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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE120033: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Eheschutzverfahren bezüglich Besuchsrechten eines Kindes. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, das Besuchsrecht aufgrund von Ferienabwesenheit nicht länger als zwei Wochen zu unterbrechen. Zudem wurde festgelegt, dass sie Ferienabsenzen frühzeitig ankündigen muss und Kompensationsmöglichkeiten für ausgefallene Besuchstage bieten muss. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 25. August 2014 getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE120033

Kanton:ZH
Fallnummer:UE120033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120033 vom 08.01.2013 (ZH)
Datum:08.01.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Recht; Mauer; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Kamin; Gefahr; Gericht; Gefahren; Oberland; See/Oberland; Beschwerdeverfahren; Sicherheit; Person; Einstellungsverfügung; Kamins; Untersuchung; Anklage; Rechtsbeistand; Abbruch; Bundesgerichts; Körper; Körperverletzung; Antrag; Verfahren; Beschwerdeführers; Gewährung; Gefahrenbereich
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 229 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 81 UVG ;
Referenz BGE:109 IV 125; 135 IV 56;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zü- rich, St. Gallen , Art. 136 StPO, 2009
Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 12 StGB, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE120033

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120033-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied,

Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 8. Januar 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

    Beschwerdegegner

    betreffend Einstellung

    Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Januar 2012, A-5/2009/4931

    Erwägungen:

    I.
    1. Am 14. September 2009 kam es auf der Baustelle eines sich im Umbau befindlichen Einfamilienhauses in C. zu einem Arbeitsunfall, wobei A. (Beschwerdeführer) einen Bruch des Sprunggelenks sowie ein Hämatom, Prellungen und Schürfwunden am rechten Unterschenkel und Fuss erlitt (Urk. 10/1

      S. 1). Er wurde von einem herabstürzenden Stück Mauer des Kamins, welches B. (Beschwerdegegner 1) abspitzte, getroffen. Am 8. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag wegen Körperverletzung stellen (Urk. 10/1 S. 8). Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die entsprechende Untersuchung ein (Urk. 3 = Urk. 10/32). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 10/34) Beschwerde bei der

      III. Strafkammer des Obergerichts erheben und die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen. Weiter forderte er, es sei gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage zu erheben und die Vorinstanz sei dazu anzuhalten, weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, dass ihm das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei, soweit sich die Ernennung im vorausgegangenen Verfahren nicht auf das Beschwerdeverfahren erstrecke (Urk. 2).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 6). Der Beschwerdegegner 1 hat mit Schreiben vom 29. Februar 2012 die Bestätigung der Einstellungsverfügung gefordert

      (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in ihrer vom 28. Februar 2012 datierten Eingabe die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 12).

    3. Was den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt, so geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. X. mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts

Meilen vom 1. Oktober 2010 rückwirkend per 8. Oktober 2009 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 10/28/6). Diese Bestellung gilt praxisgemäss für alle Instanzen gemäss Strafprozessordnung (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü-

rich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 136 N 10) und folglich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf den Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei Kostenregelung (siehe IV) zurückzukommen sein.

II.
  1. Der vorliegend zu beurteilende Arbeitsunfall ereignete sich beim Abbruch eines Kamins. Der Beschwerdegegner 1 war im Begriffe, mit einem HiltiSpitzhammer die rechte Kaminseitenwand abzuspitzen. Währenddessen entfernte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Lehrling D. den am Boden liegende Bauschutt. Während der Spitzarbeiten brach die Seitenmauer unerwartet ab und kippte gegen den Beschwerdeführer, welcher am rechten Bein getroffen und verletzt wurde. Gemäss Aussage des für die Baustelle verantwortlichen Poliers stürzte die Seitenwand zu Boden, weil es ihr an einer Verankerung mit der Rückwand gefehlt habe (Urk. 10/2 S. 3 und Urk. 10/11 S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei vom Mauerstück getroffen worden, als er auf dem Weg gewesen sei, um eine Blechschere zu holen (Urk. 10/7 S. 6 f., Urk. 10/9 S. 2). Der Beschwerdeführer musste als Folge des Unfalls operiert werden. Sein rechter Fuss war gebrochen, was eine Fixierung mit Schrauben notwendig machte. Er war während fünf Tagen hospitalisiert (Urk. 10/14).

