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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE120223: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin und Beschwerdeführerin reichte beim Bezirksgericht Affoltern eine Scheidungsklage ein und stellte verschiedene Anträge. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin entzogen wurde, reichte sie Beschwerde und Berufung ein. Sie stellte ein Ausstandsbegehren gegen eine Ersatzrichterin, das abgelehnt wurde. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, argumentierte mit möglicher Befangenheit der Richterin und forderte die Aufhebung des Beschlusses. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Klägerin muss die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE120223

Kanton:ZH
Fallnummer:UE120223
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120223 vom 11.02.2013 (ZH)
Datum:11.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2012
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Handlungen; Eingabe; Sinne; Rechtsmittel; Geschädigte; Verfahren; Haftung; Verein; Verfügung; Beschwerdeführern; Nichtanhandnahme; Träger; Kammer; Mitglied; Beschluss; Beschwerdegegners; Geschäfts-Nr; Anzeigeerstatter; Stellung; Verfahren; Rechtsanwältin; Staatsanwaltschaft; See/Oberland; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Interessen
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;
Referenz BGE:128 I 218;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE120223

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120223-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied,

lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 11. Februar 2013

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

  1. C. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2012, C-1/br/2012/571

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 25. November 2011 reichten A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafanzeige gegen C. (Beschwerdegegner 1) ein. Im Wesentlichen äusserten sie den Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe als Präsident und Geschäftsleitungssekretär des

    D. [Verband] Abrechnungen für Aufwendungen, für welche er vom D. entschädigt worden sei, nicht korrekt bzw. unwahr erstellt und diese unwahren Angaben nachträglich korrigiert. Es seien die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und strafbarer Handlungen gegen das Vermögen im Sinne von Art. 137 ff. StGB abzuklären (Urk. 11/1).

  2. Nach einem Vorermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 11/2), Editionsbegehren an das kantonale Steueramt Zürich und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Urk. 11/3 und 11/4), polizeilichen Befragungen der Beschwerdeführer, des Beschwerdegegners 1 und des Kassiers des D. (vgl. Urk. 11/6), Hausdurchsuchungen (Urk. 11/10) und einem polizeilichen Schlussbericht vom

20. Juni 2012 (Urk. 11/6) entschied die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom

  1. August 2012 gestützt auf Art. 310 StPO, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 11/12 = Urk. 3 = Urk. 12). Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 24. August 2011 in seiner Funktion als Präsident des D. Arbeitsleistungen für den D. geltend gemacht und abgerechnet, die er entweder gar nicht, nicht vollständig nicht korrekt erbracht habe, trotzdem sei ihm das entsprechende Honorar von Fr. 220.-- / Stunde ausbezahlt worden, und er habe auf diese Art und Weise einen Betrag von ca. Fr. 300'000.-pro Jahr generiert, welcher nicht nicht genügend ausgewiesen sei. Nach durchgeführtem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe der Vorwurf des betrügerischen Abrechnens nicht getätigter Arbeitsleistungen aber nicht erhärtet werden können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien somit nicht gegeben (Urk. 11/12).

    1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und dem D. sofort nach Erlass zugestellt (Urk. 11/14 und 11/15). Den Beschwerdeführern als Anzeigeerstattern sollte sie gemäss Mitteilungssatz in der angefochtenen Verfügung erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt werden (Urk. 11/12 S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführer sind in dieser Verfügung nicht als Privatklägerschaft Geschädigte aufgeführt (Urk. 11/12 S. 1

      i.V. mit Urk. 11/13). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob diese Verfügung den Beschwerdeführern durch die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich zugestellt wurde ob sie auf andere Weise davon Kenntnis erhielten.

    2. Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Darin stellen sie den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, das Strafverfahren anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 16, Urk. 20) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 12. November 2012 (gemäss Poststempel [Urk. 25]; die Eingabe ist offenbar irrtümlich mit 15. Oktober 2012 datiert), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und es sei zu prüfen, ob gegen die Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen sei

(Urk. 24). Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. November 2012 eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 22). Die beiden letzterwähnten Eingaben wurden je der Gegenseite zugestellt (Urk. 26 - 28). Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe vom 30. November 2012 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. November 2012 (Urk. 29).

