Zusammenfassung des Urteils UE110221: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren bezüglich Unterhaltszahlungen zwischen einem Kläger und einer Beklagten. Die Beklagte fordert eine Änderung der Unterhaltszahlungen, da die finanzielle Situation des Klägers sich geändert hat. Das Gericht entscheidet, dass die Unterhaltszahlungen ab dem 1. Oktober 2014 angepasst werden müssen. Die Beklagte obsiegt teilweise im Berufungsverfahren und erhält ab diesem Datum einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'250.-. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Entscheidung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE110221 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.06.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung des Strafverfahrens |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Notes; Staatsanwaltschaft; -Notes; Einstellung; Tatbestand; Beschwerdegegners; Konkurs; Recht; Beilage; Recht; Aneignung; Anzeige; Einstellungsverfügung; Verfahren; Untersuchung; Anklage; Verhalten; Zahlung; Sachen; Veruntreuung; Entscheid; Forderung; Herausgabe; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 1096 OR ;Art. 141 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 115 IV 210; 133 IV 27; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110221-O/U/br
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.
Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. , substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y. ,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._ ,
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Erwägungen:
Mit an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 6. Oktober 2010 erstattete Rechtsanwalt W. namens und im Auftrag des die A. GmbH vertretenden C.
Strafanzeige und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen Dr. iur. B. wegen Unterschlagung, Betrugs und Veruntreuung (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 29. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die angehobene Strafuntersuchung (A- 4/2010/3321) unter Kostenübernahme auf die Staatskasse ein (Urk. 3 = Urk. 8 = Urk. 7/37).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 erhob die A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Einstellungsverfügung fristgerecht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2):
Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und stattdessen die Strafuntersuchung gegenüber B. ordnungsgemäss durchzuführen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Dr. iur. B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) abgesehen werden (Art. 390 Abs. 1 StPO). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif.
Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist. Ein bloss faktisches Interesse beispielsweise wirtschaftlicher Art genügt nicht. Entsprechend ist ein Anzeigeerstatter, der selber weder Geschädigter noch Privatkläger ist, im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO). Vorliegend kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sogleich zu zeigen sein wird -, offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zur Strafund Zivilklage legitimiert ist.
Hintergrund der Strafanzeige und der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 bildet im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdegegner 1 hat am 11. Mai 1994 und am 10. August 1994 namens der D. AG, , mit E. - der Ehefrau von C. zwei Kaufverträge über auf sie lautende F. (F. )-B-Notes im Nominalwert von gesamthaft
$ 50'000.abgeschlossen. Gegenstand dieser Kaufverträge war jeweils u.a. auch der Auftrag von E. an den Beschwerdegegner 1, eine F. -B-Note im Nominalwert von $ 250'000.in 10 Notes à $ 25'000.splitten zu lassen und in der Folge der D. AG, die gekauften Notes zu überlassen. Am 11. August 1994 bestätigte der Beschwerdegegner 1, von E. F. -A-Notes und
F. -B-Notes mit Nominalwerten von je $ 250'000.erhalten zu haben. Die Notes sollten zum Umtausch in neue Notes an die G. eingeliefert werden mit dem gleichzeitigen Auftrag, die B-Notes in Nominalbeträge von $ 25'000.zu splitten. Zwei B-Notes über je $ 25'000.sollten alsdann von der G. direkt der D. AG übergeben werden, sämtliche übrigen E. (vgl. Beilage 5 und die beiden Beilagen 7 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]; vgl. auch die OriginalNotes, Urk. 7/24/1-6). Nachdem offenbar längere Zeit in dieser Sache nichts geschah, wandte sich C. am 22. Juni 2007 schriftlich an den Beschwerdegegner 1 und forderte diesen auf, seinen Verpflichtungen gegenüber E. nachzukommen, sinngemäss das Splitting zu veranlassen und die Notes in gesplitteter
Form an E. herauszugeben (vgl. Beilage 8 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]). Der Beschwerdegegner 1 kam dieser Forderung nicht nach.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Strafanzeige aus, der Beschwerdegegner 1 habe stattdessen mitgeteilt, er habe über die Notes verfügen dürfen. Auch anlässlich eines Vermittlungsverfahrens vor Friedensrichter im Jahr 2008 habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, die Gegenseite habe keine Ansprüche aus den Notes. Aufgrund dieser Aussage habe sich der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil von E. ergeben. Aus Äusserungen von H. gehe eindeutig hervor, dass der Gruppe des Beschwerdegegners 1 in erheblichem Umfang Rückzahlungen aus der
