektionen eine hörbehinderte Fünftklässlerin im Schulhaus C. [in A. ]. Als solcher war er im Einsatz für den von der Stadt

    1. (einer Einheitsgemeinde) beauftragten Audiopädagogischen Dienst des Zentrums D. , einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Zürich (vgl. § 1 des gleichnamigen zürcherischen Gesetzes, LS 412.41).

      Am 31. Januar 2017, dem letzten Tag dieses Einsatzes, stellte er sein Auto auf einem Parkplatz der Schule ab (soweit die unbestritten gebliebene Darstellung

    2. s, Urk. 13/1.6). Für diesen Parkplatz besteht ein richterliches Verbot vom

7. August 1978, gemäss welchem Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen untersagt ist, bei Busse bis zu 200 Franken im Widerhandlungsfall. E. , Immobilienbewirtschafter der Liegenschaftenverwaltung der Stadt A. , bemerkte anlässlich einer Kontrolle das Fahrzeug und erstattete gleichentags namens der Stadt A. Strafantrag (Urk. 13/1.2). Auf entsprechende Aufforderung der Stadtpolizei A. vom 7. Februar 2017 (Urk. 13/1.4) hin teilte B. E. sowie der Stadtpolizei mit E-Mail vom 13. Februar 2017 mit, der verantwortliche Lenker zu sein, und erläuterte, weshalb er das Auto dort abgestellt hatte. Er gab seiner Hoffnung Ausdruck, es möge sich eine gütliche Lösung finden lassen (Urk. 13/1.6). E. antwortete B. am gleichen Tag per E-Mail und erklärte, den Strafantrag nicht zurückzuziehen (Urk. 13/1.7).

Die Stadtpolizei rapportierte am 17. Februar 2017 dem Statthalteramt Bülach (Urk. 13/1.1). Dieses stellt die Untersuchung gegen B. ohne Weiterungen mit Verfügung vom 22. März 2017 ein (Urk. 13/2.1).

2. Am 24. März 2017 hat E. namens der Stadt A. gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass die angefochtene Verfügung für ungültig erklärt und die Strafuntersuchung wieder aufgenommen werde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten B. s (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde E. aufgefordert, seine Berechtigung zur Vertretung der Stadt A. im Beschwerdeverfahren zu belegen. Gleichzeitig wurde der Stadt A. aufgegeben, für allfällige sie treffende Prozesskosten eine Kaution von 1500 Franken zu leisten (Urk. 5). E. reichte am 21. April 2017 eine entsprechende, vom Stadtpräsidenten und dem Stadtschreiber unterzeichnete Vollmacht ein (Urk. 7 f.). Die Prozesskaution ging am

28. April 2017 ein (Urk. 10).

Innert mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angesetzter Frist (Urk. 11) nahmen das Statthalteramt am 30. und B. am 31. Mai 2017 zur Beschwerde Stellung. Beide beantragen deren Abweisung (Urk. 12 und 15).

Die Stadt A. liess am 23. Juni 2017 replizieren. Sie hält an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 19). Das Statthalteramt erklärte hierauf am 13. Juli 2017, an den bisher gemachten Ausführungen und seinem Antrag festzuhalten, und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 22). B. liess die zur freigestellten

Duplik mit Verfügung vom 11. Juli 2017 angesetzte Frist (Urk. 21) unbenutzt ablaufen (vgl. Urk. 24).

II.
  1. Auf dem fraglichen Parkplatz untersagt eine Verbotstafel mit folgendem Text das Parkieren (zitiert nach der Strafanzeige von E. , Urk. 13/1.2):

    Gemäss richterlicher Verfügung vom 7. August 1978 wird Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegenschaft F. - Strasse 1, A. unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt

    Privatgrund

    Besucher Schulanlage C. sowie Freitag 18.00 - Montag 6.00 Uhr A. , 15. September 1978 Stadtammannamt A.

    1. Wie sich aus dieser Formulierung unmissverständlich ergibt, sind die Besucher der Schulanlage C. vom Verbot ausgenommen. Sie sind nicht Unberechtigte. Zwar fehlt (jedenfalls gemäss dem in der Strafanzeige E. s wiedergegebenen Text) das Wort erlaubt Ähnliches. Anders kann diese Passage aber bei unbefangener Lesart nicht verstanden werden. Am Wochenende soll der Parkplatz der Allgemeinheit offen stehen, an Werktagen nur Besuchern der Schule.

