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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE140172: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingereicht, nachdem er beantragt hatte, die Strafuntersuchung auf Sachentziehung und Nötigung auszudehnen. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Entscheidung damit, dass kein hinreichender Verdacht einer Nötigung bestehe. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Wegnahme seiner Brille eine Nötigung darstelle. Letztendlich entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Kosten der Verfügung auf die Staatskasse genommen werden. Der Beschwerdeführer muss 50% der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und erhält eine reduzierte Prozessentschädigung. Die Beschwerdegegnerin 1 erhält keine Prozessentschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE140172

Kanton:ZH
Fallnummer:UE140172
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE140172 vom 28.05.2015 (ZH)
Datum:28.05.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zürich; Nötigung; Verfahren; Brille; Untersuchung; Zürich-Limmat; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Antrag; Recht; Sachen; Beschwerdeführers; Sachentziehung; Verfügung; Begründung; Vorwurf; Verfahren; Person; Nichtanhandnahmeverfügung; Einvernahme; Tatbestand; Bundesgericht; Untersuchung; Anzeige
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ;Art. 93 StPO ;
Referenz BGE:119 IV 305;
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 5 StPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts UE140172

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140172-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta, und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 28. Mai 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juni 2014, A-1/2012/7908

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 6. Juni 2014 hatte beantragen lassen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafuntersuchung sei auf die Tatbestände der Sachentziehung und Nötigung auszudehnen (Urk. 20/16/21), nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung betreffend Sachentziehung und Nötigung mit Verfügung vom 10. Juni 2014 nicht an Hand und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten dieser Verfügung (Urk. 6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2014 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Dispositiv Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juni 2014 sei zum Teil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 betreffend Nötigung durch Wegnahme der Brille des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2012 in Zürich-Seebach anhand zu nehmen.

    2. Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die Kosten für die Verfügung auf die Staatskasse zu nehmen.

    Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2014 aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 3'000.zu leisten (Urk. 7), worauf am 14. Juli 2014 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 1. September

    2014 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 17), liess er keine solche einreichen. Erst am 18. Mai 2015 gingen die Untersuchungsakten bei der Kammer ein (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 19, 20 und Protokoll

    S. 7 f). Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der mit Verfügung vom 7. Juli 2014 angekündigten Besetzung.

  2. Materielle Beurteilung

    1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahme- verfügung

    Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm am Abend des 1. Oktobers 2012 seine Brille vom Kopf gerissen und weggeworfen (Sachentziehung), wodurch er wegen seiner Sehschwäche in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt worden sei (Nötigung). Der Beschwerdeführer habe innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist keinen Strafantrag betreffend Sachentziehung gestellt. Auch der Vorwurf der Nötigung ziele ins Leere, weil aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgehe, inwiefern er nach dem Abhandenkommen der Brille konkret in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Im Gegenteil habe er ausgeführt, dass er danach seinen gewohnten Spaziergang mit den Hunden fortgesetzt habe (auch ohne Brille). Darüber hinaus habe er die Geschehnisse kurze Zeit später vor der Liegenschaft C. detailliert schildern können, weshalb die geltend gemachte Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht allzu gravierend gewesen sein könne. Somit ziele der Vorwurf der Nötigung bereits aus objektiven Gründen ins Leere und scheine an den Haaren herbeigezogen. Da die Beschwerdegegnerin 1 zudem den Grad der Sehschwäche des Beschwerdeführers nicht gekannt habe und nicht habe kennen können, könne ihr auch nicht nachgewiesen werden, dass sie die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Wegnahme seiner Brille habe beeinträchtigen wollen.

