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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE140091: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige wegen Nötigung gegen unbekannte Mitarbeiter der B. ein, die sich geweigert hatten, sein Guthaben auf ein Konto in Russland zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft entschied, das Strafverfahren nicht aufzunehmen, da keine strafbare Handlung erkennbar war. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, um die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Das Gericht entschied, dass die Bank das Guthaben des Beschwerdeführers aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zurückbehalten durfte und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE140091

Kanton:ZH
Fallnummer:UE140091
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE140091 vom 02.02.2015 (ZH)
Datum:02.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Recht; Recht; Pfand; Geldwäscherei; Geschäfts; Mitarbeiter; Zweck; Finanzintermediär; Kunde; Verfahren; Kunden; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Gelder; Geschäftsbeziehung; -Mitarbeiter; Verhalten; Vermögenswerte; Schaden; Rechtfertigungsgr; Konto; Rechtsvertreter; Verhältnis; Verrechnung; Tatbestand; ühren
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 186 DBG ;Art. 27 ZGB ;Art. 884 ZGB ;
Referenz BGE:115 IV 207; 115 IV 212; 120 II 35; 122 IV 322; 137 IV 285; 137 IV 326;
Kommentar:
-, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 BetmG, 2016

Entscheid des Kantongerichts UE140091

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140091-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 2. Februar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

  1. Unbekannte Mitarbeiter der B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 19. März 2014, FAST4/2014/36

Erwägungen:

I.
  1. A.

    B.

    reichte am 12. Dezember 2013 gegen unbekannte Mitarbeiter der (B. ) Strafanzeige wegen Nötigung ein. Der Anzeigeerstatter

    warf der unbekannten Täterschaft vor, dass sie sich geweigert habe, seine am 5. September 2013 erteilte Anordnung zu befolgen, sein Kontoguthaben bei der B. an ein auf ihn lautendes Konto bei einer russischen Bank zu überweisen. Die Täter hätten von ihm verlangt, dass er in den USA einen Steueranwalt beiziehe, der gegenüber der B. bestätige, dass er in den USA nicht steuerpflichtig sei resp. seine Steuerdeklarationspflicht in den USA stets erfüllt habe. Andernfalls werde das Guthaben nicht auf die russische Bank überwiesen. Die Bankmitarbeiter hätten sein Guthaben ohne rechtliche Grundlage zurückbehalten und ihn in seiner Verfügungsfreiheit über die Gelder eingeschränkt. Sowohl das Zurückbehalten seiner Gelder gegen seinen Willen als auch die Aufforderung zum Beizug eines USamerikanischen Steueranwalts stelle eine Nötigung dar.

  2. Am 19. März 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen, da eine strafbare Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB seitens der Mitarbeiter der B. nicht ersichtlich sei und selbst im Falle, dass die verweigerte Geldüberweisung den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde, eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könnte (Urk. 4).

  3. Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 2) erhob A. bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Strafverfahren zu eröffnen, alles unter einstweiliger Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

  4. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2014 (Urk. 6) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-zu leis-

    ten unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Kaution ging bei der Gerichtskasse fristgemäss ein (vgl. Urk. 7).

  5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Rechtsvertreter der unbekannten Mitarbeiter der B. nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Urk. 11) zur Beschwerde Stellung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2014 erneut auf Stellungnahme (Urk. 17). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 18) legte der Rechtsvertreter der unbekannten B. -Mitarbeiter am 27. August 2014 eine Duplik ins Recht (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich am 8. September 2014 nochmals vernehmen (Urk. 22).

