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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE130292
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE130292 vom 10.12.2014 (ZH)
Datum:10.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Ordner; /Ordner; E-Mail; Anwalt; Beschwerdeführers; Recht; Mandat; Verfahren; Zusammenhang; Beschwerdegegners; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mandatsverhältnis; Recht; Einstellung; Bankgeschäfte; Kanton; Rechtsanwalt; Aussage; Politisch; Untersuchung; Respektive; Bankgeschäften; Politische; Mails; Verletzung
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 109 StPO ; Art. 161 StGB ; Art. 179 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 305 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 321 StGB ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:112 Ib 606; 132 I 42; 137 IV 219; 139 IV 45;
Kommentar zugewiesen:
Aebi-Müller, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130292-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiberin lic. iur.

D. Tagmann

Beschluss vom 10. Dezember 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. , lic. iur.,
  2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürch vom 25. September 2013, C-1/2012/9

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner; Urk. 11). Mit Strafbefehl vom 25. September 2013 wurde der Beschwerdegegner wegen vorsätzlicher Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a Bankengesetz in Verbindung mit Art. 25 StGB, der vorsätzlichen versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b Bankengesetz sowie der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 10 = Urk. 11/Ordner 10 Nr. 06.601), wogegen er Einsprache erhob (Urk. 11/Ordner 10 Nr. 06.613). Am 25. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft zudem die Einstellung der angehobenen Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Geschäftsund Berufsgeheimnisses (Urk. 3 = Urk. 11/Ordner 10 Nr. 06.602). Der Beschwerdeführer nahm die Einstellungsverfügung am 1. Oktober 2013 entgegen (Urk. 11/Ordner 10 Nr. 06.610-611).

  2. Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

    1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 sei aufzuheben.

    1. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese, allenfalls nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen, gegen den Beschwerdegegner Anklage erhebe oder einen Strafbefehl erlasse;

      unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

    2. Mit Verfügung vom 1. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom

6. November 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 9). Der Beschwerdegegner beantragte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

25. November 2013 die Abweisung der Beschwerde unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 14, Urk. 19). Mit Verfü- gung vom 4. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 22), worauf dieser innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Februar 2014 replizierte (Urk. 24, Urk. 26,

Urk. 28). Mit Eingaben vom 4. November 2014 sowie 19. November 2014 reichte der Beschwerdeführer zudem eine ergänzende Stellungnahme respektive weitere Beweismittel ein (Urk. 30, Urk. 31, Urk. 33, Urk. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.
  1. Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der gesamten Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeschrift thematisierte er jedoch lediglich die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB (Urk. 2 S. 2 ff.). Zudem ist in der vom Beschwerdeführer eingereichten Einstellungsverfügung die Passage betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses abgedeckt (Urk. 3 S. 3). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde erhoben hat. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit nachfolgend nur bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB zu überprüfen.

  2. Mit Eingaben vom 4. November 2014 sowie 19. November 2014 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme respektive weitere Beweismittel ein (Urk. 30, Urk. 31, Urk. 33, Urk. 34). Da Parteien gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen können, sind die unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beweismitteln, zumal sie keine neuen Rügen, sondern lediglich die Aufzählung weiterer Beweismittel bein-

halten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (BSK StPO - Hafner/Fischer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 109 N 13 f.; BGE 132 I 42 E. 3.3.4.).

III.
  1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008

    Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).

  2. Dem Beschwerdegegner wird vom Beschwerdeführer vorgeworfen, durch seine Handlungen das ihm als Rechtanwalt obliegende Berufsgeheimnis zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt zu haben. Gemäss Einstellungsverfü- gung stellt sich der relevante Sachverhalt hierbei im Wesentlichen wie folgt dar: Der Beschwerdeführer, welcher als IT-Mitarbeiter bei der Bank C. gearbeitet habe, habe den Beschwerdegegner am 4. November 2011 in dessen Anwaltskanzlei aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner anlässlich jenes Besuchs mitgeteilt, dass der Präsident der Schweizerischen D. , Dr. E. , mit Devisen spekuliere. Der Beschwerdegegner habe zur Untermauerung drei Printscreens vorgelegt, welche einen Aktienbestand sowie verschiedene Aktienund Devisengeschäfte dokumentiert hätten, die zwischen dem

10. März 2011 und dem 6. Oktober 2011 über eine auf den Namen von Dr.

E. lautende Kontobeziehung mit der Bank C. AG ausgeführt worden seien. Diese Printscreens habe der Beschwerdegegner in einem verschlossenen Briefumschlag entgegen genommen und in seiner Anwaltskanzlei aufbewahrt. In der Folge hätten am 3. Dezember 2011 der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner Dr. F. an dessen Wohnort aufgesucht, wobei der Beschwerdeführer Dr. F. unter Vorlage der Printscreens über die privaten Aktienund Devisengeschäfte von Dr. E. informiert habe. Nach jenem Gespräch habe der Beschwerdegegner die Printscreens wieder entgegengenommen. Als der Beschwerdeführer deren Herausgabe verlangt habe, habe der Beschwerdegegner den verschlossenen Briefumschlag spätestens am 6. Dezember 2011 in seiner Anwaltskanzlei geöffnet und Kopien der Printscreens angefertigt. Am 8. Dezember 2011 habe der Beschwerdegegner diese Kopien auf seinem Bü- rocomputer elektronisch eingelesen und die von ihm veränderten Dokumente Dr. F. mit E-Mail zukommen lassen. Zwischen dem 1. und 4. Januar 2012 habe der Beschwerdegegner zudem den G. -Journalisten H. über die privaten Aktienund Devisengeschäfte von Dr. E. informiert, wobei er diesem unter anderem per E-Mail eine von ihm bearbeitete Kopie der drei Printscreens zugesandt habe, um die Veröffentlichung jener nach wie vor geheimen Bankgeschäfte herbeizuführen (Urk. 3 S. 1 f.).

