Zusammenfassung des Urteils UE160076: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Veruntreuung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat jedoch die Strafuntersuchung nicht aufgenommen. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdegegnerin Geldmittel zweckwidrig verwendet hat. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, die der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Es handelt sich um einen Fall des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Richter ist lic. iur. Th. Meyer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE160076 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 08.03.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_467/2017 / SCO |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Kosmetik; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kollektivgesellschaft; Verfahren; Recht; Einnahmen; Beschwerdeverfahren; Gerät; Beleg; Firma; Betrag; Quittung; Nichtanhandnahme; Zusammenhang; Untersuchung; Aufbau; Buchhaltung; Kosmetikgerät; Belege; Kunden; Preis; Zürich-Sihl; Höhe; Empfang; Einlage |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 531 OR ;Art. 557 OR ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 380; |
Kommentar: | Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 135 OR ZPO, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160076-O/U/TSA/KIE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 8. März 2017
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 28. August 2015 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Veruntreuung etc. (Urk. 15/1). Am 4. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft ZürichSihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 15/14 = Urk. 17).
Mit Eingabe von Montag, 21. März 2016, erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2016, rec. E-42015/10031898 vollumfänglich aufzuheben.
es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu verpflichten, das Verfahren aufzunehmen und eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin durchzuführen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Innert erstreckter Frist ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.00 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 6,
Urk. 10, Urk. 12). In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2016 Stellung (Urk. 18). Innert Frist reichte sie eine unterzeichnete Eingabe nach (Urk. 21, Urk. 22). Die Beschwerdeführerin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 15. August 2016
(Urk. 24, Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 30),
diejenige der Beschwerdegegnerin ging am 14. September 2016 ein (Urk. 33). Die Triplik der Beschwerdeführerin erfolgte am 14. Oktober 2016 (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Quadruplik (Urk. 42), diejenige der Beschwerdegegnerin ging am 9. Dezember 2016 ein (Urk. 44).
Wegen Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt.
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die angefochtene Verfügung am
9. März 2016 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 2). Es ist zwar in den Akten kein Empfangsschein der Beschwerdeführerin für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vorhanden, doch ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die angefochtene Verfügung am 7. März 2016 vom leitenden Staatsanwalt genehmigt wurde (Urk. 17) und sie wohl am 8. März 2016 versandt wurde (vgl. nicht akturierter Empfangsschein mit handschriftlichem Vermerk des Versanddatums). Dementsprechend ist vom Empfang der Verfügung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. März 2016 auszugehen, weshalb die am Montag, 21. März 2016, der Post übergebene Beschwerde (Urk. 2) innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO).
Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Das durch die angezeigten Straftaten verletzte Rechtsgut ist das Vermögen (Art. 138 ff. StGB). Träger der Vermögensrechte bei einer Kollektivgesellschaft (Urk. 15/3/4) sind die einzelnen Gesellschafter (BSK OR II - Baudenbacher, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 552 N 3; vgl. nicht veröffentlichter Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. Dezember 2015, Geschäfts-Nr. UE150231 E. II. 2., insb. mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.2.). Als solche ist die Beschwerdeführerin durch die behaupteten Straftaten unmittelbar verletzt und damit Geschä- digte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie hat erklärt, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen
(Urk. 15/1 S. 14). Folglich ist sie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum
zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur
und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Vorwurf zu Grunde: Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin zur Last, in der Zeit zwischen dem 18. November 2014 und dem 9. Juli 2015 im Zusammenhang mit dem Aufbau sowie Betrieb der gemeinsam gegründeten Kollektivgesellschaft