  6. Infolge neuer Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in einer anderen Zusammensetzung als angekündigt.

II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Tatbestand der Nötigung entfalle, da die inkriminierte Handlung nicht rechtswidrig sei. Eine Nötigung sei nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt sei wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig sei. Im vorliegenden Fall seien sowohl der verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeerstatters in den USA) sowie die verwendeten Mittel (Einforderung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts über die Erfüllung der Steuerdeklarati-

      onspflicht in den USA resp. Verweigerung der Geldüberweisung) zulässig. Das Verhältnis von Mittel und Zweck sei als adäquat zu bezeichnen. So beträfen die Verweigerung der Geldüberweisung und der Beizug eines USamerikanischen Steueranwalts zur Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeerstatters in den USA einen zusammenhängenden Sachverhalt. Zudem sei die Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts geeignet und verhältnismässig, um die Rechtslage bezüglich der offenen Fragen zur USSteuerpflicht zu klären (Urk. 4 S. 2-3).

      Selbst wenn die verweigerte Geldüberweisung als rechtswidrig qualifiziert

      würde, gebe die B.

      für ihr Handeln Rechtfertigungsgründe an. Die

      B.

      berufe sich zum einen auf das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stipulierte Pfandund Verrechnungsrecht bei Haftungsansprüchen der Bank gegenüber den Bankkunden und zum andern auf die Schadenminderungspflicht der Vertragspartner. Ob sich die B. zu Recht auf diese Rechtfertigungsgründe berufe und ob der Anzeigeerstatter wegen der verweigerten Geldüberweisung allenfalls Schadenersatzund Genugtuungsansprüche gegen die Bank geltend machen könne, stelle eine rein zivilrechtliche Frage dar. Diese Frage sei nicht in einem Strafverfahren zu klären (Urk. 4 S. 3). Dass Rechtfertigungsgründe tatsächlich gegeben seien, sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. So werde die Vermutung,

      dass A.

      seinen Steuerdeklarationspflichten nicht nachgekommen sei,

      indem er das Formular U.S. Withholding Tax Questionnaire for Natural Persons nicht korrekt ausgefüllt habe, durch die Angaben in der Strafanzeige bestärkt. So habe der Anzeigeerstatter in der Strafanzeige angegeben, dass er in den 1980er-Jahren eine sog. Green Card erhalten und bis März 2009 in den USA gelebt habe, während er im erwähnten Formular den Besitz einer Green Card und den Aufenthalt in den USA während mehr als 183 Tagen im laufenden und in den beiden vorhergehenden Jahren verneint habe.

      Ein strafbares Verhalten sei auch deshalb auszuschliessen, weil der Tatbestand der Nötigung nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der B. , wenn widerrechtliches Verhalten bejaht werden müsste, bewusst widerrechtlich gehandelt hätten. Selbst wenn sich die Mitarbeiter in einem Irrtum über die Zulässigkeit der geltend gemachten Rechtfertigungsgründe befunden hätten, wür- de dies nichts an der fehlenden Strafbarkeit ihres Tuns ändern.

    2. Der Beschwerdeführer vertrat dagegen den Standpunkt, die auf den Konten

      bei der B.

      liegenden Vermögenswerte gehörten ihm, weshalb er darüber verfügen könne. Die Beschränkung seiner Verfügungsmacht resp. die Aufforderung zum Nachweis der rechtsgenügenden Steuerdeklaration in den USA wäre nur dann zulässig, wenn es dafür eine Grundlage im Schweizer Recht geben würde. Dies sei nur bei einer möglicherweise deliktischen Herkunft der Gelder der Fall. Die Bank habe derzeit keine Möglichkeit, die Aufklärung über die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu erzwingen, sondern könne einzig die Bankkundenbeziehung auflösen. In diesem Fall müsse die Bank die Vermögenswerte dem Kunden aber herausgeben. Ein weder im Gesetz noch in den Vertragsunterlagen begründetes Retentionsrecht an den Vermögenswerten könne sie nicht geltend machen. Der mit dem Rückbehalt der Gelder verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA) könne nicht als rechtmässig bezeichnet werden. Damit erübrigten sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der angewendeten Mittel (Urk. 2 S. 5-6). Dass die vorliegende Angelegenheit auch zivilrechtliche Fragen aufwerfe, werde nicht bestritten. Jedoch könnten zivilrechtlich unzulässige Verhaltensweisen durchaus auch Straftatbestände erfüllen (Urk. 2 S. 6). Die als Täter in Frage kommenden Bankmitarbeiter seien noch gar nicht befragt worden, weshalb zum subjektiven Tatbestand im jetzigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden könne. Zudem müsste von einem Rechtsirrtum der Bankmitarbeiter ausgegangen werden, der als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne, aber nicht zur Straffreiheit der Bankmitarbeiter führen würde (Urk. 2 S. 6). In Tat und Wahrheit sei aber anzunehmen, dass die Bankmitarbeiter sehr genau gewusst hätten, was sie täten. Es sei davon auszugehen, dass die Bankmitarbeiter die Position der

