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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE120090: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin hat gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen Berufung eingelegt. Es geht um ein Bauvorhaben der Beklagten, das gegen eine Dienstbarkeit verstösst. Das Einzelgericht trat nicht auf die Klage ein und setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.- fest, die der Klägerin auferlegt wurde. Die Klägerin legte Berufung ein, um auf die Klage einzutreten und den Streitwert auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Streitwert zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 100'000.-- liegt und setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- fest. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE120090

Kanton:ZH
Fallnummer:UE120090
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120090 vom 07.02.2013 (ZH)
Datum:07.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Recht; Forschung; Anzeige; Beschwer; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Person; Urheberrecht; Rechtsmittel; Anzeige; Rechte; Untersuchung; Verfahren; Rechten; Sachverhalt; Staatsanwalt; Sachverhalte; Antrag; Kammer; Sinne; Eigentum; Urheberrechts; Nationalfonds; Kanton
Rechtsnorm:Art. 105 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 67 URG ;Art. 68 URG ;Art. 69 URG ;Art. 69a URG ;Art. 70 URG ;Art. 73 URG ;Art. 9 URG ;
Referenz BGE:137 IV 275; 137 IV 277;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 382 StPO, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE120090

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120090-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 7. Februar 2013

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. März 2012, A-6/2012/61 VAR

Erwägungen:

I.
  1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 erstatteten A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) gemeinsam Strafanzeige gegen teilweise namentlich erwähnte Mitarbeiter des F. und der G. wegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz etc. (Urk. 14/1-2). Der mit der Verfahrensführung betraute Staatsanwalt lic. iur. Manfred Hausherr von der genannten Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 13. März 2012 nicht anhand (Urk. 14/3 bzw. 11). Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). In der Beschwerde stellten sie zudem ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Hausherr.

  2. Da Beschwerde und Ausstandsgesuch zwei Geschäftskategorien des Obergerichts betreffen, und die Kammer anders als über die Beschwerde als erste Instanz entscheidet, wurden zwei Geschäfte angelegt (UE120090 und UA120017). Mit Beschuss vom 5. Oktober 2012 wurde auf das Ausstandsgesuch zufolge Verspätung nicht eingetreten (Urk. 31). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

    1. Im Rahmen der Prozessleitung bezüglich des Beschwerdeverfahrens wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist angesetzt, um eine Vollmacht des Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdeführer 1 ein Doppel der Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift des Beschwerdeführers 2 unter Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung wurde innert Frist nachgekommen (Urk. 9 f.).

    2. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, eine Untersuchung anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde deren vollumfängliche Abweisung (Urk. 16). Die Beschwerdeführer hielten in der Replik an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19). Staatsanwalt Hausherr liess sich in der Folge zum Ausstandsbegehren verneh-

men (Urk. 24). Zu dieser Eingabe äusserten sich die Beschwerdeführer (Urk. 27). Von Seiten der Beschwerdegegnerin ging keine Eingabe mehr ein (vgl. Urk. 29 f.). Die Sache erweist sich demnach als spruchreif.

  1. Im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nicht Geschädigte, weshalb sie nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert seien; die Verfügung sei dem Beschwerdeführer 1 (auch für den Beschwerdeführer 2) daher erst nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen (Urk. 11 passim, insb. Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer 1 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. April 2012 zugestellt

    (Urk. 14/9/2). Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin ist dann grundsätzlich zutreffend, wenn den Beschwerdeführern keine Geschädigtenstellung zukommt (vgl. unten Erw. II/3.1-2). Die Beschwerdeführer machen worauf noch zurückzukommen sein wird geltend, sie seien entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht Geschädigte im vorliegenden Strafverfahren. Wäre dem so, wäre ihnen die Verfügung nach Erlass (und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft) zuzustellen gewesen, und es käme ihnen grundsätzlich die Rechtsmittellegitimation zu. Es kann ihnen daher nicht entgegengehalten werden, die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr hatten sie innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung an sie das Recht, Beschwerde zu erheben und darin (auch) zu rügen, die Beschwerdegegnerin habe ihnen zu Unrecht die Geschädigtenstellung abgesprochen. Die Thematik in rechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen würde bedeuten, dass eine Person, welcher zu Unrecht die Geschä- digtenstellung abgesprochen wird, sich dagegen nicht zur Wehr setzen könnte, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde. Davon geht zumindest bezüglich des Beschwerdeführers 2 nachträglich offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 14/8 S. 2). Da die Beschwerde innert zehn Tagen nach Zustellung an den Beschwerdeführer 1 zur Post gegeben wurde, gilt sie als rechtzeitig erhoben.