  2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in der Einstellungsverfügung vom 25. Januar 2012 hauptsächlich die Aussagen der einvernommenen Personen zusammengefasst. Begründet hat sie die Einstellung schliesslich damit, dass der Beschwerdegegner 1 nicht für den Abbruch des Mauerteils verantwortlich gemacht werden könne. Keinem der Arbeiter sei bewusst gewesen, dass die abzuspitzende Mauer entgegen den Regeln der Baukunst nicht mit der Quermauer verbunden gewesen sei. Es habe daher nur mit einzelnen herabfallenden Backsteinen gerechnet werden müssen, aber nicht mit dem Herabstürzen eines Mauerteils. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 nicht sehen können, was sich in seinem Rücken abgespielt habe. Folglich sei es ihm nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu sehen. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden sei, während der Spitzarbeiten den um den Kamin liegenden Bauschutt wegzuräumen. Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner 1 darauf verlassen dürfen, dass sich kein Arbeitskollege in den Bereich einer Mauer begebe, welche abgespitzt werde (Urk. 3).

  3. Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 1 als sehr erfahrener Arbeiter hätte damit rechnen müssen, dass es der Wand an einer seitlichen Verankerung fehlen könnte. Unabhängig davon könnten auch einzelne herabfallende Backsteine zu nicht zu unterschätzenden Körperverletzungen führen. Weiter gehe aus den Einvernahmeprotokollen klar hervor, dass er während einiger Zeit mit dem Lehrling D. in unmittelbarer Nähe des Kamins Schutt weggeräumt habe. Er sei folglich nicht unvermittelt in den Gefahrenbereich getreten. Vielmehr sei es der Beschwerdegegner 1 gewesen, welcher auf eigene Initiative begonnen habe, die Kaminmauer abzuspitzen, obwohl er und der Lehrling sich dort aufgehalten hätten. Was die Verletzungen an seinem Bein und Fuss anbelangten, so habe die Staatsanwaltschaft gerichtsmedizinisch abklären zu lassen, ob bleibende Schäden festzustellen seien. Er sei zwar in der Lage, zu 100% einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Venen am geschädigten Fuss würden aber regelmässig brennen. Bis Ende des Arbeitstags sei der Fuss jeweils stark geschwollen.

III.
  1. Das Vorverfahren hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2

    StPO). Ist nach durchgeführtem Vorverfahren das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, so dass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht all zu rasch gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime in dubio pro duriore im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2011 vom

    13. Juli 2011 E. 2.1).

  2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es der Beantwortung der Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde, dient.

Weiter ist zu betonen, dass die vorliegend zu beurteilende Einstellungsverfügung als beschuldigte Person einzig den Beschwerdegegner 1 aufführt (vgl. Urk. 3 und Urk. 10/32), weshalb es lediglich darum geht, zu beurteilen, ob die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung zu Recht eingestellt wurde. Das Verhalten weiterer in den Umbau involvierter Personen ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

    1. Sowohl betreffend der im Raume stehenden Körperverletzung als auch der Verletzung der Regeln der Baukunde käme höchstens eine fahrlässige Tatbegehung in Frage. Ein vorsätzliches Handeln wurde dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfen. Zwischen den beiden genannten Delikten besteht Idealkonkurrenz, wenn ausser der verletzten Person noch weitere gefährdet wurden (BGE 109 IV 125 E. 2). Davon ist vorliegend insofern auszugehen, als auch D. gefährdet war (Urk. 10/10 S. 3).

    2. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater halbprivater Vereinigungen auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

      b) Bei Art. 229 StGB kommen als Täter alle an einem Bauwerk beteiligten Personen in Betracht, auch der Bauarbeiter. Die Tathandlung besteht in der Ausserachtlassung von anerkannten Regeln der Baukunde. Solche ergeben sich aus dem geschriebenen Recht entstammen unbestrittenem Erfahrungswissen. Derjenige, der bei der Leitung Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist nur im Rahmen seines Arbeitsbereichs für die Einhaltung der Regeln der Baukunde verantwortlich (Urteil des Bundesgerichts 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer an einem Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen der ausgeübten Funktion sowie den jeweiligen konkreten Umstän- den (Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003 vom 3. August 2004, E. 6.1).

    3. as die Sicherheitsvorschriften auf dem Bau anbelangt, so sind in erster Linie die Bauarbeitenverordnung BauAV (SR 832.311.141) und die Verordnung über die Unfallverhütung VUV (SR 832.30) zu konsultieren. Art. 11 Abs. 1 BauAV sieht vor, dass der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen muss. Art. 60 Abs. 1 BauAV statuiert überdies, dass bevor mit Rückbauoder Abbrucharbeiten begonnen wird, die Sicherheitsund Gesundheitsrisiken abzuklären sind. Gemäss Abs. 2 lit. a selbigen Artikels sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Bauteile unbeabsichtigt einstürzen. Abs. 3 hält schliesslich fest, dass das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen Warnposten zu verhindern ist. Die Bauarbeitenverordnung basiert auf Art. 83 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes (ArG). Sie richtet sich an die Arbeitgeber. Dies ergibt sich bereits aus dem vollständigen Namen der Verordnung, welcher Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten lautet (vgl. Art. 81 Abs. 1 UVG). Der Beschwerdegegner 1 war ein Arbeitnehmer. Es lag nicht an ihm, die gemäss Bauarbeitenverordnung nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