3. Gemäss Art. 321 Ziff.1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Aus- übung wahrgenommen hat. Es muss somit ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Kenntnisnahme des Geheimnisses bestehen, d.h. die anvertrauten Tatsachen und Informationen müssen einen Bezug zum anwaltlichen Mandat aufweisen. Schliesslich wird durch das anwaltliche Berufsgeheimnis das Vertrauen des Klienten in die besondere Vertraulichkeit des Anwaltsmandats geschützt. Erfährt der Rechtsanwalt das Geheimnis hingegen im Zusammenhang mit einer politischen, sozialen oder einer anderen nicht berufsspezifischen Tätigkeit oder im privaten Kreis, unterliegt er nicht der Geheimhaltungspflicht (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321 N 15 und 17 mit Verweis auf BGE 112 Ib 606 E. c; Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N 21; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 445; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N 61 ff., insb.

N 102, 106, 116 und 126 zu Art. 13 BGFA).

4.1. Vorliegend ist strittig, ob dem Beschwerdegegner ein Geheimnis in Aus- übung seines Berufes anvertraut worden ist. So stellte sich die Staatsanwaltschaft

zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst auf den Standpunkt, dass kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr.

E. nachgewiesen werden könne und dass selbst beim Vorliegen eines solchen mangels Vorsatzes keine Strafbarkeit seitens des Beschwerdegegners vorliegen würde (Urk. 3 S. 8). Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselbe Auffassung (Urk. 19 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer hingegen brachte in der Beschwerdeschrift sowie der Replik diverse Gründe vor, weshalb ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bestanden habe, respektive die klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 28 S. 2 ff.). Lediglich soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Parteien näher einzugehen.

      1. Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners zutreffen, wonach keine schriftliche Vollmacht sowie keine schriftliche Mandatsvereinbarung im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. vorliegen und dem Beschwerdeführer auch die aufgewendete Zeit vom Beschwerdegegner nicht in Rechnung gestellt wurde (Urk. 11, Ordner 4 Nr. 01.307 S. 5). Dies stellt denn auch der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede (Urk. 2 S. 6 und S. 14, Urk. 28 S. 4). Es existiert somit kein objektives Beweismittel respektive keine Urkunde, welche das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. im fraglichen Zeitraum belegt.

      2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner hielten während der Strafuntersuchung konstant an der von ihnen auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Position fest. So brachte der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung immer vor, dass er den Beschwerdegegner in seiner Funktion als Rechtsanwalt aufgesucht habe, um sich von ihm rechtlich beraten zu lassen

        (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.301 S. 1, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.302 S. 9, Urk. 11/Or-

        dner 4 Nr. 01.303 S. 14 f., Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.308.8 S. 20 f., Urk. 11/Ordner

        4 Nr. 01.317 S. 10, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.323 S. 37). Der Beschwerdegegner hingegen argumentierte während der pendenten Strafuntersuchung, der Beschwerdeführer sei ein Kollege von ihm und habe ihn als Privatmann, welcher eine ähnliche politische Haltung aufweise, und nicht als Rechtsanwalt aufgesucht. Es habe sich um eine politische Frage gehandelt (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307

        S. 5, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.313 S. 23, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.322 S. 5).

      3. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ein Kollege von ihm sei (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 5), stimmt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein.

Der Beschwerdeführer führte in der Strafuntersuchung aus, er kenne den Beschwerdegegner seit dem sechsten Lebensjahr. Sie hätten von der ersten bis zur dritten Klasse zusammen die Primarschule besucht und in der Sekundarschule seien sie in Parallelklassen gewesen. Als Schulkollegen hätten sie nie näheren Kontakt gepflegt. Auch nach der Schulzeit hätten sie keinen Kontakt gehabt. Erst seit dem Jahr 2009, als der Beschwerdegegner ihn in einer Strafsache vertreten habe, stünden sie wieder in Kontakt. Durch die Vertretung in jenem Strafverfahren sei der Beschwerdegegner zu seiner Vertrauensperson geworden (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.303 S. 12). In den zwei Jahren [2009-2011] hätten sie Kontakt gehabt und viel auch über private Themen und Politik diskutiert (Urk. 11/Ordner 4

Nr. 01.303 S. 14 f.).

Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner vertreten denn auch beide die gleiche politische Haltung, wie es der Beschwerdegegner zutreffend ausführte (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 5). So ist der Beschwerdeführer Mitglied der I. [Kanton] (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.302 S. 16) und der Beschwerdegegner ist als Vertreter der I. im Kantonsrat des Kantons tätig (vgl.

Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.320 S. 25). Der Beschwerdegegner bestätigte darüber hinaus zumindest auch, dass er den Beschwerdeführer bis zum Sommer 2011 als Rechtsanwalt vertreten habe (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 5 f.). Aufgrund dieser Konstellation kommen somit grundsätzlich sowohl die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe seinen Anwalt wegen einer rechtlichen Frage aufgesucht, als

auch die Ansicht des Beschwerdegegners, er sei als Kollege wegen einer politischen Angelegenheit kontaktiert worden, in Betracht.

      1. An Aussagen von Drittpersonen über eigene Beobachtungen hinsichtlich eines allfälligen Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, welche in Einvernahmeprotokollen festgehalten worden sind, existiert einzig diejenige von Dr. F. . Die Aussage von J. , Leiter des Legal und Compliance bei der Bank C. , gibt lediglich die ihm gegen- über geäusserte Aussage des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser anwaltlichen Rat bei seinem Kollegen und Anwalt, dem Beschwerdegegner, gesucht habe (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.314 S. 7).

        Dr. F. führte anlässlich seiner Befragung als Beschuldigter aus, der Beschwerdegegner habe ihn nicht als Anwalt, sondern als Politiker angerufen. Der Beschwerdeführer sei ihm am 3. Dezember 2011 als langjähriger Schulfreund vorgestellt worden. Der Beschwerdegegner sei als Kantonsrat und Freund des Beschwerdeführers zu ihm gelangt, da er und der Beschwerdeführer ein gemeinsames Anliegen gehabt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht als Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufgetreten (Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.320 S. 5, S. 25 und

        S. 34, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.322 S. 11 f.). Dr. F. 's offizielle Aussagen während der Einvernahmen, anlässlich welcher er auf die Strafbestimmungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB aufmerksam gemacht worden ist (Urk. 11/Ordner 5

        Nr. 01.320 S. 4, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.322 S. 2), belasten den Beschwerdegegner somit nicht.

        Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf anders lautende Äusserungen von Dr. F. gegenüber den Medien beruft, vermag dies daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht insbesondere geltend, Dr. F. habe in den Medien mehrfach ausgesagt, er sei (ausschliesslich) von Anwälten kontaktiert worden (Urk. 2 S. 17). Diese pauschale Aussage gegenüber den Medien lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, ob mit einem der Anwälte der Beschwerdegegner gemeint war und ob er sich damit gleichzeitig zum Bestand eines Mandatsverhältnisses zwischen einem solchen Anwalt und einer Drittperson - konkret zwischen Beschwerdeführer und -gegner -

        äusserte, zumal Dr. F. - bei der Staatsanwaltschaft dazu befragt - ausführte, er habe mit jener Medienäusserung nicht den Beschwerdegegner gemeint (Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.321 S. 6 und S. 16). Der Beschwerdeführer konnte denn auch keine Erklärung dafür liefern, weshalb Dr. F. den Plural verwendete, schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Anwalt.

        Soweit der Beschwerdeführer sodann die Aussage von Dr. F. de Herr B. , de Rechtsanwalt vo dem, wo vo sich us ghandlet hät anlässlich der Sendung K. vom tt. Januar 2012 anspricht (Urk. 30 S. 2), kann man darin zwar ein gewisses Indiz für den Bestand eines Mandatsverhältnisses sehen, doch sagt dieser Satz nichts Konkretes darüber aus, hinsichtlich welcher Angelegenheit der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt des Beschwerdeführers tätig gewesen sein soll. Darüber hinaus kann ein einzelner nebensächlicher Halbsatz innerhalb eines dynamischen Interviewverlaufs (siehe http://www.K. .ch/archives/ ), nicht die gegenteiligen Ausführungen im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen, anlässlich welcher Dr. F. explizit nach der Funktion des Beschwerdegegners gefragt worden ist, umstossen. Aus den Aussagen von Dr.

        F. ergeben sich somit keine handfesten Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. .

      2. Des Weiteren berief sich der Beschwerdeführer auf diverse Presseerzeugnisse, in welchen festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner sein Anwalt gewesen sei (Urk. 2 S. 17 f., Urk. 30 S. 2 ff.). Der Beschwerdegegner brachte vor, Medien hätten sich nicht für die Finesse interessiert, dass er zwar Anwalt, aber nicht der Anwalt des Beschwerdeführers sei (Urk. 19 S. 8).

        Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner von den Medien zum Teil als Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet worden ist, er wurde allerdings ebenfalls teilweise als ein Anwalt bezeichnet, womit die Berufsbezeichnung gemeint sein dürfte (vgl. Urk. 11/Ordner 7). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (Urk. 19 S. 8 f.) ist festzuhalten, dass diesen Pressemeldungen kein Beweiswert hinsichtlich der Frage nach einem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zukommt. Es ist gerichtsnotorisch,

        dass die Presse Fakten nicht immer korrekt und oft nur ungenau wiedergibt. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Laufe der Strafuntersuchung ausführte, die Presse habe falsche Informationen verbreitet (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.310 S. 18). Die vom Beschwerdeführer angeführte Medienerfahrenheit des Beschwerdegegners sowie seines Rechtsvertreters ändert daran nichts (Urk. 28 S. 9). Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf konkrete Äusserungen des Beschwerdegegners gegenüber der Presse in Interviews stützt (Urk. 30

        S. 2), kann aus diesen zitierten Äusserungen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht auf ein Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. geschlossen werden, zumal insbesondere im Beitrag des Senders L. vom 6. Januar 2012 lediglich die Antwort auf eine unbekannte Frage zu hören ist (http://ww w ..ch/ /). In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass auch die angeführte SMS vom 1. Januar 2012 ,17.40 Uhr, worin H. von der G. den Beschwerdeführer als Mandanten/Informanten bezeichnet hat (Urk. 2 S. 18, Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.369), nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Schliesslich geht daraus nicht hervor, weshalb H. den Beschwerdeführer so bezeichnete. Insbesondere ergibt sich nämlich aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gegenüber H. mit SMS vom 2. Januar 2012, 17.19 Uhr, nur als Informanten und nicht als Mandanten bezeichnete (Urk. 11/ Ordner 1 Nr. 00.133 S. 12). Was denn zu guter Letzt das angerufene Parteigutachten von Prof. Dr. M. betreffend die Immunität von Dr. F. anbelangt, so ist darin - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers

        (Urk. 30 S. 3) - nirgends die Rede von einem Mandatsverhältnis, der Beschwerdegegner wird lediglich als Rechtsanwalt und der Beschwerdegegner als Mitarbeiter der Bank C. bezeichnet (http:// www ..ch/ , insb. S. 3).

      3. In den Akten findet sich des Weiteren die umfangreiche E-MailKorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (Urk. 11/Ordner 1 und 3). Auf diese wird nachfolgend bei den einzelnen Vorbringen der Parteien näher einzugehen sein. Vorab kann jedoch festgehalten werden, dass in diesen E-Mails nie die Rede von einer Mandatierung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. ist.

