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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE120295: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen Klage eingereicht, um eine Prozessentschädigung und Genugtuung zu erhalten. Das Bezirksgericht trat jedoch nicht auf die Klage ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Der Kläger legte Berufung ein, argumentierte aber erfolglos, da die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht parteifähig war. Die Berufung wurde abgewiesen, die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich war Dr. H.A. Müller.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE120295

Kanton:ZH
Fallnummer:UE120295
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120295 vom 11.07.2013 (ZH)
Datum:11.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Mitarbeiter; Staatsanwaltschaft; Polizei; Kasse; Zürich; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Aufforderung; Festnahme; Recht; Anzeige; Rucksack; Mitarbeiters; Sicherheit; Kantons; Zürich-Sihl; Rucksacks; Person; Obergericht; Gewalt; Sinne; Verhalten; Durchsuchung; Tatbestand; Diebstahl; Schmid; Freiheit
Rechtsnorm:Art. 14 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 183 StGB ;Art. 218 StPO ;Art. 219 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:128 IV 75;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE120295

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120295-O/UBUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., und Dr. D. Schwander, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Beschluss vom 11. Juli 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannte Täterschaft,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. November 2012, E-4/2012/6970

Erwägungen:

I.
  1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 25. Oktober 2012 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt (Urk. 8/1). Die Akten wurden daraufhin zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 19. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 8/3).

  2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 7).

  3. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 und wegen Abwesenheiten ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5).

II.
  1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei im Einkaufszentrum Sihlcity gewesen und habe das Verkaufslokal des B. über eine unbesetzte Kasse verlassen. Daraufhin sei er von einem Mitarbeiter des B. aufgefordert worden, den regulären Ausgang zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Mitarbeiter entgegnet, er danke für die Information, aber dies sei der kürzeste Weg zum Fahrstuhl. Der Mitarbeiter des B. habe daraufhin gesagt, so nicht, jetzt wolle er den Inhalt seines Rucksacks sehen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Mitarbeiter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ihn vorläufig festzunehmen. Die Frage des Beschwerdeführers, ob er die Festnahme mit Gewalt durchsetzen werde, falls er - der Beschwerdeführer sich fortbewegen

    sollte, habe der Mitarbeiter des B. bejaht. Inzwischen habe dieser einen bewaffneten Security Mitarbeiter herbeigerufen, der die Festnahme mit durchgesetzt habe. Nach etwa einer halben Stunde sei die vom B. alarmierte Polizei eingetroffen, welche seinen Rucksack durchsucht, ihn körperlich untersucht und die Gegenstände seiner Tasche inspiziert habe. Es sei kein Diebesgut gefunden worden. Aufgrund des Verhaltens des B. Mitarbeiters und des Sicherheitsbeamten sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Betracht zu ziehen (Urk. 8/1).

  2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen zusammengefasst damit, es liege weder gegen den Mitarbeiter des B. noch gegen den bewaffneten Sicherheitsbeamten und/oder gegen Beamte der Polizei ein Anfangsverdacht vor. Es müssten auch keine weiteren Abklärungen bzw. Untersuchungshandlungen getätigt werden; es könne für die Beurteilung einzig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, der ja gesetzeswidriges Verhalten sehe, abgestellt werden. Somit müssten die weiteren involvierten Personen auch nicht eruiert werden. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilende Sache durch sein Verhalten selber provoziert habe. Er sei es gewesen, der an einer unbesetzten Kasse vorbei gegangen sei. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine besetzte Kasse zu passieren bzw. der entsprechenden Aufforderung des Mitarbeiters des B. Folge zu leisten. Aus Sicht des Mitarbeiters sei es durchaus verständlich, dass ihm ein Kunde, der auf diesem Weg ein Verkaufslokal verlasse und sich einer normalen Aufforderung, nämlich an einer besetzten Kasse vorbeizugehen, widersetze, unter Umständen verdächtig vorkomme. Wenn sich ein solcher Kunde dann auch noch zugegebenermassen weigere, den Inhalt seines Rucksacks zu zeigen, so verhalte sich dieser natürlich nicht minder verdächtig. Jedenfalls habe der Mitarbeiter des B. rechtmässig gehandelt, wenn er in der Folge die Polizei alarmiert und bis zu deren Eintreffen den Beschwerdeführer festgehalten habe. Eine solche Anhaltung dürfe ohne weiteres auch durch eine Privatperson bzw. einen Mitarbeiter des B. vorgenommen werden. Die Durchsuchung von Gegenständen dürfe dann in aller Regel nicht mehr von Privaten vorgenommen werden, hierzu sei bereits die Polizei gestützt auf Art. 219 Abs. 2 StPO zuständig. Die polizeiliche

    Durchsuchung des Rucksacks des Beschwerdeführers sei wohl das geeignetste Mittel im Sinne der vorgenannten Bestimmung, um den Tatverdacht zu erhärten zu entkräften. So habe sich die vorliegende Sache denn auch schnell erledigt (Urk. 3 = Urk. 8/3).