      B.

      im Rahmen des hängigen Strafverfahrens in den USA nicht verschlechtern wollten. Dazu sei ihnen jedes Mittel recht, selbst wenn dadurch

      die Rechtsposition der Bankkunden unerlaubterweise geschmälert und Schweizer Recht verletzt werde (Urk. 2 S. 6-7). Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Argumente im Memo der Bankanwälte ablehne, namentlich die dortigen Ausführungen zu den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (Urk. 2 S. 7-8).

    3. Der Rechtsvertreter der unbekannten B. -Mitarbeiter brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11) vor, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2009 anlässlich der Eröffnung seiner Geschäftsbeziehung bei

      der B.

      über seinen Wohnsitz resp. seine Steuerpflicht in den USA unwahre Angaben gemacht. Im August 2013 habe die Stelle für Geldwäschereifragen innerhalb des Rechtsdienstes der B.

      eine CompliancePrüfung des mittlerweile nach Russland übersiedelten Beschwerdeführers vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei ein vom 16. November 2010 datierendes Indictment (Anklageschrift) des US-amerikanischen Justizdepartements gegen den Beschwerdeführer überprüft worden. Während dieser

      Überprüfung habe der Beschwerdeführer die B.

      zunächst mündlich

      und anschliessend mit Schreiben vom 5. September 2013 um Saldierung seiner Konten und Überweisung seiner Guthaben an eine russische Bank ersucht. Mit den Erkenntnissen der Untersuchung konfrontiert, habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, dass ihm ein Indictment nicht bekannt sei. In der Folge habe er das Indictment aber eingestanden und offengelegt, dass aufgrund seiner Green Card und seiner Geschäftstätigkeit in den USA eine Steuerpflicht bestanden habe. Zur Frage einer ordentlichen Versteuerung der bei der B.

      gehaltenen Bankguthaben habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht (Urk. 11 Ziff. 3-5).

      Aufgrund der eingestandenen Fakten müsse die B.

      davon ausgehen,

      dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der

      B.

      und auch in der Folgezeit in den USA steuerpflichtig gewesen sei.

      Der blosse Wegzug des Beschwerdeführers nach Russland habe nicht zu einer Beendigung der Steuerpflicht in den USA geführt. Aus diesem Grund sei er aufgefordert worden, die Bestätigung eines US-Steueranwalts beizubringen, wonach entweder im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der B. gemäss US-amerikanischem Recht keine Steuerdeklarationspflicht bestanden habe er seiner Steuerpflicht bezüglich der auf den B. -Konten liegenden Gelder nachgekommen sei. Diese Nachfrage habe sich seitens

      der B.

      auch deshalb aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer die Bescheinigung eines Buchhalters eingereicht gehabt habe, in welcher ein unzutreffender Rechtsstandpunkt bezüglich der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA vertreten worden sei (Urk. 11 Ziff. 6).