    Die Anzeige des Beschwerdeführers sei als mutwillig und wider Treu und Glauben zu bezeichnen, da er und sein Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme vom

    26. Mai 2014 durch den Staatsanwalt ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass bezüglich des Vorwurfs der Sachentziehung die Strafantragsfrist längst abgelaufen und der Vorwurf der Nötigung klar nicht gegeben sei. Es erscheine als geradezu trölerisch, in einem seit mehr als einem Jahr dauernden Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung plötzlich weitere Tatvorwürfe zur Anzeige zu bringen, welche seit Beginn der Untersuchung bekannt gewesen seien. Da dies als fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführer zur Kostentragung zu verpflichten (Urk. 6 S. 1 ff.).

    2. Begründung der Beschwerde

    Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 die Brille weggenommen habe. Ausserdem habe er geschildert, wie er mit beiden Händen nach ihr auf dem Boden getastet habe. Offensichtlich habe er ohne die Brille Mühe gehabt, Details zu erkennen. Es sei richtig, dass er nach dem Vorfall nicht sofort nach Hause gegangen sei. Er sei schockiert gewesen und habe sich vor einem erneuten Angriff gefürchtet. Zudem habe er gehofft, unterwegs jemanden zu treffen, dem er vom Erlebten berichten könne. Schliesslich habe es sich um seine gewohnte Umgebung gehandelt, in welcher er sich auch ohne Brille einigermassen zurechtgefunden habe. Die Geschehnisse, die kurze Zeit später vor der Liegenschaft C. stattgefunden hätten, habe er aus dem Grund detailliert schildern können, weil er vom Ehemann der Beschwerdegegnerin 1 aus nächster Nähe attackiert worden und er auch ohne seine Sehhilfe in der Lage gewesen sei zu sehen, wer ihm mit der Faust in sein Gesicht geschlagen habe. Ausserdem habe es sich bei den anwesenden Personen um die Nachbarn sowie um die Ehefrau des Beschwerdeführers gehandelt, die er allein schon an ihren Stimmen habe erkennen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2014 ausgeführt, sie habe dem Beschwerdeführer die Brille vom Kopf genommen und diese weggeworfen, damit er sie nicht weiter habe verfolgen können. Somit könne ihr Vorsatz nachgewiesen werden. Sie habe ihn in seiner Handlungsfreiheit einschränken und ihn daran hindern wollen, sie zu verfolgen.

    Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Ausdehnung des Untersuchungsverfahrens beantragen lassen. Ein solcher Antrag könne grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Es könne dem Beschwerdeführer somit weder ein Säumnis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorgeworfen werden. Beim Straftatbestand der Nötigung handle es sich um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft habe spätestens seit der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom

    14. Januar 2014 Kenntnis von der Nötigungsabsicht gehabt und hätte somit bereits dann die Untersuchung ausdehnen müssen. Der Beschwerdeführer habe hingegen erst im Mai 2014 von den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 erfahren, denn er habe das entsprechende Einvernahmeprotokoll erst am 15. Mai 2014 per Telefax erhalten (und somit wenige Tage vor der Konfrontationseinvernahme vom 26. Mai 2014). Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers umgehend die Ausdehnung der Untersuchung thematisiert, worauf ihm lediglich mündlich mitgeteilt worden sei, dass dies nicht gemacht werde. Sein Antrag sei weder protokolliert worden noch habe er eine ausführliche Begründung erhalten. Dem Beschwerdeführer könne somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Antrag erneut und ausführlich begründet gestellt habe. Insbesondere habe es sich bei diesem Antrag nicht um ein Säumnis um eine fehlerhafte Verfahrenshandlung gehandelt. Es werde auch bestritten, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe nicht am Beginn der Strafuntersuchung zur Anzeige gebracht habe. Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2012 habe er ausgeführt, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 die Brille weggenommen habe. Die Auferlegung der Kosten der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei somit rechtswidrig (Urk. 2 S. 3 ff.).

    1. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, wie vom Beschwerdeführer offenbar anerkannt worden sei, könne kein Verfahren betreffend Sachentziehung geführt werden, da die diesbezügliche Strafantragsfrist längst abgelaufen sei. Es gehe nicht an, diesen Lebenssachverhalt plötzlich unter einen anderen Straftatbestand zu quetschen, nur damit der Mangel der verpassten Antragsfrist geheilt werden könne (Urk. 14 S. 2 f.).