  2. Zu erwähnen ist ferner, dass bei Strafanzeigen, die sich gegen kantonale und kommunale Beamte des Kantons Zürich richten, grundsätzlich ein Ermächti-

gungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BGE 137 IV 275 f. Erw. 2.1-2 m.H.). Nach Einreichung einer solchen Strafanzeige hat die (Ober-)Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer die Akten zu überweisen und die Kammer entscheidet nach Durchführung des Schriftenwechsels, ob der Untersuchungsbehörde die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafverfolgung gegen die Beanzeigten zu erteilen ist nicht. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige ist davon auszugehen, dass es sich bei den darin (teilweise namentlich bezeichneten) Personen um Beamte im Sinne von § 148 GOG bzw. Art. 110 Ziff. 3 StGB handelt, welche die behaupteten strafrechtlich relevanten Handlungen im Rahmen ihrer Berufsübung begangen haben sollen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der Kammer die Akten nicht zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens überwiesen, sondern die Untersuchung ohne Beweiserhebungen vorzunehmen - nicht anhand genommen. Dieser Mangel wirkt sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Hätte die Kammer bei Überweisung der Akten zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens die Ermächtigung erteilt, wäre damit keine Pflicht der Beschwerdegegnerin verbunden gewesen, eine Untersuchung anhand zu nehmen; vielmehr wäre es der Beschwerdegegnerin frei gestanden, eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen, denn der förmliche Entscheid über die Eröffnung die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 f. StPO) in jedem Fall ihr (BGE 137 IV 277 Erw. 2.3).

II.
  1. In der angefochtenen Verfügung (Urk. 11) werden vorab die in der Strafanzeige geltend gemachten Sachverhalte zusammengefasst zitiert. Danach hätten teilweise in der Strafanzeige namentlich genannte Mitarbeiter des F. s und der

    G. nach der am 13. Januar 2009 rechtswidrig erfolgten Freistellung von Prof. C. durch das F. und die G. und auch seit dessen eigener Kündigung vom 5. Mai 2009 in mehreren verschiedenen Sachverhalten, teilweise bis zur Strafanzeige fortdauernd, das geistige Eigentum von Prof. C. an seinen Forschungsergebnissen verletzt, darunter auch seine gentechnisch verän- derten Mäuse getötet, und durch all diese Sachverhalte auch den wissenschaftlichen Kollaborationspartnern von Prof. C. , darunter der Beschwerdeführer 2, die Nutzung der Forschungsergebnisse entzogen sowie im Jahr 2009 unrechtmässig auf die bei der G. bestehenden Forschungskonti Nrn. und Prof. C. s für die ihm persönlich zugesprochenen Gelder aus seinen Nationalfonds-Projekten Nrn. und zugegriffen.

    Anschliessend wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die einzelnen Sachverhalte bräuchten aus den folgenden Gründen nicht näher aufgezählt zu werden. Die Straftatbestände des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) fänden mit Ausnahme der vorliegend wohl nicht in Frage kommenden Übertretungen von Art. 70 URG, zu deren Verfolgung ohnehin das Institut für geistiges Eigentum gemäss Art. 73 Abs. 2 URG zuständig wäre - nur auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person Anwendung (Art. 67 ff. URG). Auch die Unterlassung der gesetzlich verlangten Quellenangabe (Plagiat) sei nur ein Antragsdelikt. Allenfalls von Amtes wegen zu verfolgende gewerbsmässige Urheberrechtsverletzungen behaupte die Anzeige zu Recht nicht, denn solche setzten ein zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betriebenes berufsmässiges Delinquieren voraus, wie es die schöpferischen Inhalten dienende wissenschaftliche Arbeit, auch die unlautere, regelmässig nicht nur beiläufig anstrebe, und wofür aus dem behaupteten Sachverhalt auch der zur Untersuchungsanhebung nötige hinreichende Anfangstatverdacht nicht hervorgehe. Kraft Art. 333 Abs. 1 und 30