II.
  1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 318, 321 und 1454; OGer ZH,

    III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120087, Beschluss vom 27.9.2012, Erw. 3.1).

  2. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: jede Partei; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23.9.2011 Erw. II.1.2.a). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss

    Art. 105 StPO (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 2, worauf die Beschwerdeführer insoweit zutreffend verweisen [Urk. 2 S. 3]; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 221 - 226; vgl. auch Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1458 ff.). Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen.

  3. Die Beschwerdeführer erachten sich als Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO als beschwerdelegitimiert (Urk. 2 S. 4). Die Stellung als Anzeigeerstatter allein vermittelt ihnen indes keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche haben sie nur, wenn sie überdies Geschädigte Privatkläger sind

    (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ein Anzeigeerstatter allein aufgrund des Umstandes, dass er Strafanzeige erstattet hat, durch eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (es sei denn, ihm würden Kosten auferlegt, was vorliegend nicht der Fall ist).

  4. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer indes mit der Behauptung, sie seien durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechtsstellungen betroffen, und durch ihre Ausführungen dazu (sowohl in der Strafanzeige vom

  1. November 2011 [Urk. 11/1] als auch in der Beschwerde vom 17. September 2012 [Urk. 2]; vgl. nachfolgend Erw. 6) geltend, sie seien Geschädigte (und als solche beschwerdelegitimiert). Eine andere Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V. mit Art. 104 f. StPO für eine Beschwerdelegitimation ist nicht ersichtlich.

    1. Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen (Geschäfts-Nr. UE120087, a.a.O., Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGer 6S.196/2002 vom 7.11.2002 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als beschwerdelegitimiert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist (Guidon, a.a.O., N 279 mit Verweisungen; vgl. insbesondere ZR 75 [1976] Nr. 69 betreffend einen Verein; vgl. aber auch ZR 88 [1989] Nr. 58). Bloss mittelbar verletzt sogen. Reflexgeschädigte sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie

      in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 115 N 28).

    2. In ihrer Strafanzeige wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ordentlich gewählte Geschäftsleitungsmitglieder des D. seien (Urk. 11/1

      S. 1) und sich aufgrund ihrer organschaftlichen Funktion sorgten. Eine Passivität ihrerseits nach Kenntnis des angezeigten Handelns des Beschwerdegegners 1 könne zu Schadenersatzpflichten gegenüber dem D. führen (Urk. 11/1

      S. 3). In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer geltend, einerseits hafte der D. als Verein für allfällige unerlaubte Handlungen seiner Organe und somit für ein allfälliges Fehlverhalten des Beschuldigten. Insoweit seien die Beschwerdeführer bereits als einfache Vereinsmitglieder von der

      Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betroffen. Andererseits und insbesondere seien sie aber in ihrer Eigenschaft als Geschäftsleitungsmitglieder und somit so die Beschwerdeführer - Organe des D. betroffen, weil Vereinsorgane grundsätzlich gegenüber dem Verein persönlich haftbar seien. Als Vorstandsmitglieder und Organe hafteten sie dem Verein für eine sorgfältige Geschäftsführung und hätten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicherzustellen, auch um einer persönlichen Haftung aufgrund von durch den Beschwerdegegner 1 verursachten Unregelmässigkeiten zu entgehen. Sie seien deshalb Träger von zivilrechtlich geschützten Vermögensrechten. Deshalb seien sie zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 4 f.).

    3. Aus diesen Ausführungen zeigt sich ebensowenig wie aus den weiteren Akten keine unmittelbare Verletzung der Beschwerdeführer durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Straftaten (strafbare Handlungen gegen das Vermögen durch unrechtmässiges Erwirken von Honorarzahlungen durch den