F. -Beteiligung geleistet worden seien (Urk. 7/1 S. 12 f.).
Der Beschwerdegegner 1 hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen bestritten, E. durch Handlungen o- der Unterlassungen in irgendeiner Weise geschädigt zu haben. Er habe nie irgendwelche Gelder im Zusammenhang mit diesen Notes entgegengenommen. Er sei zudem immer bereit gewesen, die Notes an die berechtigte Person herauszugeben und habe dies auch stets klar signalisiert, seit er im Juli 2007 erstmals seit dem Jahr 1994 von C. betreffend der Notes angeschrieben worden sei. Er habe jedoch im Laufe des äusserst langwierigen Konkursverfahrens über
C. erfahren, dass dieser seine Investitionen in das F. -Projekt über einen zusammen mit I. aufgenommenen Bankkredit finanziert, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen aber E. im Umfang von $ 500'000.als Investorin angegeben habe, weshalb F. -Notes in diesem Umfang auf sie als Gläubigerin ausgestellt worden seien. Da die J. Inc. im Konkurs von C. im Mai/Juni 2002 sämtliche Aktiven käuflich erworben habe, stünden die Forderungen aus den auf E. lautenden F. -Notes seiner Ansicht nach dieser Gesellschaft und nicht E. zu (Urk. 7/8, insbesondere S. 3, S. 9 ff., S. 15 ff.; Urk. 7/22 S. 5 ff.).
Der Beschwerdegegner 1 hat die erwähnten Original-Notes (Urk. 7/24/1-6) schliesslich im Laufe des Untersuchungsverfahren zusammen mit einem Schreiben der J. Inc. vom 15. September 2011 eingereicht, in welchem diese bestätigt, dass sie im Konkurs von C. im Jahr 2002 sämtliche Aktiven erworben habe. Davon seien auch die auf E. lautenden Notes und Forderungen erfasst, an denen ihrer Ansicht nach C. faktisch berechtigt gewesen sei. Da den Notes ihrer Ansicht nach jedoch keine Bedeutung mehr zukomme, sperre sie sich nicht gegen deren Herausgabe an E. über die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/25).
Für eine ausführlichere Darstellung des bestrittenen Sachverhalts und der detaillierten Parteibehauptungen kann auf die zutreffende Zusammenfassung in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden (Urk. 8).
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 29. September 2011 nach einer Zusammenfassung der Ausführungen in der Strafanzeige, der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 dazu und der weiteren Vorbringen der Parteien im schriftlich geführten Untersuchungsverfahren hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zunächst fest, dass sich weder aus den ausführlichen Darlegungen des eigentlichen Anzeigeerstatters C. noch den zu den Akten gereichten Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen täuschender Machenschaften und damit eines arglistigen Verhaltens vom Beschwerdegegner 1 gegenüber E. C. im Zeitpunkt der Übergabe der Notes an den Beschwerdegegner 1 ergeben hätten. Allein aus dem Umstand, dass ein Gegenstand Vermögenswert auf Verlangen nicht zurückbzw. herausgegeben werde, könne für sich allein nicht geschlossen werden, der Betreffende habe sich den Gegenstand Vermögenswert in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet. In einem solchen Fall stünden primär die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten betreffend Herausgabe und/oder Schadenersatz zur Verfügung. Der Beschwerdegegner 1 habe sich bereits in seinem Schreiben an C. vom 17. Juli 2007 unmissverständlich dahingehend geäussert, dass die geltend gemachten Eigentumsansprüche von E. an den herausverlangten F. -Notes obwohl formell auf einen anderen Namen eingetragen zu den Aktiven der Konkursmasse der Beschwerdeführerin gehörten, welche im Jahre 2002 mittels Verkauf an die J. Inc. durch die Konkursverwaltung verwertet worden seien. An dieser Darstellung habe der Beschwerdegegner 1 auch im Rahmen der von C. eingeleiteten, jedoch nicht weiter verfolgten, zivilrechtlichen Verfahren festgehalten. Es könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht widerlegt werden,
