Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE130180 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 17.02.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Zusammenfassung : | Die Stadt A. hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingereicht, da sie der Meinung ist, dass die Angelegenheit weiter untersucht werden sollte. Es geht um den Verdacht, dass eine Person unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen hat, indem sie relevante Informationen nicht gemeldet hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'000. Die partei, die verloren hat, ist weiblich. |
Schlagwörter : | Über; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Aussage; Recht; Einstellung; Person; Übertretung; Recht; Einstellungsverfügung; Befragung; Kanton; Verfahren; Obergericht; Bruder; Aussagen; Gericht; Sozialamt; Betrug; Kantons; Sozialhilfe; Aussageverweigerung; Akten; Stadt; Sinne; Hinweis; Sozialbehörde; Beschwerdeverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 1 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 158 StPO ; Art. 307 StGB ; Art. 309 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 320 StGB ; Art. 357 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 190; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130180-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. P. Martin, Präsident i.V., lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 17. Februar 2014
in Sachen
Stadt A. , vertreten durch B. ,
Beschwerdeführerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 8. Mai 2012 erstattete das Sozialamt der Stadt A. Strafanzeige beim Statthalteramt A. gegen C. wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 des Kantons Zürich (SHG; LS ZH 851.1) und Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 8/1). Das Sozialamt A. unterstütze C. und ihre vier Kinder seit dem 1. März 2011 finanziell. Von einer Nachbarin habe das Sozialamt den Hinweis erhalten, dass der Bruder von
C. , D. , regelmässig in ihrem Haushalt verkehre und sie finanziell unterstütze. Am 21. März 2012 habe E. , Mitglied der Sozialbehörde A. , in Begleitung von zwei Polizisten C. besucht. Dabei habe sich herausgestellt, dass D. bei C. wohne, er ihr Fr. 400.-- Bargeld pro Monat gebe und sie mit Naturalien für die Kinder unterstütze. Die finanziellen Leistungen seien als Zuwendungen Dritter zu qualifizieren, welche der Sozialbehörde hätten gemeldet werden müssen (§ 18 SHG). Indem C. relevante Informationen nicht an das Sozialamt weitergeleitet habe, habe sie missbräuchlich Sozialhilfegelder bezogen. Der Betrag belaufe sich auf Fr. 1'408.35 pro Monat. C. sei verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten (§ 26 lit. a und § 27 Abs. 1 lit. a SHG). Indem sie die Leistungen ihres Bruders nicht gemeldet habe, habe sie sich gemäss
§ 48a SHG strafbar gemacht.
Das Statthalteramt A. überwies am 1. Juni 2012 die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Es bestehe der Verdacht, C. habe ein Verbrechen Vergehen begangen, zumal namentlich der Deliktsbetrag Fr. 300.-- übersteige (Urk. 8/2).
Am 1. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 3).
Die Stadt A. (Sozialamt) erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem stellt die Stadt A.
den Beweisantrag, es seien die zwei Stadtpolizisten zu befragen, die E. bei seinem Besuch begleitet hätten (Urk. 2 S. 5).
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 6). C. hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Replik hält die Stadt A. an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Mit Verfügung vom
23. September 2013 bestellte die Verfahrensleitung des Obergerichts Rechtsanwältin lic. iur. X. für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin von C. (Urk. 16). C. hält in der Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Diese wurde der Stadt A. zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichtes (vergl. Urk. 5 S. 2) angepasst worden.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 1). Gegenstand der Einstellungsverfügung sind der Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz nach
§ 48a SHG (vgl. Urk. 3 insb. S. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2
S. 2), es habe nie die Absicht bestanden, den Straftatbestand des Betrugs
(Art. 146 StGB) bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Für die Beschwerdeführerin sei unklar, was das Statthalteramt veranlasst habe, den Sachverhalt als Betrug zu qualifizieren und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen (Urk. 13
S. 6). Gleichwohl führt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle aus, die Einstellung des Verfahrens betreffend Betrug gemäss Art. 146 StGB sei nicht rechtens (Urk. 2 S. 5).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie in ihrer Strafanzeige im Titel ausdrücklich Leistungsbetrug gemäss Art. 146 StGB erwähnt hat (vgl. Urk. 8/1). Wenn die Übertretungsbehörde (Statthalteramt) das Verfahren infolge Unzustän- digkeit an die Staatsanwaltschaft überwies, weil es sich bei Betrug nicht um eine Übertretung handelt, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, welche den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB umfasst und äussert sich dahingehend, dass die Einstellungsverfügung betreffend Betrug nicht rechtens sei. Andererseits hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben den Willen ge- äussert, dass sie keine Absicht habe, der Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB vorzuwerfen. Ein derartiges Prozessgebaren ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz.
