Zusammenfassung des Urteils UE120081: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung zwischen der Stadt Zürich als Gesuchstellerin und der AG als Gesuchsgegnerin. Die Stadt Zürich hatte ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt, welches zunächst abgelehnt wurde, aber nach einer Berufung doch durchgeführt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt, da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung keine obsiegende oder unterliegende Partei auszumachen war. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen die Kostenregelung, die schliesslich gutgeheissen wurde, und die Gesuchsgegnerin wurde für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig erklärt. Der Richter war männlich, und die Gerichtskosten betrugen CHF 14'640.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE120081 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme einer Untersuchung |
Schlagwörter : | Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Zuständigkeit; Staatsanwaltschaft; Vertrag; Ausführung; Recht; Erfolg; Übereinkommen; Handlung; Betrug; Geschäft; Übereinkommens; Ausland; Taten; Anknüpfungspunkt; Erfolgs; Täuschung; Kantons; Begründung; Schweizer; Täter |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 340 StGB ;Art. 4 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 6 StGB ;Art. 6 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 8 StGB ; |
Referenz BGE: | 117 IV 369; 117 Ib 210; 119 IV 250; 122 IV 162; 124 IV 241; 125 IV 177; 133 IV 171; |
Kommentar: | Stefan Wehrenberg, Frank, Basler Kommentar StPO, Art. 429 StPO, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120081-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder
Beschluss vom 20. Dezember 2012
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Erwägungen:
Die A.
S.A. (nachfolgend: A. ), eine Gesellschaft mit Sitz in
B. [Staat] und einer c/o-Adresse bei einem Finanzinstitut in C. [Stadt in der Schweiz], erstattete gegen D. , E. und F. am
23. Juli 2010 Strafanzeige wegen Betrug. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Direktor der A. , G. , vorgegaukelt zu haben, dass es sich beim H. um ein wertvolles Produkt handle. Aufgrund der Vorspiegelung dieser falschen Tatsache habe die A. , vertreten durch
G. , von der I.
Ltd. (nachfolgend: I. ), einer von den drei
Beschuldigten kontrollierten Unternehmung mit Sitz in J.
[Stadt in
O. ], 500,48 Gramm H. gekauft und dafür USD 7'502'500.00 bezahlt.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 3/1) nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten nicht anhand. Zur Begründung führte sie aus, Zürich komme als Gerichtsstand nicht in Frage. Ausserdem fehle es am für den Betrugstatbestand erforderlichen Merkmal der Arglist, da die Anzeigeerstatterin nicht die minimalste Vorsicht habe walten lassen und am geltend gemachten Schaden mitverantwortlich sei.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2012 sei aufzuheben, und es sei dieser
aufzugeben, gegen D. , E.
und F.
ein Strafverfahren zu
eröffnen und durchzuführen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Nach Fristerstreckung (Urk. 10) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Urk. 13) Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin reichte, ebenfalls nach Fristerstreckung (Urk. 15), unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge am 28. September 2012 eine Replik ins Recht (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Urk. 25) auf eine weitere Stellungnahme.
1. Die Beschwerdevoraussetzungen sind insgesamt erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1) vertritt den Standpunkt, die zur Anzeige gebrachte Straftat sei nicht in Zürich, sondern in J. ausgeführt worden. Selbst unter der Annahme, dass der Vertrag zwischen der A. , vertreten durch G. , und der I. über den Kauf des H. von Seiten G. s in Zürich unterzeichnet worden wäre, was nicht mit Sicherheit feststehe, so reichte dies nicht aus, um einen Zürcher Gerichtsstand zu begründen, da der Vertragsschluss das letzte Element einer Kette diverser Täuschungshandlungen gewesen sei. Der Ort des Deliktserfolgs - der Ort der Bereicherung der Ort der Entreicherung befinde sich ebenfalls nicht in der Schweiz, sondern in J. (Sitz der I._ , Ort der Bereicherung) in B.