C. mindestens Fr. 50'000.00 des von ihr (der Beschwerdeführerin) eingebrachten Gesellschaftskapitals für eigene Zwecke, unter anderem auch für den Kauf eines Fahrzeuges der Marke Skoda, verwendet zu haben (Urk. 17 S. 1).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass gemäss übereinstimmender Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin keine schriftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung sowie dem Betrieb der Kollektivgesellschaft bestehen würden und diese offenbar auch nie in Anwesenheit von Drittpersonen über die vertragliche Beziehung gesprochen hätten. Des Weiteren scheine es keine klare Übersicht über die getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma zu geben, da keine Buchhaltung geführt worden sei. Das Kassabuch sei offenbar gelöscht worden. Die Beschwerdegegnerin habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren einigermassen plausibel darlegen können, wie das von ihr unbestrittenermassen bezogene Gesellschaftskapital in der Höhe von Fr. 50'000.00 verwendet worden sei. Der Vorwurf der Geschädigten, Fr. 50'000.00 seien zweckentfremdet worden und nur Fr. 20'000.00 für die Firma verwendet worden, sei nicht wirklich nachvollziehbar. Schliesslich habe das gemietete Geschäftslokal renoviert und neu eingerichtet sowie dessen Miete bezahlt werden müssen. Offensichtlich seien zudem weitere Anschaffungen (EDV-Anlage, Kosmetikund Beautyzubehör) getätigt worden. Die Behauptung, es sei vertraglich ein Monatslohn zu Gunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, lasse sich nicht widerlegen. Es lasse sich daher bei der vorliegenden Sachund Beweislage nicht anklagegenügend nachweisen, die Beschwerdegegnerin habe vorsätzlich Firmengelder für private Zwecke verwendet (Urk. 17 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren grob zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Auslagen für die Firma nicht belegt habe. Insbesondere habe das Ultraschallgerät der Marke VIP Lipo Line Euro 7'750.00 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - Euro 26'000.00 gekostet. Auch sei nichts über den Verbleib der Einnahmen der Firma von ca. Fr. 12'000.00 bekannt. Ein Lohn sei nicht vereinbart gewesen, vielmehr sei die Arbeit Teil ihrer Einbringung in die Kollektivgesellschaft gewesen, zumal eine Barauszahlung unüblich wäre. Die Staatsanwaltschaft habe diverse Abklärungen in der Strafuntersuchung unterlassen (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 25 S. 2 ff., Urk. 38 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Beschwerdeverfahren grob zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie sämtliche bezogenen Geldmittel in die Firma investiert habe, das Kosmetikgerät Euro 26'000.00 gekostet habe und ein Monatslohn in der Höhe von Fr. 3'000.00 vereinbart gewesen sei (Urk. 22 S. 1 ff., Urk. 33 S. 2 ff., Urk. 44 S. 1 ff.).
4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB).
Der wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Am 18. November 2014 wurde die Kollektivgesellschaft C.' im Handelsregister eingetragen, als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter wurden die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 15/3/2); am
14. April 2015 wurde die Kollektivgesellschaft in C. umbenannt (Urk.
15/3/4). Am 9. Juli 2015 schied die Beschwerdegegnerin aus der Kollektivgesellschaft aus (Urk. 15/3/5).
Die Beschwerdeführerin überwies am 12. Dezember 2014 Fr. 75'000.00 auf das Geschäftskonto der Kollektivgesellschaft bei der Postfinance (Urk. 15/3/3 S. 1). Zudem soll die Kollektivgesellschaft ca. Fr. 12'000.00 Einnahmen generiert haben (Urk. 15/7 S. 8). Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, dass der Verbleib sowohl ihrer Einlage als auch der Einnahmen unbekannt sei resp. die Beschwerdegegnerin mindestens Fr. 50'000.00 der Einlage für eigene Zwecke verwendet und hierfür insbesondere ein Fahrzeug gekauft habe (Urk. 2 S. 4 und
S. 8). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Mutmassung seitens der Beschwerdeführerin, welche nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Verwendung des Geldes der Kollektivgesellschaft durch die Beschwerdegegnerin nicht gänzlich aus den vorliegenden Akten ergibt. Untersuchungshandlungen, die hieran etwas zu ändern vermöchten, sind jedoch keine ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass sämtliche Belege und insbesondere auch das elektronisch geführte Kassenbuch betreffend die Einnahmen in den Räumlichkeiten der Kollektivgesellschaft seien (Urk. 15/7 S. 7, Urk. 33 S. 3 und S. 6). Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass keine Belege vorliegen würden und insbesondere auf dem Computer der Kollektivgesellschaft keine entsprechenden Daten abgespeichert seien (Urk. 15/9 S. 7, Urk. 2 S. 4). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin brachten des Weiteren vor, dass sämtliche Vereinbarungen betreffend die Kollektivgesellschaft zwischen ihnen mündlich geschlossen worden seien (Urk. 15/7 S. 3, Urk. 15/9 S. 2 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich bei Hausdurchsuchungen irgendwelche weitere untersuchungsrelevante Belege resp. Unterlagen finden liessen, zumal das nunmehr von der Beschwerdeführerin als Einzelunternehmen geführte Kosmetikstudio den Standort gewechselt hat (Urk. 15/3/5, Urk. 15/11/2). Die Beschwerdeführerin machte denn im Beschwerdeverfahren auch zu Recht nicht geltend, dass Hausdurchsuchungen durchzuführen seien.