      Zwischen dem Beschwerdeführer und der B. bestehe nur eine Konto-, keine Depotbeziehung. Der Beschwerdeführer habe daher keinen dinglichen Herausgabeanspruch gegenüber der B. , sondern lediglich einen obligatorischen Forderungsanspruch bezüglich seines Bankguthabens. Diesem

      Anspruch stünden Schadenersatzansprüche der B.

      aufgrund der Folgen der unrichtigen Angaben und Bescheinigungen des Beschwerdeführers

      anlässlich der Kontoeröffnung gegenüber. Der B.

      stehe gestützt auf

      Art. 8 der vom Beschwerdeführer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Ansprüche aus der Bankverbindung ein Pfandund Verrechnungsrecht an den Guthaben des Beschwerdeführers zu. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Bankguthaben. Zudem treffe den Beschwerdeführer

      eine Schadenminderungspflicht, da für die B.

      derzeit ein erhebliches

      Haftungsrisiko bestehe. Die Aufforderung zur Einholung einer Bestätigung über die steuerrechtlichen Verhältnisse in den USA sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die

      B.

      nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken verpflichtet sei, vertiefte Abklärungen vor der Durchführung einer Geldüberweisung zu tätigen (Urk. 11 Ziff. 7-9).

      Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Überweisung seiner Bankguthaben habe, entfalle das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile nach Art. 181 StGB. Nach der bundesgerichtlichen

      Rechtsprechung komme eine Verletzung von Art. 181 StGB nicht in Betracht, wenn ein Anspruch mit normalem Aufwand auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könne. Wenn aber gar kein Rechtsanspruch bestehe, entfalle das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile erst recht (Urk. 11 Ziff. 10).

      Ausserdem stehe fest, dass der von den B. -Mitarbeitern durch ihr Vorgehen verfolgte Zweck der Klärung einer allfälligen Verletzung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA und der daraus entstehenden zivilund strafrechtlichen Folgen zulässig und sogar zwingend sei, die Aufforderung zur Einreichung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts ebenfalls zulässig und überdies geeignet sei, die offenen Rechtsfragen zu klären, und das verwendete Mittel zum verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehe (Urk. 11 Ziff. 12).

      Der Beschwerdeführer räume im Übrigen selbst ein, dass die Beweggründe der B. -Mitarbeiter allenfalls nachvollziehbar sein könnten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens komme aufgrund der klaren Sachund Rechtslage nicht in Frage (Urk. 11 Ziff. 13).

    4. In der Replik (Urk. 14) wendete der Beschwerdeführer ein, die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Bestimmungen im Schweizer Recht sie davon ausgehe, dass eine Bank verpflichtet sei, die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu überprüfen. Eine solche Pflicht bestehe nicht. Auch gebe es keine Bestimmungen, die eine Aussage des Bankkunden betreffend seine steuerlichen Verhältnisse als strafrechtlich erheblich erscheinen liessen. Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinn von Art. 305 bis StGB sei ebenfalls nicht tangiert (Urk. 14 S. 2).

      Betreffend das Haftungsrisiko der B. sei zu vermerken, dass das Justizdepartement der Vereinigten Staaten sich mehrmals dahingehend geäussert habe, dass die Bezahlung einer der Bank auferlegten Busse mittels Kundenguthaben keinesfalls akzeptiert werde. Die Kundenguthaben müssten zur Bezahlung der den Bankkunden persönlich auferlegten Bussen zur

      Verfügung stehen, während die Bank die ihr auferlegte Busse wegen des Strafcharakters aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen habe. Damit entfalle die Möglichkeit einer Verrechnung, wie sie die Verteidigung geltend mache (Urk. 14 S. 2). Zudem sei die Frage, ob die Tatbestandsmässigkeit entfalle, wenn der Schuldner die Herausgabe der ihm anvertrauten Vermögenswerte an den Gläubiger von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig mache und der Gläubiger in diesem Zusammenhang eine Forderungsklage einleiten könnte, von grundsätzlicher Bedeutung, welche im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens geprüft werden müsse (Urk. 14 S. 3).

      Insgesamt würden die angeblichen Eingeständnisse des Beschwerdeführers

      gegenüber der B.

      bestritten. Gleichfalls bestritten seien die an diese

      Situation geknüpften Rechtsfolgen. Aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, eine Strafbarkeit sei klarerweise nicht gegeben (Urk. 14 S. 3).