(Sitz der Anzeigeerstatterin, Ort der Entreicherung)
resp. auf den K. (Sitz der Darlehensgeberin, Ort der Entreicherung). Die Überweisung des Kaufpreises von einer Schweizer Bank aus sei nebensächlich und stelle ebenfalls keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Zürcher Gerichtsstands dar. Zudem habe die A. am
30. August 2010 eine Strafanzeige bei den Behörden in J. eingereicht.
Auch aus diesem Grund bestehe kein Raum mehr für ein Schweizer Strafverfahren.
Die Beschwerdeführerin (Urk. 2) wendet ein, dass die betrügerischen Machenschaften nicht nur in J. , sondern auch in Zürich stattgefunden hätten. G. als Vertreter der A. habe sich mit den Beschuldigten zur Vorbereitung des Geschäfts regelmässig in Zürich getroffen. Auch sei der Kaufgegenstand im in [Zürich] gelagert, von der Käuferschaft in Zürich geprüft und dort auch an sie übergeben worden. Zürich sei deshalb als Handlungsort des Betrugs zu betrachten und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III zu bejahen (Urk. 2 S. 8-13). Auch der Erfolg der Straftat sei in Zürich eingetreten. Die L. Inc., eine auf den K. registrierte Gesellschaft, sei zur Finanzierung des Geschäfts als Darlehensgeberin eingeschaltet, der Darlehensvertrag zwischen ihr und der A. in C. abgeschlossen und die Geldüberweisung von einem Konto bei der M. AG, Zürich, über die N. , Zürich, an die I. überwiesen worden (Urk. 2 S. 14-15). Ausserdem sei in O. [Staat] noch kein offizielles Strafverfahren eröffnet worden, sondern es seien lediglich polizeiliche Abklärungen im Gange. In Anbetracht des enormen finanziellen Schadens der Beschwerdeführerin und im Interesse der Aufdeckung von Korruption und Amtsmissbrauch bestehe ein grosses Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens in der Schweiz. Die Schweizer Strafverfolgungsbehör- den seien aufgrund dieser überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen gehalten, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 15-17).
In der Replik (Urk. 20 S. 17) erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafverfolgungsbehörden [des Staates O. ] hätten mittlerweile entschieden, das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen.
3. Die Gerichtsstandsregeln nach Art. 31 ff. StPO betreffen die örtliche Zustän- digkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Sie sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass der Schweiz im konkreten Fall Strafgewalt zukommt (U RS BARTETZKO, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2011, Rz. 3 zu Art. 31). Zu prüfen ist deshalb vorab die Reichweite der schweizerischen Strafgewalt, das heisst der Befugnis der Schweiz, eine Handlung als verboten zu qualifizieren und Verstösse dagegen unter Anwendung der schweizerischen Strafgesetze zu ahnden.
Die Entscheidung über den Umfang der Strafgewalt steht innerhalb der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen jedem Staat selbst zu (J OSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, Rz. 171; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2009, Rz. 564). Im schweizerischen Recht sind Art. 3-7 StGB massgeblich. Diese Bestimmungen regeln nicht nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern umschreiben gleichzeitig auch, in welchen Fällen die Schweiz Strafhoheit beansprucht und sich zur Verfolgung und Bestrafung eines Verhaltens als zuständig erklärt (vgl. BGE 117 IV 369 E. 4e betreffend Art. 3-7 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung).
Die Staatsanwaltschaft prüfte im vorliegenden Fall, ob die schweizerische Strafgewalt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abgestützt werden kann.
6.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begeht. Ein Verbrechen Vergehen gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es ausführt pflichtwidrig untätig bleibt, und bei Erfolgsdelikten - da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ein Betrug (Art. 146 StGB) gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden einen Dritten am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 162 E. 4a; G IUSEP NAY/MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar zum StGB,
2. Aufl., N. 9 zu Art. 340 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2011]). Bei schriftlichen Täuschungshandlungen (Briefe, Fax, E-Mail) liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl.
Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Erfolg der betrügerischen Handlung Unterlassung jeweils dort anzusiedeln, wo der Vermögensschaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2 und BG.2012.3 E. 3.2), dort, wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc; 109 IV 1 E. 3). Bei einer juristischen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2; NAY/THOMMEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 340 StGB). Ein Teil der Lehre vertritt im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Bekämpfung der zunehmenden grenzüberschreitenden Wirtschaftskriminalität - die Ansicht, dass auch der Ort der Irrtumserregung und der Ort der Vermögensverfügung als Erfolgsorte im Sinn von Art. 8 StGB gelten und zuständigkeitsbegründend sein sollten, wenn Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden örtlich auseinanderfallen (so CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Handlungsund Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 155, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich mit dieser Lehrmeinung bis anhin noch nicht auseinandergesetzt. Es erachtet es aber als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen, um im internationalen Verhältnis negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Nach der Praxis genügt deshalb bereits eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf schweizerischem Gebiet, um eine Zuständigkeit zu begründen. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten, das über den Entschluss zur Tat und über blosse Vorbereitungshandlungen hinausgeht (BGE 119 IV 250 E. 3c; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3; 6B_74/2011 vom 13. September
2011 E. 2.3; 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; URSULA CASSANI, Die
Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, in: ZStrR 1996 S. 237 ff.). Sind beim Betrug mehrere Täuschungshandlungen erforderlich, so können sich demnach unter Umständen
mehrere Ausführungsorte der gleichen Tat und somit die Zuständigkeit von zwei mehreren Staaten ergeben (vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O.,
S. 153). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Ausführungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2010 vom 19. August 2010 E. 3). Gleichermassen bewirkt der Erfolg jedes Mittäters einen Anknüpfungspunkt für alle anderen (PETER POPP/PATRIZIA LEVANTE, in: Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 8). Als Erfolgsund damit Begehungsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB genügt namentlich, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 mit Hinweis auf PAOLO BERNASCONI, Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 83/1987 S. 77 f.).
Wie das Bundesgericht allerdings einschränkend hinzufügt, bleibt selbst bei einer weiten Auslegung und Anwendung von Art. 8 StGB ein Anknüpfungspunkt im Sinne dieser Bestimmung zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit unabdingbar (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
4.2
Laut Staatsanwaltschaft fanden die täuschenden Handlungen der Beschuldigten 1-3 in J. [Stadt in O. ] (Urk. 3/1 S. 2) resp. per E-Mail und Fax von J. aus (Urk. 13 S. 3) statt. Als täuschende Handlungen nennt
die Staatsanwaltschaft die Darstellung der I.
als staatlichen Betrieb,
obwohl es sich um eine private, von D. beherrschte Firma handle; die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten in einem Staatsgebäude; die hohe Reputation der Beschuldigten (vor allem von D. ) als Experte für
... [Sorte von H. s] in O. [Staat]; die Vorspiegelung eines existierenden Marktes und eines hohen Marktwertes des H. durch Weiterleitung konkreter Kaufofferten; sowie die Zusicherung eines Exklusivkaufrechts.
Wie die Durchsicht der Strafanzeige (Urk. 12/1/1) und der dazu eingereichten Beilagen (Urk. 12/1/2-100) ergibt, bestehen etliche Anhaltspunkte dafür,
dass die von der Staatsanwaltschaft genannten Täuschungshandlungen in J. von J. aus stattfanden.
Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe G. in seiner Eigenschaft als ihr Direktor im Vorfeld des Vertragsabschlusses verschiedentlich mit dem Beschuldigten D. zu tun gehabt (Urk. 12/1/1 S. 12). G. habe seit Anfang 2007 mit den Beschuldigten ständig korrespondiert, was zu einem Vertrauensverhältnis geführt habe (Urk. 12/1/1 S.
19). Die I.
sei als staatliches Unternehmen dargestellt worden (vgl.
dazu auch die Ausführungen in Urk. 20 S. 4-6). D. sei es gewesen, der das Geschäft mit der Beschwerdeführerin vorbereitet habe. Zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten habe er G. davon überzeugt, dass es für das H. viele Kaufinteressenten gebe, der Beschwerdeführerin aber das Alleinbezugsrecht eingeräumt werde (Urk. 12/1/1 S. 12; vgl. auch die Ergänzungen in Urk. 12/2/6 S. 10 ff.).