  3. In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der von ihm geschilderte Vorfall stelle nach seiner Rechtsauffassung den Straftatbestand der Nötigung dar. Er sei unter Androhung von körperlicher Gewalt festgenommen worden. Weder die Festnahme noch die Androhung von körperlicher Gewalt seien rechtens gewesen. Es habe keine strafbare Handlung ein konkreter Verdacht zu einer strafbaren Handlung vorgelegen. Elektronische Diebstahlsicherungen bzw. Sicherheitsschranken seien auch an den unbesetzten Kassen aktiv. Dass er der Aufforderung des Mitarbeiters des B. , eine besetzte Kasse zu passieren, nicht nachgekommen sei, habe daran gelegen, dass er den Kassenbereich verlassen und sich bereits beim Lift befunden habe, als ihn der B. Mitarbeiter angesprochen habe. Dieser habe ihn auch nicht aufgefordert, wieder zurück zu gehen, um den Ladenbereich erneut über eine besetzte Kasse den Ladenbereich zu verlassen, was im Übrigen auch nicht sinnvoll gewesen wäre. Dass er den Inhalt seines Rucksacks nicht gezeigt habe, habe daran gelegen, dass der Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt einen Verdacht auf Diebstahl geäussert habe. Er - der Beschwerdeführer habe eher den Eindruck gehabt, dass er dem Mitarbeiter des B. nicht ausreichend genug Reue gezeigt habe und er ihm deshalb zur Strafe seine Grundrechte habe einschränken wollen. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO hätte ihn die Polizei über die Gründe seiner Festnahme informieren und ihn über seine Rechte aufklären müssen, was diese nicht getan habe. Die Durchsuchung sei ohne konkreten Verdacht auf Diebstahl erfolgt. Es scheine ihm, dass die Durchsuchung mit der Begründung, Diebesgut zu suchen, vorgeschoben worden sei. Seine Freilassung aus der Festnahme sei nach über einer Stunde erfolgt, weshalb der Straftatbestand der Freiheitsberaubung geprüft werden sollte. Strafrechtlich ungeprüft habe die Staatsanwaltschaft schliesslich seine Anzeige, wonach die Polizisten nach Feststellung seiner Unschuld und entgegen seiner Willensäusserung einem Mitarbeiter des B. seinen Identitätsausweis zur weiteren Verwendung ausgehändigt hätten (Urk. 2).

  4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).

    1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB). Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt gefangen hält jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Abs. 1 StGB).

    2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen Vergehen auf frischer Tat ertappt unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Artikel stellt einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dar. Die Formulierung unmittelbar nach der Tat legt nahe, dass derjenige, der den Täter verhaftet, die Begehung des Delikts als solche zwar nicht unmittelbar wahrgenommen hat, aber aufgrund der konkreten Umstände die Person dessen dringend verdächtigt (Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1).

    3. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung erscheinen zutreffend. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe die vorliegend zu beurteilende Sache durch sein verdächtiges Verhalten selber provoziert (vgl. Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/3 S. 2). Wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selber einräumt, ist er der Aufforderung des Mitarbeiters des B. s, den regulären Ausgang zu nehmen, nicht nachgekommen und entgegnete diesem stattdessen, dies sei der kürzeste Weg zum Fahrstuhl. Aufgrund der in der Strafanzeige umschriebenen Reaktion des B. Mitarbeiters (So nicht, jetzt will ich den Inhalt Ihres Rucksacks sehen; Urk. 8/1 S. 1) ist zu schliessen, dass dieser entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 2) erwartete, der Beschwerdeführer würde seiner Aufforderung Folge leisten. Aufgrund der vorliegenden Umstände durfte der Mitarbeiter des B. den Beschwerdeführer des Diebstahls dringend verdächtigen, was eine vorläufige Festnahme im Sinne von

Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt (vgl. Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1). Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits beim Fahrstuhl befunden haben soll, vermag daran nichts zu

ändern. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Frage, ob auch die unbesetzten Kassen mit einer aktiven Sicherheitsschranke versehen sind. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass die Anhaltung durch den Mitarbeiter des B. und den Sicherheitsbeamten die erlaubten Grenzen gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO überschritten hätte. So ist der Strafanzeige zu entnehmen, dass die Polizei innerhalb von einer halben Stunde eingetroffen ist (vgl. Urk. 8/1 S. 1; vgl. hierzu auch BGE 128 IV 75, E. 2a-d, wonach die vorläufige Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, soweit sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Polizei in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben soll.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an dieser Beurteilung etwas zu än- dern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger

      Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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