Es ist daher anhand der vorliegenden Akten zu prüfen, wozu die Fr. 87'000.00 (Einlage von Fr. 75'000.00 sowie Einnahmen von Fr. 12'000.00) verwendet worden sind. Hinsichtlich der Einnahmen ist von dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Betrag auszugehen (Urk. 15/7 S. 8), sind doch keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche eine andere Einnahmenhöhe zu belegen vermöchten. So sind keine Unterlagen über barzahlende Kunden für den relevanten Zeitraum vorhanden und solche auch nicht erhältlich zu machen, machte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren doch nicht geltend, die Namen von sämtlichen barzahlenden Kunden zu kennen und steht der Beschwerdegegnerin das Aussageverweigerungsrecht zu, wobei ohnehin fraglich wäre, ob sie die Namen sämtlicher Kunden für den Zeitraum im ersten Halbjahr 2015 nun im Jahr 2017 noch wiedergeben könnte. Ferner geht aus den Kontoauszügen des Geschäftskontos bei der Postfinance (Urk. 15/3/3, Urk. 15/3/13), in welchen die Einnahmen aufgrund von Dein-Dealund Groupon-Kunden ersichtlich sind, kein höherer Betrag als Fr. 12'000.00 hervor.
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die ganze Einlage für den Aufbau der Kollektivgesellschaft verwendet zu haben, ab März 2015 sei die Firma in der Folge aufgrund der Einnahmen selbsttragend gewesen (Urk. 15/7 S. 7 f.). Auf die einzelnen geltend gemachten Verwendungszwecke des Geldes ist nachfolgend einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin führte zunächst aus, es sei ein monatlicher Lohn von Fr. 3'000.00 vereinbart worden (Urk. 15/7 S. 3, Urk. 33 S. 4). Sie habe sich den entsprechenden Betrag in bar jeweils Ende Monat aus dem Safe genommen (Urk. 22 S. 2). Aus der von ihr eingereichten Buchhaltung zwischen dem 6. November 2014 und 31. März 2015 ist ersichtlich, dass sie sich für November/Dezember 2014 einen Lohn von Fr. 4'000.00, für Januar und Februar 2015 jeweils von Fr. 3'000.00 und für März 2015 von Fr. 2'250.00 ausbezahlte
(Urk. 15/8/6). Hinzu kommen demnach die Löhne von je Fr. 3'000.00 für April und
Mai 2015; für den Juni 2015 erhielt sie gemäss ihren Ausführungen keinen Lohn (Urk. 22 S. 2). Es handelt sich somit um eine Lohnsumme von gesamthaft
Fr. 18'250.00, wie dies auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vorbrachte (Urk. 15/7 S. 6).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Lohnauszahlung vereinbart worden sei (Urk. 2 S. 7 f.). Da jedoch sämtliche Abmachungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin mündlich erfolgten, ist das Nichtvorliegen eines entsprechenden schriftlichen Vertrags nicht beweiskräftig, daran ändert nichts, dass sich in den Akten ein schriftlicher, allerdings nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen D. und dem Einzelunternehmen C.'' befindet (Urk. 2 S. 8, Urk. 15/8/10). Ebenso spricht auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Barauszahlung nicht gegen das Vorliegen einer entsprechenden Abmachung. Es ist daher irrelevant, ob Lohnzahlungen in bar unüblich sind (Urk. 25 S. 3 f.) ob die Beschwerdeführerin auch in anderen Fällen den Lohn in bar auszahlte (Urk. 33 S. 3, Urk. 34/13.1), relevant ist einzig, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Vereinbarung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann. Es liegen keinerlei Beweismittel vor, sagte doch selbst die Beschwerdeführerin, es seien keine Zeugen bei den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin zugegen gewesen (Urk. 15/9 S. 3). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die fehlende Vereinbarung dadurch erwiesen sei, dass sie wie in Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 531 Abs. 1 OR vorgesehen - Geld in die Kollektivgesellschaft und die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit in diese investiert habe (Urk. 2 S. 5), verfängt nicht, steht doch diese gesetzliche Regelung einer Vereinbarung zwischen den Kollektivgesellschaftern betreffend Lohnauszahlung nicht entgegen (Art. 557 Abs. 1 OR) und stünde zudem nicht fest, dass der ausbezahlte Lohn die gesamte erbrachte Arbeitsleistung bezüglich des Aufbaus des Kosmetikstudios kompensiert. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Fr. 18'250.00 für Lohnzahlungen Verwendung fanden, da das Gegenteil nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann.
Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, einen Grossteil der Einlage in den Aufbau des Kosmetikstudios investiert zu haben, wobei der Hauptanteil für den Kauf des Kosmetikgeräts VIP LIPOLINE DUO with fit-in computer samt Kurs, Transport und Verbrauchsmaterialien verwendet worden sei (Urk. 15/7
S. 5 und S. 7). Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Gerät habe Euro 7'750.00 gekostet (Urk. 2 S. 6), die Beschwerdegegnerin Euro 26'000.00, wobei in
diesem Zusammenhang auch noch weitere Kosten (Zubehör, Transportkosten, Aufenthalt in Italien etc.) angefallen seien (Urk. 15/7 S. 5, Urk. 22 S. 7).
Gemäss einem Beleg der E. s.r.l. vom 15. Dezember 2014 kostete das Gerät VIP LIPOLINE DUO with fit-in computer (VIP Line + cavitation) Euro 7'750.00 (Urk. 15/3/6) resp. Fr. 9'427.40 und wurde am 20. Dezember 2014 mit Fr. 754.15 verzollt (Urk. 15/3/7). Auf diesen Beleg stützt sich die Beschwerdeführerin (Urk. 2
S. 6). Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, dass die Quittung von der E. s.r.l. falsch ausgestellt worden sei und das Gerät vielmehr Euro 26'000.00 gekostet habe (Urk. 15/7 S. 5). Hierfür spricht der Umstand, dass das Gerät zuvor der Kollektivgesellschaft von der E. s.r.l. zu einem Preis von Euro 26'000 offeriert worden war (Urk. 15/8/1). Die Internetrecherchen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass ein derartiges Gerät zwischen Euro 16'500.00 und Euro 26'000.00 kosten würde (Urk. 15/11/1). Die Kantonspolizei Zürich hielt denn in ihrem Rapport auch fest, dass es unwahrscheinlich sei, ein derartiges Kosmetikgerät für einen Neupreis von Euro 7'750.00 erhältlich zu machen
(Urk. 15/6 S. 5). Die Beschwerdegegnerin reichte zudem E-Mail-Korrespondenz
mit Vip Italia sowie eine Preisliste von E. s.r.l./Vip Italia für das Jahr 2016 ein, wonach das Gerät inklusive optionalen Zubehörs Euro 26'000.00 kostet (Urk. 34/16.1, Urk. 34/16.1.2, Urk. 34/16.2.1). Die Beschwerdeführerin nahm zu besagten Dokumenten keine Stellung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es könne der effektive Preis bei der E. s.r.l. angefragt werden (Urk. 2 S. 6), so erscheint dieses Vorgehen nicht zielführend, um herauszufinden, ob die Quittung den wahren Betrag ausweist. Die E. s.r.l. hätte schliesslich
keinen Grund im Rahmen eines rechtshilfeweisen Ersuchens die Quittung als fehlerhaft zu deklarieren, sollte sie aus steuerrechtlichen Überlegungen falsch ausgestellt worden sein. Die Beschwerdeführerin erläuterte auch nicht, weshalb denn die Offerte derart viel höher ausgefallen sei als der effektive Preis. Insbesondere brachte sie auch nicht vor, einen Rabatt ausgehandelt zu haben. Soweit sie geltend machte, es gebe unterschiedliche Modelle des Geräts (Urk. 38 S. 2), so stimmen die Angaben auf der Quittung zum Gerät VIP LIPOLINE DUO with fit-in computer (VIP Line + cavitation) (Urk. 15/3/6) mit dem Preis auf der eingereichten Preisliste für das Gerät VIP LIPOLINEDUO (with VipLine) samt optionalem