Als Beleg nennt die Beschwerdeführerin eine E-Mail von E. an
G. (Urk. 12/1/20). Diese E-Mail enthält (Ländercode für O. [Staat]) als top-level-domain. Dieser Umstand lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass der Absender (zumindest meistens) von O. [Staat] aus seine Geschäfte betreibt.
Laut weiteren Ausführungen in der Strafanzeige sei G. wahrheitswidrig zugesichert worden, dass die I. der einzige konzessionierte Exporteur von H.
aus O.
[Staat] sei (Urk. 12/1/1 S. 13). Der Beschwerdeführerin seien zahlreiche fiktive Offerten von Kaufinteressenten weitergeleitet worden (Urk. 12/1/1 S. 13). Die Beschuldigten hätten der Beschwerdeführerin dadurch einen nicht existierenden Markt vorgegaukelt. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem an G. gerichteten Schreiben D. s vom 11. April 2008 (Urk. 12/1/1 S. 14).
In der Fusszeile dieses Schreibens (Urk. 12/1/24) ist J. als Ort der Absendung aufgeführt. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten in J. wohnhaft (Urk. 12/1/1 S. 7) und dort über die I. sowie weitere
Firmen geschäftstätig sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die der Beschwerdeführerin zwecks Täuschung zugestellten fiktiven Kaufofferten (Urk. 12/1/32-100) von J. aus versandt wurden.
Wenn auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass alle Täuschungshandlungen in J. ausgeführt wurden, so ergeben sich anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen zumindest nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass Zürich ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.
Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8-13) ein, die Vertragsverhandlungen über das Kaufgeschäft mit dem H. hätten in Zürich stattgefunden. Die Beschuldigten hätten sich mit G. regelmässig in Zürich getroffen. Diese Treffen hätten massgeblich zum erfolgreichen Aufbau des Lügengebäudes beigetragen. Zürich sei deshalb neben J. ebenfalls Ausführungsort des Betrugs. Als Beleg ihrer Behauptung reichte die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen Zürcher Hotels, Zugtickets, eine E-Mail von E. betreffend ein geplantes Treffen in Zürich sowie eine Kopie des Reisepasses von G. ins Recht, woraus ersichtlich sei, dass dieser sich in der relevanten Zeitspanne der Tatausführung nicht in O.
[Staat] aufgehalten habe. Laut Beschwerdeführerin
kann deshalb nur Zürich als Ort der Vertragsverhandlungen in Frage kommen.
Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), reicht eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf Schweizer Gebiet zur Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit aus und sind beim grenzüberschreitenden Betrug mehrere Orte der Tatbegehung denkbar. Indessen sind im vorliegenden Fall die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und die dazu eingereichten Belege nicht stichhaltig. Daraus ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte, dass die Vertragsverhandlungen tatsächlich in Zürich stattgefunden haben.
Wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 3) zu Recht einwendet, stammen lediglich zwei der eingereichten Hotelrechnungen (Urk. 3/3/17: Rechnungen
vom 8. März 2007 und vom 4. April 2007) aus dem Zeitraum vor Abschluss des vom 25. April 2007 datierenden Hauptvertrages. Diesen beiden Rechnungen ist nicht zu entnehmen, dass G. , wie behauptet, neben der eigenen auch die Hotelrechnung für einen der Beschuldigten beglich. Die ins Recht gelegten Zugtickets (Urk. 3/3/17, 3/3/18b, 3/3/18c, 3/3/18d) stammen bis auf ein einziges (Urk. 3/3/17) ebenfalls aus der Zeit nach Abschluss des
Hauptvertrages und lassen nicht erkennen, wer - G.
oder eine Drittperson sie benutzte. Die den Beschuldigten E.