    5. Der Rechtsvertreter der unbekannten B. -Mitarbeiter brachte in der Duplik (Urk. 19) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Sachverhaltsschilderung gemäss Beschwerdeantwort nicht eigentlich bestritten und keine Korrekturen Klarstellungen angebracht. Seine Kritik beschränke sich auf die Behauptung, in der Beschwerdeantwort seien Sachdarstellung und Rechtsfolgen vermischt worden. Es sei somit festzuhalten, dass von einem klaren und unbestrittenen Sachverhalt auszugehen sei (Urk.

      19 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Replik sei geltend gemacht worden, dass das US-amerikanische Justizdepartement eine Verrechnung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden nicht akzeptiere. Eine

      solche Äusserung des Justizdepartements sei der B.

      nicht bekannt.

      Jedoch wäre eine solche Äusserung im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sich ein allfälliger Verrechnungsanspruch nach Schweizer Recht und nicht nach angeblichen Äusserungen von US-Behörden richte (Urk. 19 Ziff. 3).

    6. In der Triplik (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer einwenden, es treffe nicht zu, dass die Frage der Verrechnung sich allein nach Schweizer Recht ent-

scheide. Ein allfälliger Schaden, den die B. auf den Beschwerdeführer abwälzen wolle, ergebe sich aus dem US-amerikanischen Recht. Die

B.

wisse, dass ihr Vorgehen sich auf keine Rechtsgrundlage abstützen könne. Sie ändere ihr Verhalten nur deshalb nicht, weil sie befürchte, durch eine Auszahlung der Bankguthaben ihre Rechtsposition im Steuerstreit mit den USA zu verschlechtern (Urk. 22 S. 2). Es treffe nicht zu, dass das Vorgehen der Bankmitarbeiter eine rein zivilrechtliche Angelegenheit sei. Sehr oft liege die Abgrenzung zwischen straflosem schädigenden und strafbarem Verhalten allein im Vorsatz begründet, während die anderen Fragen zivilrechtlicher Natur seien. Den Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen, sei stossend, weil die Bank dadurch klar mache, dass sie im Zweifelsfall die Vermögenswerte der Kunden nach Belieben einbehalte (Urk. 22 S. 2).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was bei rein zivilrechtlichen Angelegenheiten der Fall ist. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285

E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit

der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E.

1.4).

4.

    1. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres entfallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a).

      Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willensund Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_447/2014

      vom 30. Oktober 2014 E. 2.1). Darüber hinaus können ausnahmsweise gesetzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden (Art. 14 StGB). Die Erfüllung von Berufspflichten stellt einen Anwendungsfall gesetzlich gebotenen

      Handelns dar. Zu denken ist ferner an privatrechtlich begründete Rechtfertigungsgründe.

    2. Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55).

5.

    1. Vorab stellt sich die Frage, ob die B. zur Blockierung der Gelder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet berechtigt ist.

    2. Die Sorgfaltspflichten der Bank bei der Entgegennahme und Aufbewahrung von Vermögenswerten ergeben sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Dieses Gesetz wird durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) spezifiziert. Der Geltungsbereich von Gesetz und Verordnung betrifft Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 1 GwG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a GwVFINMA). Finanzintermediäre sind u.a. Banken nach dem Bankengesetz vom

      8. November 1934 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG).

      Den Finanzintermediär trifft zunächst die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 GwG) und der an einem Bankkonto wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 GwG; vgl. auch Art. 305ter Abs. 1 StGB). Der Finanzintermediär ist sodann verpflichtet, Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt (Art. 6 Abs. 1 GwG). Der Finanzintermediär muss zusätzlich die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen der Terrorismusfinanzierung

      (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und gesetzlich erforderliche Abklärungen sind zu dokumentieren (Art. 7 GwG). Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde (Art. 7 Abs. 1 GwV-FINMA). Er darf auch keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Personen führen, von denen er weiss annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören diese unterstützen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA). Zusätzliche Abklärungspflichten bestehen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff. GwV-FINMA).

      Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteiligung

      an einer kriminellen Organisation) Art. 305bis StGB (Geldwäscherei)

      stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Dasselbe gilt, wenn der Finanzintermediär Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG; vgl. zum Melderecht Art. 305ter Abs. 2 StGB). Der Anhang zur Geldwäschereiverordnung-FINMA enthält eine Liste von Anhaltspunkten für Geldwäscherei. Diese geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen Transaktionen mit erhöhten Risiken. Nach Punkt 8 des Anhangs ist grundsätzlich jede Kundin resp. jeder Kunde verdächtig, die der dem Finanzintermediär falsche irreführende Auskünfte erteilt oder

      ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert (A8). Zu den besonders verdächtigen Anhaltspunkten gehören Strafverfahren gegen die Kundin den Kunden wegen Verbrechen, Korruption Missbrauches öffentlicher Gelder (A39).

      Hat der Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, muss er die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren (Art. 10 Abs. 1 GwG). Die Vermögenssperre ist so lange aufrecht zu erhalten, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beim Finanzintermediär eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem dieser der Meldestelle Meldung erstattet hat (Art. 10 Abs. 2 GwG). Ergeht innerhalb der fünftägigen Frist seitens der Strafverfolgungsbehörde keine Verfügung, welche die Vermögenssperre aufrechterhält, kann der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will (Art. 28 GwV-FINMA). Treten keine neuen Sachverhaltselemente hinzu, hat der Finanzintermediär in diesem Fall weder die Pflicht noch die Berechtigung, die Vermögenssperre aufrechtzuerhalten, sondern hat die vom Kunden verlangte Transaktion auszuführen. Dabei ist er aber an die Sorgfaltspflicht, insbesondere an die Dokumentationspflicht (paper trail) nach Art. 7 GwG gebunden (vgl. zu den Sorgfaltspflichten CHRISTOPH K. GRABER/DOMINIK OBERHOLZER, Das neue GwG, 3.

      Aufl. 2009, Art. 10 N. 4; CARLO LOMARDINI, Banques et blanchiment d'argent, 2. Aufl. 2013, N. 536 f.).

    3. Im August 2013 führte die Stelle für Geldwäschereifragen innerhalb des

      Rechtsdienstes der B.

      im Zusammenhang mit der Übersiedlung des

      Beschwerdeführers nach Russland eine ihn betreffende Compliance- Prüfung durch. Die Gründe für diese Überprüfung lagen im russischen Recht (vgl. Urk. 10/3 S. 2).

      Im Zuge dieser Abklärungen stiess die B.

      auf ein vom USamerikanischen Justizdepartement publiziertes Indictment (Anklageschrift, Übersetzung nach ALFRED ROMAIN/HANS ANTON BADER/B. SHARON BYRD, Dictionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000), welches vom 16. November 2010 datiert (Urk. 10/2/4). Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den USA Steuerdelikte vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der B. -Mitarbeiter machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung im April 2009 unwahre Angaben über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie seine Steuerpflicht in den USA. Zudem soll er die in den USA erhobene Anklage gegenüber der B. zunächst bestritten haben (Urk. 11 N. 3-6).

      Sowohl der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer in den USA ein Strafverfahren läuft, als auch die Hinweise, dass der Beschwerdeführer die B. -Mitarbeiter bei der Kontoeröffnung über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie über seine Steuerpflichten in den USA belogen haben könnte (vgl. Urk. 10/4/1), stellen Anhaltspunkte im Sinn des Anhangs zur Geldwäschereiverordnung-FINMA dar, welche die Bank zu Abklärungen im Sinn von Art. 6 GwG verpflichten.