Die Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben sind nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs nicht anfechten will. Die Beschwerde bezieht sich demnach einzig auf die Einstellung betreffend Übertretungen im Sinne von § 48a SHG. Durch das allfällige Unterlassen von sozialhilferechtlichen Meldepflichten wäre der Tatbestand des Betrugs ohnehin nicht zu erfüllen (vgl. Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.4.3).
1.3
Vorliegend geht es um die Beurteilung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Übertretungen. Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO und § 89 GOG). Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das kantonale Sozialhilfegesetz obliegt den Statthalterämtern (§ 48a Abs. 2 SHG). Eine allfällige Rückweisung kann daher nicht an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
Gegenstand der Einstellungsverfügung ist eine allfällig strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG. Bei § 48a Abs. 1 SHG handelt es sich um eine Strafbestimmung des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt die Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Kantonale Strafbestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung.
Gemäss § 2 GOG finden die ZPO, die StPO, die JStPO und das GOG unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivilund Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung. In diesem Fall stellt die Strafprozessordnung (StPO) ergänzendes kantonales Recht dar (vgl. Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1).
1.4
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt (Urk. 10 S. 1), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Für die Erhebung der Beschwerde liege kein Beschluss der Sozialbehörde vor, welcher die Beschwerdeführerin ermächtige Beschwerde zu führen. Ein solcher Beschluss sei unabdingbare Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation (Urk. 10 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 13), die Sozialbehörde habe am 8. Juli 2013 beschlossen, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben (Urk. 14/1).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Gemäss Art. 104 StPO sind Parteien: a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Hauptund im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle beschränkte Parteirechte einräumen (Abs. 2).
Bund Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können (Art. 381 Abs. 3 StPO).
Gemäss § 154 GOG können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.
Zu den nach § 154 GOG legitimierten Behörden zählen namentlich Sozialbehör- den (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu § 154 GOG).
Gemäss Art. 118 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin kläger zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4).
§ 48a SHG ist kein Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. Urk. 8/10). Die Beschwerdeführerin hat davon keinen Gebrauch gemacht (vgl.
Urk. 8/13). Sie hat nicht ausdrücklich erklärt, sich als Strafoder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin ist nicht Privatklägerin.
Die Auszahlung und Rückforderung von Sozialhilfe ist ein Interesse, das grundsätzlich den politischen Gemeinden des Kantons Zürich anvertraut ist (vgl. § 1 Abs. 1 SHG). Innerhalb der politischen Gemeinde ist dafür die Sozialbehörde bzw. das Sozialamt zuständig. Die Sozialbehörde A. hat am 8. Juli 2013 beschlossen, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben (Urk. 14/1). Ihre Beschwerde datiert vom 9. Juli 2013 (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 154 GOG befugt, Beschwerde beim Obergericht zu führen.
1.5. Die weiteren Eintrittsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Rahmen des Gesagten einzutreten.
2.
Da eine Rückweisung nur an die Übertretungsbehörde stattfinden könnte, ist massgebend, unter welchen Voraussetzungen die Übertretungsbehörde das Strafverfahren weiterführen müsste bzw. einstellen dürfte.
Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).