    1. Vor dem besagten 4. November 2011 war der Beschwerdegegner unbestrittenermassen für den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig. So verteidigte er ihn ab Ende 2009 insbesondere in einem Strafverfahren im Kanton Thurgau betreffend Drohung etc. Ebenso erstattete der Beschwerdegegner daraufhin anfangs 2010 im Auftrag des Beschwerdeführers Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung (Urk. 19 S. 2). Das erstinstanzliche Urteil in der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafuntersuchung erging im Dezember 2010; das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht wurde im Sommer 2011 abgeschlossen (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.303 S. 13, Urk. 19 S. 2). Mit E-Mail vom 28. Juli 2011 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der Folge mit, er sei nicht mehr sein Anwalt und er solle sich einen Anwalt suchen, welcher ihn bei weiteren allenfalls geplanten Schritten unterstütze (Urk. 11/Ordner 4, Nr. 01.313.1). Dass der Beschwerdeführer dieses E-Mail bekommen und auch dessen Inhalt akzeptiert hat, zeigt sein E-Mail vom 30. Juli 2011 an den Beschwerdegegner: [...] und insofern begrüsse ich es, wenn Du endlich aufhörst. (Urk. 11/Ordner 4

      Nr. 01.313.3 S. 8). Auch führte der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung aus, der Beschwerdegegner habe das entsprechende Mandat anfangs August 2011 beendet (Urk. 11/Ordner 4, Nr. 01.303 S. 13). Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass ihn der Beschwerdegegner weiterhin hinsichtlich des Strafverfahrens betreffend die Gegenanzeige beraten habe (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.303

      S. 13). Der Beschwerdeführer führte zur Untermauerung der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdegegners an, der Beschwerdegegner habe am 10. Oktober 2011 beim zuständigen Untersuchungsrichter wegen dem Stand und Inhalt der Verfügung, welche noch ausstehend gewesen sei, nachgefragt (Urk. 2 S. 11, Urk. 28 S. 2 f.). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. Oktober 2011 betreffend falsche Anschuldigung wurde denn dem Beschwerdegegner zugestellt, wobei im Rubrum festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner vertreten sei (Urk. 20/1

      S. 1). Der Beschwerdegegner machte diesbezüglich geltend, dass er versäumt habe, die Staatsanwaltschaft über die Mandatsniederlegung zu informieren

      (Urk. 19 S. 2). In der Folge half der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer allerdings unstrittig bei der Formulierung der Beschwerde gegen die besagte Nichtanhandnahmeverfügung, indem er dem Beschwerdeführer zwei Entwürfe einer Beschwerdeschrift zukommen liess, wobei die erste Vorlage die Unterschrift des Rechtsvertreters vorsah und der zweite Entwurf diejenige des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9, Urk. 19 S. 3 f.). Auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zwischen dem 9. und 12. November 2011 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei der Verfassung der Beschwerdeschrift beraten hat (Urk. 34/1.1-17). Am

      12. November 2011 fragte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, weshalb die zweite Fassung der Beschwerdeschrift seine eigene Unterschrift vorsehe (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.143). Daraufhin erklärte der Beschwerdegegner mit E- Mails vom 12. und 13. November 2011, dass er das Mandat niedergelegt habe, er dem Beschwerdeführer lediglich helfe, weil du mich nett darum gefragt hast [ ], er aufgrund der entsprechenden Bitte des Beschwerdeführers dessen Entwürfe angeschaut habe und dies auch weiterhin machen werde (Urk. 11/ Ordner 1

      Nr. 00.155 S. 3 = Urk. 20/7 S. 2; Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.148 = Ordner 3

      Nr. 01.212.1). In der Folge schrieb der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner, dass er den Entscheid des Beschwerdegegners akzeptiere (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.155 S. 1). Unstrittig bezahlte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Fr. 200.00 für dessen Tätigkeit in diesem Zusammenhang und selbst der Beschwerdegegner gestand in der Strafuntersuchung auf die Frage, ob er in diesem Zusammenhang als Anwalt des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, ein: Ja, das muss man sagen, dort schon (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 6). Es ist aufgrund dieser Erwägungen dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Hilfe beim Verfassen der Beschwerdeschrift sei zumindest bis zum 12. November 2011 eine anwaltliche gewesen (Urk. 2 S. 9). Allerdings sagt dieser Umstand, genauso wie der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer respektive dessen Mutter auch noch in anderweitigen Verfahren vertreten hatte (Urk. 2 S. 14, Urk. 19 S. 2, Urk. 28 S. 2), nichts darüber aus, ob sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr.

      E. - von denen der Beschwerdeführer persönlich nicht betroffen war - an den Beschwerdegegner als Rechtsanwalt wandte. Hierfür sind vielmehr die konkreten Umstände der Informationspreisgabe gegenüber dem Beschwerdegegner relevant (siehe E. III. 4.6.).

    2. Wie bereits ausgeführt (E. III. 4.2.3.), brachte der Beschwerdeführer wäh- rend der Strafuntersuchung vor, dass er mit dem Beschwerdegegner auch über Politik gesprochen habe. Diesbezüglich erklärte er zudem, dass der Beschwerdegegner immer wieder sehr interessiert bezüglich der D. gewesen sei und sich auch politisch gegen aussen hierzu habe äussern wollen. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) ihn auf Anfrage auch ab und zu bezüglich Zahlen oder wirtschaftlicher Zusammenhänge bei seinen Artikeln unterstützt

(Urk. 11/Ordner 4, Nr. 01.303 S. 14 f.). Der Beschwerdegegner sagte anlässlich der Strafuntersuchung aus, der Beschwerdeführer habe ihn im Vorfeld motiviert, zwei kritische Artikel zur D. zu schreiben, und auch erheblich daran mitgearbeitet (Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.323 S. 6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer wiederum unterschiedliche Ansichten, wer der Initiator der besagten Artikel war (Urk. 19 S. 3, Urk. 28 S. 3). Dieses Detail ist jedoch nicht von Belang. Vielmehr ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner somit bereits vor besagtem 4. November 2011 über die Politik der D. sprachen und es sich hierbei eindeutig um Gespräche im privaten respektive zumindest nicht anwaltlichen Rahmen handelte. Daran würde nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer

- wie von ihm geltend gemacht (Urk. 28 S. 3) - für seine Hilfe vom Beschwerdegegner bezahlt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist denn nun nachfolgend auf die konkreten Umstände betreffend die Preisgabe der Devisengeschäfte von Dr. E. gegenüber dem Beschwerdegegner und die weiteren Geschehnisse einzugehen.