    4. Im Bereich der direkten Steuern gelten Steuerdelikte entweder als Vergehen (Steuerbetrug, vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) als Übertretungen (Steuerhinterziehung, vgl. Art. 175 f. DBG und Art. 56 StHG). Da Steuerdelikte nicht als Verbrechen qualifiziert werden, bilden sie keine Vortaten zur

      Geldwäscherei (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Eine Bank,

      die Gelder aus (inländischen ausländischen) Steuerdelikten annimmt, kann diese nach vorliegend anwendbarem Recht verwalten, ohne sich der Geldwäscherei strafbar zu machen. Sie ist weder zur Meldung des Kunden an die Geldwäscherei-Meldestelle noch zur Sperre dessen Vermögenswerte verpflichtet (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH SUTER/CÉDRIC REMUND, Neue Vortaten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Konsequenzen für Finanzintermediäre, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht (ASA) 82/2013-2014, S. 589 ff., insb. S. 598 und S. 616 ff.).

      Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte eine Gesetzesänderung, wonach qualifizierte Steuervergehen (d.h. Straftaten nach Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.-betragen) inskünftig als Vortaten zur Geldwäscherei gelten und der Finanzintermediär bei einem entsprechenden Verdacht zur Meldung des Kunden bei der Meldestelle für Geldwäscherei verpflichtet ist (vgl. Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung, GeschäftsNr. 13.106, abrufbar über die Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, www.parlament.ch, Rubrik curia vista). Dieses Gesetz untersteht aber dem fakultativen Referendum und kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung.

    5. Da gemäss vorläufigem Aktenstand nur Hinweise auf Steuerdelikte vorlie-

gen, ist die B.

allein wegen eines solchen Verdachts nach dem oben

Gesagten derzeit weder zur Meldung des Beschwerdeführers bei der Meldestelle für Geldwäscherei noch zur Sperre dessen Bankkonten verpflichtet. Eine Vermögenssperre könnte ohnehin nur bis zum Eintreffen einer behördlichen Verfügung, längstens aber während fünf Tagen ab dem Zeitpunkt der Meldung aufrecht erhalten werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebe, welche die B. zur Blockierung seiner Gelder berechtigen verpflichten würden, trifft zu. Die Blockierung der Gelder des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Berufspflichten (Art. 14 StGB) abstützen.

6.

    1. Sodann ist zu prüfen, ob die B.

      die Kontensperre auf die Ausübung

      eines privaten Rechts als Rechtfertigungsgrund abstützen kann.

    2. Zur Blockierung der Gelder stützt sich die B. auf Art. 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 2012) über das Pfandund Verrechnungsrecht der Bank. Danach hat die Bank an allen Vermögenswerten, die sich jeweils für Rechnung des Kunden bei ihr anderswo befinden verbucht sind, wie auch an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank ein Pfandrecht für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche. Des Weiteren hat die Bank ein Verrechnungsrecht an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche.

      Beim Pfandrecht an Bankkontoguthaben handelt es sich um ein irreguläres Pfandrecht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertretbarer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der gleichen Art zurückzuerstatten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Vorbem. Art. 884-894 ZGB, N. 29). In den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB (Schutz vor übermässiger Bindung) kann jede beliebige, gegenwärtige zukünftige Forderung durch ein Pfandrecht abgesichert werden, vorausgesetzt, dass die Pfandforderung bestimmt zumindest bestimmbar ist (BGE 120 II 35 E. 3 f.; PETER REETZ/MICHAEL GRABER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 884 ZGB N. 4). Pfandklauseln in AGB der Banken gelten grundsätzlich weder als unüblich noch ungewöhnlich geschäftsfremd (REETZ/GRABER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 28; BAUER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 84; zurückhal-

      tend DIETER ZOBL/CHRISTOPH THURNHERR, Berner Kommentar zum Sachen-

      recht, 2010, Art. 884 ZGB N. 431; DANIEL A. GUGGENHEIM/DONATH GUGGEN-

      HEIM, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, N. 1127).