Die Verwaltungsbehörde kann keine Anklage erheben. Sie hat bei bestrittenem Tatvorwurf mittels Beurteilung der Beweislage einen Strafbefehl eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Für die Staatsanwaltschaft gilt in derartigen Konstellationen der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. Urteil 1B_677/2012 vom 13. Februar 2013
3.1.1). Das Bundesgericht und die Lehre haben sich soweit ersichtlich bisher nicht dazu geäussert, ob und wie dieser Grundsatz auf das Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde zu handhaben ist. Immerhin ist der genannte Grundsatz umso strikter anzuwenden, je schwerwiegender das zu untersuchende Delikt ist (BGE 138 IV 190 E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach ist der Grundsatz bei Übertretungen weniger streng anzuwenden. Zudem ist er unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörde verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 190 E. 4.1; Urteil 1B_677/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Einstellung der Untersuchung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt (nicht in strikter, sondern) in sinngemässer Anwendung von Art. 319 StPO (Art. 357 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore ist bei Übertretungen, die von der Verwaltungsbehörde beurteilt werden, jedenfalls nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat sie
nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen.
3.
Wer für sich andere durch unwahre unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz (SHG) unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48a Abs. 1 SHG).
Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), aufgrund der erhobenen Beweise bestünden keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass D. bei der Beschwerdegegnerin 1 gewohnt und sie finanziell unterstützt habe. Die von D. sowie die von der Beschwerdegegnerin 1 getätigten Einkäufe im Gesamtwert von Fr. 100.-bis Fr. 300.-seien Gefälligkeiten und keine regelmässigen, monatlichen finanziellen Unterstützungen. Die Gefälligkeiten seien nicht meldepflichtig gewesen. Die Erkenntnisse aus den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 gegen- über E. anlässlich des Hausbesuchs vom 21. März 2012 seien nicht verwertbar. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Aussagen ohne vorgängige Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 StPO gemacht. Zudem sei die Befragung mit Hilfe einer nicht als Dolmetscherin qualifizierten Nachbarin ohne Hinweis auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und die entsprechenden Straffolgen der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB sowie der falschen Übersetzung im Sinne von Art. 307 StGB durchgeführt worden. Eine Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz sei nicht anklagegenügend nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), E. sei nicht das erste Mal beauftragt worden, mit einem Sozialhilfeklienten das Gespräch zu suchen. Ihm sei bekannt, dass die betroffenen Personen auf das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen seien. Er mache dies auch konsequent. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Dolmetscherin hinzugezogen. Es könne dahingestellt bleiben, wie zu prüfen sei, ob eine Person dazu qualifiziert sei, sich als Dolmetscherin zur Verfügung zu stellen. Beim Hausbesuch seien zwei Beamte der Stadtpolizei anwesend gewesen. Diese seien nicht zum Sachverhalt befragt worden. Sie könnten darüber Auskunft geben, ob E. die Beschwerdegegnerin 1 auf das Aus-
sageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht habe. Erfahrungsgemäss bringe die erste Befragung den grössten Teil der Wahrheit ans Licht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber E. bestätigt, von ihrem Bruder Fr. 400.-im Monat erhalten zu haben. Dabei handle es sich um eine Zuwendung Dritter, die bei der Berechnung der monatlichen Sozialleistungen in Abzug hätte gebracht werden müssen. Zudem habe die Anwesenheit einer weiteren Person im Haushalt eine Reduktion des Grundbedarfs sowie des Mietanteils zur Folge gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Sozialbehörden in begründeten Fällen Hausbesuche mache und die entsprechenden Informationsblätter unterzeichnet.
4.
Am 6. März 2012 erhielt die Beschwerdeführerin einen Anruf von F. . Sie sei eine Nachbarin der Beschwerdegegnerin 1 und habe gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt, dass der Bruder der Beschwerdegegnerin 1, D. , bei der Beschwerdegegnerin 1 wohne und ihr monatlich Fr. 700.-für die Wohnung und Fr. 300.-für Esswaren bezahle. Erste Nachforschungen der Beschwerdeführerin ergaben, dass in A. niemand mit dem Namen F. mit einem Namen mit ähnlicher Schreibweise wohne (Urk. 8/3).