      1. Fakt ist, dass der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer am

        4. November 2011 in seiner Anwaltskanzlei aufgesucht worden ist und das erste fragliche Gespräch somit in der Kanzlei stattfand. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe den Beschwerdegegner angefragt, ob er kurz vorbeikommen könne, um eine sehr vertrauliche Frage zu stellen (Urk. 11/Ordner 4, Nr. 01.303 S.15). Mit E-Mail vom 4. November 2011 von 7.55 Uhr fragte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in der Tat Wenn du nicht gerade sauer bist dürfte ich dann um 815 Uhr kurz zu Dir ins Büro kommen Es geht 5 Min. ok, mehr nicht. Der Beschwerdegegner antwortete um 8.33 Uhr mit Wäre ok, wenn du noch in der Gegend bist (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.134). Dies lässt nicht auf eine übliche Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt schliessen, von einem (neuen) Mandat ist nicht die Rede. Mit E- Mail tags darauf dankte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für die Möglichkeit gestern es dir kurz zu zeigen und [nicht abgedruckt] positives Feedback. Zudem führte er aus Und mir ging es eigentlich primär darum, Dir zu z [nicht abgedruckt] warum ich (auch deshalb) eine solche Sicht von ihm habe und nicht davon abweiche. (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.136 S. 2). Diese Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer mit ähnlichem Wortlaut mit E-Mail vom 28. November 2011. So schrieb er Ich wollte Dir das vor ca. 1 Monat nur kurz zeigen um Dich zu überzeugen warum ich bei ihm so hart bleibe (Urk. 20/2). Auch im E- Mail vom 4. Dezember 2011 schrieb der Beschwerdeführer Ich wollte Dir erklä- ren, warum ich die Meinung von ihm habe, darum habe ich es Dir als Kollegen gezeigt. (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.220 S. 1). Diese E-Mails deuten nicht auf den Abschluss respektive das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. hin. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass in den E-Mails mit ihm jeweils Dr. E. gemeint ist und der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am 4. November 2011 im Rahmen einer politischen Frage aufsuchte. Dies erscheint um so naheliegender vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner - wie bereits ausgeführt (E. III. 4.5.) - des Öfteren politische Themen diskutierten und gemeinsam Artikel zur D. politik verfasst haben. Weshalb der Einschub auch deshalb im E-Mail vom 5. November 2011 auf eine rechtliche Angelegenheit hindeuten sollte, wie es der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 2 S. 7), ist nicht nachvollziehbar.

        Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in späteren Einvernahmen im Widerspruch zu obigen Ausführungen vorbrachte, er habe den Beschwerdegegner nicht extra wegen der Informationen hinsichtlich der Bankgeschäfte von Dr. E. aufgesucht, sondern ihn zwischendurch bei einem Meeting wegen der Beschwerde betreffend das Strafverfahren im Kanton Thurgau gefragt (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.308.8 S. 20 f.; Urk. 11/Ordner 4

        Nr. 01.310 S. 20). Diese Aussage steht allerdings nicht nur im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich seiner Befragung vom 9. Januar 2012 (Urk. 11/Ordner 4, Nr. 01.303 S.15) sowie derjenigen vom 24. Juni 2013 (Urk. 11/Ordner 5

        Nr. 01.323 S. 7), worin er zum Ausdruck brachte, die Frage sei der Zweck des Besuches gewesen. Sondern auch aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz geht hervor, dass am 4. November 2011 das Verfassen einer Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Strafverfahren im Kanton Thurgau noch kein Thema war, respektive dies erst ab dem 9. November 2011 der Fall war (Urk. 34/1.1-17), als der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt erhielt (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.317 S. 19). Doch auch wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner beiläufig gefragt hätte, würde dies angesichts des oben zitierten Inhalts der E-Mails des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner an der Einschätzung, dass keine Anzeichen für eine Begründung eines Mandatsverhältnisses vorliegen, nichts ändern.

      2. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich des ersten Gesprächs seien vor allem rechtliche Aspekte diskutiert worden (Urk. 2 S. 13 ff., Urk. 28 S. 4). Aus diesem Umstand kann jedoch, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die rechtliche Diskussion im Vordergrund stand, ebenfalls nicht auf den Abschluss eines Anwaltsmandats im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. geschlossen werden. Schliesslich führte der Beschwerdegegner zutreffend aus, dass bei einer Diskussion jeder Beteiligte sein Fachwissen einbringt (Urk. 19 S. 5). Die Diskussion rechtlicher Fragestellungen stellt nicht zwangsläufig eine Beziehung Mandant - Anwalt dar. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei sein Ansprechpartner für sämtliche rechtliche Fragestellungen gewesen (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.308.8 S. 20), ändert an dieser Einschätzung nichts.

      3. Des Weiteren deuten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in den E-Mails ab November 2011, in welchen er auf die weiteren Geschehnisse nach dem Treffen vom 4. November 2011 Bezug nahm, auf ein politisches Anliegen hin. So schrieb der Beschwerdeführer insbesondere am 19. November 2011 mehrfach, es handle sich um eine private und politische Sache (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.175, Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.176 S. 2 = Urk. 11/ Ordner 1 00.395). Im E-

        Mail vom 4. Dezember 2011 und somit nach dem gemeinsamen Treffen mit Dr. F. hielt er fest, er habe das ganze Wochenende für deren politischen Zwecke geopfert (Urk. 11 / Ordner 1 Nr. 00.405). Auch bereits mit E-Mail vom 3. Dezember 2011 brachte er vor, er habe nicht als Whistleblower gehandelt, sondern als Mann, der Euch politisch nahe steht. Das hatte bei Dir [Beschwerdegegner] kollegiale Züge, und bei ihm [wohl Dr. F. ] geht es eher um die Sache der

