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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE160273
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160273 vom 01.03.2017 (ZH)
Datum:01.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Richt; Infektion; Krebs; Recht; Staatsanwaltschaft; Körper; Recht; Körperverletzung; Untersuchung; Ungeschützt; Virus; Einstellung; Anklage; Verfahren; Ansteckung; Schwere; Warzen; Genitalwarzen; Sodann; Einfache; HPV-Infektion; Sexuell; Typen; Krankheit; Anzeige; Ungeschützten; Geschlechtsverkehr
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 122 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 231 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 219; 138 IV 186; 138 IV 86; 139 IV 214; 141 IV 97;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160273-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 1. März 2017

in Sachen

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B.,

  2. Staatsanwaltschaft X., Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft X.

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 14. März 2016 an die Staatsanwaltschaft X. erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter einfacher Körperverletzung und eventuell Verbreitens menschlicher Krankheiten sowie wegen eventuell sexueller Nötigung, subeventualiter Ausnützung einer Notlage sowie eventuell Schändung. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe sie 2015 mit HPV (Humane Papillomaviren) angesteckt. In der Folge sei sie allenfalls lebenslang in ihrem Sexualverhalten eingeschränkt. Sie nehme regelmässig immunstärkende Präparate und müsse fortan mit einem erhöhten Krebsrisiko leben. Zudem habe er einmal im Dezember 2014 sowie in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 2016 ihren durch übermässigen Alkoholbzw. Medikamentenkonsum beeinflussten Zustand ausgenutzt, um mit ihr gegen ihren Willen den (ungeschützten) Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nach Beendigung der Beziehung durch den Beschwedegegner 1 hätten sie eine On-/Off-Beziehung weitergeführt, wobei sie sich immer wieder den einseitigen Wünschen des Beschwerdegegners 1 nach sexuellen Kontakten hingegeben habe, da sie wegen der Ansteckungsgefahr praktisch nur mit ihm habe Geschlechtsverkehr haben können. Dies habe sie psychisch schwer belastet (Urk. 10/1).

  2. Die Staatsanwaltschaft X. verfügte am 27. September 2016 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 4; Urk. 10/22) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen und es sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.- zulasten des Beschwerdegegners 1 zuzusprechen (Urk. 2). Die verlangte Prozesskaution von Fr. 1'500.- leistete sie fristgerecht (vgl. Urk. 5; Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 10). Der Beschwerdegeg-

ner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8; Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

Infolge Neukonstituierung der Kammer sowie ferienbedingter Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der Beschluss in anderer als der angekündigten Besetzung.

II.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Zu diesem Personenkreis gehören die Parteien (Art. 322 Abs. 2 StPO), namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteile BGer 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 Erw. 2.3 und 1B_74/2015 vom 28. April 2015 Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist von den behaupteten Straftaten unmittelbar betroffen (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO) und sie hat mit ihrer Strafanzeige vom 14. März 2016 zum Ausdruck gebracht, sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes einzig die Frage, ob die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt wurde. Auf das über den Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens hinausgehende Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2) ist daher nicht einzutreten.

III.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012 Erw. 2.7). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86, 91 Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219,

226 f. Erw. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) das Verfahren fortzusetzen ist und eine gerichtliche Beurteilung erfolgen soll. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86, 90

Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteile BGer

1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 Erw. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 Erw. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 Erw. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 Erw. 4.1 und BGE 138 IV 86, 91 Erw. 4.1.2, je m.w.H.).

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Verfahrenseinstellung nach Darlegung der Untersuchungsergebnisse zusammengefasst aus, es lasse sich in keiner Art und Weise nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin mit HPV angesteckt habe. Abgesehen davon sei dem Beschwerdegegner 1 auch kein vorsätzliches Vorgehen nachzuweisen. Was die weiteren Vorwürfe angehe seien die vagen Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die zwei allenfalls gegen ihren Willen stattgefundenen Geschlechtsverkehrsakte viel zu ungenau, als diese eine Anklage rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin habe sich dem Beschwerdegegner 1 erwiesenermassen geradezu anerboten, wenn nicht gar aufgedrängt. Es habe sich während der Beziehung und insbesondere auch nach deren Beendigung fast ausschliesslich um sexuelle Kontakte gehandelt. Der Beschwerdegegner 1 habe somit davon ausgehen dürfen, es sei auch bei diesen beiden Malen nicht anders. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft dagegen gewehrt habe (Urk. 3/3

