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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE120241
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120241 vom 21.03.2013 (ZH)
Datum:21.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Wohnung; Küche; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Einbauküche; Räumung; Verfügung; Untersuchung; Eingabe; Lasse; Mobiliar; Beschwerdegegnerinnen; Zürich-Limmat; Anzeige; Entscheid; Sachverhalt; Verhältnis; Entschädigung; Kanton; Habe; Stellung; Anzeige; Mitnahme; Kantons; Sachen; Vertreten
Rechtsnorm: Art. 38 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 644 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120241-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 21. März 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2012, D-5/2011/7547

Erwägungen:

I.
  1. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) liess am 23. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) Strafanzeige erstatten gegen B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1 genannt) wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung. Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, am 27. August 2011 aus der Wohnung Nr. an der in C. [Ort im Kanton E. ] unbefugt und widerrechtlich die Einbauküche ausgebaut und abtransportiert zu haben, wodurch ihr

(d.h. der Beschwerdeführerin) als Nutzniesserin der Wohnung die Sache entzogen worden und ein Schaden von mindestens Fr. 15'000.-- entstanden sei (Urk. 8/1). Am 6. März 2012 anerkannte die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand Zürich (Urk. 8/8/5). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (Urk. 8/3) wurde die Beschwerdegegnerin 1 am 24. Juli 2012 polizeilich befragt (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 25. September 2012 nahm die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin 1 in Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung zu bestrafen und zum Ersatz des verursachten Schadens zu verpflichten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Eingaben vom 18. Oktober 2012 bzw. 15. November 2012 Abweisung

der Beschwerde (Urk. 7; Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurden diese Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt dabei an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Die Replik wurde den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 7. Januar 2013 auf Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 duplizierte am

  1. Januar 2013 (Urk. 23). Am 16. Januar 2013 wurden die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 25). Innert Frist gingen keine Bemerkungen der Beschwerdeführerin ein.

    II.
    1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass die in Frage kommenden Straftatbestände reine Vorsatzdelikte seien. Weiter führte sie aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe als Beiständin ihres unter Alzheimer leidenden Vaters D. , Eigentümer der betreffenden Küche, diesem auftragsgemäss sein Eigentum zurückbringen wollen. Auch wenn die Lebenserfahrung indiziere, dass die Beschwerdegegnerin 1 zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Küche Bestandteil der Wohnung darstelle und damit dem Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin unterstehe, so lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Eintritt dieses als mög- lich erkannten Erfolges im Sinne des Eventualvorsatzes ernst genommen und sich mit ihm abgefunden habe (Urk. 3/2).

      1. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2012 zusammengefasst vorbringen, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, habe sie doch keine Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt zu schildern und zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen. Auch sei die Beschwerdegegnerin 2 den belastenden und entlastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgegangen. So habe sie die Nichtanhandnahme allein auf der Basis der ungeprüften und falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie mit einer 'abenteuerlichen' und willkürlichen Begründung verfügt. Unzutreffend sei nämlich die dreiste Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, sie habe von D. den Auftrag erhalten, sein Eigentum aus der betreffenden Wohnung zu holen. Auch wisse jedermann, dass eine Einbauküche nicht zum Mobiliar einer Wohnung gehöre. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegnerin 1 bekannt sei, dass sie (d.h. die Beschwerdeführerin) ebenfalls einen Teil der Einbauküche bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit den ihr gewährten Zutritt zur

        Wohnung missbraucht und in vollem Bewusstsein der Unrechtmässigkeit ihres Tuns und unter Protest des Hauswartes die Küche ausgebaut und abtransportiert (Urk. 2).

      2. Die Beschwerdegegnerin 1 weist in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2012 zusammengefasst darauf hin, sie habe als Beiständin von D. dafür zu sorgen, dass dessen Vermögen sichergestellt werde. Sie sei im guten Glauben gewesen, zur Wegnahme der aus ihrer Sicht D. gehörenden Gegenstände aus der betreffenden Wohnung berechtigt zu sein, zumal die Beschwerdeführerin keine Inventarliste habe erstellen wollen und darauf verzichtet habe, bei der Räumung anwesend zu sein (Urk. 13).

      3. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt sich in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2012 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihre Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige geschildert, weshalb in diesem Verfahrensstadium keine Notwendigkeit bestanden habe, sie zu befragen. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung von Art. 644 Abs. 2 ZGB lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegnerin 1 bewusst gewesen sei, dass das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin auch die Einbauküche umfasse (Urk. 7).

      4. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 einzeln aufführen, welche Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1 sie bestreite. Neben Wiederholungen ihrer bereits in der Beschwerdebegründung erwähnten Argumente führt sie ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe aus der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 vom 13. Juni 2012 (vgl. unakturierte Eingabe in Urk. 8) unzutreffende Schlüsse gezogen. Sie sei aus Angst vor der Beschwerdegegnerin 1 und deren Ehemann nicht bei der Räumung anwesend gewesen und habe sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren (d. h. der Beschwerdeführerin) Willen genau gekannt und somit gewusst, was sie aus der Wohnung nehmen dürfe und was nicht. Auch könne sich die Beschwerdegegnerin 1 als Deutschschweizerin bezüg- lich der Definition von Mobiliar und Zugehör nicht auf angebliche Gepflogenhei-

        ten [des Kantons E. ] berufen. Da D.

        nicht mehr urteilsfähig sei, sei

        unerklärlich, wie er der Beschwerdegegnerin 1 den Auftrag zur Räumung der

        Wohnung gegeben habe, zumal sein Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 sehr getrübt sei (Urk. 18).