        Partei. (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.211 S. 1 f.). In einem weiteren E-Mail vom 4. Dezember 2011 erklärt der Beschwerdeführer schliesslich, er würde bereuen, auf den Wunsch des Beschwerdegegners, etwas zu unternehmen, eingegangen zu sein (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.213 S. 3). Auch im E-Mail vom 13. Dezember 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe den Beschwerdegegner und Dr. F. darüber informieren wollen, was Dr. E. für ein Schwein sei, dies sei sein Anliegen gewesen (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.252). Diese E-Mails enthalten nicht nur keine Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses, sondern zeigen im Gegenteil das politische Anliegen auf. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer im vorgenannten E-Mail vom 13. Dezember 2011 zudem fest, dass er keinen Grund habe, generell etwas zu fordern (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.252). Es ist dem Beschwerdegegner denn auch zuzustimmen (Urk. 19 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer in der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. nie auf anwaltliche Pflichten hinwies. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwandte, er habe den Beschwerdegegner durchaus auf die Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses hingewiesen und jener habe ihm dies bestätigt (Urk. 2 S. 11), so geht dies aus den vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstücken nicht hervor. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit E-Mail vom

        13. November 2011 um Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses bat (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.155 S. 2), doch kann diese vom Beschwerdeführer geäusserte Aufforderung aufgrund des Kontextes nicht in Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. gebracht werden. So ist das besagte E-Mail des Beschwerdeführers eines von vielen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren im Kanton Thurgau respektive dem Verfassen der Beschwerdeschrift und geht es im restlichen E- Mail lediglich um jenes besagte Strafverfahren im Kanton Thurgau. Auch die Aussage des Beschwerdegegners im E-Mail vom 15. November 2011, er (der Beschwerdeführer) habe den Lead (Urk. 11/Ordner 3 Nr. 01.215), lässt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 12) - keinerlei Rückschlüsse auf eine Bestätigung des Bestehens des Anwaltsgeheimnisses zu. Im Weiteren berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass er in diversen E-Mails immer wieder das Vertrauen in den Beschwerdegegner angesprochen habe (Urk. 2 S. 9, Urk. 28

        S. 7). Dies stimmt zwar, doch kann daraus nichts abgeleitet, respektive nicht auf ein Anwaltsverhältnis geschlossen werden, ist doch auch das zwischenmenschliche Vertrauen unter Kollegen bei einem derart brisanten politischen Anliegen von existenzieller Bedeutung. Der Beschwerdeführer selbst hielt im E-Mail an den Beschwerdegegner vom 5. November 2011 fest, dass wenn dieser denke, dass zwingend etwas unternommen werden müsse, diese Geschichte ihr Leben wesentlich und in seinem Fall wohl zu 98 % sogar substanziell verändern würde (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.136). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer selbst in seinem E-Mail vom 19. November 2011, dass das Vertrauen für die private und politische Sache benötigt werde (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.175). Selbiges gilt hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, er habe die Vertraulichkeit der Informationen immer wieder angemahnt (Urk. 2 S. 14), zumal aus den vom Beschwerdeführer angeführten E-Mails hervorgeht, dass in diesem Zusammenhang die Frage nach der Art der Offenlegung der Informationen im Vordergrund stand und nicht eine generelle Geheimhaltung gefordert wurde (Urk. 11/Ordner 3 Nr. 01.224, Nr. 01.229, Nr. 01.232, Nr. 01.237, und Nr. 01.239). Soweit der Be-

        schwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 15. November 2011 mit einer Anzeige bei Öffnung des bei ihm hinterlegten Kuverts drohte (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.164 S. 2), so deutet auch dies - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 28 S. 5) - nicht auf das Bestehen des Anwaltsgeheimnisses hin; schliesslich würde das unberechtigte Öffnen des Kuverts nicht eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB darstellen, sondern eine Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB, weswegen

        der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in der Folge denn auch anzeigte (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.011-12). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich das E-Mail vom 15. November 2011, 6.13 Uhr, worin der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner als Anwalt bezeichnete, auf das Beschwerdeverfahren betreffend das Strafverfahren im Kanton Thurgau bezog (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.162). In diesem Zusammenhang ist denn auch die Verwendung des Wortes Anwalt im zehn Minuten später erfolgten E-Mail vom 15. November 2011, 6.23 Uhr, zu sehen (Urk.11/Ordner 1 Nr. 00.164 S. 2). Auch wenn er in letztgenanntem E-Mail Bezug auf das beim Beschwerdegegner hinterlegte Kuvert nahm, kann daher daraus nicht auf das Bestehen eines Anwaltsverhältnisses im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. geschlossen werden.

      4. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge seine Wortwahl in den E- Mails damit, er habe den Beschwerdegegner nicht als Anwalt, sondern als Kollegen angesprochen, da dieser ihm am 16. respektive 17. November 2011 erzählt habe, er sei eigentlich als Rechtsanwalt verpflichtet, ihn anzuzeigen. Diese Information habe der Beschwerdegegner von einem Staatsanwalt erhalten, welchen er bezüglich der Strafbarkeit gemäss Art. 161 StGB angefragt habe, was eine anwaltliche Tätigkeit darstelle (Urk. 2 S. 12 f. und S. 17). Der Beschwerdegegner bestritt diese Darstellung (Urk. 19 S. 7 f.). Ob der Beschwerdegegner diese Abklä- rung vornahm, ist jedoch irrelevant. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner zur Abklärung der Strafbarkeit gemäss Art. 161 StGB mit einem Staatsanwalt Kontakt aufgenommen haben sollte, was der Beschwerdeführer insbesondere mit Medienberichten zu belegen versucht (Urk. 28 S. 7 f.), wäre dies - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 17) - kein Anzeichen für ein anwaltliches Handeln für den Beschwerdeführer, da er diese Abklärung auch im Hinblick auf ein politisches Anliegen hätte tätigen können. Ebenso wenig könnte dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer eine derartige - rechtlich falsche - Aussage betreffend Anzeigepflicht geäussert hat. Die vom Beschwerdegegner bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers steht denn auch nicht im Einklang mit der aktenkundigen E-MailKorrespondenz. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer wie

        erwähnt bereits in einem E-Mail vom 5. November 2011 - und somit vor dem besagten 16. respektive 17. November 2011 - zum Ausdruck brachte, dass er die Angelegenheit dem Beschwerdegegner einfach habe zeigen wollen, um seine Sicht über Dr. E. zu begründen (Urk. 10/Ordner 1 Nr. 00.136 S. 2) und er ihn somit bereits vor dem 16. respektive 17. November 2011 nicht als Rechtsanwalt ansprach. Anzumerken bleibt, dass die Argumentation ohnehin nicht als nachvollziehbar erscheint, da der Beschwerdeführer selbst ausführte, der Beschwerdegegner habe ihn nie anzeigen wollen (Urk. 2 S. 12, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.308.8 S. 5, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.310 S. 11, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.311