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. September 2012 erklärte G. , er habe den Anruf von F. entgegengenommen. Er wisse nicht, ob eine
existiere. Man habe vermutet, dass es sich dabei um eine Partnerin des Ex-Mannes der Beschwerdegegnerin 1 handle (Urk. 8/7/1 S. 5). E. sagte am 12. September 2012 gegenüber der Polizei aus, er wisse nicht, wer die Meldung gemacht habe (Urk. 8/7/3 S. 4). D. erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2012, er kenne niemanden mit dem Namen F. (Urk. 8/7/5 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte der Polizei, H. habe beim Sozialamt angerufen. Dies habe sie von I. erfahren. H. habe dies I. gesagt (Urk. 8/7/8 S. 4). H. sagte gegenüber der Polizei, der Name F. sage ihr nichts. Sie selbst habe nicht beim Sozialamt angerufen. Sie habe eine Nachbarin gehabt, die J. hiesse (Urk. 8/7/7 S. 3). I. sagte gegenüber der Polizei, sie habe F. mal bei H. gesehen, als
F. zu Besuch dort gewesen sei. Sie, I. , habe aber der Beschwerdegegnerin 1 nicht gesagt, dass H. beim Sozialamt angerufen habe
(Urk. 8/7/6 S. 2).
Diesen Aussagen lässt sich nicht entnehmen, wer dem Sozialamt den angeblichen Hinweis gegeben haben soll. Die Anruferin konnte weder ermittelt noch befragt werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wie die Anruferin zu ermitteln wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Es ist unbekannt, aufgrund welcher Erkenntnisse und Motivation die Anruferin ihre Behauptungen aufstellte.
Der Anruf vom 6. März 2012 hat die Beschwerdeführerin zu Abklärungen veranlasst (vgl. Urk. 8/1 S. 1 ff.). Am 21. März 2012 besuchte E. , Mitglied der Sozialbehörde A. , in Begleitung von zwei Polizisten die Beschwerdegegnerin 1. Er hielt seine Abklärungen in einer Aktennotiz vom 22. März 2012 fest (Urk. 8/1 Beilage 2). Danach soll die Beschwerdegegnerin 1 ihm gesagt haben, dass sie oft Besuch aus Deutschland erhalte, auch mitten in der Nacht. Sie lebe von ihrem Ehemann getrennt und D. sei der Ersatzvater für die Kinder.
E. habe den zweitältesten Sohn gefragt, wann D. nach Haus komme, worauf dieser gesagt habe, dass er bald käme. Weiter soll die Beschwerdegegnerin 1 gesagt haben, D. gebe ihr Fr. 400.-- Bargeld pro Monat. Zudem kaufe und stelle er verschiedene Güter und Artikel für die Kinder zur Verfügung. In der Aktennotiz zieht E. das Fazit, die Beschwerdegegnerin 1 erhalte Bargeld und weitere materielle Zuwendungen von D. . Er sei regelmässig in der Wohnung anwesend und präsent.
D. sagte am 23. Oktober 2012 bei der Polizei aus, er habe während zwei Monaten (Februar und März 2012) insgesamt vielleicht eine Woche bei der Beschwerdegegnerin 1 gewohnt. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen, aber es sei mehr weniger sieben Mal gewesen. Für die Übernachtung habe er kein Geld bezahlt. Er habe ein paar Mal Sachen mitgebracht und gekocht. Zwei Mal habe er für ca. Fr. 15.-bei McDonalds etwas zum Essen gekauft. Er habe der Beschwerdegegnerin 1 vielleicht für insgesamt für Fr. 100.-- Waren und
Essen gebracht. Er habe einmal bei der Beschwerdegegnerin 1 übernachtet, weil er Probleme mit seiner Frau gehabt habe. Ein anderes Mal hätten sie Besuch aus
Deutschland gehabt. Bei einem dritten Mal habe die Beschwerdegegnerin 1 Probleme mit ihrem Cousin gehabt. (Urk. 8/7/5).
