Zusammenfassung des Urteils UE150222: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gemeinde A. hat bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafanzeige gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eingereicht. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Untersuchung ab, da sie Zweifel an der Zuständigkeit der Gemeinde und der Erfüllung des Straftatbestands hatte. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, argumentierte, dass B. verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen zu leisten, und forderte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass kein ausreichender Verdacht für eine Strafuntersuchung vorliegt und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 800 festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE150222 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Unterhalt; Unterhalts; Alimente; Anzeige; Alimenten; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Verfügung; Untersuchung; Unterhaltspflicht; Kinderzulage; Alimentenbevorschussung; Leistung; Winterthur/Unterland; Anspruch; Unterstützung; Pflicht; Akten; Beschwerdegegnerin; Eltern; Richter; Gemeinde; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sinne; Kinderzulagen; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 131 ZGB ;Art. 217 StGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 310 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 94 StGB ; |
Referenz BGE: | 137 IV 285; |
Kommentar: | Schweizer, Praxis, Zürich, St.Gallen , Art. 217 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150222-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 24. November 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Die Sozialbehörde der Gemeinde A.
(nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin) reichte am 22. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige ein gegen B.
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB. Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, seit Januar 2013 ihrer Verpflichtung zur Geltendmachung der Alimenten und
Kinderzulagen für ihren fremdplatzierten Sohn C.
(*tt.mm.2005) nicht nachgekommen zu sein, wodurch ihr (d.h. der Beschwerdeführerin) ein monatlicher Schaden von ca. Fr. 620.-entstehe, habe sie doch im Februar 2012 für die Plat-
zierung von C.
Kostengutsprache erteilt und somit auch Anspruch auf die
Gelder der Alimentenbevorschussung. In ihrem Strafantrag verlangte die Beschwerdeführerin die Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1; sodann beantragte sie, es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, an ihrem Wohnort in
D.
umgehend den Antrag auf Alimentenbevorschussung einzureichen (Urk.
8/1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 nahm die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, das Strafverfahren umgehend zu er- öffnen und durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 hat die zweimal per Einschreiben versandte Verfügung innert Frist nicht abgeholt (Urk. 10; Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; § 154 GOG). Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auszugehen.
a) Die Beschwerdegegnerin 2 warf in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin zur Stellung des Strafantrags berechtigt sei, da nicht sie, sondern das Amt für Jugendund Berufsberatung in D. für die Alimentenbevorschussung zuständig sei. Weiter führte sie aus, dass sich der Strafantrag gegen den Unterhaltspflichtigen zu richten habe, die Beschwerdegegnerin 1 aber Unterhaltsberechtigte und nicht Unterhaltspflichtige der allenfalls zu bevorschussenden Alimente für C. sei, weshalb sie den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB gar nicht erfüllen könne (Urk. 4).
b) Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde zusam-
mengefasst aus, sie bezahle den Pflegeplatz von C.
und sei deshalb aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB zur Anzeige berechtigt, während die Beschwerdegegnerin 1 Schuldnerin sei. Art. 217 StGB schütze den zivilrechtlichen Anspruch auf materielle Unterstützung, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet sei, dem Sozialamt die ihr zustehenden Kinderzulagen, die Alimente und dazu noch einen Anteil ihres Lohnes abzugeben. Auch stehe eine Bestrafung wegen Verletzung von Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 3, Art. 8 und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) im Raum (Urk. 2).
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen nicht an die Hand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht
von vornherein klar sind ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN,
BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Zürich 2014, Art. 310 N 5; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 310 StPO).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit für die Kosten der
Fremdplatzierung von C.
aufkommt, weshalb unter Berücksichtigung von
Art. 131 Abs. 3 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB und Art. 217 Abs. 2 StGB kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie nicht berechtigt sein sollte, Strafantrag zu stellen. Letztlich kann diese Frage - die Beschwerde ist aus materiellen Gründen abzuweisen aber offen gelassen werden.
Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt verfügen könnte. Die Strafbestimmung dient der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhaltsund Unterstützungspflichten und bildet damit eine Ausnahme von der Regel, dass das Strafrecht nicht dazu dienen soll, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen. Geschütztes Rechtsgut ist familienrechtliche Unterhaltsoder Unterstützungspflichten vorausgesetzt - der zivilrechtliche Anspruch auf materielle Unterstützung (vgl. dazu TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 217 N 1f.; BOSSHARD, BSK StGB, Basel 2014, Art. 217 N 3; STRATENWERTH/BOMMER,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2013, § 26 N 20). Gemäss
Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB ist die Beschwerdegegnerin 1 als Mutter grundsätzlich
verpflichtet, für den Unterhalt des fremdplatzierten C.
aufzukommen. Die
gleiche Pflicht trifft auch den Vater von C. . Angesichts der im Raum stehenden Alimentenbevorschussung kann trotz Fehlens eines entsprechenden Dokuments in den Akten davon ausgegangen werden, dass der Vater von C.
aufgrund eines Rechtstitels verpflichtet ist, monatlich einen bestimmten Geldbe-
trag für den Unterhalt von C.
zu bezahlen, dieser Pflicht jedoch nicht oder
nicht vollständig nachkommt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Beschwerdegegnerin 1 primär Unterhaltsberechtigte sei (Urk. 4 S. 2),
sind dennoch nicht zutreffend. Unterhaltsberechtigt ist allein C.
bzw. die
Gemeinde, die für seinen Unterhalt aufkommt (Art. 289 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Auch können immer beide Elternteile den Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllen; eine vorgängige zivilrechtliche Festlegung der Leistung ist dazu nicht erforderlich
(vgl. dazu auch BGE 128 IV 86). Ob gegen den Vater von C.
Strafanzeige eingereicht wurde, geht aus den Akten nicht hervor.
ebenfalls
In der Strafanzeige wird der Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen vorgeworfen, sie komme ihrer Pflicht zur Geltendmachung der Alimenten(bevorschussung) und der Kinderzulagen für ihren Sohn C. nicht nach (Urk. 8/1).
Aus den Beilagen zur Strafanzeige geht hervor, dass der Beistand von
am 30. Januar 2014 beim Amt für Jugend und Berufsberatung, Ge-
schäftsstelle der Bezirke D.
und , ein Gesuch um Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge für C.
eingereicht hat, auf dieses aber nicht eingetreten
werden konnte, da eine materielle Überprüfung des Antrags mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich war (Urk. 8/2/5; Urk. 8/2/7; Urk. 8/2/8).
Da die Beschwerdegegnerin 1, die die elterliche Sorge von C.
trägt (vgl.
Urk. 8/2/14), auch in der Folge keine Bereitschaft zeigte, die nötigen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, hat der Beistand von C.
seine Bemühungen um
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Oktober 2014 eingestellt (Urk. 8/2/10).
Die Bevorschussung von Alimenten ist eine Rechtswohltat zu Gunsten eines Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nicht vollständig nachkommen. Dagegen dient das Institut der Alimentenbevorschussung nicht dem Zweck, die Übernahme von Kosten für die Fremdplatzierung von Kindern unter den Gemeinden zu regeln. Durch die Untätigkeit bei der Mitwirkung der Geltendmachung der Alimentenbevorschussung handelt die Beschwerdegegnerin 1 gegen potentielle Interessen ihres Sohnes und verunmöglicht, dass die Beschwerdeführerin über das Institut der Bevorschussung ihre Kosten für die Fremdplatzierung von C.
und damit ihre Sozialhilfekosten zu Lasten des Bezirks
reduzieren kann. Familienrechtliche Pflichten vermögensrechtlicher Art
verletzt sie durch dieses für die Beschwerdeführerin verständlicherweise äusserst stossende - Verhalten hingegen nicht, weshalb nach dem oben unter II. 4. Gesagten in diesem Punkt kein Verdacht wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB vorliegt.
Das selbe gilt bezüglich des in der Strafanzeige erhobenen Vorwurfs, die
Beschwerdegegnerin 1 habe die Alimente für C.
nicht geltend gemacht
(Urk. 8/1 S. 3). Sofern damit die Meinung vertreten wird, die Beschwerdegegnerin
1 werde straffällig, wenn sie die Alimente beim Kindsvater nicht einfordere, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Kommt ein Elternteil seiner Pflicht zur Zahlung von Alimenten nicht nach, macht sich der andere Elternteil nicht strafbar, wenn er dagegen keine rechtlichen Schritte unternimmt. Im Übrigen dürfte die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der Legalzession von Art. 289 Abs. 2 ZGB gar nicht mehr berechtigt sein, die Alimente für C. entgegenzunehmen.