Zubehör überein (Urk. 34/16.2.1). Angesichts der Internetabklärungen der Kantonspolizei Zürich und deren Einschätzung, der vorliegenden Offerte über Euro 26'000.00 sowie der E-Mailkorrespondenz samt Preisliste der E. s.r.l. kann nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden, dass das Kosmetikgerät lediglich Euro 7'750.00 gekostet hat, weshalb vorliegend von der Offerte über Euro 26'000.00 auszugehen ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, Bargeldtransaktionen seien in Italien unzulässig (Urk. 2 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wäre demnach doch auch die Barzahlung von Euro 7'750.00 nicht möglich gewesen und ist ohnehin in dem von ihr eingereichten NZZ-Artikel
u.a. Thema, dass dieses Verbot nicht umgesetzt wird (Urk. 3/3). Hinzuzurechnen zu den Euro 26'000.00 ist der ausgewiesene Zollbetrag über Fr. 754.15 (Urk. 15/3/7). Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin Kosten für die Reise nach Italien zwecks Abholung des Kosmetikgeräts und Ausbildung auf besagtem Gerät (Automiete, Übernachtung, Verpflegung), für den Flug der
Ärztin, welche sie auf besagtem Gerät ausgebildet habe (Urk. 22 S. 3), sowie für weiteres Zubehör (Liegebett und Kosmetik) geltend (Urk. 15/8/6, Urk. 15/7 S. 5). Mit diesen Kosten setzte sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Für den Kauf des Liegebetts in der Höhe von Euro 150.00 (Urk. 19/3/5) sowie der Kosmetik in der Höhe von Euro 986.26 (Urk. 19/3/6 resp. Urk. 35 [Übersetzung]), den Flug von Moskau (Urk. 15/8/3 [23314 Rubel entsprechen gemäss heutigem Wechselkurs Euro 380.00 [Urk. 15/7 S. 5], zum Zeitpunkt des Fluges ca. Euro 325.00 [https://währungsrechner.com, zuletzt besucht am
27. Februar 2017]) sowie die Übernachtungskosten im Hotel F. (Euro
255.00 [Urk. 34/37.1]) liegen entsprechende Quittungen vor. Was die Kosten für die Automiete samt Benzin und Mautgebühren sowie die Verpflegung anbelangt, so erscheinen die geltend gemachten Kosten von Euro 300 (Lebensmittel) für zehn Tage (Urk. 15/7 S. 4) und Fr. 1'700.00 (Auto) (Urk. 15/8/6) als nachvollziehbar, zumal sie im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben. Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Kauf des Kosmetikgeräts Euro 28'016.26 sowie Fr. 2'454.15 an Kosten anfielen, d.h. unter Annahme des Umrechnungskurses gemäss Zollbeleg (Fr. 1.2164 = 1 Euro [Urk. 15/3/7]) Fr. 36'533.10 (vgl. Urk. 22 S. 9).