    2. Wie das Statthalteramt in seiner Stellungnahme (Urk. 12 S. 2) zu Recht sagt, ist B. im Rahmen seines Einsatzes für den kantonalen Audiopädagogischen Dienst im Auftrag der Stadt A. als Besucher der Schulanlage im Sinne der Verbotstafel zu betrachten.

      Wenn E. darauf repliziert, von der Stadt angestellte beauftragte Personen, seien es Lehrer, Schulleiter, Unterhaltsmitarbeitende Dienstleister, seien auf keinen Fall als Besucher zu betrachten, sondern hielten sich im Rahmen ihres Auftrages auf der Schulanlage auf, sie besuchten die Anlage nicht, sie arbeiteten dort, verkennt er die Bedeutung des Wortes Besucher. Ein Besucher ist gemäss Duden Online-Wörterbuch (www.duden.de) jemand, der jemanden aufsucht, bei jemandem einen Besuch macht, jemand, der etwas zu einem bestimmten Zweck aufsucht. Für das Verb besuchen gibt das genannte Wörterbuch sodann (nebst weiteren) die Bedeutungen an jemanden, den man gerne sehen möchte, mit dem man freundschaftlich zusammen sein möchte, aufsuchen und sich für eine bestimmte Zeit dort aufhalten, jemanden aus beruflichen Grün- den [in seiner Wohnung] aufsuchen, zu einem bestimmten Zweck aufsuchen. Unter den dort aufgeführten Beispielsätzen finden sich die Ärztin besucht ihre Patientinnen und Patienten und ein Versicherungsvertreter hat uns besucht. Mit anderen Worten ist die private Natur eines Aufenthaltes entgegen der Meinung

      E. s mitnichten begriffsnotwendig. Auch beruflich dienstlich kann jemand etwas besucht werden. Geht es wie hier um den Besucherparkplatz einer Schule, dürften private Besuche im von E. verstandenen Sinne gar die Ausnahme und der Besucherparkplatz in erster Linie für (externe) Personen gedacht sein, die die Örtlichkeit während ihrer Arbeitszeit aufsuchen, etwa Handwerker, Mitglieder der Schulpflege et cetera. Entscheidend ist die zeitlich begrenzte Anwesenheit zu einem besonderen Zweck. Genau dies trifft nun aber auf den hier zu beurteilenden Fall zu. B. war nicht ein von der Gemeinde angestellter Lehrer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Schulhaus C. hatte, sondern ein auswärtiger, von Dritter Stelle entsandter Spezialpädagoge, der während eines zeitlich begrenzten Zeitraums stundenweise in A. zum Einsatz kam. Ein Besucher.

    3. Was die Stadt A. zu ihrem Parkplatzbewirtschaftungskonzept vorbringen lässt (Urk. 2 S. 1), ist völlig irrelevant. Zunächst einmal handelt es sich beim eingereichten Papier (Urk. 3/3) um ein Konzept im eigentlichen Sinn des Wortes, also um einen Entwurf, einen Plan. Die Autoren der von den Bevölkerungsdiensten der Stadt A. beauftragten G. AG beschreiben darin, weshalb sie eine kommunale Parkplatzbewirtschaftung für notwendig erachten, und schlagen mögliche Lösungen vor. Inwiefern das Konzept realisiert und insbesondere die in Ziffer 8 skizzierten Revisionen der rechtlichen Grundlagen vollzogen wurden, ist den Akten nicht zu entnehmen.

      Vor allem aber kommt es für die Frage, welches Verhalten die angedrohte Busse nach sich zieht, nicht auf irgendwelche Konzepte der Stadt A. an, sondern darauf, was das Verbot sagt. Im gesamten Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Teilgehalt dieses schon dem ungeschriebenen Verfassungsrecht zuzurechnenden und in Art. 1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes ist das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lega certa). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Bei strafbewehrten richterlichen Verboten fehlt es naturgemäss an einer als bekannt vorauszusetzenden Strafnorm, die das zu sanktionierende Verhalten umschreibt und an der sich die Rechtsunterworfenen orientieren könnten. An ihre Stelle tritt das Verbot. Dieses muss so abgefasst sein, dass die Verbotsadressaten wissen können, was sie zu unterlassen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2014 vom

      27. April 2015 E. 3.3 und Tenchio / Tenchio, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 258 N 4). Art. 259 ZPO schreibt aus diesem Grund (wie schon § 225 der alten zürcherischen Zivilprozessordnung, worauf gestützt das hier einschlägige Verbot

      damals erlassen wurde) vor, dass das Verbot öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist.