In der Strafanzeige wird sodann erwähnt, die Beschwerdegegnerin 1 mache die Kinderzulage für C. nicht geltend, was nach Art. 217 StGB strafbar sei (Urk. 8/1 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin 1 die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen überhaupt erfüllt, wird hingegen nicht ansatzweise dargelegt und kann aufgrund der Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 8/2/1-15) auch nicht angenommen werden; offen ist, ob der unterhaltspflichtige Vater von
C.
bereits Kinderzulage bezieht. Nicht klar ist auch, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Frage des Anspruchs auf Kinderzulage als Erwerbstätige Nichterwerbstätige gilt. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde zwar einen Arbeitgeber, unterlässt es aber, Art und Umfang der mutmasslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu nennen (Urk. 2 S. 2). Da somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin 1
trotz bestehenden Anspruchs auf den Bezug von Kinderzulagen für C.
verzichtet, liegt auch diesbezüglich kein hinreichender Anfangsverdacht wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB vor.
Während in der Strafanzeige vom 22. Juni 2015 lediglich erwähnt wurde, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Sozialbehörde ihre Lohnabrechnungen ein-
reichen müsste, damit errechnet werden könne, ob sie für C.
einen Elternbeitrag schulde (Urk. 8/1 S. 3), wird in der Beschwerdebegründung neu behauptet, die Beschwerdegegnerin 1 müsse einen Anteil ihres Lohnes dem Sozialamt abgeben (Urk. 2 S. 1). Somit wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 1 verfüge über die Mittel zur Leistung von Unterhalt für C. .
Bestand und Umfang der Leistungspflicht ist im Einzelfall zu bestimmen. Sind sie nicht bereits durch den Zivilrichter in einer Vereinbarung festgesetzt worden, hat der Strafrichter Bestand und Umfang der Leistungspflicht aus eigener Kognition festzustellen (BOSSHARD, a.a.O., Art. 217 N 18 ff.). Dies allerdings nur dann, wenn sich aus der Strafanzeige konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die beanzeigte Person über die Mittel zur Leistung von Unterhalt verfügt verfügen könnte und ihr das auch bewusst ist; andernfalls mangelt es an einem die Er- öffnung einer Untersuchung rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht.
Solche Hinweise fehlen in den Akten. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin 1 über die Mittel zur Leistung
von Unterhalt für C.
verfüge, bleibt in der Beschwerdebegründung unsubstantiiert. Obwohl der Beschwerdeführerin offenbar ein mutmasslicher Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin 1 bekannt ist (Urk. 2 S. 2), wird nicht ausgeführt, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin 1 welcher Erwerbstätigkeit nachgeht. Da kein Rechtstitel vorliegt, der die Beschwerdegegnerin 1 zu Unterhaltsleistungen
für C.
verpflichtet, ist anzunehmen, dass bislang davon ausgegangen wurde, die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht in der Lage, Unterhalt für C. zu bezahlen. Auch der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2012 untermauert diese Vermutung (Urk. 8/2/14). Umstände, dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin 1 seither massgeblich verän- dert haben, werden von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geltend gemacht.
Somit besteht auch in diesem Punkt kein hinreichender Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch mit den übrigen Akten ein Verdacht begründen lässt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 hat daher in diesem Punkt zu Recht und in korrekter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme verfügt. Vorbehalten bleibt eine spätere Untersuchungseröffnung, sofern die antragsberechtigte Behörde eine entsprechend begründete Anzeige einreicht. Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung hingewiesen (Urk. 4 S. 2).
Bezüglich der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 eventuell auch gegen Vorschriften des FamZG verstossen habe (Urk. 8/1 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 2 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem von der Beschwerdeführerin genannten Art. 8 FamZG keine Verpflichtungen für die Beschwerdegegnerin 1 ableiten lassen, ist die Beschwerdegegnerin 1 doch weder aufgrund eines Urteils noch aufgrund einer Vereinbarung zur
Zahlung von Unterhalt für C.
verpflichtet. Im Übrigen kann diesbezüglich auf
die Ausführungen oben unter II. 5. c) verwiesen werden. Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden.
Da keine Untersuchung zu eröffnen war, war die Beschwerdegegnerin 2 nicht berechtigt, der Beschwerdegegnerin 1 wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 2 S. 3) - Weisungen zu erteilen, setzen solche doch eine Verurteilung voraus (Art. 94 StGB).
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs.
1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-festzusetzen.
Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 2015/10022114 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
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