Zusammenfassung des Urteils UE120273: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde betrifft die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen die B. AG wegen Nötigung und Drohung. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige erstattet, da die Firma eine Forderung eintreiben und mit negativen Konsequenzen drohen wollte. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Strafuntersuchung ab, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Er argumentierte, dass die Drohungen der Firma ernsthafte Nachteile verursachen könnten. Das Gericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers und wies die Akten zur Untersuchung zurück. Die Gerichtskosten wurden auf 1'000 CHF festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE120273 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 12.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Daten; Forderung; Betrag; Nötigung; Person; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Eintrag; Zweck; Inkasso; Androhung; Nichtanhandnahme; Oberland; Beschwerdeführers; Kreditwürdigkeit; See/Oberland; Drohung; Rechtsvertreter; Sinne; Anzeige; Verfügung; Akten; Rechnung; Untersuchung |
Rechtsnorm: | Art. 106 OR ;Art. 13 DSG ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 421 StPO ;Art. 5 DSG ; |
Referenz BGE: | 106 IV 125; 134 IV 216; 137 IV 285; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120273-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 12. April 2013
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Avocat lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
C. erstattete mit Schreiben vom 20. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Oberland in Thun Strafanzeige gegen die Geschäftsführung der
B. AG wegen Nötigung und Drohung. Zur Begründung brachte er vor, diese Firma habe eine längst bestrittene Forderung bei ihm eintreiben wollen und ihm gedroht, er würde auch bei anderen Anbietern keinen Telefonanschluss bekommen und sinngemäss es entstünden ihm grosse Nachteile, wenn er in Datenbanken registriert würde (Urk. 12/HD Urk. 1 und 6).
Die B. AG hat Sitz in . Auf ein entsprechendes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 2. Mai 2012 hin übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 4. Mai 2012 daher zustän- digkeitshalber die Strafuntersuchung (Urk. 12/HD Urk. 7-9).
A. liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. April 2012 gegen die nämliche B. AG beim Office régional du Bas-Valais ebenfalls Strafanzeige wegen Drohung und Nötigung einreichen (Urk. 12/ND Urk. 1/1). Dabei wurde durch den Anzeigeerstatter - ähnlich wie im Fall von C. - das Geschäftsgebaren der B. AG rund um die Eintreibung einer Forderung beanstandet.
Auf ein entsprechendes Ersuchen des procureur général adjoint du canton de vaud vom 23. Mai 2012 hin übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland zuständigkeitshalber auch diese Strafuntersuchung (Urk. 12/ND 1/ND 1/2/5 [Konvolut] i.V.m. Urk. 5 S. 3).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend Beschwerdegegnerin 2) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die Strafuntersuchung in Sachen C. und A. gegen die beschuldigte B. AG nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5).
Gegen diese Verfügung liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer einreichen (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde zur Fortführung des Verfahrens gestellt (Urk. 2 S. 13). Die in französischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift wurde mit Präsidialverfügung vom 14. November 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwecks Verbesserung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass Eingaben an Zürcher Gerichte auf Deutsch zu erfolgen hätten (Urk. 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf innert angesetzter Nachfrist eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift zu den Akten (Urk. 7 und 8). Die übersetzte Beschwerdeschrift wurde den Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte hierzu am 10. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Seitens der B. AG (Beschwerdegegnerin 1) ging keine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bestätigung seiner bisherigen Ausführungen mit, dass er zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 keine zusätzlichen Bemerkungen anzubringen habe (Urk. 15). Der Fall erweist sich als spruchreif.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).
Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass das beanstandete Geschäftsgebaren der Beschwerdegegnerin 1 keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 181 StGB darstelle und (auch) nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Nötigung sei somit nicht an Hand zu nehmen. Die fraglichen Androhungen der Beschwerdegegnerin 1 so die Beschwerdegegnerin 2 würden auch nicht unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von
Art. 180 StGB fallen, weshalb auch dieses Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen gegenteiligen Standpunkt. Zunächst rekapituliert er unter dem Titel Tatsachenbehauptungen, wie es aus seiner Sicht zur ursprünglichen Forderung der
GmbH (kurz: ) im Umfang von Fr. 289.gekommen sei, und legt weiter dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 letztlich einen Betrag von Fr. 520.60 von ihm eingefordert habe. Die Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Urk. 8 S. 2-4):
Die D. habe E. (Ehefrau des Beschwerdeführers) telefoniert und ihr den Abschluss eines neuen Abonnements vorgeschlagen. E. habe zugesagt, weil sie die D. mit der F. verwechselt und gedacht habe, dass die dazugehörige Telefonnummer im Telefonbuch der F. aufgeführt werde. Nachdem E. die Verwechslung entdeckt und mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer) Rücksprache genommen habe, habe sie der D. telefoniert, um das Abonnement zu kündigen. Am 16. September habe die D. dem Beschwerdeführer eine Rechnung in der Höhe von Fr. 289.gesendet. Nach mehreren Telefonaten mit der D. habe man vorgeschlagen, den Betrag von Fr. 150.zu bezahlen, um die Angelegenheit ein für alle Male abzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag am 4. Oktober 2011 an die D. überwiesen. Die D. habe jedoch den Restbetrag von Fr. 139.weiterhin beim Beschwerdeführer eingefordert. In der Folge habe die D. ihre Forderung an die Beschwerdegegnerin 1 abgetreten. Diese habe ein Vielzahl von Zahlungserinnerungen an den Beschwerdeführer gesendet. Diese Zahlungserinnerungen hätten sich auf den bereits bezahlten Betrag erstreckt. Am 13. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 493.25 gefordert und gedroht, dass sich seine Zahlungsfähigkeit verschlimmere ( une aggravation substantielle de votre solvabilité ). Am 23. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung betreffend den Betrag von Fr. 493.25 gesendet. Die geschuldete Summe habe am 10. Februar 2012 Fr. 494.60 betragen. Am 1. März 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 Fr. 520.60 verlangt, ohne die Höhe des Betrages begründet zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 8. März 2012 aufgefordert, mit den schriftlichen Drohungen aufzuhören, und eine Entschuldigung sowie eine Umtriebsentschädigung verlangt. Weiter habe er der Beschwerdegegnerin 1 erklärt, dass er der D. den Betrag von Fr. 289.in Teilbeträgen von Fr. 150.bzw. Fr. 139.bezahlt habe. Mit Schreiben vom 13. März 2012
habe die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, den Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen. Diese Mahnung habe den Satz enthalten, dass die vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bereits berücksichtigt worden seien. Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Brief vom 27. März 2012 aufgefordert, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2012 zu antworten. Dieses Schreiben sei aber ebenfalls unbeantwortet geblieben, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers androhungsgemäss Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhoben habe.
Konkret wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor, die in der Strafanzeige vorgebrachten Gründe nicht in Betracht gezogen zu haben. Vor allem der Grund, dass die Beschwerdegegnerin 1 gedroht habe, die Arbeitsbewerbungen des Beschwerdeführers können problematisch werden ( les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques ), habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht beachtet. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Häufigkeit der erhaltenen Schreiben geäussert. Seit dem 13. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 ununterbrochen Schreiben erhalten. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht verletzt (Urk. 8 S. 8-9).
Ob sich die Rüge der Gehörsverweigerung/Verletzung der Begründungspflicht als begründet erweist, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Beschwerdeführer mit seinem in der Sache vertretenen Standpunkt durchzudringen. Dies führt jedenfalls zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände ( ) eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012, Urteil vom 18. September 2012, E. 2.1; BGE 1B_514/2011, Urteil vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2010, N 9 zu Art. 310; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 310).