    Abs. 1 StGB stehe das Strafantragsrecht in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Wortlaut der Art. 67 ff. URG nur der Person zu, die durch die Tat verletzt worden sei. Verletzt sei ausschliesslich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts, vorliegend Prof. C. , nicht aber die durch die Tat bloss mittelbar betroffene Person. Zwar gelte bei Eigentumsdelikten auch jemand als verletzt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreife, und derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache obliege. Der Beschwerdeführer 2 möge als wissenschaftlicher Kollaborationspartner wertvolle Impulse für seine eigene Forschungstätigkeit verloren haben. Er und der Beschwerdeführer 1 seien aber zweifellos weder geistige Eigentümer an den Forschungsarbeiten von

    Prof. C. , noch hätten die beiden soweit ersichtlich sonstige direkte Rechte an diesen Arbeiten erworben, denn der wissenschaftliche Kollaborationspartner habe regelmässig kraft (Real-)Verfügung des Berechtigten an dessen Forschungsergebnis teil, noch seien sie entsprechende Schutzpflichten eingegangen. Ihre Strafanträge seien deshalb unbeachtlich, weshalb von Bundesrechts wegen zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung über die behaupteten Urheberrechtsverletzungen kein Strafverfahren durchgeführt werden dürfe. Bloss ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nur das sinnlich greifbar objektivierte wissenschaftliche Werk und seine Teile, die Mitteilung der wissenschaftlichen Idee, urheberrechtlich geschützt seien, nicht aber blosse Einzelheiten davon, nicht die wissenschaftliche Idee selbst, und nicht reine Forschungsdaten. Die Straftatbestände des Urheberrechts seien ferner grundsätzlich als Zustandsdelikte konzipiert. Das strafbare Verhalten des Täters sei mit der Herbeiführung des rechtsgutbeeinträchtigenden Zustandes regelmässig (wenn auch nicht immer) abgeschlossen und werde, im Gegensatz zu den Einheitsund Dauerdelikten, durch die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts nicht weiter erfüllt. Das Antragsrecht der in ihren Rechten verletzten Person erlösche gemäss Art. 31 StGB nun aber bereits nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters, und zwar nicht wiederherstellbar. Diese Dreimonatsfrist könnte hinsichtlich wesentlicher Teile der behaupteten Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Freistellung und Kündigung von Prof. C. ohnehin abgelaufen sein. Das Gleiche gelte für das angebliche Wegwerfen der Materialien von Prof. C. und für das Töten seiner Versuchsmäuse bezüglich einer allfälligen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Auch sie sei ein Zustandsund Antragsdelikt, und der zur Verfolgung innerhalb dreier Monate ab Kenntnisnahme nötige Strafantrag ihres mutmasslichen Eigentümers

    Prof. C. liege nicht vor.

    Zu prüfen blieben die unrechtmässigen Zugriffe auf die Nationalfondskonti von Prof. C. . Gemäss dem vom Beschwerdeführer 1 eingeholten Rechtsgutachten von Dr. D. handle es sich bei den Fördergeldern des Schweizerischen Nationalfonds um Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1). Im Falle eines Missbrauchs von Fördergeldern könne der Nationalfonds die Beiträge zurückfordern, kürzen sperren. Aus Art. 37

    SuG ergebe sich sodann die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts, wonach für die Untersuchung und Beurteilung von Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz die beteiligte Bundesverwaltung zuständig sei; vorliegend sei dies die Rechtsabteilung des Schweizerischen Nationalfonds, nicht aber der Kanton Zürich. Dieser gutachterlichen Rechtsmeinung sei nichts entgegenzusetzen, weshalb hierorts zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit auch auf diesen Punkt der Strafanzeige nicht einzutreten sei. Da aus einem von den Beschwerdeführern eingereichten Schreiben hervorgehe, dass die richtige Bundesbehörde über die fraglichen Vorwürfe schon Bescheid wisse, sei auf die Überweisung der Strafanzeige an sie zu verzichten.

    Abschliessend hält die angefochtene Verfügung fest, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten bekannt würden. Am Ende der Verfügung wird festgehalten, die beiden Anzeigeerstatter seien nicht Geschädigte, weshalb sie nicht zur Ergreifung von Rechtsmittel legitimiert seien.