      S. 3 ff.).

    2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, ihre Ansteckung sei nachweislich zwischen März und Juni 2015 erfolgt. Ein Sperma-DNATest könnte belegen, dass der Beschwerdegegner 1 im März 2015 HPV positiv gewesen sei. Sie habe zumindest das Recht auf eine Konfrontation und einen DNA-Test. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr nicht die Chance dazu gegeben, gestützt auf die wahren Begebenheiten zu entscheiden, ob sie sexuellen Kontakt

mit ihm wolle oder nicht. Er sei trotz der Warzen am Penis nicht zum Arzt gegangen. Sie kämpfe deshalb weiter, damit keine andere Frau angesteckt werde (Urk. 2).

3. Ihren Ausführungen zufolge verlangt die Beschwerdeführerin eine Fortsetzung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der mutmasslichen HPV- Übertragung. Gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend den weiteren in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf, es sei gegen ihren Willen resp. unter Ausnutzung ihrer Situation zu Sexualkontakten mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen, erhebt sie keine Einwände. Demnach und unter Verweisung auch auf die nachfolgenden Erwägungen besteht kein Grund, darauf zurückzukommen.

4.

    1. In der Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, den Beschwerdegegner 1 via [Dating Plattform] kennengelernt zu haben. Am 23. Dezember 2014 hätten sie erstmals gechattet. Zum ersten Mal Sex hätten sie am 26. Dezember 2014 oder am 29. Dezember 2014 gehabt. Soweit sie sich erinnere, hätten sie beim ersten Treffen keinen Sex gehabt. Es sei also am 29. Dezember 2014 gewesen, wobei es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, da sie besoffen gewesen sei. Man habe nicht konkret über Sex gesprochen, sie habe dem Beschwerdegegner 1 aber mitgeteilt, dass ihr Sex wichtig sei. Ob man über Verhütung gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Geschlechtskrankheiten seien kein Thema gewesen (Urk. 10/9

      S. 6 ff.). Am ersten Januarwochenende seien sie gemeinsam in die Berge gefahren. An diesem Wochenende bzw. am 2. Januar 2015 habe sie beim Beschwerdegegner 1 zum ersten Mal Warzen am Penis festgestellt, als sie intim geworden seien. Sie hätten an diesem Wochenende sicher zehn Mal Sex gehabt, da sie etwas eine Wilde sei (Urk. 10/9 S. 9 f. und Urk. 10/4 S. 2). Sie habe ihm danach immer wieder gesagt, er solle zum Arzt gehen. Sie habe auch im Internet nach Warzen am Penis gesucht und sei auf Genitalwarzen und HPV gestossen. Der Beschwerdegegner 1 sei im März 2015 bei einer Ärztin gewesen, die ihm gesagt habe, dass er HPV habe. Er habe eine Creme zur Behandlung der Warzen erhalten. Danach habe er versucht, die Warzen mit Säure zu behandeln. Einen Arztbericht habe sie nie gesehen, jedoch habe ihr dies der Beschwerdegegner 1 erzählt (Urk. 10/9 S. 3 und 10). Sie habe nach entdecken der Warzen weiterhin ungeschützt mit dem Beschwerdegegner 1 verkehrt, da er ihr gesagt habe, dass es keine Geschlechtskrankheit sei. Auch nach der Diagnose HPV beim Beschwerdegegner 1 hätten sie ungeschützt verkehrt, da die Ärztin - nach der Auskunft des Beschwerdegegners 1 - gesagt habe, sie dürften nur während der Behandlung nicht ungeschützt verkehren (Urk. 10/9 S. 15 f.). Sie habe im März 2015 einen Test gemacht, der negativ gewesen sei. Ein Spezialist habe ihr geraten, den Test zu wiederholen. Im Juni sei sie positiv getestet worden (Urk. 10/9 S. 3 f.).