Was die weiteren Kosten für den Aufbau der Kollektivgesellschaft anbelangt, so belaufen sich diese gemäss der Auflistung Buchhaltung der Beschwerdegegnerin auf ca. Fr. 20'000.00 (Urk. 15/8/6, ohne Kosten gemäss E. II. 5.5.), wie sie dies auch im Beschwerdeverfahren bezifferte (Urk. 22 S. 9). Die Beschwerdeführerin setzte sich mit der auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Auflistung samt Belegen nicht auseinander, sondern begnügte sich damit, zu sagen, es lägen nicht sämtliche Belege vor und Bargeldtransaktionen würden heutzutage kaum noch vorgenommen (Urk. 2 S. 4). Ein Teil der in der Auflistung geltend gemachten Beträge (insgesamt ca. Fr. 6'700.00) finden sich in den eingereichten Kontoauszügen der Postfinance (vgl. Urk. 15/3/3 und Urk. 15/3/13 mit Urk. 15/8/6). Zudem hat die Beschwerdegegnerin für gewisse nicht in den Kontoauszügen ersichtliche Ausgaben im Umfang von ca. Fr. 1'200.00 entsprechende Quittungen eingereicht (vgl. Urk. 19/8/1-3, Urk. 19/9/2, Urk. 34/37.3-4, Urk. 34/36.6). Es stimmt somit zwar, dass nicht für sämtliche geltend gemachten Ausgaben Quittungen vorliegen, doch ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Gesamtbetrag angesichts der geltend gemachten Positionen insbesondere angesichts der vorliegenden Vorher-Nachher-Fotos des Studios betreffend die Renovation
(Urk. 19/6/1-20), der Erstellung einer Webseite sowie der anzuschaffenden EDV-
Ausstattung, Möbel, Kosmetik, Zubehör, Visitenkarten etc. (Urk. 15/8/6, Urk. 33
S. 3, Urk. 19/7/1 im Anhang, Urk. 19/7/5) als nachvollziehbar erscheint und zumindest nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass die Kosten nicht anfielen. Die Beschwerdeführerin monierte denn auch nicht eine bestimmte Position. Sie fügte lediglich pauschal an, dass es ein Leichtes wäre, die Gegenparteien anzufragen (Urk. 2 S. 7). Welche sie damit meint, ist unklar, die Reparaturen und das Einrichten führten gemäss Beschwerdegegnerin mit Ausnahme der Elektronik (Urk. 15/8/6, Pos. 1.2.15) ihre Verwandten ohne Rechnungsstellung durch (Urk. 22 S. 5). Eine Rechnung über Fr. 500.00 für die gesamte Elektronikmontage erscheint als plausibel, weshalb sich eine Nachfrage nach dem Namen des Elektrikers und dessen Befragung erübrigt. Was die Einkäufe ohne Quittungen anbelangt, erscheint es schleierhaft, wie es leicht sein soll, anhand der eingereichten Auflistung von Gegenparteien eine Quittung erhältlich zu machen, fehlen doch konkretere Angaben der Gegenparteien und hat zudem die
Sichtung der Buchhaltung ergeben, dass die aufgeführten Daten nicht immer mit den Quittungen und Bezügen übereinstimmen (z. B. Kauf von Top Tip Möbel von Fr. 206.20, verbucht am 31. Januar 2015, gemäss Kontoauszug der Postfinance Kauf vom 3. Januar 2015 [Urk. 15/3/13, Urk. 15/86/6) und selbst die Beträge nicht auf den Rappen genau korrekt wiedergegeben wurden (z. B. Kauf Lebensmittel im Coop am 23. Januar 2015, verbucht für Fr. 160.00, gemäss Kontoauszug der Postfinance Fr. 160.05 [Urk. 15/8/6, Urk. 15/3/13]). Eine Firma kann wohl nicht verpflichtet werden, für einen längeren Zeitraum sämtliche Belege zu durchsuchen nach einem bestimmten Betrag, der nicht einmal zutreffen muss. Ein derartiger Aufwand erscheint unverhältnismässig, ist doch dessen Beweiskraft fragwürdig, da es sein kann, dass ein bestimmter Betrag beim Verkäufer (wie Ikea, Media Markt, Top Tip, Bauhaus, Jumbo, Body Shop etc.) mehrfach vorkommt und ein solcher Beleg nicht den Namen des Kunden aufweist. Wie bereits ausgeführt, erscheint der Betrag von Fr. 20'000.00 als nachvollziehbar und liegen keine Anzeichen dafür vor, dass besagte Positionen in der Buchhaltung nicht effektiv anfielen. Es ist somit davon auszugehen, dass Fr. 20'000.00 für den Aufbau des Kosmetikinstituts verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Übergabe eines Gutscheins für das Bauhaus im Wert von Fr. 500.00 an den Schwiegervater (Urk. 15/7 S. 4) nicht strafrechtlich relevant ist. Daraus kann kein vorsätzliches strafbares Verhalten abgeleitet werden, wäre doch für Handwerker ein Vielfaches des Betrages angefallen und kann der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht unterstellt werden, dass sie durch den Gutschein die Beschwerdeführerin habe am Vermögen schädigen wollen resp. das Geld habe unrechtmässig nutzen wollen.