    2. Rechtliches und Folgerungen

      1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich

        keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).

        Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Das Bundesgericht begrenzt die (wegen ihrer Unbestimmtheit mit Blick auf Art. 1 StGB problematische) Generalklausel durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch die Voraussetzung, dass die Einwirkung auf das Opfer das üblicherweise geduldete Mass der Beeinträchtigung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten muss, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Grundsätzlich ist deshalb die Generalklausel restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 305, 129 IV 264).

        Nach seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung ging der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nicht sofort nach Hause, sondern hoffte, unterwegs jemanden zu treffen und dieser Person vom Erlebten zu berichten. Dabei bewegte er sich in seiner gewohnten Umgebung, in welcher er sich auch ohne Brille einigermassen zu rechtfand. Wird einer Person eine Brille weggenommen und kann sie sich danach auch ohne Brille einigermassen in ihrer gewohnten Umgebung zurechtfinden, so ist die Wegnahme der Brille angesichts der vom Bundesgericht geforderten restriktiven Auslegung der in Art. 181 StGB enthaltenen Generalklausel - nicht als eine Einwirkung auf das Opfer zu qualifizieren, welche das üblicherweise geduldete

        Mass der Beeinträchtigung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es liegt somit kein hinreichender Verdacht einer Nötigung vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die entsprechende Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm.

      2. Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bei dieser Verursacherhaftung ist nicht auf den Ausgang des Verfahrens für die betreffende Person abzustellen. Auf ein Obsiegen Unterliegen kommt es mithin nicht an. Art. 417 StPO ist als eine Kann-Bestimmung konzipiert. Der Strafbehörde steht es daher frei, von einer Kostenauflage an einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als recht und billig erscheint (BSK StPO-Domeisen, Art. 417 N 2 ff.).

    Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer in zutreffender Weise darlegen, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht der Vorwurf der Säumnis im Sinne von Art. 93 StPO gemacht werden kann.

    Angesichts der vom Bundesgericht geforderten restriktiven Auslegung der in Art. 181 StGB enthaltenen Generalklausel besteht bei der Anwendung dieser Bestimmung ein gewisser Interpretationsspielraum. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der Begründung des vorliegenden Entscheides in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung von keinem hinreichenden Verdacht einer Nötigung ausgegangen wird, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf Ausdehnung der Strafuntersuchung um eine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO wie oben ausgeführt - nicht auf den Ausgang des Verfahrens für die betreffende Person abzustellen ist. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft (wonach es nicht angehe, den vorliegenden Lebenssachverhalt unter den Straftatbestand der Nötigung zu quetschen, nur da-

    mit der Mangel der verpassten Antragsfrist [bezüglich des Straftatbestandes der Sachentziehung] geheilt werden könne) ist aus dem Grund nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer von Anfang an - d.h. bereits in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2014 hatte beantragen lassen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafuntersuchung sei auf die Tatbestände der Sachentziehung und Nötigung auszudehnen (Urk. 20/16/21). Somit hat er sich nicht erst nachträglich auf die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung berufen, um den Mangel der verpassten Antragsfrist zu heilen.

    Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juni 2014 auf die Staatskasse zu nehmen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschwerdeführer zu 50 %. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 50 % aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; somit ist er für die Aufwendungen für den von ihm beauftragten Rechtsvertreter mit Fr. 400.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juni 2014

    (A-1/2012/7908) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    2. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und zu 50 % dem Beschwerdeführer auferlegt; dieser Anteil wird von der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 3'000. bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 432.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • RA lic. iur. X. , im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • RAin lic. iur. Y. , im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1(per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

    • das Obergericht, II. Strafkammer, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 20] (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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