Aus den Akten ergibt sich, dass die D. dem Beschwerdeführer unter dem Titel contrat résilié (Kündigung Vertrag) am 16. September 2011 Fr. 289.in Rechnung stellte (Urk. 12/ND 1/2/4/4). Aus einem Bankbeleg bzw. Kontoauszug der Bank AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D. am
4. Oktober 2011 einen Betrag von Fr. 150.zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/10). Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit, dass die Forderung der D. noch ausstehend sei, weshalb Letztere sie mit dem Inkasso der Forderung beauftragt habe. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die besagte Rechnung der D. (Numéro de facture ) total Fr. 493.25 in Rechnung. Der Totalbetrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: Montant initial (Anfangsbetrag) Fr. 349.-, Intérêts (Zinsen) Fr. 5.25, Frais de retard selon art. 106 CO (Verzugsschaden nach Art. 106 OR) Fr. 139.-. Für den Fall der Nichtbezahlung wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er eine Betreibung und einen negativen Eintrag in ihre Bonitätsdatenbank riskiere, und stellte eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit in Aussicht (La conséquence étant une aggravation de votre solvabilité). Weiter wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er riskiere, keinen neuen Telefonvertrag zu erhalten, da die Telekommunikationsunternehmen die Kreditwürdigkeit der Kunden genauestens prüfen würden ( vérifient trés méticuleusement le profil-crédit de leur clientèle) (Urk. 12/ND 1/2/4/5). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer verschiedene Kopien der von ihm angeforderten Dokumente zukommen (nous vous transmettons les copies des documents désirés) und forderte ihn auf, allfällige Einwendungen innert 10 Tagen schriftlich mittzuteilen. Andernfalls so die Beschwerdegegnerin 1 sei der Betrag von Fr. 493.25 zu bezahlen und dieser würde gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden (Urk. 12/ND 1/2/4/6). Aus einem weiteren Bankbeleg bzw. Kontoauszug der Bank AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D. im Januar 2012 einen Betrag von Fr. 139.zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/11). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nochmals zur Bezahlung der ausstehenden Forderung auf, wobei sich der Betrag infolge der aufgelaufenen Verzugszinse neu auf total Fr. 494.60 belief. Wie zuvor wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass er bei Nichtbezahlung der Forderung einen negativen Eintrag in ihre Bonitätsdatenbank riskiere und möglicherweise keinen neuen Telefonvertrag erhalte. Darüber hinaus erklärte sie nunmehr, dass die Nichtbezahlung bzw. Eintragung in die Bonitätsdatenbank die folgenden Auswirkungen haben könnte ( et pourrait donc entraîner les répercussions suivantes): Einkäufe müssen bar bezahlt werden (Les achats doivent être payés en espèces), Vermieter können unangenehme Frage stellen (Les propriétaires peuvent poser des question désagréables), Stellenbewerbungen können problematisch werden (Les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques) (Urk. 12/ND 1/2/4/7). Mit Schreiben vom 1. März 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer ein letztes Mal (une dernière fois) auf, die ausstehende Forderung zu bezahlen, wobei sich der Betrag neu auf Fr. 520.60 belief, nachdem weitere Verzugszinsen hinzukamen sowie Kosten für die rechtliche Beratung (Frais de conseil juridique [Fr. 25.-]) angefallen waren. Dabei wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer insbesondere auch auf die Konsequenzen und Kostenfolgen einer Betreibung hin (Urk. 12/ND 1/2/4/8). Mit Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12/ND 1/2/4/3) forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf, mit den Drohungen aufzuhören, und verlangte eine schriftliche Entschuldigung sowie eine Entschädigung von Fr. 50.für seine Umtriebe. Weiter erklärte er der Beschwerdegegnerin 1, dass er den ursprünglichen Forderungsbetrag von Fr. 289.-
(in Teilbeträgen von Fr. 150.- und Fr. 139.-) gegenüber der D. beglichen habe. Am 13. März 2012 antwortete die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer, dass diese Zahlungen in der Abrechnung bereits berücksichtig seien (Suite à vos quittance reçues dernièrement, nous vous informons que tous ces paiements ont déja été pris en compte.), und forderte ihn ein weiteres Mal auf, den nämlichen Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen (Urk. 12/ND 1/2/4/9).
Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes nach Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; BGE 1B_677/2012, Urteil vom 18. Februar 2013,
3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es weiter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andernfalls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erweisen (BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen: BGE 6S.77/2003, Urteil vom
6. Januar 2004, E. 3 f. mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BGE 106 IV 125
E. 1/b; BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.1.2).
Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180
StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen (DELNON/RÜDY, BSK StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, N 25 f. zu Art. 181 StGB m.H.; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 181 StGB m.H.). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 5 zu
Art. 181 StGB m.H. auf Bundesgerichtspraxis; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB; s.a. BGE 6B_658/2009, Urteil vom 27. November 2009, E. 4.4).
Zur Frage, ob die Praktiken eines Inkassounternehmens, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung rechtlich zulässig sind, liegen soweit ersichtlich keine höchstrichterlichen Präjudizien vor.
Das Obergericht des Kanton Zürich hatte vor längerer Zeit das Geschäftsgebaren eines Inkassobüros zu beurteilen und das Vorliegen der Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB bejaht. In jenem Fall drohte das Inkassobüro dem säumigen Schuldner mit der Vorsprache am Arbeitsplatz mit der Kontaktnahme mit Freunden und Bekannten. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Inkassobüros ergab sich daraus, dass die Verbindung der Nötigungsmittel mit dem angedrohten Zweck als sittenwidrig eingestuft wurde, weil es zwischen den angewandten Mitteln und dem damit verfolgten Zweck am sachlichen Zusammenhang fehlte bzw. das Vorgehen des Inkassobüros den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr widersprochen hatte (zitiert bei: DELNON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB m.H. auf Urteil OG ZH II. Strafkammer vom 9. Dezember 1980, publiziert in: SJZ 78/1982 S. 166 ).
Die Beschwerdegegnerin 1 betreibt ein Inkassounternehmen, indem sie im Auftrag der Gläubiger ausstehende Forderungen von den (ursprünglichen) Gläubigern an sie abgetretene (zedierte) Forderungen eintreibt. Darüber hinaus führt sie eine sog. Kreditauskunftei (vgl. http:// ).
Solche Auskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Die Informationen werden in Datensammlungen gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen schriftlich, telefonisch im automatisierten Verfahren weitergegeben. Ein grosser Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Unternehmen, die sich über andere Unternehmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in erheblichem Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie über Privatpersonen erteilt. Ein solches Vorgehen ist auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn ein überwiegendes privates öffentliches Interesse des Datenbearbeiters vorliegt (d.h. das Interesse der Person, die die Daten bearbeitet, überwiegt jenes der betroffenen Person) ein Gesetz dies vorsieht. Das DSG erwähnt in Art. 13 Abs. 2 mögliche Beispiele für Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse vorliegen kann. Als Beispiel werden auch Auskunfteien aufgeführt, die Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person bearbeiten und diese Informationen auch einem Dritten bekannt geben. Dabei dürfen laut Gesetz dem Dritten nur Informationen mitgeteilt werden, die dieser für den Abschluss die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigt. Dies bedeutet auch, dass der Dritte ein gewisses Interesse am Erhalt dieser Daten nachweisen muss (z.B. laufende Vertragsverhandlungen mit der betroffenen Person). Verantwortlich für die Überprüfung dieses Interessensnachweises ist die Auskunftsdatei. Grundsätzlich können also Angaben über die Kreditwürdigkeit einer Privatperson auch ohne Einwilligung der betroffenen Person bearbeitet werden und im Einzelfall interessierten Dritten bekannt gegeben werden. Die Auskunftei muss sich aber an die Grenzen halten, die ihr das DSG setzt, namentlich muss sie einen Rechtfertigungsgrund (nach Art. 13 Abs. 2 DSG) vorweisen können und stets auch die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzes einhalten (Art. 4 ff. DSG). Dazu gehört insbesondere, dass sich die Auskunftei als Datenbearbeiterin vergewissern muss, dass die Personendaten richtig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG), und die betroffene Person verlangen kann, dass unrichtige Daten umgehend berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG) (zum Ganzen: Eidge nössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]: http:// www. edoeb.admin.ch/faq/00786/00921/01349/index.htmllang =de; http://www.edoeb. admin.ch/faq/00786/00921/00923/index.htmllang=de).