      In der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im März 2015 bei ihrem Gynäkologen untersuchen lassen. Die Untersuchung habe ein unauffälliges Resultat ergeben. Auf Geheiss eines weiteren Arztes habe sie sich im Juni nochmals untersuchen lassen, wobei das Resultat diesmal positiv bezüglich des HPV-Typus 18-62-67 gelautet habe. Im Dezember 2015 habe sie erfahren, dass sie nun den HPV-Typus 18-35-62 habe. Aufgrund der Infektion sei sie mindestens für die nächsten Jahre bis allenfalls lebenslang in ihrem Sexualverhalten erheblich eingeschränkt bzw. müsse gänzlich auf sexuellen Verkehr verzichten. Eine Therapie oder Heilung gebe es nicht. Sie nehme regelmässig immunstärkende Präparate zu sich. Mit dem erhöhten Risiko einer Krebserkrankung müsse sie fortan leben. Sie gehe heute davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 von seiner HPV-Infektion schon lange Kenntnis gehabt habe oder - bei pflichtgemässer Vorsicht - zumindest hätte haben können. Er hätte, wie sie auch, nach nur kurzer Suche im Internet darauf stossen und spätestens dann zum Arzt gehen können (Urk. 10/1 S. 3).

    2. Eine Infektion mit HPV (Humane Papillomaviren) ist gemäss den Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die häufigste sexuell übertragene Infektion sowohl in der Schweiz als auch weltweit. Eine Mehrzahl (70 bis 80 %) der sexuell aktiven Menschen stecken sich im Laufe ihres Lebens mit HPV an, wobei es über 100 Typen gibt, von denen ca. 40 den Genitalbereich befallen. In den meisten Fällen - gemäss den Angaben des BAG sind es 90 % - führt die Infektion zu keinen Beschwerden und heilt innerhalb von ein bis zwei Jahren von alleine

aus. Die Betroffenen übertragen das Virus daher oft unwissentlich weiter. Bestimmte sogenannte HPV-Hochrisikotypen können in den infizierten Zellen über längere Zeit fortbestehen und unter Umständen Gewebeveränderungen (Krebsvorstufen) hervorrufen. Unterbleibt eine Behandlung, können sich diese möglicherweise zu Krebs weiterentwickeln, insbesondere zu Gebärmutterhalsund Analkrebs sowie weiteren Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane und des Rachenraums. Ein Risiko zur Entstehung von Krebsvorstufen bzw. Krebs besteht nur bei lang andauernder Infektion mit demselben HPV-Typ. Längst nicht alle langanhaltenden Infektionen führen zu hochgradigen Zellveränderungen. Als Hauptauslöser für eine allfällige Krebserkrankung gelten vor allem die Hochrisikotypen 16 und 18. Die Krebsvorstufen äussern sich in Gewebeveränderungen, die behandelbar sind. Andere HPV-Typen mit niedrigem Krebsrisiko rufen Genitalwarzen hervor, die sichtbar oder versteckt auftreten können. Sie sind ungefährlich und können behandelt werden. Auslöser dafür sind insbesondere die HPV-Typen 6 und 11. Kondome bieten nur einen begrenzten Schutz vor einer Übertragung des Virus, da eine solche auch über die nicht abgedeckte Haut oder Schleimhaut erfolgen kann. Es gibt jedoch Impfstoffe, die vor den erwähnten und meistverbreiteten sexuell übertragbaren HPV-Typen 16, 18, 6 und 11 schützen (www.bag.ad - min.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/uebertragbare-krankheiten/infektionskrankheiten-a-z/hpv.html und die dort publizierten Unterlagen [zuletzt besucht am 23. Februar 2017]; vgl. sodann auch Urk. 10/2/4).

  1. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage und angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend HPV eine Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 nicht anklagegenügend nachweisen liesse.