      D. , Urkundenfälschung). Unmittelbar verletzt durch diese Handlungen

      wäre (neben öffentlichen Interessen bei der behaupteten Urkundenfälschung; vgl. etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts.-Nr. UR110001, Beschluss vom 29.11.2011, Erw. 2.2) der D. . In dessen Vermögen hätte sich die Unrechtmässigkeit der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen ausgewirkt. Die Beschwerdeführer wären dadurch höchstens mittelbar (mittels der Verletzung des D. ) verletzt worden und bloss sogen. Reflexgeschädigte. Das gilt sowohl einerseits bezüglich der direkten finanziellen Interessen der Beschwerdeführer als Mitglieder des D. , dessen Vermögen durch die beanstandeten Honorarzahlungen an den Beschwerdegegner 1 geschmälert wurde (sei es durch die Zahlungen als solche, sei es aufgrund einer Haftung für ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1, wie die Beschwerdeführer geltend machen [Urk. 2 S. 4]), als auch andererseits bezüglich der von den Beschwerdeführern befürchteten eigenen Haftung als Vereinsorgane und ihrer geltend gemachten

      Kontrollund Aufsichtspflichten (Urk. 2 S. 4 f.). Die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 beeinträchtigten weder direkt und unmittelbar das eigene Vermögen der Beschwerdeführer (höchstens indirekt, mittelbar, über das Vermögen des D. durch befürchtete Haftungsklagen dieses Verbandes), noch griffen sie direkt unmittelbar in die Organstellung der Beschwerdeführer bzw. deren Rechte und Pflichten als Geschäftsleitungsmitglieder des D. ein. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen höchstens (d.h. wenn überhaupt) über die Rechtsstellung des direkt Geschädigten, des D. , verletzt, also indirekt,

      mittelbar. Eine allfällige Beeinträchtigung der Beschwerdeführer aufgrund der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen wäre nur durch das Hinzukommen weiterer Elemente eingetreten, nämlich allenfalls einer Erhöhung von Mitgliederbeiträgen geringerer Verbandsleistungen aufgrund geringerer finanzieller Mittel des D. , durch eine Haftungsklage des D. gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung von Kontrollund Aufsichtspflichten etc. Auch unter diesem Aspekt zeigt sich die Beeinträchtigung als lediglich mittelbare, welche den Beschwerdeführern keine Rechtsmittellegitimation verleiht (vgl. Guidon, a.a.O., N 279).

      Das zeigt sich auch unter dem Aspekt des Trägers des verletzten Rechtsgutes. Träger der durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen ggfs. verletzten Rechtsgüter sind öffentliche Interessen (betr. Urkundenfälschung) und der D. , gegen dessen Vermögen sich die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen gegen das Vermögen i.S. von Art. 137 ff. StGB richteten. Die Beschwerdeführer sind nicht Träger dieser Rechtsgüter und auch unter diesem Aspekt nicht Geschädigte.

    4. Die Beschwerdeführer sind mangels unmittelbarer Verletzung durch die angezeigten (behaupteten) Straftaten nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 und Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Als blosse Anzeigeerstatter sind sie nicht beschwerdelegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt. Eine andere Stellung als Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind deshalb zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 15. August 2012 nicht berechtigt. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

    5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. November 2012 (Urk. 29) den Beschwerdegegnern vor Erlass des vorliegenden Beschlusses zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Ferner erübrigt es sich deshalb auch, die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist und die Ausführungen der nicht beschwerdelegitimierten Beschwerdeführer zur Sache selber zu prüfen.

    6. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die beiden Beschwerdeführer zu eröffnen sei (Urk. 24 S. 1). Die Beschwerdeinstanz, bei welcher das vorliegende Verfahren hängig ist, beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 StPO). Für die Eröffnung eines Strafverfahrens ist sie nicht zuständig. Es ist nicht weiter darauf einzutreten. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich eine Prüfung beantragt welche hiermit vorgenommen wurde -, nicht aber einen förmlichen Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens stellt, ist von einem formellen Entscheid darüber im Dispositiv abzusehen.

    7. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Parteien sind sie zudem gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Massgabe der §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV und ist vorliegend auf Fr. 864.-- (inkl. MwSt von 8 %) festzusetzen. Kosten und Entschädigung sind den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.- und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

  3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt

    Fr. 864.-zu bezahlen, und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    Rechtsanwältin lic. iur. X. , dreifach, für sich und die Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    Rechtsanwältin lic. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 (per Gerichtsurkunde)

    die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und eines Doppels von Urk. 29 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsidierendes Mitglied:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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