dass er eine Aushändigung der F. -Notes an E. und/oder C. deshalb abgelehnt habe, weil er davon ausgegangen sei - und zumindest bis zum Erhalt des Schreibens des Konkursamtes K. vom 21. Juni 2011 auch in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen -, es würden seitens von E. und/oder C. keine obligatorischen Ansprüche an den umstrittenen F. - Notes (mehr) bestehen. Es lasse sich daher in subjektiver Hinsicht weder ein vorsätzliches Handeln noch eine Aneignungsoder Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 1 anklagegenügend nachweisen. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei vielmehr rein zivilrechtlicher Natur (Urk. 8, insbes. S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift vom
24. Oktober 2011 im Wesentlichen Folgendes (Urk. 2): Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung aufgrund der falschen Behauptungen der Gegenpartei eingestellt ohne selber Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Die Herkunft der Gelder für die durch E. getätigten Anlagen sei irrelevant. Ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 die Dokumente für E. unterzeichnet. Die Behauptung, die Notes seien im Safe von C. und E. aufbewahrt worden, sei falsch. Die Eröffnungsdokumente der N. wiesen nur den Beschwerdegegner 1 und E. aus. Der Beschwerdegegner 1 habe sich die Notes widerrechtlich angeeignet ohne E. darüber zu informieren und dies zu einem Zeitpunkt, als die F. -Gesellschaft bereits beschlossen habe, dass ein Splitting der Notes nicht mehr notwendig sei. Falsch sei auch die Behauptung des Beschwerdegegners 1, er habe erst auf Hinweis von H. im Jahr 2007 erfahren, dass die Notes angeblich nicht E. gehörten. Der Beschwerdegegner 1 kenne die gesamte Situation von C. im Detail seit dem Jahr 1987, er sei auch in dessen Konkursverfahren engagiert gewesen und habe dadurch Kenntnis davon gehabt, dass die Notes nicht im Konkursverfahren (seien). Ohne Wissen des Eigentümers der Notes könnten diese lediglich durch Betrug und Urkundenfälschung die Hand ändern. Der Beschwerdegegner 1 habe lediglich Notes für zweimal Fr. 25'000.erworben, an denen E. ein Rückkaufsrecht zugestanden habe. Die gesamten Ausführungen in Ziff. 2 der Einstellungsverfügung basierten auf den unwahren Behauptungen der Gegenpartei. Es stelle sich überdies die Frage, was die Ausführungen von H. hier zu suchen hätten und woher
der Beschwerdegegner 1 diese Informationen habe. Diese hätten die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid jedenfalls nicht beeinflussen dürfen.
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.
5.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es r echtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).
Des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt.
Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom
29. September 2011 (Urk. 8 S. 4) bereits zutreffend festgehalten hat, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selber zum angezeigten Sachverhalt (Verweigerung der Herausgabe der F. -Notes durch den Beschwerdegegner 1) noch aus den Akten irgendwelche Hinweise auf ein täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Handänderung der Notes ohne Wissen der Eigentümer nur durch Betrug und Urkundenfälschung erfolgen könne, erscheint unverständlich, da die Notes dem Beschwerdegegner 1 ja von E. selber zur Weiterleitung an die G. übergeben worden sind (vgl. Beilage 5 und die beiden Beilagen 7 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]). Hinweise auf einen Betrug liegen damit klar nicht vor.
Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB).
Tatobjekt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 sind fremde bewegliche Sachen, insbesondere auch Forderungen, welche in einem (Wert-)papier verkörpert sind (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 82; Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, vor
Art. 137 N 2 m.w.H.). Irrelevant ist bei der Qualifizierung der Tatobjekte einer Veruntreuung als fremde bewegliche Sache Vermögenswert nämlich, ob eine Sache gleichzeitig eine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten verkörpert. Ziff. 1 Abs. 2 der erwähnten Bestimmung erscheint gegenüber Ziff. 1 Abs. 1 subsidiär (Niggli/Riedo, in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 11 und N 26; vgl. auch Donatsch, a.a.O., S. 117).