    Der Beschwerdegegner 1 machte in der Untersuchung keine Aussagen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Urk. 10/11). Hinweise dafür, dass er sich je einem HPV-Test unterzogen hat, bestehen keine und davon geht auch die Beschwerdeführerin nicht aus (vgl. Urk. 10/9 S. 3 und 19). Die Inhalte der zwischen ihnen im Juni 2015 geführten Chat-Kommunikation lassen sodann darauf schliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 damals zum ersten Mal tatsächlich mit

    diesem Thema auseinandersetzte. Zumindest erkundigte er sich bei der Beschwerdeführerin nach dem HP-Virus und tätigte - seinen Nachrichten zufolge - Internetrecherchen (vgl. Urk. 10/10/3 S. 2, gelb markierte Nachrichten).

    Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 zum jetzigen Zeitpunkt positiv auf HPV getestet würde, liessen sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse darauf ziehen, wer zuerst mit dem Virus in Kontakt gekommen war. Vielmehr könnte auch eine Ansteckung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein, zumal es zwischen den Parteien von Beginn der Intimkontakte Ende Dezember 2014 an bis im Februar 2016 immer wieder zu - auch ungeschütztem - Geschlechtsverkehr kam. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann gestützt auf die von ihr eingereichten ärztlichen Untersuchungsberichte nicht davon ausgegangen werden, der Zeitpunkt ihrer Infektion mit HPV während der Beziehung mit dem Beschwerdegegner 1 stehe zweifelsfrei fest. Sie verweist diesbezüglich auf das noch negative Testresultat von Anfang März 2015. Dem entsprechenden Laborbericht betreffend die Untersuchung beim Gynäkologen kann jedoch nicht entnommen werden, dass damals ein HPV-Test durchgeführt wurde. Es ist lediglich das Resultat des PAP-Abstrichs aufgeführt (vgl. Urk. 10/2/1). Aus dem Laborbericht zur Untersuchung im Juni 2015 geht dagegen hervor, dass zu diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher HPV-Test durchgeführt wurde und dieser positiv war. Nachgewiesen wurden Infektionen mit dem Hochrisikotyp 18 sowie mit den Niedrigrisikotypen 62 und 67 (Urk. 10/2/2+3). Ein weiteres Testresultat ist nicht aktenkundig. Die im März bzw. im Juni 2015 gemachten Krebsabstriche ergaben sodann - soweit aus den aktenkundigen Berichten ersichtlich - beide denselben, hinsichtlich Zellveränderungen noch als unauffällig bezeichneten Befund (vgl. Urk. 10/2/1+2). Das Virus kann gemäss den dargelegten medizinischen Erkenntnissen aber ohnehin über lange Zeit inaktiv bleiben und allenfalls erst nach Jahren zu tatsächlichen Zellver- änderungen führen. Demnach steht lediglich fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Juni 2015 bestimmte Typen des Virus nachgewiesen wurden, nicht aber, dass sie im März 2015 noch nicht infiziert war.

    Aus den Inhalten der Chat-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 im März 2015 ergeben sich zwar Hinweise darauf,

    dass der Beschwerdegegner 1 jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - Genitalwarzen hatte und daher beide davon ausgingen, er könnte sie allenfalls angesteckt haben (Urk. 10/10/3; vgl. sodann Urk. 3/2, Fotoprotokoll_Januar-März, S. 3). Bei der Beschwerdeführerin wurde aber keine Infektion mit den regelmässig für Genitalwarzen verantwortlich gemachten HPV-Typen festgestellt und es ist auch nicht bekannt, dass sie solche hatte (Urk. 10/9 S. 18 und Urk. 10/10/10). Dies schliesst eine Übertragung der bei ihr gefundenen Genotypen des HP-Virus durch den Beschwerdegegner 1 zwar nicht aus. Gleichzeitig ist aber auch eine ursprüngliche Übertragung von der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner 1 nicht ausgeschlossen. Es steht zudem ausser Frage, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 nicht um den ersten Sexualpartner der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Gemäss den Angaben des BAG ist das Virus so weit verbreitet, dass eine Ansteckung im Verlaufe des Lebens gerade bei wechselnden Sexualpartnern wahrscheinlich ist, zumal auch Kondome nicht absolut schützen. Wie erwähnt, kann das Virus über lange Zeit inaktiv bleiben. Somit erscheint insgesamt eine Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 nicht derart naheliegend, dass eine Ansteckung über eine Drittperson im Vergleich dazu als klar weniger wahrscheinlich zu beurteilen ist.