betreffenden Hotelrechnungen stammen aus den Zeiträumen vom 8. bis 18. August 2007, vom
20. bis 21. August 2007, vom 23. bis 25. August 2007, vom 29. bis 30. August 2007 und vom 11. bis 12. September 2007 (Urk. 3/3/18). In Anbetracht dessen, dass die Zusatzverträge (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22) wesentlich später abgeschlossen wurden, nämlich am 4. Juni 2008 und am 8. Juli 2008, ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt von E. in Zürich mit diesen Vertragszusätzen in irgendeinem Zusammenhang stand, sondern dass es bei den Treffen um andere Geschäfte (bspw. den Vertrag über Kupferpulver vom 13. September 2007, vgl. Urk. 3/3/18b) ging. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in allgemein gehaltener Formulierung ein, dass G. und E. bei den während den besagten Zeiträumen in Zürich erfolgten Treffen geschäftlichen Tätigkeiten nachgingen (vgl. Urk. 2 S. 9). Die nachgeschobenen Ausführungen in der Replik (Urk. 13 S. 10-14), wonach es sich beim Vertrag vom 25. April 2007 lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt habe und vielmehr die Verträge vom 4. Juni und 8. Juli 2008 als Hauptverträge zu betrachten seien, weshalb der massgebliche Zeitraum zur Begehung der Täuschungshandlungen bis Juli 2008 gedauert habe, sind nicht glaubhaft.
Im E-Mail von E. an G. (Urk. 3/3/19), welches bloss einen einzigen Tag vor Abschluss des Hauptvertrages vom 25. April 2007 versandt wurde und sich bereits aus diesem Grund nicht auf das Geschäft mit H. beziehen konnte, wurde nicht nur ein geplantes Meeting in Zürich, sondern auch eines in P. [Staat in Europa] erwähnt.
Aus dem Umstand, dass G. im Jahr 2007 nicht nach O. [Staat] einreiste (vgl. Urk. 3/3/23: Passkopie), lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die Vertragsverhandlungen betreffend H.
tatsächlich in Zürich stattfanden. Ebenso gut wäre möglich,
dass die Verhandlungen andernorts durchgeführt wurden. Wie den Beilagen zur Strafanzeige entnommen werden kann, wurde etwa in [Ortschaft] (und nicht in Zürich) vereinbart, dass der Beschuldigte E. zum Präsidenten der Beschwerdeführerin ernannt werde und 25 % der Aktien erwerben solle (Urk. 12/1/1 S. 13 und Urk. 12/1/22-23).
Sowohl der Hauptvertrag vom 25. April 2007 als auch die beiden Zusatzverträge vom 4. Juni 2008 und vom 8. Juli 2008 wurden unter Abwesenden geschlossen. Dies ergibt sich bezüglich des Hauptvertrags aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 2 S. 10 Rz. 21) und bezüglich der Zusatzverträge aus den Stempeln neben der Unterschrift der Beschuldigten (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22; vgl. dazu auch die Ausführungen der Staats-
anwaltschaft, Urk. 13 S. 4). Wo G.
die Verträge unterschrieb - die
Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 4) nimmt aufgrund von Hinweisen in den Akten an, dass G.
den Hauptvertrag in [Städte in P. ]
und die Zusatzverträge in C.
unterzeichnete ist unerheblich, da es
bei der Bestimmung des Ausführungsortes nicht auf die Handlungen des Getäuschten, sondern die Handlungen der Täter ankommt.
Aus den Beschwerdebeilagen ergeben sich somit ebenfalls keine genügend klaren Anhaltspunkte, dass Zürich als Handlungsort der Beschuldigten in Frage kommen könnte.
Die Beschwerdeführerin sieht einen weiteren Anknüpfungspunkt zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit darin, dass die Beschuldigten das H. in die Schweiz gebracht, im ... Zürich gelagert und ihr in Zürich übergeben hätten.
Wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), erfasst der Begehungsort im Sinn von Art. 8 StGB die täuschenden Handlungen seitens der Täter. Die Lagerung
des Kaufgegenstandes in Zürich ist keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Gleiches gilt für die Übergabe des Kaufgegenstandes an die Beschwerdeführerin. Der Ort der Lagerung und der Übergabe des Kaufgegenstandes sind im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsam.
Als Anknüpfungspunkt ist laut Beschwerdeführerin auch der Ort des Irrtums und der Vermögensdisposition in Betracht zu ziehen.