it der Beschwerdegegnerin 2 ist somit festzuhalten, dass das Betreiben und Führen einer Kreditauskunftei grundsätzlich erlaubt ist. Auch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die mit dem Eintrag in eine Datenbank einhergehenden Hinweise (Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, Einkäufe müssen bar bezahlt werden, Vermieter können unangenehme Fragen stellen, Stellenbewerbungen können problematisch werden, Schwierigkeiten beim Abschluss eines neuen Telefonvertrages) einen sachbezogenen praktischen Hintergrund aufweisen. So verhält es sich in der heutigen Zeit tatsächlich so, dass sich z.B. Kreditkarteninstitute, Vermieter und Arbeitgeber in solchen Datenbanken über die Kreditwürdigkeit von Personen informieren dürfen und davon auch Gebrauch machen, sofern sie einen Interessensnachweis wie z.B. laufende Vertragsverhandlungen erbringen können.
Gerade darum kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass derartige Androhungen geeignet sind, eine verständige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Das gilt namentlich, wenn sie wie vorliegend wiederholt erfolgten und dabei konkret auf sensible Lebensbereiche wie die Wohnund Arbeitssituation Bezug genommen wurde. Auch der Beschwerdeführer sah sich im vorliegenden Fall offenbar dazu veranlasst, den Restbetrag von Fr. 139.gegenüber der (ursprünglichen) Gläubigerin zu begleichen, obwohl die Forderung aus seiner Sicht zu Unrecht geltend gemacht worden war. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht zwar ausdrücklich in der Möglichkeitsform davon, dass die Eintragung in die Datenbank die besagten Auswirkungen haben kann bzw. eben nur haben könnte ( et pourrait donc entraîner les répercussions suivantes). Indessen kommt in ihren Schreiben klar zum Ausdruck, dass der Eintrag in die Datenbank als solcher und die damit einhergehende Angabe zur Kreditwürdigkeit allein von ihrem Willen abhängt. Die angedrohten Nachteile mögen zwar durch den Umstand, dass der Betroffene im Falle eines falschen Eintrages in eine entsprechende Datenbank einen Berichtigungs anspruch gegenüber der Auskunftei hat, etwas relativiert werden. Doch wird die Durchsetzung des Berichtigungsanspruches gegenüber Auskunfteien in verschiedenen Konsumentenschutzforen mitunter als sehr mühselig und langwierig beschrieben (z.B. http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1027094/Gefangen_in_de r_ Datenbank; http://www.beobachter.ch/geld-sicherheit/schulden-betreibungen/arti kel/geldeintreiber_in-den-muehlen-der-justitia/; http://www.srf.ch/konsum/themen
/geld/geld-eintreiben-inkassofirma-poliert-ihr-image; http://www.saldo.ch/t hemen/ beitrag/1080915/Gefangen_im_Netz_der_Datenbanken).
Insgesamt betrachtet kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 nicht mit der für eine Nichtanhandnahmeverfügung erforderlichen Sicherheit gesagt werden, die vorliegend zur Diskussion stehenden angedrohten Nachteile seien nicht ernstlich im Sinne des Nötigungstatbestandes. Das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Handlung kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
ie gesagt bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Prüfung (vorstehend E. 9.1).