      Aus strafrechtlicher Sicht lässt die Zurückbehaltung der Pfandsache gestützt auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens entfallen (vgl. BGE 115 IV 212 E. 2b). Dabei muss bereits die Behauptung des Bestehens einer Pfandforderung zur Aufhebung der Rechtswidrigkeit genügen, selbst wenn der Schuldner die Pfandforderung bestreitet (vgl. in diesem Sinn betreffend den Zweck eines zur Anzeige gebrachten Verhaltens STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Stefan Trechsel/Marc Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 12, mit Hinweis auf BGE 115 IV 207 E. 2b/cc). Andernfalls müsste die Ausübung des Pfandrechts immer als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB qualifiziert werden, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner die Pfandforderung zu Recht bestritt. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechts nicht vereinbar (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Das Bestehen der Pfandforderung ist daher nicht im Straf-, sondern im Zivilverfahren zu klären. Es handelt sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (vgl. E. II/3 hiervor).

    3. Die B.

      behauptet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröff-

      nung seiner Konten unwahre Angaben betreffend seinen Wohnsitz und Aufenthalt in den USA gemacht, um seine daran anknüpfende Steuerpflicht in

      den USA gegenüber der B.

      zu verheimlichen (Urk. 4/3 Ziff. 1-9). Dar-

      aus leitet die B. ab, dass der Beschwerdeführer für den Schaden, der ihr durch die Busse des US-amerikanischen Justizdepartements aufgrund der Entgegennahme und Verwaltung nicht deklarierter Bankguthaben von in den USA steuerpflichtigen Personen erwächst, gestützt auf die Haftung aus culpa in contrahendo sowie aus Art. 41 ff. OR ersatzpflichtig werde (Urk. 4/3 Ziff. 12).

      Der Beschwerdeführer stellt das Bestehen des Pfandund Verrechnungsrechts nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. nicht substantiiert in Frage. Die Zurückbehaltung seiner Guthaben bis zum Nachweis, dass er in den USA nicht steuerpflichtig ist resp. seine Steuerschulden beglichen hat und der Bank aufgrund seines Verhaltens kein Schaden entstanden ist, stützt sich auf ein vertraglich ausbedungenes Recht der Bank und ist daher aus strafrechtlicher Sicht ohne Weiteres zulässig. Anhaltspunkte auf

      ein strafbares Verhalten seitens der B. -Mitarbeiter liegen jedenfalls nicht vor.

      Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Pfandforderung

      (Schadenersatzforderung) bestreitet. Ob die B.

      gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eine Schadenersatzforderung aufgrund allfällig falscher Angaben bei der Kontoeröffnung hat, ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/6.2 hiervor) nicht im Strafverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die derzeit umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bank die ihr von den US-Behörden auferlegte Busse infolge der Entgegennahme und Verwaltung unversteuerter Gelder von in den USA steuerpflichtigen Personen nach schweizerischem Recht als zivilrechtliche Schadenersatzforderung auf die Bankkunden überwälzen kann (vgl. Urk. 10/2/6 sowie auch NZZ vom 23. Dezember 2014 S. 23). Dabei ist darauf hinweisen, dass das Strafverfahren keinen Raum zur Klärung dieser Spezialfrage aus dem Bereich des Zivilrechts bietet.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die B. ihr Vorgehen auf eine vertragliche Abmachung als Rechtfertigungsgrund stützen kann. Damit einfällt eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung (Prüfung der Zulässigkeit von Zweck, Mittel und Zweck-Mittel-Relation, vgl. E. II/4.1 hiervor). Insgesamt fehlen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der B. - Mitarbeiter. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-festzusetzen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-zu verrechnen. Überdies hat der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter der unbekannten B. -Mitarbeiter angemessen zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 2'000.-plus 8% MWST festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-verrechnet.

  3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegner mit Fr. 2'160.-zu entschädigen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);

    • den Rechtsvertreter der unbekannten B. -Mitarbeiter, zweifach, für sich und zuhanden der B. -Mitarbeiter (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger

      Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung);

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

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