      Es ist deshalb dem Statthalteramt uneingeschränkt beizupflichten, wenn es in seiner Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 12 S. 2), dass eine Anpassung des 1978 erlassenen Verbotstextes nicht erfolgt ist, dieser Verbotstext anzuwenden ist und die im Parkplatzbewirtschaftungskonzept der Stadt A. vom 10. Januar 2012 formulierten Vorschriften nicht angerufen werden können. Das Fehlen der nach Meinung der Liegenschaftenverwaltung [der Stadt A. ] erforderlichen Parkbewilligung (Urk. 2 S. 1) kann nicht dazu führen, dass sich Besucher strafbar machen, die gemäss dem mittels Tafel verkündeten Verbot parkieren dürfen.

      Das Vorbringen der Stadt A. , es sei nicht zwingend, dass die Berechtigten im Verbotstext aufgezählt würden, vielmehr müsse jeder Parkierende davon ausgehen, dass er unberechtigt sei, wenn er keine ausdrückliche Berechtigung erteilt bekommen habe (Urk. 10 S. 1), trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Verbotstafel umschreibt die Berechtigten, nämlich die Besucher. Nur diese Tafel ist massgebend.

    4. Schon deshalb liegt ein Verstoss gegen das richterliche Verbot nicht vor und stellte das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).

  2. Die Beschwerde wäre aber auch aus anderem Grund abzuweisen. B. wird auch von der Liegenschaftenverwaltung nicht das Recht abgesprochen dort zu parkieren, wo er parkierte. Sie erachtet aber eine kostenpflichtige, bei der Stadtverwaltung zu beziehende Parkbewilligung für erforderlich. B. macht geltend, die Kosten dieser Parkbewilligung hätte er beziehungsweise das kantonale Zentrum für Gehör und Sprache der Stadt A. als Auftraggeberin weiterverrechnen können (Urk. 13/1.6 und Urk. 15 S. 1). Das ist unbestritten geblieben und plausibel. B. hat hierfür bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung angeboten, man möge die (namentlich und mit E-Mail-Adresse genannten) verantwortlichen Personen der Schule fragen, ob seine Angaben stimmen

    (Urk. 13/1.6). An seiner Darstellung zu zweifeln, besteht kein Grund. Wie er darlegt, wäre es somit auf einen buchhalterischen Leerlauf hinausgelaufen, für die wenigen Tage, für die er im Jahre 2017 im Schulhaus C. noch zum Einsatz kommen würde, zuerst bei der Stadt A. eine Jahresparkkarte zu lösen, um diese Kosten derselben Stadt A. sogleich als Auslagen wieder in Rechnung zu stellen. Er meinte, im Sinne seiner Auftraggeberin zu handeln, als er hiervon absah. Damit aber fehlte ihm der Vorsatz einer Besitzesstörung. Denn wer im Einverständnis des am Grundstück Berechtigten handelt, begeht keine solche. Zumal es auch nicht vorauszusehen war, dass die Liegenschaftenverwaltung der Stadt A. , die sich auch für die Verfolgung (vermeintlicher) Parkvergehen auf den der Schule zur exklusiven Nutzung überlassenen privaten Parkplätzen (so die Worte E. s, Urk. 2 S. 1) als zuständig erachtet, dies anders sehen würde

    und derart penibel auf einer formalistischen Betrachtungsweise beharren würde, könnte ihm auch kein pflichtwidriges, mithin fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden.

  3. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken. Einen Mitarbeiter bei der Polizei zu verzeigen, der offensichtlich ohne böse Absicht sein Fahrzeug auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers abstellt, erscheint als fragwürdig. Bei einem Gemeinwesen wird damit das Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Schikaneverbot verletzt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

  4. Die Stadt A. unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Sie hat deshalb die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist nach Massgabe der Gebührenverordnung des Obergerichts festzusetzen. Sie beträgt im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken (§ 17 Abs. 1). Der vorliegenden Sache angemessen ist ein Betrag von 1300 Franken.

Sodann rechtfertigt es sich, B. für die entstandenen Umtriebe mit einem pauschalen Betrag von 200 Franken zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m.

Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Für die Entschädigung hat die Stadt A. aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.festgesetzt, der Stadt A. auferlegt und aus der von der Stadt A. geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

  3. Die Stadt A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung von Fr. 200.zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der von der Stadt

    1. geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und B. von der Gerichtskasse überwiesen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Stadt A. , Liegenschaftenverwaltung, zweifach, per Gerichtsurkunde

    • B. , per Gerichtsurkunde

    • das Statthalteramt Bülach, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Statthalteramt Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.