      5. In der Duplik vom 14. Januar 2013 äussert sich die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Verhältnis zu D. . Weiter schildert sie, wie die Räumung der betreffenden Wohnung geplant und durchgeführt worden ist (Urk. 23).

    2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

    3. a) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige der Beschwerdeführerin zum Vornherein aussichtslos ist.

      1. Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender Begründung kam sie zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegnerin 1 klar war, zur Mitnahme der Einbauküche nicht berechtigt zu sein. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 2, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin vor der Räumung der Wohnung aufgefordert hatte, ein Inventar des Mobiliars zu erstellen (Urk. 8/7/5), sie - nachdem die Beschwerdeführerin dies wegen der angeblich weitgehenden Wertlosigkeit des Mobiliars als nicht notwendig erachtet und der Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits Frist zur Abholung des Mobiliars gesetzt hatte (Urk. 8/7/6) - nur Mobiliar mitnahm, das sie aufgrund von Rechnungen bzw. Quittungen dem Eigentum von D. zuordnen konnte (Urk. 8/7/3 S. 3 f.) und sie unmittelbar nach der Räumung der Wohnung im Beisein des Hauswartes ein Protokoll erstellte (vgl. Urk. 8/7/3 S. 1). Angesichts dieses - sich aus den Akten zweifelsohne ergebenden - Vorgehens der Beschwerdegegnerin 1 liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2 S. 7; Urk. 18 S. 6; Urk. 8/1 S. 4) - aus Rache den Zugang zur Wohnung missbraucht hat, um sich an der Küche unrechtmässig zu bereichern bzw. um die Beschwerdeführerin zu schädigen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin 1 glaubte, zur Mitnahme der Küche berechtigt zu sein.

      2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an der Richtigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass beim Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei, einzig von Bedeutung ist, ob ein Verdacht auf vorsätzliches Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 besteht. Mit anderen Worten müsste ein hinreichender Verdacht dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin 1 gewusst hat, zur Mitnahme der Küche nicht berechtigt zu sein, weil das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin auch die Einbauküche umfasst. Nicht relevant ist

        somit, ob D.

        der Beschwerdeführerin mündlich ausdrücklich die Nutznies-

        sung an der eingebauten Küche zusicherte, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis von dieser angeblichen Zusi-

        cherung hatte. Auch ob D.

        der Beschwerdegegnerin 1 einen Auftrag zur

        Räumung der Küche gab bzw. ob er mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin

        1 einverstanden war, ist nicht von Bedeutung, denn als Beiständin von D. hat die Beschwerdegegnerin 1 die Pflicht, sich um das Vermögen von D. zu kümmern und dieses zu verwalten. Wer die betreffende Küche tatsächlich bezahlt hatte und welchen Wert die Küche hat, kann ebenfalls offen gelassen werden, durfte die Beschwerdegegnerin 1 doch aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen davon ausgehen, dass D. die Küche bestellt und auch bezahlt hat (Urk. 8/7/3 S. 3 f.). Ob das Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei der Wohnungsräumung am 27. August 2011 als konkludentes Einverständnis zur Wegnahme der Küche verstanden werden durfte, ist ebenfalls nicht näher zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zur Begründung des fehlenden Vorsatzes andere Umstände berücksichtigt und nicht ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 von der sinngemässen Einwilligung der Beschwerdeführerin zum Abtransport der Küche habe ausgehen dürfen. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Hauswart der betreffenden Liegenschaft gegen den Ausbau der Küche protestiert hat. Da die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Nichtanhandnahme die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2012 wegen Veruntreuung etc. (vgl. unakturierte Eingabe in Urk. 8) nicht berücksichtigte, erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 18 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frage, ob das

        Verhältnis von D.

        zur Beschwerdegegnerin 1 getrübt bzw. welcher Natur

        das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und D. war, für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist. Das gleiche gilt bezüglich des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Ehemann.

      3. Aus diesen Ausführungen folgt auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 18 S. 3 ff.) - den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzte. So durfte sie darauf verzichten, diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen und nach dem Gesagten für den Ausgang des Verfahrens nicht relevanten Fragen zu behandeln.

      4. Da die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsdarstellung bereits in der Strafanzeige ausführlich geschildert und entsprechende Beilagen eingereicht hat-

      te (Urk. 8/1; Urk. 8/2), durfte die Beschwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahme verfügen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin zu befragen bzw. befragen zu lassen. Zum einzig relevanten Punkt, nämlich zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 gewusst hat, dass sie zur Mitnahme der Einbauküche nicht berechtigt ist, konnte und kann die Beschwerdeführerin keine verlässlichen Angaben machen, sondern höchstens Mutmassungen anstellen. Solche genügen aber nicht, um den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu begründen. Eine - von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Urk. 2 S. 4; Urk. 18 S. 2 f.) - Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

    4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG).

Die - obsiegende - Beschwerdegegnerin 1 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Aufwendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung der Beschwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Anspruch der Beschwerdegegnerin 1 deshalb gegen die Beschwerdeführerin.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (§ 2, § 19 Abs. 1 und § 22 AnwGebV). Angesichts der gesamten Umstände - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich zweimal vernehmen (Urk. 13; Urk. 23) - erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, als angemessen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwältin lic. iur. Y. , zweifach (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2011/7547 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel -

      - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2011/7547 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

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