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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE140249: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Strafuntersuchung gegen B. nicht angenommen, woraufhin A. Beschwerde erhoben hat. A. musste eine Prozesskaution leisten, was aufgrund gesundheitlicher Probleme und familiärer Belastungen verzögert war. Trotz ärztlicher Atteste wurde die Fristwiederherstellung abgelehnt, da kein unverschuldetes Hindernis vorlag. Die Prozesskaution wurde verspätet geleistet, weshalb die Beschwerde nicht behandelt wurde. A. muss die Gerichtskosten tragen, die aus der Prozesskaution bezahlt werden. Der Beschwerdeführer muss auch dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE140249

Kanton:ZH
Fallnummer:UE140249
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE140249 vom 13.01.2015 (ZH)
Datum:13.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Frist; Prozesskaution; Beschwerdegegner; Verfügung; Rechtsmittel; Leistung; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Eingabe; Fristwiederherstellung; Stellungnahme; Kaution; Beschwerdeführer; Meyer; Rechtsanwalt; Zürich-Limmat; Verschulden; Wiederherstellung; Urteil; Bestätigung
Rechtsnorm:Art. 383 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 50 BGG ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Auflage, Art. 391 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts UE140249

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140249-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Verfügung und Beschluss vom 13. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2014, C-4/2013/8450

Erwägungen:

I.

Mit Verfügung vom 27. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung etc. nicht an Hand (Urk. 4). Dagegen liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6; Prot. S. 2 f.). Die Verfügung vom 11. September 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. September 2014 zugestellt (Urk. 9). Die 10-tägige Frist zur Bezahlung der Prozesskaution begann am Dienstag, 16. September 2014, zu laufen und endete am Donnerstag, 25. September 2014.

Mit Eingabe vom 3. Oktober liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die mit Dispositivziffer 1 der mit Verfügung vom 11. September 2014 angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen anzusetzen (Urk. 7). Am 7. Oktober 2014 ging die am 4. Oktober 2014 eingezahlte Prozesskaution von Fr. 4'000.ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest einreichen (Urk. 11; Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung zur Frage der Fristwiederherstellung angesetzt (Urk. 14; Prot. S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Beschwerdegegner 1 die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches beantragen (Urk. 17). Mit Verfügung vom

21. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 sowie zur allfälligen Einreichung weiterer Belege betreffend die Fristwiederherstellung angesetzt (Urk. 19; Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Belege einreichen (Urk. 22; Urk. 23/1-7).

II.

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuches vom 3. Oktober 2014 im Wesentlichen ausführen, die Geschichte, welche Grundlage des Beschwerdeverfahrens bilde, habe ihn seit mehreren Monaten gesundheitlich stark mitgenommen. Er sei ohnehin gesundheitlich teilweise schon in einer schlechten Verfassung, so habe er beispielsweise im März 2014 eine starke und sehr gefährliche Lungenentzündung erlitten. In den vergangenen Septemberwochen seien noch private Probleme hinzugekommen, welche zu seinem Zusammenbruch geführt hätten. Namentlich, dass seine Ehefrau wegen gesundheitlicher Probleme mehrere Tage in spitalärztliche Behandlung habe gehen müssen, habe ihn total an die Grenzen seiner Kräfte gebracht. Er habe anfangs September 2014 einen körperlichen und mentalen Zusammenbruch erlitten, von dem er sich in den kommenden Wochen nicht mehr habe aufrappeln können. In Verbindung mit seinem ohnehin schon stark eingeschränkten Hörvermögen habe er die Kontrolle verloren, sei abgetaucht und habe sich zwangsläufig gegenüber seinen Kontakten und den weiteren Pflichten verwehren müssen, womit es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, seinen Aufgaben, u.a. der Pflicht zur Leistung der Kaution, nachzukommen. Insgesamt könne ihm damit kein Verschulden vorgeworfen werden. Da er im September in ärztlicher Behandlung gewesen sei, werde ein ärztliches Attest nachgereicht (Urk. 7).

Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 im Wesentlichen ausführen, aus dem im ärztlichen Zeugnis aufgeführten Begriff inkapazitiert lasse sich nicht ableiten, dass damit dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit gefehlt haben solle, die Prozesskaution rechtzeitig einzuzahlen bzw. auch nur einzahlen zu lassen (Urk. 17).

Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen ausführen, es sei belegt, dass seine Ehegattin erkrankt sei und Ende August 2014 während über einer Woche habe im Spital behandelt werden müssen. Weiter sei belegt, dass sie auch danach im Monat September bis in den Oktober hinein noch arbeitsunfähig gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass er, 83jährig und gesundheitlich ebenfalls schon angeschlagen, die Pflege und alles Weitere für seine Ehefrau habe übernehmen müssen. Dies habe ihn, der ebenfalls bereits schon körperlich und psychisch stark angeschlagen gewesen sei, an den Rand seiner Kräfte gebracht und schwer erkranken lassen, wie Dr. C. bestätige. Belegt sei weiter auch, dass sich sein Hörvermögen noch weiter verschlechtert habe, was ebenfalls zu seinem Zusammenbruch beigetragen habe (Urk. 22).

III.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (Riedo, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 N 35 m.w.H.; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG, welche ebenfalls fehlendes Verschulden (wörtlich: unverschuldeterweise) voraussetzt, gilt Folgendes: Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln dafür eine Vertretung beizuziehen. Dies ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil vom 31. Oktober 2014, 8C_722/2014; BGer., Urteil vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012 E. 4.2; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012 E. 1.3, BGer., je mit Hinweisen).

Die Frist zur Kautionsleistung lief dem Beschwerdeführer vom 16. bis

25. September 2014. Der Beschwerdeführer liess mehrere Belege einreichen, welche sich auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau beziehen (Urk. 23/2-6). Aus diesen geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 23. August 2014 hospitalisiert war (Urk. 23/3) und im für die Fristwahrung relevanten Zeitraum vom 17. bis 30. September 2014 noch zu 50 % (von einem

80 %-Pensum) krankgeschrieben war (Urk. 23/2 S. 2; Urk. 23/5). Dr. med.

C. führte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober 2014 aus, auf Wunsch ihres Patienten A. und seiner Ehefrau D. bestätige sie, dass das Ehepaar während des Monats September gesundheitlich inkapazitiert gewesen sei

(Urk. 12). In der ärztlichen Bestätigung vom 7. Dezember 2014 führte sie aus, sie

bestätige auf Wunsch ihres Patienten, Herrn A. , dass er im Monat September 2014 und im Monat Oktober 2014 schwer erkrankt sei und seine offiziellen Pflichten nicht habe erfüllen können. Er sei 83 Jahre alt, zudem geistlich und körperlich weiterhin gebrochen (Urk. 23/1). Am 9. Dezember 2014 hielt Dr. med E. fest, dass sich die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2008 beidseits verschlechtert habe (Urk. 23/7).

Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptungen in Bezug auf seinen eigenen Gesundheitszustand lediglich mit einem rückwirkend ausgestellten ärztlichen Zeugnis, einer ärztlichen Bestätigung, welche beide die Erkrankung nicht näher umschreiben, sowie mit einer Bestätigung, dass sich sein Hörvermögen seit 2008 verschlechtert habe. Dies genügt nach der dargelegten Rechtsprechung nicht, um ein unverschuldetes Hindernis zur Leistung einer Prozesskaution annehmen zu können. Der Beschwerdeführer lässt ausführen seine Frau sei im Monat September bis in den Oktober hinein arbeitsunfähig gewesen, was zur Folge gehabt habe, dass, er die Pflege und alles weiter für seine Ehefrau habe übernehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer im September und bis in den Oktober hinein die Pflege und alles weiter für seine Ehefrau übernommen hatte, ist

nicht einzusehen, weshalb er nicht die rechtzeitige Zahlung der Prozesskaution hätte veranlassen können. Der Beschwerdeführer war bereits anwaltlich vertreten und hätte sich auch an seinen Rechtsvertreter wenden können, welcher die Kautionsleistung rechtzeitig hätte veranlassen zumindest rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch hätte stellen können.

Nach der dargelegten Rechtsprechung kann keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO angenommen werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Prozesskaution ist abzuweisen.

IV.

Wie bereits ausgeführt endete die Frist zu Leistung der Prozesskaution am

25. September 2014 und ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution nicht wiederherzustellen. Die Leistung der Kaution am 4. Oktober 2014 erfolgte somit verspätet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO).

V.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.festzusetzen (§17 GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (Urk. 10) zu beziehen.

Als unterliegender Privatkläger ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem beschuldigten Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an den Beschwerdegegner 1 zu leistenden Prozessentschädigung auf Fr. 600.- (zuzüglich 8 % MwST) festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskaution zu leisten.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung einer Prozesskaution gemäss Verfügung vom 11. September 2014 wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigungen von Fr. 648.- (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen.

  4. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 22 sowie

      Urk. 23/1-7 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 22 sowie Urk. 23/1-7 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtliche n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Wetli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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