        S. 13, Urk. 28 S. 6). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt.

      5. Auch was das Vorgehen nach dem Gespräch vom 4. November 2011 anbelangt, deutet nichts auf das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses hin. So trafen sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner in der Folge gemäss Aussage des Beschwerdegegners nicht mehr im Anwaltsbüro, sondern entweder in einem Restaurant oder bei ihm zu Hause, von wo aus sie jeweils Spaziergänge unternommen hätten (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.316 S. 9); Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch verrechnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unstrittig für seine Aktivitäten im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. kein Honorar (Urk. 2 S. 6, Urk. 19 S. 4 f., Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.317 S. 20). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bereitschaft, etwas für einen legalen Weg zu bezahlen

        (Urk. 11/ Ordner 4 Nr. 01.308.8. S. 21 f.), respektive der Besorgung eines relativ teuren, schlussendlich nicht übergebenen Weihnachtsgeschenks anstelle der nicht möglichen Bezahlung (Urk. 28 S. 4) vermögen an dieser Tatsache nichts zu ändern. Anzufügen bleibt, dass die E-Mails vom 26. Dezember 2011 und 28. Dezember 2011, in welchen die Rede von Kosten im Zusammenhang mit einem Anwaltsmandat ist, vom Beschwerdeführer selbst wie auch vom Beschwerdegegner als fiktive E-Mails bezeichnet worden sind (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.317 S. 22 f., Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.313 S. 57).

      6. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte (Urk. 2 S. 17), erfolgten die Telefonanrufe und E-Mails unstrittig über den Geschäftsanschluss respektive die Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner erklärte, er habe sich gegen Anrufe zu allen Tagesund Nachtzeiten schützen wollen. Die Verwendung der Geschäfts-E-Mail-Adresse habe dem gleichen Zweck gedient, wobei ohnehin private und geschäftliche E-Mail-Kontos im Outlook zusammengeführt seien, so dass sämtliche Antworten über seine geschäftliche E-Mail-Adresse erfolgen würden (Urk. 19 S. 8). Angesichts des aktenkundigen Umfangs der E-Mails, welche der Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdegegners verfasste, und des Umstandes, dass diese zu allen Tagesund Nachtzeiten erfolgten, ist die Erklärung des Beschwerdegegners ohne weiteres nachvollziehbar. Ohnehin ist es nicht unüblich, dass Geschäftsanschlüsse und Geschäfts-E-Mail-Adressen - insbesondere bei Selbständigerwerbenden - ebenfalls für private Angelegenheiten benutzt werden. Die Benutzung des Geschäftsanschlusses sowie der Geschäfts-E-Mail-Adresse für sich alleine sagt daher nichts darüber aus, ob ein Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. vorlag. Der Beschwerdeführer behauptete zur Untermauerung des formellen Kontakts zudem, der Beschwerdegegner habe ihn auf die Bürozeiten verwiesen (Urk. 28 S. 10). Dies geht jedoch aus dem von ihm angeführten E-Mail nicht hervor; vielmehr zeigt dieses auf, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zwischen 11.15 und 13.00 Uhr, mithin über Mittag, zwischen zwei Terminen empfing (Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.281).

      7. Auch die weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten einzelnen Umstände (Urk. 2 S. 17 f.) bestätigen nicht das Vorliegen eines Anwaltsmandats. So ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es durchaus verständlich erscheint, wenn er den Beschwerdeführer am 28. November 2011 über einen ergangenen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Whistleblowing informierte, geht doch aus der E-MailKorrespondenz hervor, dass sie zu jener Zeit überlegten, wie mit der Information betreffend die Bankgeschäfte von Dr. E. umgegangen werden sollte (Urk. 19 S. 8; Urk. 11/Ordner 3 Nr. 01.221 S. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf das Erstellen einer anonymen Strafanzeige durch den Beschwerdegegner berief (Urk. 2 S. 18), sprechen bereits seine eigenen Ausführungen im Rahmen der Strafuntersuchung gegen ein Tätigwerden des Beschwerdegegners im Rahmen eines Anwaltsmandats. Der Beschwerdeführer führte näm- lich diesbezüglich selbst aus, den Beschwerdegegner nie mit der Verfassung einer solchen Strafanzeige beauftragt zu haben (Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.323 S. 31 f.). Auch aus dem unstrittigen Umstand, dass der Kontakt zu Dr. F. jeweils über den Beschwerdegegner erfolgte (Urk. 2 S. 17, Urk. 19 S. 8), kann nicht auf das Vorliegen eines Anwaltsmandats geschlossen werden. Die Kontaktaufnahme zu einem Politiker stellt schliesslich keine Tätigkeit dar, die einem Anwalt vorbehalten ist.

        Was ferner das Auftreten des Beschwerdegegners zu Beginn der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer angeht (Fahren zur Hausdurchsuchung, Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht; Urk. 2 S. 18; Urk. 11/Ordner 4

        Nr. 01.307 S. 8 und S. 30; Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.133 S. 12), so kann daraus nicht gefolgert werden, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer zuvor anwaltlich in jener Angelegenheit vertreten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unstrittig einen Rechtsanwalt besorgen wollte (Urk. 19 S. 9, Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.133 S. 14; Urk. 2 S. 18), kann nichts dergleichen abgeleitet werden.