H. sagte am 11. Oktober 2012 gegenüber der Polizei aus, sie wisse nicht, ob D. bei der Beschwerdegegnerin 1 gewohnt habe. Sie glaube nicht. Er sei vielleicht mal auf Besuch gewesen und habe auf die Beschwerdegegnerin 1 aufgepasst. Sie habe davon nichts gehört (Urk. 8/7/7 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin 1 sagte am 2. Oktober 2012 anlässlich der polizeilichen Befragung aus, die Familie CC. habe sie bedroht. Deswegen habe sie ihren Bruder, D. , zu sich nehmen müssen. Sie habe E. gesagt, dass ihr Bruder ihr kein Geld gebe, aber zwei drei Mal Einkäufe für sie gemacht habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass ihr Bruder ab Februar bei ihr gebelieben sei, aber nicht immer und je nach der Bedrohungslage durch die Familie CC. . Ihr Bruder sei bei ihr gewesen, wenn sie sich gefürchtet habe. Insgesamt habe er vielleicht 10 12 Mal bei ihr übernachtet. Dies sei im Februar und März 2012 gewesen. Er habe ihr für die Übernachtungen kein Geld gegeben. Sie habe
E. nicht gesagt, dass sie von ihrem Bruder monatlich Fr. 400.-erhalten habe. Sie habe gesagt, dass ihr Bruder ein paar Mal eingekauft habe und die Einkäufe zweioder dreihundert Franken gekostet hätten. Ihr Bruder habe manchmal bei ihr gegessen, weshalb er auch eingekauft habe (Urk. 8/7/8).
5.
Aus den polizeilichen Aussagen und der Aktennotiz von E. vom
22. März 2012 ergibt sich, dass D. während den Monaten Februar und März 2012 sieben bis zwölf Mal bei der Beschwerdegegnerin 1 übernachtet haben soll. Er hat demnach nicht bei ihr gewohnt. Etwas anderes ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wie ein eigentliches Wohnen von D. nachzuweisen wäre. Sie gibt auch keine Hinweise, die einen Verdacht auf ein eigentliches Wohnen erwecken könnten. Einzelne Übernachtungen im erstellten Umfang hätten gemäss der E-Mail vom 7. November 2012 von G. (Leiter des Sozialamtes) an den Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich keine Auswirkungen auf den Unterstützungsbeitrag (vgl. Urk. 8/8). Aus welchen Gründen
D. bei der Beschwerdegegnerin 1 übernachtet hat, ist unerheblich.
Aufgrund der Aussagen der polizeilich befragten Personen sowie der Aktennotiz von E. ergibt sich, dass D. der Beschwerdegegnerin 1 zwei bis drei Mal Waren und Essen mitbrachte. Der Wert soll gemäss den Aussagen
Fr. 100.-bis Fr. 300.-betragen haben. In welchem Zeitraum sich dies zugetragen haben soll, geht aus den Aussagen der befragten Personen nicht deutlich hervor. Zieht man dafür die Monate Februar und März 2012 hinzu, scheint es nachvollziehbar, dass D. Essen einkaufte, wenn er bei der Beschwerdegegnerin 1 kochte, ass und übernachtete. G. geht in der zuvor erwähnten E-Mail davon aus, dass Einkäufe für ca. Fr. 200.-während den Monaten Oktober 2011 bis März 2012 keinen Einfluss auf die Unterstützungsleistungen gehabt hät-
ten (Urk. 8/8). Bei den sporadischen Einkäufen handelt es sich nicht um eine relevante finanzielle Unterstützung. Wer sporadisch bei jemandem übernachtet und dort isst, sein Essen selbst mitbringt und dabei den Gastgeber zum Essen einlädt, unterstützt diesen nicht in finanziell relevanter Weise. Diese Handlungen sind mit der Staatsanwaltschaft als Gefälligkeiten zu werten, selbst wenn sie innerhalb der Monate Februar und März 2012 stattgefunden haben.
5.3
Die (nicht ermittelbare) Anruferin (F. ) erhob den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 erhalte von D. monatlich Fr. 700.-für die Wohnung und Fr. 300.-für Esswaren (Urk. 8/3). Gemäss der Aktennotiz vom 22. März 2012 von E. soll die Beschwerdegegnerin 1 ihm gesagt haben, D. gebe ihr Fr. 400.-- Bargeld pro Monat und er kaufe und stelle verschiedene Güter und Artikel für die Kinder zur Verfügung (Urk. 8/1 Beilage 2). Die beiden Vorwürfe stimmen hinsichtlich der Höhe des Betrags sowie des Zuwendungszwecks nicht überein.