  2. Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeverfahren zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Bei den von ihnen beanzeigten Delikten handle es sich teilweise um mutmassliche Offizialdelikte, die von jedermann zur Anzeige gebracht werden könnten. Abgesehen davon beginne die Strafantragsfrist bei Antragsdelikten an dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde; die Täterschaft sei bei mehreren mutmasslichen Antragsdelikten noch gar nicht bekannt. Bezüglich der beanzeigten Offizialdelikte liege ein Anfangsverdacht vor. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung seien der Beschwerdeführer 2 und zahlreiche weitere Wissenschaftler Geschädigte (Urk. 2). Auf die einzelnen Ausführungen ist nachfolgend soweit entscheidrelevant - näher einzugehen.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung wie erwähnt ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nicht Geschädigte, weshalb sie nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert seien (Urk. 11; vgl. auch Urk. 14/8). Die

    Beurteilung dieser Frage fällt wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt mit derjenigen, ob beide Beschwerdeführer einer von ihnen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, zusammen.

    1. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: jede Partei). Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist ein eigenes und unmittelbares Interesse des Rechtsmittelklägers; ein bloss mittelbares faktisches Interesse wie etwa politischer wirtschaftlicher Art genügt nicht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Die Beschwerdeführer haben wie erwähnt - die Strafanzeige eingereicht. Sie haben damit vom in

      Art. 301 Abs. 1 StPO statuierten Recht, Straftaten bei der Strafverfolgungsbehör- de mündlich schriftlich anzuzeigen, Gebrauch gemacht. Sie sind somit auch wenn sie in der Strafanzeige teilweise Antragsdelikte geltend machten - Anzeigeerstatter. Dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, steht ein Informationsrecht betreffend Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens zu (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Rechte hat er nicht (Art. 301

      Abs. 3 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 105 N 5; Guidon, a.a.O., Rz. 293 m.H.; BSK StPO-Küffer, Basel 2011, Art. 105 N 12). Somit ist der Anzeigeerstatter, der nicht zugleich geschädigt Privatkläger ist, nicht zur Beschwerde legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Guidon, a.a.O., Rz. 293 a.E.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann bestehen, wenn der Anzeigeerstatter in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, denn diesfalls stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

    2. Die Privatklägerschaft ist eine Partei im Sinne der StPO (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Strafund/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung (Art. 118 Abs. 1 StPO; BSK StPOMazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 115 N 4). Als Geschädigter gilt die Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer einer von ihnen bezüglich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte bzw. Delikte Geschädigte(r) sind bzw. ist. Wenn diese Frage zu verneinen wäre, fiele auch eine Rechtsmittellegitimation gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO ausser Betracht, weil auch diese Norm wie erwähnt eine unmittelbare Tangierung der eigenen Rechte voraussetzt und ein bloss mittelbares faktisches Interesse nicht genügt (BSK StPO-Küffer, a.a.O., Art. 105 N 31; Schmid, a.a.O., Art. 105

      N 10).

    3. Wie die Beschwerdeführer geltend machen und es sich im Übrigen auch aus den Akten ergibt (vgl. z.B. Urk. 4/15), hatte Prof. C. vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) im Zusammenhang mit bewilligten Forschungsprojekten finanzielle Beiträge erhalten. Prof. C. war alleiniger Projektleiter (vgl. z.B. Urk. 14/1 S. 3 unten) und alleiniger Beitragsempfänger. Ohne Zustimmung des SNF waren Änderungen in den Bedingungen und Voraussetzungen von beiwilligten Projekten unzulässig (vgl.

      z.B. Urk. 4/15). Die Beschwerdeführer halten denn auch in der Strafanzeige mehrfach unmissverständlich fest, durch die behaupteten strafbaren Handlungen sei das geistige Eigentum von Prof. C. verletzt worden (vgl. z.B. Urk. 14/1

      S. 7).

      Alle von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachten Sachverhalte stehen im Kontext mit diesen vom SNF bewilligten und finanziell unterstützten Projekten. Zur Hauptsache machten die Beschwerdeführer in der Strafanzeige geltend, durch verschiedene Handlungen von teilweise namentlich bezeichneten, teilweise unbekannten Personen sei das geistige Eigentum von Prof. C. verletzt worden (vgl. Urk. 14/1 S. 6 ff.). Insoweit geht es wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde - um behauptete Verletzungen im Sinne des URG. Die Sachverhalte gemäss Strafanzeige könnten nur auf Antrag zu verfolgende Delikte betreffen (Art. 67 Abs. 1 URG, Art. 68 URG, Art. 69 Abs. 1 URG und