    4. Die in der SIA-Norm 118 genannten Schutzund Fürsorgemassnahmen (Art. 103 und Art. 104) sind solche, welche vom Unternehmer und der Bauleitung zu ergreifen sind. Diese Normen regeln die Rechtslage zwischen Unternehmer und Bauherr. Sie verleihen jeder Partei einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei die in diesen Bestimmungen erwähnten Vorkehrungen trifft (Schumacher, Kommentar zur SIA-Norm 118, Zürich 1992, Art. 103). Auf den Beschwerdegegner 1 sind sie nicht anwendbar.

    5. a) Gemäss dem Gefahrensatz hat derjenige, welcher eine Gefahr schafft, alles zur Vermeidung der Verletzung fremder Rechtsgüter Zumutbare vorzukehren. Allerdings gilt dieser Satz nicht absolut. Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer davon ab, inwieweit die Möglichkeit des Fehlverhaltens Dritter - darunter fällt auch der Verletzte in Rechnung zu stellen ist. Viele sozial erwünschte zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 12 N 89). Gefährliche Tätigkeiten wie Auto fahren, operieren auch bauen, bringen einen sozialen Nutzen, den ein Übermass an Vorsicht wieder eliminieren würde. Sie sind trotz des damit verbundenen Risikos erlaubt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008,

Art. 12 N 32).

b) Dem Beschwerdeführer waren aufgrund seiner Ausbildung und der Berufserfahrung die Gefahren auf einer Baustelle hinlänglich bekannt. Er besuchte in

[Land in Europa] vier Jahre die Berufsmittelschule für Bautechnik für Einzelund Brückenbau, welche er erfolgreich abschloss. Seither hat er in der Schweiz zirka vier Jahre auf dem Bau gearbeitet (Urk. 10/7 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2009 legte er auf Frage ausführlich dar, wie beim Abbruch eines Kamins vorzugehen sei. Er selbst hat ausgeführt, beim Abriss einer Mauer sei mit herabstürzenden Mauerteilen zu rechnen, weshalb sich alle Bauarbeiter, welche nicht unmittelbar an den Abspitzarbeiten beteiligt seien, in Sicherheit zu begeben hätten (vgl. Urk. 10/7 S. 3 f.). Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen ergibt, hatte er zusammen mit D. bereits mittels Vorschlaghammer die linke Kaminwand abgerissen (Urk. 10/3 S. 2 und Urk. 10/4

S. 2). Erst dann kam der Beschwerdegegner 1 hinzu und begann mit dem Abbruch der rechten Mauer. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch selbständig Mauern abgespitzt hat.

Gemäss seiner Schilderung kam es zum Unfall, da er sich hinter dem Beschwerdegegner 1 durch begeben habe, um eine Blechschere zu holen. Damit habe er den Blecheinsatz, welcher teilweise noch im Kamin festgehalten habe, aus dem Kamin heben wollen. Als er hinter dem Beschwerdegegner 1 gestanden sei, sei er vom Mauerstück getroffen worden (Urk. 10/7 S. 5 ff.; Urk. 10/9 S. 2 ff.). Weshalb er sich in den Gefahrenbereich begab, leuchtet nicht ein. Er wusste, dass der Beschwerdegegner 1 am Abspitzen einer Mauer war. Er kannte die mit dieser Tätigkeit einhergehenden Gefahren. Er wusste auch, wie man sich in einem solchen Fall zu benehmen hatte. Begab er sich trotz dieses Wissens in den Gefahrenbereich, so kann dafür nicht der Beschwerdegegner 1 verantwortlich gemacht werden, denn dieser durfte darauf vertrauen, dass sich der Beschwerdeführer als Bauarbeiter korrekt benimmt. Er musst nicht damit rechnen, dass sich ein Arbeitskollege mit dieser Berufserfahrung unvermittelt in den Gefahrenbereich begibt.

4. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhobenen Deliktsvorwurfs der fahrlässigen Verursachung einer Körperverletzung respektive der Verletzung der Regeln der Baukunst zu rechnen. Die Einstellung der Strafuntersuchung erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

IV.
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen hat. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren sind - unter Vorbehalt einer späteren Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Allerdings wurde dieses Gesuch nicht hinreichend begründet (vgl. Urk. 2 S. 7). Es wurden insbesondere keine Belege eingereicht, welche über die Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft geben. Auch liegen keine solchen Belege in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

  2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

  4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsidierendes Mitglied:

lic. iur. K. Balmer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Schlegel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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