  2. Im Weiteren fällt eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten nach Art. 231 StGB oder eines Versuchs (Art. 22 StGB) dazu von vornherein ausser Betracht.

    Die Bestimmung stellt das Verbreiten einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit unter Strafe. Gefährlich im Sinne dieser Bestimmung ist eine Krankheit, die den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung mit sich bringen kann, wobei die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit gross sein muss (BSK StGB II-Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 231 N 32). Hinsichtlich einer Infektion mit HPV kann nicht von einer gefährlichen Krankheit im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden. Gemäss den aktuellen medizinischen Erkenntnissen klingen solche Infektionen in den meisten Fällen ohne Folgen von alleine ab. Warzen sind sodann behandelbar. Selbst im Fall einer anhaltenden Infektion

    mit einem Hochrisikotyp ist die Wahrscheinlichkeit für eine Weiterentwicklung bis hin zu einer Krebserkrankung nicht als gross einzustufen. Entsprechend untersteht eine HPV-Infektion - unabhängig von den konkret festgestellten Typen - trotz grosser Verbreitung in der Bevölkerung auch nicht der Meldepflicht der Ärzte und Laboratorien (vgl. Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Arztund Labormeldungen, Anhänge 1-4 [SR 818.141.11]).

    Der geltende Art. 231 StGB stellt sodann - im Gegensatz zur früheren Fassung - nur noch die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe. Verlangt ist zudem stets ein Handeln aus gemeiner Gesinnung und mithin ein direkter Vorsatz (vgl. BSK StGB II-Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 231 N 3 ff. und N 50 ff.). Die neue Bestimmung trat zwar erst am 1. Januar 2016 und damit nach den fraglichen Ereignissen in Kraft. Sie findet auf die vorliegende Beurteilung aber dennoch Anwendung, da sich das neue Recht insofern als für den mutmasslichen Täter milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinweise auf eine vom Beschwerdegegner 1 beabsichtigte Ansteckung der Beschwerdeführerin mit einer gefährlichen Krankheit bestehen nicht, geschweige denn Anhaltspunkte einer zusätzlichen gemeinen Gesinnung. Hierfür würde insbesondere auch die Annahme nicht genügen, der Beschwerdegegner 1 habe im Wissen um eine HPV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr praktiziert.

  3. Auch eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger einfacher Körperverletzung steht nicht zur Diskussion.

Die strafrechtliche Verfolgung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung setzt - sofern kein qualifizierendes Merkmal nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt - einen gültigen Strafantrag voraus (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ebenso ist die fahrlässige einfache Körperverletzung nur auf Antrag strafbar (Art. 125 Abs. 1 StGB).

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Strafanzeige auch wegen einfacher Körperverletzung erstatten. Sie stützte sich dabei auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB. Danach wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn sie zum Nachteil des Lebenspartners verübt wurde, sofern Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen oder

führten und sich die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung ereignete. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 lernten sich im Dezember 2014 kennen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge führten sie ab dem 2. Januar 2015 bis im Oktober 2015 eine Liebesbeziehung, wobei der Beschwerdegegner 1 bereits vor dem Oktober zweimal Schluss gemacht habe. Einen gemeinsamen Haushalt führten sie nie (vgl. Urk. 10/9 S. 2). Von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 45 f.), welche die Offizialverfolgung auch der einfachen Körperverletzung nach sich ziehen würde, ist zweifellos nicht auszugehen.

Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt zu laufen, wenn dem Antragsberechtigten persönlich Täter und Tat bekannt werden (vgl. Art. 31 StGB; Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 31 N 1). Die Beschwerdeführerin pflegte ab Ende Dezember 2014 eine Intimbeziehung zum Beschwerdegegner 1, wobei es am 29. Dezember 2014 zum ersten ungeschützten Sexualkontakt gekommen sei. Die Genitalwarzen beim Beschwerdegegner 1 entdeckte die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge am 2. Januar 2015 (Urk. 10/9 S. 2, 7 und 9 f.). Am 5. März 2015 schrieb sie ihm in einer Kurznachricht, sie habe [das Virus] nicht, jedoch reagiere das Virus manchmal nicht so schnell. Der Arzt habe gesagt, sie sollten zur Sicherheit und bis die Behandlung fertig sei, Kondome benutzen (Urk. 10/10/3 S. 1, markierte Nachricht vom 5. März 2015 [vgl. zum Datum der Nachricht: Urk. 3/2, Fotoprotokoll_Januar-März S. 3]). Entsprechend gab sie an, beim Beschwerdegegner 1 sei die Diagnose HPV im März 2015 gestellt worden (Urk. 10/9 S. 3). Von ihrer HPV-Infektion erfuhr die Beschwerdeführerin im Juni 2015. Sie schrieb dem Beschwerdegegner 1 am 16. Juni 2015, sie habe sein Virus (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2/2; Urk. 3/2/2015_Fotoprotokoll_Juni-Juli, S. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren ihr sämtliche relevanten Faktoren bekannt. Der Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung mit Strafanzeige vom

14. März 2016 wurde damit offensichtlich verspätet gestellt. Folglich fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

  1. Bei der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 122 bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Gemäss Art. 122 macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Wer fahrlässig einen Menschen entsprechend schwer an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich nach Art. 125 Abs. 2 StGB strafbar.

    Dass sich eine Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 nicht hinreichend beweisen liesse, wurde bereits dargelegt. Abgesehen davon kann eine HPV-Infektion als solche aber auch nicht als schwere Körperverletzung qualifiziert werden.

    Für die Annahme einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne der ersten Tatbestandsvariante fehlt es offensichtlich an der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur HIV-Infektion: BGE 139 IV 214, 217 f. Erw. 3.4.2). Ebenso fällt auch eine Subsumtion unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB klarerweise nicht in Betracht. Das Bundesgericht stützte in einem konkreten Fall die Qualifikation der HIV-Infektion als schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung. Dabei verwies es insbesondere auf die gemäss fachkundiger Einschätzung für alle Betroffenen gleichermassen geltenden Folgen einer HIVInfektion (BGE 141 IV 97, 101 ff. Erw. 2.4.1). Hierzu hielt es in einem früheren Entscheid fest, es sei in Rechnung zu stellen, dass die modernen Therapien effizient und in der Regel gut verträglich seien sowie dass die Lebenserwartung von HIV-Infizierten sich derjenigen von Gesunden angleiche. Andererseits sei die Infektion nach wie vor nicht heilbar und sei eine Impfung nicht in Sicht. Die Therapie stelle hohe Anforderungen an die Disziplin der Betroffenen. Die Medikamente müssten ein Leben lang streng vorschriftsgemäss eingenommen werden und

    könnten körperliche und/oder seelische Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung der Lebensqualität verursachen (BGE 139 IV 214, 218 f. Erw. 3.4.3 f.).

    Die Situation bei einer Infektion mit HPV ist eine komplett andere. Die meisten HPV-Infektionen verschwinden von alleine wieder und entwickeln sich weder zu einer Krebsvorstufe noch tatsächlich zu Krebs. Einer allfälligen ungünstigen Entwicklung kann mittels Früherkennung und einer allfälligen (operativen) Massnahme entgegengewirkt werden. Selbst ein erhöhtes Krebsrisiko besteht sodann erst im Falle einer anhaltenden Infektion mit einem HPV-Hochrisikotyp. Folglich kann auch nicht von einer alle Infizierten gleichermassen treffenden Gewissheit ausgegangen werden, dass eines Tages eine bei ausbleibender intensiver Behandlung tödlich endende Krankheit ausbrechen wird. Ausserdem gibt es Impfstoffe, die unter anderem vor dem meistverbreiteten Hochrisikotyp 18 schützen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer allenfalls anhaltenden Infektion mit einem erhöhten Krebsrisiko sowie die Gefahr einer Übertragung bei Sexualkontakten als sehr belastend erlebt (vgl. Urk. 3/1), ist nicht entscheidend. Das subjektive Empfinden einer betroffenen Person kann für die Qualifikation als einfache oder schwere Körperverletzung nicht massgebend sein (vgl. BGE 141 IV 97, 103 Erw. 2.4.1).

