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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE140202: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bezüglich einer Strafanzeige wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin waren in verschiedene Straf- und Zivilverfahren verwickelt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, da sie keinen ausreichenden Tatverdacht sah. Nach einer ausführlichen Prüfung der Sachlage und der Zeugenaussagen entschied das Obergericht des Kantons Zürich, die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und der Beschwerdegegnerin wurde eine Prozessentschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE140202

Kanton:ZH
Fallnummer:UE140202
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE140202 vom 20.04.2015 (ZH)
Datum:20.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Zeuge; Staatsanwaltschaft; Zeugen; Nichtanhandnahme; E-Mail; Sachverhalt; Verfahren; Kantons; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gespräch; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Bestätigung; Sachverhalts; Zeugeneinvernahme; Aussage; Zeugnis; Vertreter; Hotel; Untersuchung; Gesprächs; Beschwerdeverfahren; Vorfall; Zeugenaussage; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 2 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 308 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 285; 138 IV 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE140202

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140202-O/U/bru

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter

lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 20. April 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X2.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2014, A-3/2014/484

Erwägungen:

I.
  1. Zwischen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sind verschiedene Strafund Zivilverfahren hängig. Unter anderem liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis einreichen (Urk. 12/1). Am 16. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/4), welche am 18. Juli 2014 dem Vertreter des Beschwerdeführers zuging (Urk. 12/6 Konvolut).

  2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

    1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 16.07.2014, A-3/2014/484, sei aufzuheben;

    1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei dazu zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen B. betreffend versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis anhand zu nehmen;

    2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.

  3. Mit Verfügung der Kammer vom 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 4'000.auferlegt (Urk. 6), welche am

21. August 2014 geleistet wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. September 2014

wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme und Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8. September 2014 Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 11) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 1. Oktober 2014 ihre Stellungnahme ein (Urk. 20). Am 21. Oktober 2014 erging die Replik des Beschwerdeführers (Urk. 23); die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 6. November 2014 ihre Duplik (Urk. 28) und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 eine weitere Stellungnahme (Urk. 34) ein.

4. Beide Parteien haben zum Teil weitschweifige Rechtschriften eingereicht. Nachfolgend ist nur soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, auf deren Vorbringen einzugehen.

II.
    1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Strafverfahren A-3/2014/208 beschuldigte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer der Drohung, Nötigung und falschen Anschuldigung etc. In ihrer Strafanzeige vom 7. März 2014 offerierte sie für ihre Vorbringen die Einvernahme des Zeugen C. , welcher den beanzeigten Vorfall vom 10. Juli 2012 mitbekommen habe. Im Vorfeld ihrer Strafanzeige kontaktierte die Beschwerdegegnerin 1 C. und bat ihn um eine schriftliche Bestätigung (per E-Mail) des Sachverhalts, was C. ablehnte. In der Folge wurde er von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (vgl. Urk. 3/2 S. 2 und Urk. 12/1-3).

    2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige im Wesentlichen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe am 6. März [recte: 5. März] 2014 ein E-Mail an C. geschickt und diesen so zu einem falschen Zeugnis anzustiften versucht. Das besagte E-Mail habe eine von der Beschwerdegegnerin 1 vorformulierte Zeugenaussage, in der Ich-Form formuliert, enthalten, welche

C. gemäss dem Willen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich seiner Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft hätte bestätigen sollen. Diese vorformulierte Zeugenaussage habe jedoch offenkundig etliche unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen sowie diverse Aspekte enthalten, die der Zeuge unmöglich so hätte bestätigen können: Da der Zeuge sich offenkundig nicht mehr daran habe erinnern können, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm den Namen des Beschwerdeführers gesagt habe, sei es nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Zeugen diese Information mitgeteilt habe, weshalb der Zeuge dies auch nicht hätte bestätigen können. Weiter habe der Zeuge zwar bestätigt, dass die fragliche Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 etwas lauter gewesen sei. Von einem Herumschreien sei in der

Zeugeneinvernahme jedoch keine Rede gewesen. Auch habe der Zeuge nicht bestätigen können, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer gebeten habe, den Tisch/die Lounge/das Hotel sofort zu verlassen. Im Gegenteil sei es gemäss den Darstellungen des Zeugen vielmehr so gewesen, dass der Beschwerdeführer von sich aus, unaufgefordert, die Lounge resp. das Hotel verlassen habe, ohne dass er von irgendjemandem dazu gebeten worden wäre (Urk. 12/1).