Ob die von E. durch seinen Hausbesuch erlangten Informationen im Strafverfahren verwertbar sind, ist fraglich. Die Staatsanwaltschaft hält die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Besuchs von E. für unverwertbar.
Die Beschwerdegegnerin 1 war verpflichtet, unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte mitzuteilen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b VRG
i.V.m. § 18 Abs. 3 SHG). Die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht steht zum strafprozessualen Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten in einem Spannungsverhältnis. In der Lehre ist umstritten, ob die in einem Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren verwertbar sind (vgl. dazu Gilles Benedick, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, in: AJP 2/2011 S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungsund Auskunftspflicht, in: recht 1/2005 S. 11 ff.). Das Bundesgericht erachtete es nicht als willkürlich, als das Obergericht des Kantons Zürich eine Aussage aus einem Verwaltungsverfahren für das Strafverfahren als unverwertbar qualifizierte, weil die betroffene Person nicht auf ihr (strafprozessuales) Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (vgl. Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, E. sei nicht das erste Mal beauftragt worden, mit einem Sozialhilfeklienten das Gespräch zu suchen. Ihm sei bekannt, dass die betroffenen Personen auf das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen seien. Er mache dies auch konsequent (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber hat E. in seiner Aktennotiz nicht festgehalten, die Beschwerdegegnerin 1 auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen zu haben. Dies scheint auch eher unwahrscheinlich, da die verwaltungsrechtliche Regelung dies nicht nahe legt. E. sprach bei der Beschwerdegegnerin 1 als Mitglied einer Verwaltungsbehörde vor. Die Beschwerdegegnerin 1 traf eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b VRG i.V.m. § 18 Abs. 3 SHG). Ihr stand aus verwaltungsrechtlicher Sicht zwar die Möglichkeit der Aussageverweigerung zu, was ihr jedoch im Verwaltungsverfahren zum Nachteil gereichen könnte. Schliesslich erwähnte E. auch in der polizeilichen Befragung vom 12. September 2012 nicht, dass er die Beschwerdegegnerin 1 auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe (vgl. Urk. 8/7/3). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Konzept Bekämpfung von Sozialhilfemissbrauch herleiten (vgl. Urk. 13 S. 4 und Urk. 14/4). Darin wird nicht erwähnt, dass die betroffenen Personen auf ein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sind.
Bringt meistens die erste Befragung die Wahrheit ans Licht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wäre es um so bedeutender, dass die betroffenen Personen vor derartigen Aussagen auf ihre Rechte hingewiesen werden. Der Gesetzgeber der Schweizerischen Strafprozessordnung hat gerade die Rechte der beschuldigten Person zu Beginn der Strafuntersuchung gestärkt, indem er den sog. Anwalt der ersten Stunde eingeführt und Belehrungen der betroffenen Person in der Strafprozessordnung verankert hat (vgl. Art. 158 StPO). Derartige minimale Verteidigungsrechte können nicht mit im Vergleich zum Strafprozessrecht formlosen verwaltungsrechtlichen Beweiserhebungen umgangen werden.
Schliesslich will sich die Beschwerdeführerin einzig auf die Aussagen stützen, die anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden seien (Urk. 13 S. 3 f.). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass E. in der polizeilichen Befragung zwar den Inhalt seiner Aktennotiz bestätigte, dies jedoch nicht zur Verwertbarkeit von nicht verwertbaren Erkenntnissen führen kann. E. hat seine Erkenntnisse gerade aus einer Befragung gewonnen, die den strafprozessualen Schutzerfordernissen für die beschuldigte Person nicht entspricht. Andere Personen konnten nicht bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 von D. finanziell unterstützt wurde.