    Hinzu kommt, dass - wie erwähnt - keinerlei Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdegegner 1 habe bereits zu Beginn der Beziehung von einer HPV-Infektion gewusst (vgl. Erw. III/5). Selbst unter der Annahme, er habe mit der Beschwerdeführerin trotz Genitalwarzen ungeschützt verkehrt, könnte nicht auf Inkaufnahme einer schweren körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 122 StGB geschlossen werden.

    Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge selbst nach Entdecken der Genitalwarzen am 2. Januar 2015 weiterhin einvernehmlich mit dem Beschwerdegegner 1 ungeschützt verkehrte. Sie erklärte dazu, sie habe auf dessen Auskunft vertraut, wonach er keine Geschlechtskrankheit habe. Entgegenzuhalten ist ihr allerdings ihr Wissen darum, dass sich der Beschwerdegegner 1 nicht hat ärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 10/9 S. 10 und 15). Zudem führte sie aus, ihm nach Entdecken der Warzen immer wieder geraten zu haben, einen Arzt aufzusuchen. Sie habe auch selber im Internet gesucht und sei auf Genitalwarzen und HPV gestossen (Urk. 10/9 S. 3; Urk. 10/1 S. 3). Weiter bestätigte sie, dass es auch nach Kenntnis von der Diagnose HPV beim Beschwerdegegner 1 zum ungeschützten Verkehr gekommen sei. Als Grund dafür verwies sie auf die ihr vom Beschwerdegegner 1 berichteten Auskünfte seiner Ärztin (Urk. 10/9 S. 16). Aus der bereits erwähnten Kurznachricht vom 5. März 2015 ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin selbst die ärztliche Auskunft erhielt, sie sollten zur Sicherheit und bis die Behandlung fertig sei, ein Kondom benutzen. Hierzu schrieb sie, sie finde aber, sie hätten bis anhin auch Sex ohne gemacht (Urk. 10/10/3 S. 1, markierte Nachricht vom 5. März 2015 [vgl. zum Datum: Urk. 3/2, Fotoprotokoll_Januar-März S. 3]). Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Wissen um eine allfällige Geschlechtskrankheit in eigenverantwortlicher Weise weiterhin ungeschützten Sexualkontakt mit dem Beschwerdegegner 1 pflegte.

  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den dargelegten Umständen ein umfassender Freispruch des Beschwerdegegners 1 weit wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung. Zusätzliche Ermittlungshandlungen, die hinsichtlich der vorliegenden Beurteilung Entscheidendes beizutragen und diese allenfalls umzustossen vermöchten, sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 2). Art. 147 StPO gewährt den Parteien das Recht, bei Beweisabnahmen anwesend zu sein und Fragen an die einvernommenen Personen zu stellen. Dieses Recht kommt auch der Privatklägerschaft zu. Daraus folgt aber lediglich, dass die Aussagen der beschuldigten Person nicht zulasten der Privatklägerschaft verwertet werden dürfen, wenn Letzterer das Anwesenheitsund Fragerecht nicht gewährt wurde. Der Beschwerdegegner 1 wurde zwar am 7. Juli 2016 delegationsweise durch die Polizei einvernommen, machte jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 10/11). Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die weiteren Akten zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nicht weiterzuführen ist. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass sie auf die Durchführung einer weiteren Einvernahme unter Gewährung der Teilnahmerechte verzichtete. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in der Einstellungsverfügung zwar auch vom Beschwerdegegner 1 anlässlich eines Telefongesprächs mit der fallführenden Staatsanwältin gemachte Angaben (vgl. Urk. 3/3

S. 4). Für die Frage der Fortsetzung des Strafverfahrens sind diese aber nicht ausschlaggebend.

Demnach erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

IV.

Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf

§ 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Sie ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

Dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird aus der geleisteten Kaution bezogen.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft X. (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft X., unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsidentin i.V.:

lic. iur. A. Meier

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

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