      Art. 69a Abs. 1 URG), da nicht von gewerbsmässigem Handeln und damit nicht von offizialiter zu verfolgenden Delikten (Art. 67 Abs. 2 URG, Art. 69 Abs. 2 URG

      und Art. 69a Abs. 2 URG) auszugehen wäre. Gemäss den genannten Normen ist derjenige antragsberechtigt, der in seinen Rechten (Art. 67, 68 und 69 URG) bzw. in seinem Schutz (Art. 69a URG) verletzt ist. Der Urheber hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, und es ist unzertrennbar an die Person des Urhebers gebunden (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 9 N 7). Verletzt (und antragsberechtigt) im Sinne der genannten Strafbestimmungen des URG ist der Inhaber des Urheberrechts selbst, also der Urheber, wer das Urheberrecht erworben daran dinglich berechtigt ist ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse (wie

      z.B. der Ausschliesslichkeitsanspruch des Lizenznehmers) hat (Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 237 f.; vgl. auch derselbe, Zur Strafantragsberechtigung bei Eingriffen in Immaterialgüterrechte, insbesondere bei Patentverletzungen, sic! 2004, S. 550-552).

      In der Beschwerde wird vorgebracht, nicht nur Prof. C. als Projektleiter, sondern zahlreiche andere Wissenschaftler seien Geschädigte, weil sie Urheberrechte an Publikationen hätten, in denen sie als Co-Autoren aufgeführt seien und somit als wissenschaftliche Kollaborationspartner im Auftrag von Prof. C. an dessen Nationalfondsprojekten mitgearbeitet hätten (Urk. 2 S. 5-7). Der Beschwerdeführer 1 wird wie bereits in der Strafanzeige (Urk. 14/1 S. 8 unten) - nicht als Kollaborationspartner bezeichnet wird. Es wird im Übrigen auch anderweitig nichts vorgebracht, was für seine Geschädigtenstellung sprechen würde. Er war in keiner Weise an den genannten Forschungsprojekten beteiligt. Damit ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass ihm als blossen Anzeigeerstatter keine Geschädigtenstellung zukommt, weil er durch die angezeigten Straftaten nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.

      Die in den soeben genannten Beschwerdevorbringen erwähnten Personen, mit Ausnahme des Beschwerdeführers 2, haben weder eine Strafanzeige eingereicht noch Beschwerde erhoben; sie haben sich mit anderen Worten am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb sie in diesem Verfahren auch nicht Geschä- digtenstellung haben. Dazu ist auch zu bemerken, dass Rechtsmittelkläger für

      andere Personen kein Rechtsmittel erheben können; es liegt keine Beschwer vor, wenn der Entscheid für andere nachteilig ist (Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2013, UH130015, Erw. 3.2.c m.H.). Der Beschwerdeführer 2 war zwar wovon auch die angefochtene Verfügung ausgeht - (teilweise) Kollaborationspartner von Prof. C. ; dass er jedoch tatsächlich direkte Urheberrechte an den vom SNF bewilligten und finanzierten Forschungsarbeiten erworben hätte, wurde in der Strafanzeige mit keinem Wort geltend gemacht. Vielmehr wird darin wie erwähnt mehrfach von der Verletzung des geistigen Eigentums von Prof. C. gesprochen; zudem ist darin konstant die Rede von seinen Forschungsprojekten und Forschungsergebnissen bzw. von seiner Forschung und seinen Konzepten und seinen Forschungsdaten und Forschungsmaterialien (vgl. z.B. Urk. 14/1