  1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist

    (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver-

    folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014

    E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

  2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5) im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Als die Beschwerdegegnerin 1 am 5. März 2014 den Zeugen angeschrieben habe, sei das Strafverfahren 2014/208 bei der Staatsanwaltschaft noch nicht er- öffnet gewesen, es sei noch nicht einmal die Strafanzeige, welche vom 7. März 2014 datiere, abgeschickt worden (Eingang bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. März 2014). Die Beschwerdegegnerin 1 habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass C. von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen werden würde. Daran ändere auch nichts, dass diese Einvernahme in der Anzeige beantragt worden sei, zumal es Sache der Untersuchungsbehörde sei, zu entscheiden, welche Beweismittel abgenommen würden. Ein allfälliger Vorsatz habe sich im E-Mail demnach unmöglich auf eine formelle untersuchungsrichterliche Zeugeneinvernahme von C. beziehen können.

Die Beschwerdegegnerin 1 habe im E-Mail lediglich um eine schriftliche Bestätigung ersucht. Eine solche wäre jedoch weder von der Untersuchungsbehörde angeordnet gewesen, noch unter der Strafandrohung von Art. 308 StGB erstellt worden, weswegen Teilnahmerechte verletzt worden wären und der Bestätigung kein ein nur sehr geringer Beweiswert zugekommen wäre. Ein solches Ersuchen um einen schriftlichen Bericht als Anstiftung zu falschem Zeugnis resp. als Versuch dazu zu werten, gehe definitiv zu weit.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 1 habe C. aufgefordert, den Text in der E-Mail auswendig zu lernen und bei der Staatsanwaltschaft in der Zeugeneinvernahme entsprechend wiederzugeben, finde keine Stütze in den Akten; auch der Zeuge habe sich nicht dahingehend ge- äussert.

    1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund ein falsches Gutachten abgibt falsch übersetzt, wird gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB bestraft.

    2. Voraussetzung für die Bestrafung wegen falschen Zeugnisses ist die Falschheit der gemachten Aussage. Gemäss herrschender Lehre bestimmt sich die Falschheit der Aussage nicht nach dem subjektiven Massstab der Überzeugung des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung. Falsch sind auch unvollständige Aussagen, insbesondere wenn Weglassungen in erkennbarer Weise einen verzerrten Sachverhalt eine unzutreffende Würdigung herbeiführen können (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 307 N 22 mit Verweis auf Art. 307 N 27 f.).

    3. In seiner Zeugenaussage vom 24. Juni 2014 mithin fast zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 konnte C. einen Grossteil des von der Beschwerdegegnerin 1 angefragten Sachverhalts nicht bestätigen. Er gab zu Protokoll, dass er sich nicht mehr daran zu erinnern vermöge (Urk. 12/3 S. 4 ff.). Daraus kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, indes nicht automatisch gefolgert werden, dass die Teile des Sachverhalts, an welche sich der Zeuge nicht mehr erinnern konnte, objektiv falsch sind.

Objektive Anhaltspunkte, wonach der Sachverhalt, wie er im E-Mail vom

5. März 2014 geschildert wurde, falsch ist, sind nicht aktenkundig. Insbesondere kann der Beschwerdeführer selber keine Angaben dazu machen, was die Beschwerdegegnerin 1 dem Zeugen nach dem Vorfall gesagt hatte, hat sich der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Hotel aufgehalten und macht dieser auch nicht geltend, dass Drittpersonen dieses Gespräch (mit)gehört haben könnten. Eine konkrete Analyse der fraglichen Sachverhaltsbestätigung (vgl. Urk. 3/2 S. 2) ergibt zudem Folgendes:

  1. In der Einleitung werden die äusseren Umstände anlässlich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 geschildert. Deren Inhalt wurde von keiner Partei bestritten:

    I can testify to the incident that occurred at the D. [Hotel] in Zurich on July 10, 2012. I remember you were sitting at the hotel Iobby

    with your two children a baby lying in her car seat on the floor next to your seat and your two year old daughter sitting on a high chair having some lunch.

  2. Der darauf folgende Satz wurde sinngemäss im Wesentlichen von C. in seiner Zeugenaussage bestätigt (vgl. Urk. 12/3 S. 4) und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass dessen Inhalt falsch wäre:

    You were of Indian origin. A man sat together with you and your two children tall, white, in his 40's I would say.

  3. C. hat als Zeuge auch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 laut um ein Mobiltelefon gestritten hatten bzw. der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 ein solches aus der Hand habe nehmen wollen (vgl. Urk. 12/3 S. 5):

    Suddenly I saw a struggle for something which I realized as I ran over, was your mobile telephone that the man had just grabbed from your seat and you tried to get it back from him by pulling it from his hands. He was shouting at you (all the people in the Iobby restaurant were then looking over). You asked him to please immediately leave.

    Bezüglich des weiteren Verlaufs des Geschehens hat der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt: Nein, ich musste nicht nachhelfen. Der Herr hat das Restaurant bzw. die Lobby selbständig durch den Haupteingang verlassen. Daraus kann wie dies der Beschwerdeführer offenbar tut jedoch nicht geschlossen werden, dass auch die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hätte, das Hotel zu verlassen, wie dies in der schriftlichen Bestätigung steht. Der Zeuge hat lediglich erklärt, dass er den Beschwerdeführer nicht dazu aufgefordert habe.