Der von der Beschwerdegegnerin 1 angestrebte Zweck (Eintreibung einer privaten Geldschuld) sowie das eingesetzte Mittel (Androhung einer Eintragung in eine Datenbank mit entsprechender Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit etc.) erscheinen für sich betrachtet grundsätzlich als erlaubt bzw. nicht als rechtswidrig (vorstehend E. 10.2). Hingegen ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte Verknüpfung von Mittel und Zweck in der vorliegenden Ausgestaltung zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin 1 forderte vom Beschwerdeführer gegen- über der ursprünglichen Forderung (von Fr. 289.-) unter verschiedenen Titeln einen Mehrbetrag von insgesamt Fr. 231.60 und drohte auch hierfür, d.h. für den Gesamtbetrag von Fr. 520.60, die Eintragung in eine Datenbank an (vgl. Urk. 12/ND 1/2/4/5-9, s.a. Urk. 12/HD 5). Es besteht Grund zur Annahme, dass die geltend gemachten Mehrkosten, namentlich der Verzugsschaden sowie die Kosten für die Rechtsberatung, durch das Inkasso entstanden sind. Die entsprechenden Kosten hat jedoch nicht der Beschwerdeführer unmittelbar verursacht, sondern die (ursprüngliche) Gläubigerin (D. ), da Letztere die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Inkasso beauftragt hatte. Es ist daher fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 geforderten Mehrkosten und die angedrohte Eintragung in die Datenbank in einem unmittelbaren sachlichem Zusammenhang stehen.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 erscheint auch unter einem weiteren Gesichtspunkt zumindest als fragwürdig. Wie gezeigt hat die Beschwerdegegnerin 1 von Beginn weg und wiederholt mit der Einleitung der Betreibung für den Fall der Nichtbezahlung der Forderung gedroht. Ein Betreibungsbegehren hat sie aber soweit ersichtlich - nie gestellt, obwohl sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2012 ein letztes Mal aufgefordert hatte, Fr. 520.60 zu bezahlen. Statt dessen schrieb immer wieder neue Zahlungsaufforderungen und generierte weitere Kosten, namentlich für die Rechtsberatung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 1 von Beginn weg eine Forderung einzutreiben versuchte, die in dieser Höhe offenbar gar nicht mehr bestanden hatte. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der ursprünglichen Gläubigerin bereits im Oktober 2011 an die (ursprüngliche) Rechnung von Fr. 289.- den Betrag von
Fr. 150.bezahlt hatte, die Beschwerdegegnerin 1 jedoch mit Schreiben vom
anuar 2012 unter Bezugnahme auf ebendiese Rechnung der D. einen Anfangsbetrag Montant initial von Fr. 349.einfordern wollte. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin 1 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2012, wonach er die ursprüngliche Forderung von Fr. 289.gegenüber der
D. nunmehr in zwei Teilzahlungen beglichen habe, offensichtlich nicht adäquat reagiert. Die Antwort der Beschwerdegegnerin 1, dass diese Zahlungen in der Abrechnung schon berücksichtigt worden seien, kann so nämlich nicht nachvollzogen werden und erscheint zumindest als klärungsbedürftig. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Bezahlung von Fr. 520.60 auf. Ein solches Vorgehen lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres mit den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr in Einklang bringen. Damit einhergehend kann nicht von vornherein bzw. mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig und das Verhalten entsprechend strafbar ist.
Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des Tatbestandes der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht von einer klaren Rechtslage i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2012 ist aufzuheben und die Akten sind zur Durchführung einer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang braucht der Frage, ob bzw. inwieweit das inkriminierte Verhalten allenfalls unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von
Art. 180 StGB fällt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Festgehalten werden kann immerhin, dass die erforderliche Schwere des angedrohten Nachteils aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht gegeben ist.
it der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Eröffnung einer Untersuchung wird dieses Strafverfahren nicht abgeschlossen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und 93 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2
Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, B-3/2012/2426, vom 11. Oktober 2012 aufgehoben. Die Akten gehen zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2012/2426, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung)
2. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 12. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.