      S. 6 f. und S. 9). In der Strafanzeige wird gar ausdrücklich festgehalten, die vom SNF finanzierten Forschungsergebnisse und Forschungsmaterialien gehörten in der Regel immer dem Projektleiter, welchem ad personam die Gelder des SNF zugesprochen würden, da die Projekte auf seinem geistigen Eigentum beruhten; dies gelte auch für Forschungsergebnisse, die Dritte erhoben hätten, weil die Forschungskonzepte und die Vorgaben zur Durchführung ausschliesslich vom Projektleiter stammten (Urk. 14/1 S. 3 Mitte). Sofern die Beschwerde auf Beilage Urk. 5/5 verweist, wonach der Beschwerdeführer 2 als Co-Autor zusammen mit Prof. C. und einem weiteren Co-Autor eine wissenschaftliche englischsprachige Publikation verfasst hat, ist zu bemerken, dass sich das Authorship

      Responsibilty and Copyright Transfer Agreement der American Heart Association auf ein Manuskript aus dem Jahre 2012 bezieht, und das Agreement erst nach Einreichung der Strafanzeige unterzeichnet wurde (28. März 2012 bzw. 7. April 2012). Es wird nicht dargelegt, dass die Publikation im direkten Kontext mit den durch den SNF bewilligten und finanzierten Forschungsprojekten steht, zumal die in der Strafanzeige behaupteten Sachverhalte längere Zeit, teilweise mehrere Jahre zurückliegen sollen; zudem ist wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt sehr fraglich, ob die Publikation dem schweizerischen Urheberrecht untersteht und damit die genannten Strafnormen des URG Anwendung finden. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht als verletzt im Sinne der genannten Strafbestimmungen des URG gelten kann.

    4. In der Strafanzeige wurde ferner geltend gemacht, Drittpersonen seien dazu bestimmt worden, die Prof. C. ad personam durch den SNF bezahlten und ihm daher anvertrauten Forschungsgelder in anderem Nutzen als dem eigentlichen Bestimmungszweck zu verwenden (Urk. 14/1 passim). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, diese Handlungen seien entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung nicht unter die Strafnormen des SuG zu subsumieren, sondern unter Art. 138 StGB, eventuell unter Art. 158 StGB (Urk. 2 S. 2-4).

      Es kann offen bleiben, welche Straftatbestände das behauptete Verhalten von Drittpersonen beschlagen könnte. Die Forschungsgelder waren wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen ausschliesslich für Prof. C. bestimmt und nur er durfte darüber verfügen. Damit wäre einzig er durch allfällige strafbare Handlungen in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführer gelten auch insofern nicht als Geschädigte.

    5. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, es sei durch Drittpersonen zu Unrecht die Post von Prof. C. geöffnet worden, Drittpersonen hätten unbefugt gespeicherte Daten von Prof. C. verändert, gelöscht und damit unbrauchbar gemacht sowie Forschungsdaten weggenommen und im Kontext mit Versuchstieren gegen das Tierschutzgesetz verstossen, E. (Direktionsmitglied des F. ) habe durch das Aussprechen eines Kontaktverbots mit Mitarbeitenden und Doktoranden gegenüber Prof. C. den Nötigungstatbestand erfüllt bzw. eventuell sein Amt missbraucht, und verschiedene Personen hätten trotz bestehender Anzeigepflicht die ihnen bekannten, gegenüber Prof. C. erfolgten Rechtsverstösse nicht angezeigt (Urk. 14/1 ab S. 6 und Urk. 2 ab S. 3). Auch insofern wäre einzig Prof. C. durch allfällige strafbare Handlungen in seinen Rechten unmittelbar betroffen.

    6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im vorliegenden Strafverfahren bezüglich der angezeigten Straftaten nicht in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und ihnen daher keine Geschädigtenstellung zukommt und eine Rechtsmittellegitimation sich auch nicht aus Art. 105 Abs. 2 StPO ableiten lässt. Sie sind deshalb nicht rechtsmittellegitimiert.

  4. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

  5. Die Kosten wären an sich den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418

Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da für sie die Frage, ob sie zur Beschwerde legitimiert sind, nicht ganz einfach zu beurteilen war, und ihnen (insbesondere dem Beschwerdeführer 2) insofern ein gewisses berechtigtes Interesse an der Beschwerdeerhebung nicht abzusprechen ist, und ihnen im konnexen (primär aus registertechnischen Gründen getrennt geführten) Verfahren UA120017 bereits Kosten auferlegt wurden, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von einer Kostenauferlegung abzusehen. Anspruch auf eine Entschädigung haben sie jedoch nicht.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsschein)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

      - die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

präsidierendes Mitglied:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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