Anlässlich des Hausbesuchs von E. , zog die Beschwerdegegnerin 1 eine Nachbarin bei, um das Gespräch von türkisch auf deutsch zu übersetzen (vgl. Urk. 8/7/3 S. 3 und Urk. 8/7/8 S. 3). Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die Befragung nicht von einer als Dolmetscherin qualifizierten Person übersetzt worden sei. Die übersetzende Person sei nicht auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und die entsprechenden Straffolgen der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB sowie der falschen Übersetzung im Sinne von
Art. 307 StGB hingewiesen worden (Urk. 3 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesem angeblichen Mangel der Befragung (vgl. insb. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 13). Im Verwaltungsverfahren war ein entsprechender Hinweis gegenüber einer Übersetzerin mutmasslich nicht notwendig, da § 60 VRG und Art. 307 StGB (sowie Art. 309 StGB) grundsätzlich nur für das (verwaltungs)gerichtliche Verfahren gelten. Selbst wenn die Befragung anlässlich des Hausbesuchs zulässig war, stellt sich die Frage, welche Sicherheiten es gibt, die dafür garantieren, dass die Nachbarin die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wahrheitsgemäss und zutreffend übersetzt hat. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Sie habe E. nicht gesagt, dass sie von ihrem Bruder monatlich Fr. 400.-erhalten habe. Es gibt keine Sicherheit dafür, dass die Übersetzerin wahrheitsgemäss übersetzt hat. Diese war nicht verpflichtet, E. wahrheitsgemäss zu übersetzen. Es ist unbekannt, welcher Qualität die Sprachkenntnisse der Übersetzerin sind.
5.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die Belastungen nicht aus, um die Beschwerdegegnerin 1 mit einem Strafbefehl zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sowie Art. 357 Abs. 3 StPO).
Daran änderte auch die Befragung der anlässlich des Hausbesuchs anwesenden Polizisten nichts. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diese hätten die Beschwerdegegnerin 1 auf ein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Zudem könnten die Polizisten lediglich das wiedergeben, was E. in seiner Aktennotiz festgehalten hat. Damit bestünde aber derselbe Mangel wie bei den Aussagen von E. . Zudem wäre der Mangel an Sicherheit für eine wahrheitsgemässe Übersetzung nicht zu heilen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Polizisten türkisch sprechen und daher nicht auf die Übersetzung angewiesen gewesen wären. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die beiden Polizisten zu befragen, ist abzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11).
Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist nicht Privatklägerin. § 48a SHG ist kein Antragsdelikt. Der Beschwerdegegnerin 1 kann deshalb gestützt auf Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 432 StPO keine Entschädigung ausgerichtet werden. Eine Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO zuzusprechen, weil der Staat (Kanton Zürich), welcher das Verfahren führte, die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren nicht adäquat kausal verursacht hat. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin durch die Erhebung der Beschwerde den Aufwand der Beschwerdegegnerin 1 verursacht. Mit der Bestätigung der Einstellungsverfügung wird die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt. Ihr kann daher auch nicht nach Art. 436 Abs. 2 StPO eine Entschädigung zugesprochen werden. Art. 436 Abs. 3 StPO ist nur für kassatorische Beschwerdeentscheide massgebend. Ein solcher liegt hier nicht vor.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 bestellte die Verfahrensleitung der
III. Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwältin lic. iur. X. für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 16). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Sie ist festzusetzen, nachdem die Anwältin dem Gericht eine Honorarnote eingereicht hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die amtliche Verteidigerin hat dem Obergericht bisher keine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Sie ist deshalb aufzufordern, dem Obergericht eine solche einzureichen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Zwar wird die amtliche Verteidigung vorab aus der Gerichtskasse entschädigt, diese wird aber auf die Beschwerdeführerin zurückgreifen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie (letztlich) auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin nach ihrem Eingang beim Gericht der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zuzustellen sein. Hernach wird das Obergericht die Höhe der Entschädigung in einem separaten Nachtragsbeschluss festsetzen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt.
Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Nachtragsbeschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird ersucht, der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einzureichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr und Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde
Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2012/4343, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2012/4343, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 17. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident i.V.:
Dr. iur. P. Martin
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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