      8. Was die Aufbewahrung der Printscreens anbelangt, so sagten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner übereinstimmend aus, dass der Beschwerdegegner diese bei sich in der Anwaltskanzlei aufbewahrt habe (Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.302 S. 12, Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 3). Ob dies auf Vorschlag des Beschwerdegegners geschah (Ansicht des Beschwerdefüh- rers; Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.308.8 S. 21, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.323 S. 5) oder auf Wunsch des Beschwerdeführers (Ansicht des Beschwerdegegners,

Urk. 11/Ordner 4 Nr. 01.307 S. 3, Urk. 11/Ordner 5 Nr. 01.322 S. 3), ist nicht von Belang. Auch ob der Beschwerdegegner die Printscreens bereits anlässlich des Treffens bei Dr. F. (Angabe des Beschwerdeführers Urk. 11/Ordner 4,

Nr. 01.302 S. 15; Urk. 2 S. 5) oder erst wieder auf der Rückfahrt nach dem Treffen bei Dr. F. im Auto wieder an sich nahm (Schilderung gemäss Einstellungsverfügung; Urk. 3 S. 2), ist ohne Bedeutung. Einzig die Aufbewahrung von Dokumenten vermag kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu belegen, selbst wenn die Unterlagen auf Vorschlag des Beschwerdegegners in der Kanzlei im Hängeregister des Beschwerdeführers verblieben wären (Urk. 2 S. 17). Denn das alleinige Verwahren von Unterlagen stellt - wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3 S. 6) - keine spezifische anwaltliche Tätigkeit dar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Schutz vor einem Zugriff Dritter habe nicht unwesentlich darauf beruht, dass der Beschwerdegegner die Unterlagen als Anwalt in seinem Büro habe aufbewahren können (Urk. 28 S. 5), verfängt nicht. Der Schutz hätte nur darin bestanden, dass nicht bekannt gewesen wäre, wo sich die Printscreens befunden hätten. Denn auch das Anwaltsgeheimnis stünde einer Beschlagnahme von materiellen Beweismitteln für eine Straftat, insbesondere solcher, die der Beschuldigte beim Anwalt in Sicherheit bringen will, nicht entgegen (Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 248 N 30; BSK StPO-Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 47).

4.7. Zu guter Letzt machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Einstellung des Strafverfahrens dürfe nicht erfolgen, da nicht auszuschliessen sei, dass sich aus den im gegen Dr. F. geführten Strafverfahren gesiegelten Gegenständen, Dokumenten und Datenträgern Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ergeben könnten (Urk. 2 S. 21 f.).

Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdegegners (Urk. 19 S. 9 f.) sowie der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 8 f.) festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass aus jenen Beweismitteln weitere Informationen hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines Anwaltsmandats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gewonnen werden könnten. So sind sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner und Dr. F. ausführlich befragt worden (Urk. 11/Ordner 4 und 5). Zudem liegen der umfangreiche E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (Urk. 11/Ordner 1 und 3) sowie der knappe E-Mailund SMSVerkehr zwischen dem Beschwerdegegner und Dr. F. vor (vgl.

Urk. 11/Ordner 1 Nr. 00.133). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus allfälliger (weiterer) Korrespondenz von Dr. F. mit den Medien sowie mit dem Beschwerdegegner beweisrelevante Hinweise in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Beschwerdegegner ergeben könnten, wie es der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 2 S. 21 f.).

  1. Es ist somit festzuhalten, dass ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Bankgeschäften von Dr. E. , welches für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 321 StGB Voraussetzung ist, nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann. Einzig die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich an den Beschwerdegegner als Anwalt gewandt (E. III. 4.2.2.), genügen hierfür - angesichts sämtlicher oben genannter Umstände - nicht. Soweit der Beschwerdefüh- rer darüber hinaus geltend machte, dass der Beschwerdegegner bereits gestützt auf Art. 28 ZGB der Geheimhaltung unterliegen würde (Urk. 2 S. 4), so bleibt anzumerken, dass sich einerseits die Frage stellt, ob er überhaupt zur Anrufung von Art. 28 ZGB legimitiert ist, da durch die geltend gemachte Bekanntgabe der Devisengeschäfte wohl eher die Privatsphäre von Dr. E. betroffen ist. Andererseits bezweckt Art. 28 ZGB zwar den Schutz der Privatsphäre und somit die Nichtweitergabe von Informationen persönlicher Natur (Aebi-Müller in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 28 N 22 ff.), doch begründet diese Gesetzesbestimmung kein Berufsgeheimnis ohne Vorliegen eines Mandatsverhältnisses, dessen Verletzung durch Art. 321 StGB sanktioniert und somit strafrechtlich verfolgt wird. Was die vom Beschwerdeführer angesprochene Möglichkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag anbelangt (Urk. 2

    S. 4), so unterblieben hierzu konkrete Ausführungen, weshalb eine solche vorliegen sollte. Die geschilderten Umstände lassen sich nicht unter dieses Rechtsinstitut subsumieren. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich.

  2. Zusammenfassend erweist sich somit aufgrund obiger Erwägungen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren nichts vor,

was daran etwas zu ändern vermöchte. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

IV.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

  2. Der Beschwerdegegner beantragte eine ausgangsgemässe Regelung der Entschädigungsfolgen (Urk. 19 S. 1). Wird die Einstellungsverfügung einzig durch die Privatklägerschaft angefochten, so hat diese im Falle des Unterliegens die Verteidigerkosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 (2013) Nr. 60 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom

13. Mai 2014 E. 4). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der Vertreter des Beschwerdegegner reichte im vorliegenden Verfahren zwei Eingaben ein. So beantragte er zunächst eine Fristerstreckung (Urk. 14) und nahm hierauf auf zehn Seiten Stellung zur Beschwerdeschrift (Urk. 19). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Vertreters des Beschwerdegegners, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, ist die Entschädigung auf Fr. 1'800.00 (zuzüglich 8 % MWSt) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. b-e AnwGebV).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'944.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 33 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 33 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

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