Darüber hinaus fielen auch monatliche Kosten für den Betrieb des Kosmetikstudios an (Urk. 15/8/6), auch zu diesen äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. So betrug die Miete Fr. 414.00 pro Monat (Urk. 19/3/1-2), was Fr. 3'312.00 von Dezember 2014 bis Juli 2015 entspricht (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 22 S. 8). Des Weiteren fielen Kosten der Swisscom für Telefon und Internet an (Aufschaltkosten im Januar 2014 Fr. 43.00 [Urk. 19/3/3], Fr. 99.00 pro Monat [Urk. 34/37.2), d.h. für den strittigen Zeitraum Fr. 538.00 (1x Fr. 43.00 plus 5 x Fr. 99.00 [Februar bis Juni 2015]). Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin Kosten für Lebensmittel
für die Kunden geltend, diese betrugen gemäss der Auflistung der Beschwerdegegnerin bis Ende März 2015 Fr. 189.60 (Urk. 15/8/6, Pos. vom 23.1.2015). Zudem fielen Fr. 279.15 für die Haftpflichtversicherung bei der Axa Winterthur an (Urk. 15/8/6, Post. 12.12.2014; Urk. 15/8/4). Ferner verbuchte die Beschwerdegegnerin ihr monatliches SBB-Abonnement über die Firma (Fr. 130.00 pro Monat [Urk. 15/8/6, Urk.15/7 S. 8]), d.h. Fr. 1'040.00 für 8 Monate. Die Beschwerdeführerin monierte diesen in der Buchhaltung aufgeführten Betrag nicht, weshalb dieser als vereinbarungsgemäss der Firma anzurechnende Auslage anzusehen ist.
Insgesamt ergibt dies somit folgendes Bild: Fr. 18'250.00 Lohn
Fr. 36'533.10 Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Kosmetikgeräts
Fr. 20'000.00 Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbau des Studios
Fr. 5'358.75 Kosten betreffend Betrieb des Studios
Zieht man von den Fr. 87'000.00 (Einlage plus Einnahmen) Fr. 80'141.85 an entstandenen Kosten ab, verbleiben noch Fr. 6'858.15. Es ist davon auszugehen, dass auch für den Zeitraum, für welchen keine Buchhaltung existiert, d.h. von April 2015 bis zum Ausscheiden der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2015, weitere Auslagen für Lebensmittel für Kunden, Putzmittel, Büromaterial, Kosmetik etc., aber z.B. auch Stromkosten anfielen. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich insbesondere, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kosmetik gekauft werden musste, so am 15. Juni 2015 im Betrag von Fr. 1'355.06 bei der Firma
G. s.r.l. (Urk. 19/3/8). Dass von 1. April 2015 bis 9. Juli 2015 abgesehen von den bereits genannten Auslagen (vgl. E. II. 5.5.) weitere in der Höhe von Fr. 6'858.15 anfielen, erscheint insbesondere angesichts des Belegs über den Kauf von Kosmetik im Wert von Fr. 1'355.06 nicht als ausgeschlossen. Dementsprechend kann nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Geld nicht für anfallende Kosten des Kosmetikstudios verwendete.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin Geldmittel des Kosmetikstudios zweckwidrig resp. nicht vereinbarungsgemäss verwendete. Es mag zwar seltsam anmuten, wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführte
(Urk. 2 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin zweimal hohe Bargeldbeträge vom Geschäftskonto abhob, einmal Fr. 50'000.00 am 22. Dezember 2014 (Urk. 15/3/3) und einmal Fr. 14'000.00 am 27. Januar 2015 (Urk. 15/3/13). Doch genügt dieser Umstand für sich alleine nicht, um der Beschwerdegegnerin ein strafbares Verhalten anzulasten. Ebenso wenig vermag der Kauf eines Fahrzeugs durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich etwas beizutragen, reichte die Beschwerdegegnerin doch insbesondere im Beschwerdeverfahren den von der Beschwerdeführerin geforderten (Urk. 2 S. 5) Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Mann sowie H. und I. ein, wonach ihr die Schwiegereltern Geld für die Anschaffung eines Personenwagens zur Verfügung stellten (Urk. 34/24.1). Unterlassene Untersuchungshandlungen, die der Beschwerdegegnerin eine Veruntreuung resp. ungetreue Geschäftsbesorgung nachzuweisen vermöchten, sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass bei den Gesprächen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin nie Zeugen zugegen waren (Urk. 15/9 S. 3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 12). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 44 (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 44 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann
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