Selbst wenn wie ein Teil der Lehre befürwortet - der Ort des Irrtums als Erfolgsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB angenommen würde, so gibt es kei-
ne genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich G.
auf schweizerischem Territorium täuschen liess. Wie gesagt wurde ein Teil der Täuschungshandlungen in J.
durchgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dafür,
dass die Vertragsverhandlungen als Teil des Lügengebäudes, wie behauptet, in Zürich stattfanden, gibt es zu wenig Hinweise (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stellt explizit in Abrede, dass G. die Verträge mit der I. in C. unterschrieb (Urk. 20 S. 12). Aus diesem Grund gibt es auch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich G. als Direktor der Beschwerdeführerin auf schweizerischem Territorium täuschen liess.
Einzig der Ort der Vermögensdisposition, das heisst der Ort, wo die Beschwerdeführerin resp. der für sie handelnde G. den Darlehensvertrag
zur Finanzierung des Geschäfts mit der I.
einging, liegt in der
Schweiz, nämlich in C. (vgl. Urk. 3/3/37). Dieser Ort ist nicht identisch mit dem Ort des Eintritts des Vermögensschadens, welcher sich am Sitz der Beschwerdeführerin in B. (Ort der Vergrösserung der Passiven) befindet. Nach der u.a. von SCHWARZENEGGER vertretenen Lehrmeinung käme
C.
als Anknüpfungspunkt zwar in Frage (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser
Ort erscheint im Zusammenhang der Geschehensabläufe jedoch als derart nebensächlich und zufällig, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen würde, einzig aufgrund dieses Ortes die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zu bejahen (vgl. in diesem Sinn auch BGE 124 IV 241 E. 4d, wonach ein blosser point de rattachement passager choisi pour les opérations concernées zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit nicht ausreicht).
Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt darin, dass die zur Finanzierung des Geschäfts zwischengeschaltete L. Inc. das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von einem Konto der M. AG, Zürich, über die N. , Zürich, an die I. überweisen liess.
Die Staatsanwaltschaft verneinte zu Recht, dass bereits die Überweisung des Kaufpreises von einem Konto der Darlehensgeberin bei einer Bank mit
Sitz in Zürich auf ein ausländisches Konto der I.
zuständigkeitsbegründend sein kann. Der Vermögensschaden trat in B.
ein (Sitz der
Beschwerdeführerin, Vergrösserung der Passiven durch die Darlehensschuld), die Bereicherung in J. (Sitz der I. ). Der Schweizer Sitz einer die Abwicklung des Kaufgeschäfts eingeschalteten Bank, die lediglich eine Geldüberweisung auf Anordnung eines Finanzintermediärs ausführt, ist nicht ausreichend, um eine schweizerische Zuständigkeit zu begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mutmasslich begangene Straftat wahrscheinlich an mehreren Orten stattfand. Jedoch gibt es nicht genügend Hinweise auf schweizerisches Staatsgebiet als Ausführungsort. Der Ort des Eintritts des Vermögensschadens ist B. , der Erfolgsort der Bereicherung O. [Staat]. Wo der Irrtum eintrat, ist nicht feststellbar. Der Ort der Vermögensdisposition soweit dieser Ort als Erfolgsort überhaupt anerkannt wird erscheint im Gesamtkontext derart untergeordnet, dass er nicht zuständigkeitsbegründend sein kann. Somit ist ein Anknüpfungspunkt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB gestützt auf das Territorialprinzip (Art. 3 StGB) nicht gegeben.
7. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Schweiz auf eine andere Bestimmung abgestützt werden kann. Art. 4 StGB (Verbrechen Vergehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) kommen von vornherein nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit
kraft staatsvertraglicher Verpflichtung (Art. 6 StGB) kommt für den Tatbestand des Betrugs mangels eines entsprechenden Abkommens ebenfalls nicht in Betracht. Weder Täter noch Opfer sind schweizerische Staatsangehörige resp. haben den Sitz in der Schweiz, weshalb eine Zuständigkeit gestützt auf das aktive passive Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) ebenfalls wegfällt. Ebenso wenig kann die Zuständigkeit der Schweiz auf Art. 7 Abs. 2 StGB abgestützt werden. Zum einen befinden sich die Beschuldigten mutmasslich in O.