  4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Zeuge hätte nichts zum konkreten Inhalt des Gesprächs zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und der Beschwerdegegnerin 1 aussagen können, da dieser während des Gesprächs rund zehn Meter entfernt gestanden sei, ist dem mit der Beschwerdegegnerin 1 entgegen zu halten, dass im erwähnten E-Mail auch nichts Derartiges hätte bestätigt werden sollen. Der Satz

    You gave me the man's name and said if anything happens to you or your children, that I should know his name is A. and he is the fa-

    ther of the two children and that he had just threatened me that if I told anyone that he is their father, he will ruin my life here in Switzerland and also make sure I never found a job here.

    ist vielmehr so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Zeugen gewisse Einzelheiten ihres Gesprächs mit dem Beschwerdeführer geschildert haben will. Da das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 aber offenkundig etwas lauter geführt wurde, ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge zumindest einige Fetzen des Gesprächs auch selber mitbekommen hat dass zumindest die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, dies sei der Fall gewesen. Dass er sich anlässlich seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr zu erinnern vermochte, ändert daran nichts und lässt die zu bestätigende Aussage nicht als falsch erscheinen. Überdies wurde der Zeuge in seiner Einvernahme nicht explizit zu der im E-Mail erwähnten Drohung gegen die Beschwerdegegnerin 1 befragt, womit gestützt auf die erfolgte Zeugeneinvernahme ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Falschheit des vorstehend zitierten Satzes vorliegen.

  5. Wenn sich C. in seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr an gewisse Details zu erinnern vermochte, welche in der fraglichen Bestätigung standen, ist dies

    wie vorstehend ausgeführt kein Hinweis darauf, dass die Bestätigung inhaltlich falsch war. Der diesbezügliche Nachweis kann denn auch nicht erbracht werden: Wer sich namentlich aufgrund des langen Zeitablaufs von fast zwei Jahren nicht mehr an Details eines Gesprächs erinnern kann, ist auch nicht in der Lage zu bestätigen, dass er diese Details nicht erfahren hatte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen fehl.

  6. Schliesslich geht auch die Differenzierung des Beschwerdeführers fehl, das Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 zwar als etwas lauter, jedoch nicht als Herumschreien zu beschreiben. Es liegt bekanntlich im Empfinden des Empfängers, wie laut eine derartige Auseinandersetzung wahrgenommen wird, und es kann unter Umständen nicht objektiv beurteilt werden, ob jemand laut diskutiert herumschreit. Dass es sich beim fraglichen Vorfall um eine zumindest laute Auseinandersetzung gehandelt hatte, ist unbestritten. Eine nähere Differenzierung vornehmen zu wollen erscheint vorliegend nicht möglich,

womit die entsprechende Aussage im E-Mail vom 5. März 2014 ebenfalls nicht als falsch qualifiziert werden kann.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die fragliche Sachverhaltsbestätigung im E-Mail vom 5. März 2014 unwahr ist. Es fehlt damit klarerweise an einem objektiven Tatbestandselement von Art. 307 StGB. Unter diesen Umständen ist der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nur der Klarheit halber ist jedoch festzuhalten, dass damit keine Wertung erfolgt, ob der rechtsgenügende Beweis für die Behauptungen im fraglichen E- Mail und die geltend gemachte Verhaltensweise des Beschwerdeführers erbracht ist. Darüber ist im entsprechenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu befinden.

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO).

  2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Ihr Vertreter macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-, zzgl. 8 % MwSt., geltend (Urk. 28 S. 2). Zur Begründung führt er aus, es sei mit der Beschwerdegegnerin 1 ein Stundenansatz von Fr. 350.vereinbart worden und im Beschwerdeverfahren sei neben der Beschwerdeantwort eine Duplik zu erstatten gewesen. Überdies hätten die Strafakten studiert werden müssen, da diese der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Vertretern bislang nicht bekannt gewesen seien (vgl. Urk. 20).

Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§§ 2, 3 und 19 AnwGebV). Der geltend gemachte Stundenaufwand sowie der Stundenansatz wurden dargelegt und erscheinen gerade noch als zulässig. Überdies wurde die geltend gemachte Prozessentschädigung vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insgesamt erweist sich eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von Fr. 5'000.-, zzgl. 8 % MwSt., mithin Fr. 5'400.-, als angemessen und entspricht §§ 2, 3 und 19 AnwGebV. Diese ist im Umfang von Fr. 3'800.aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen (Art. 383 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

  3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'400.zugesprochen. Diese wird im Umfang von Fr. 3'800.aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad A-3/2014/484 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad A-3/2014/484 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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