Die Promissory Note als im angloamerikanischen Bereich gebräuchliche Wertpapierverpflichtung entspricht grundsätzlich dem schweizerischen Eigenwechsel i.S.v. Art. 1096 OR. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich deren Aussteller selbst zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet (Sieber, Schweizer Wechsel, U.S. Bill of Exchange und Promissory Note, Diss. Zürich 1995, S. 12 f.). Die sich in den Akten befindenden, als Promissory Notes bezeichneten Urkunden (Urk. 7/24/1-6) enthalten denn auch sämtliche Merkmale, welche gemäss Art. 1096 OR als Essentialia für den Eigenwechsel gelten (vgl. dazu Sieber, a.a.O., S. 16 ff.). So gibt die Schuldnerin F. das unbedingte Versprechen ab ([ ] hereby unconditionally promises [ ]), zugunsten von E. an deren Ordre zu einem bestimmten Termin, in casu dem 4. November 1993, den in der entsprechenden Note erwähnten Geldbetrag zu zahlen. Zudem sind die Urkunden datiert und vom Aussteller unterzeichnet. Die dem Beschwerdegegner 1 übergebenen F. -Notes stellen somit fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.
Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten abzuliefern (BGE 133 IV 27; ZR 54 [1955] Nr. 47). Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung fremder beweglicher Sachen darin, dass der Täter sich diese aneignet, mithin seinen Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt, beispielsweise durch Veräusserung der Sache Leugnen des Besitzes (vgl. Donatsch, a.a.O., S. 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 9). Die Verletzung anderer vertraglicher Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. zur bestimmungsgemässen Verfügung über diese, so zum Beispiel bei Missachtung der Pflicht, die Sache zur vereinbarten Zeit zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung nicht. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt (Donatsch, a.a.O., S. 114 f.).
Der Beschwerdegegner 1 hat C. auf erste aktenkundige Geltendmachung der Ansprüche von E. im Schreiben vom 22. Juni 2007 (Beilage 8 zu Urk. 7/1 = Urk. 7/9/12) eine (wesentlich) frühere Geltendmachung erscheint aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16 S. 6 und S. 8) und mangels gegenteiliger Belege in den Akten nicht glaubhaft mitgeteilt, dass er im Jahr 1994 lediglich die Verpflichtung übernommen habe, die Notes der G. einzureichen, um neue Notes in kleinerer Stückelung zu erhalten, was bekanntlich durch die G. nicht realisiert worden sei. Weitere Verpflichtungen habe er nicht übernommen. Seiner Ansicht nach seien sämtliche von C. übernommenen, teilweise auf andere Namen, insbesondere E. , eingetragene Notes aus einem Kredit finanziert worden und gehörten zu den Aktiven der Konkursmasse des Schuldners C. , welche durch die Konkursverwaltung verwertet worden seien (Urk. 7/9/13; vgl. auch die weiteren Schreiben: Urk. 7/9/15-16 und /18-19). Vorliegend kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner 1 habe sich die F. -Notes angeeignet, indem er sich lediglich geweigert hat, diese an C. E. , welche er als an diesen nicht berechtigt erachtet(e), herauszugeben. Erscheint bereits fraglich, ob die blosse Verweigerung der Herausgabe einer Sache überhaupt als Manifestation des Aneignungswillens zu qualifizieren ist (vgl. Niggli, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 137 N 44; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB BT I, 7. Aufl., § 13
N 27 f.), fehlt es jedenfalls am Zueignungswillen und damit am Tatbestandsmerkmal der Aneignung, wenn der Täter im wirklichen vermeintlichen Interesse des Eigentümers handeln will (Niggli, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 137
N 39). Von einer anderen Intention des Beschwerdegegners 1 ist angesichts der erwähnten Schreiben nicht auszugehen. Insofern spielt die Herkunft der Gelder für den Erwerb der auf E. lautenden Notes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus eine Rolle. Andererseits würde sich an dieser Beurteilung nichts ändern, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe die finanzielle Situation von C. im Detail seit dem
Jahr 1987 gekannt, tatsächlich zuträfe, der Beschwerdegegner 1 mithin bereits bei Ausstellung der F. -Notes auf E. gewusst hätte, dass diese wirtschaftlich zum Vermögen von C. gehörten. Massgeblich können nämlich nur die inneren Vorgänge des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Aneignungshandlung sein, vorliegend mithin dessen nach aussen verkündete Reaktion auf die Herausgabeaufforderung von C. im Juni 2007.
Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls die Aneignungsabsicht nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt hat.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 Zahlungen von F. entgegengenommen habe, welche E. zustünden und welche vom Beschwerdegegner 1 unrechtmässig zurückbehalten würden. Andere Investoren hätten ebenfalls Zahlungen erhalten. Diese seien als Zeugen zu befragen (vgl. Urk. 7/16 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner 1 hat demgegenüber stets bestritten, im Zusammenhang mit den fraglichen F. -Notes irgendwelche Gelder entgegengenommen zu haben (Urk. 7/8 S. 16, S. 23; Urk. 7/22 S. 8).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin beruht auf einer blossen vagen Vermutung, welche sich nicht auf konkrete Anhaltspunkte stützen kann. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin genannten anderen Investoren des Projekts Zahlungen von der Schuldnerin erhalten hätten, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermöchte dieser Umstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass solche Zahlungen auch betreffend der auf E. lautenden
F. -Notes an den Beschwerdegegner 1 erfolgt sind, insbesondere aufgrund des in diesen enthaltenen Passus' [ ] unconditionally promises to pay to Mrs. L._ , [ ], or its order, [ ] (vgl. Urk. 7/24/1-6). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, sie habe dem Beschwerdegegner 1 das Wertpapier bzw. die Forderung übertragen dieser sei zur stellvertretenden Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt gewesen. Unter diesen Umständen besteht kein genügender Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, dieser habe Zahlungen der Schuldnerin F. ... entgegen genommen und diese nicht an
E. weitergeleitet. Nach dem Gesagten würde daran auch die beantragten Einvernahmen der anderen Investoren nichts ändern.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben könnte.
Die Beschwerdeführerin hat wegen desselben Grundsachverhalts überdies Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet. Das Strafgesetzbuch kennt lediglich einen Tatbestand der Fundunterschlagung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), welcher ganz offensichtlich bereits deshalb nicht erfüllt sein kann, da der Beschwerdegegner 1 die F. -Notes weder gefunden hat noch sie ihm auf andere Weise ohne seinen Willen zugekommen sind. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass in der Verweigerung der Herausgabe der Notes vorliegend keine Aneignung erblickt werden kann, womit auch der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB entfällt.
Den Tatbestand der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB erfüllt, wer dem Berechtigen ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet insbesondere Wegnehmen. Allerdings kann auch das Vorenthalten ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB darstellen. Zu präzisieren ist dabei aber, dass unter einem Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden darf. Vielmehr werden lediglich die Fälle erfasst, bei denen es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen (z.B. durch Wegwerfen eines liegen gelassenen Gegenstandes) die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert erschwert (z.B. durch Verstecken). Es geht mit anderen Worten um Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der vorübergehenden Enteignung (vgl. BGE 115 IV 210 f. m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal Entziehen setzt voraus, dass der Täter durch ein äusserliches Verhalten seinen Willen bekundet, den Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Sache auszuschliessen. Dafür genügt die blosse Nichterfüllung der Pflicht zur Rückgabe nicht. Weigert sich der Täter auf entsprechendes Verlangen ausdrücklich, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen, ist dies zumindest als Entziehen zu betrachten, wenn er dem Berechtigten keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt o- der diese von Bedingungen abhängig macht (Donatsch, a.a.O., S. 163).
Es kann offen bleiben, ob die Weigerung des Beschwerdegegners 1,
E. die verlangten F. -Notes herauszugeben, den objektiven Tatbestand der Sachentziehung erfüllt, insbesondere ob ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstanden ist, da dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls ein vorsätzliches Handeln, insbesondere bezüglich des Tatbestandselements des Berechtigten, nicht nachgewiesen werden kann (vgl. vorstehend, E. III.5.2.2., S. 10 f.).
Hinweise auf andere strafbare Handlungen sind nicht ersichtlich, insbesondere deutet nichts auf eine in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 1 hin. Die Beschwerdeführerin legt denn auch gar nicht dar, welche Dokumente bzw. in welchem Zusammenhang Dokumente gefälscht worden sein sollen. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/1 S. 9) - den zu den Akten gereichten Verträgen nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 sich verpflichtet hätte, sich um die Beteiligung der Frau E. im Rahmen des Investments in M. wie um sein eigenes zu kümmern, dass er mithin mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut gewesen wäre (vgl. Beilagen 5 und 7 zu Urk. 7/1), womit auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt.
5.3. Zusammenfassend kann bezüglich des dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Verhaltens nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts gerechnet werden. Es handelt sich beim beanstandeten Sachverhalt vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
An diesem Verfahrensausgang würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Beschwerde von C. E. persönlich erhoben worden wäre (vgl. Rubrum der Beschwerdeschrift [Urk. 2]).
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie sowie unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 7 (gegen Empfangsschein)
den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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