[Staat], weshalb Art. 7 Abs. 2 lit. a
StGB nicht einschlägig ist. Zum andern wird ihnen kein Delikt gegen die internationale Rechtsgemeinschaft im Sinn von Art. 264 ff. StGB vorgeworfen, weshalb auch eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB nicht in Betracht kommt.
8.
Zu prüfen bleibt, ob sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung der Beschuldigten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.54) ergibt. Sowohl die Schweiz als auch O. [Staat] haben diesen Staatsvertrag ratifiziert. Für die Schweiz trat er am 26. November 2006 in Kraft, für O. [Staat] am tt.mm.jjjj. Der Vertrag war somit in beiden Staaten geltendes Recht, als die zur Anzeige gebrachten Täuschungshandlungen mutmasslich begangen wurden.
Das Übereinkommen bezweckt die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (vgl. Art. 1). Es findet Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne des Übereinkommens, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und begangen wird von einer organisierten kriminellen Gruppe von drei mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine mehrere Straftaten im Sinne des Übereinkommens zu begehen, um sich unmittelbar mittelbar einen finanziellen sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Beteiligung an
einer organisierten kriminellen Gruppe (Art. 5), Geldwäscherei (Art. 6), Korruption (Art. 8) und die Behinderung der Justiz (Art. 23) auf ihrem Staatsgebiet unter Strafe zu stellen. Jeder Vertragsstaat ist sodann verpflichtet, die genannten Straftaten (Art. 5, 6, 8 und 23 des Übereinkommens) seiner Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, wenn die Straftat auf seinem Hoheitsgebiet, an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird (Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus steht es jedem Vertragsstaat frei, seine Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens auszudehnen. Bezüglich Auslandtaten kann jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit über die Straftaten dieses Übereinkommens begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert (Art. 15 Abs. 4 des Übereinkommens). Die Begründung der Zuständigkeit ist in den Fällen von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens rein fakultativ (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, Seeund Luftweg vom 26. Oktober 2005, 6693 ff., 6731).
Nach Art. 6 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a) und der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (lit. b). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Schweiz nur bei Abkommen mit einer ausdrücklichen Pflicht zur Verfolgung von Auslandtaten in Betracht kommt (P OPP/LEVANTE, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 StPO; URSULA CASSANI, La lutte contre la corruption, vouloir, c'est pouvoir, in URSULA CASSANI/ANNE HÉRITIER LACHAT, Lutte contre la corruption - The never ending story, 2011, 33 ff., 41).
Wie dargelegt, ist gemäss UNO-Abkommen die Ausdehnung der Zuständigkeit bei Auslandtaten im Bereich der organisierten Kriminalität fakultativ. Die Schweiz hat sich völkerrechtlich nicht dazu verpflichtet, ihre Zuständigkeit auf Auslandtaten zu erstrecken. Hinzu kommt, dass sich keiner der Beschuldigten in der Schweiz befindet. Demnach lässt sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 StGB abstützen.
9. Nach dem Gesagten ist die Schweiz weder zur Strafverfolgung wegen Betrug noch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuständig. Die Regeln über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) kommen folglich nicht zur Anwendung. Die Prüfung der Frage, ob eine allfällige Strafverfolgung durch die Behörden [des Staates O. ] die Mitverantwortung des Opfers der Eröffnung eines Strafverfahrens entgegenstehen, kann offen bleiben.
4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.-festzusetzen. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten, die über das vorliegende Verfahren nicht orientiert sind, fällt ausser Betracht.
Da G. ein Sicherheitsrisiko für seine Person geltend machte (vgl. Urk. 12/2/3) und infolgedessen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten die Nichtanhandnahmeverfügung nicht mitteilte, wird von einer Mitteilung dieses Beschlusses an die Beschuldigten ebenfalls abgesehen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Beschluss wird den Beschuldigten nicht mitgeteilt.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten C-2/2010/145 (gegen Empfangsschein).
10. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichte (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiberin:
Dr. C. Schoder
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