Zusammenfassung des Urteils UD140001: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat in einem Fall der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entschieden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., wandte sich gegen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Es ging um die Verweigerung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem Strafverfahren. Nach verschiedenen Einvernahmen und Schreiben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson behandelt werden sollte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die mündlich erlassene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer erhielt eine Entschädigung für die Anwaltskosten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UD140001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 14.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung |
Schlagwörter : | Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Recht; Recht; Zeuge; Aussage; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Entscheid; Zeugen; Polizeibeamte; Person; Sterbebegleiter; Verfahren; Einvernahme; Kantons; Sinne; Staatsanwalt; Donatsch; Mitglied; Freitodbegleitung; Rechtsmittel; Schmid; Beschuldigte; Generalsekretär; Vereins; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 102 StPO ;Art. 115 StGB ;Art. 142 StPO ;Art. 157 StGB ;Art. 162 StPO ;Art. 168 StPO ;Art. 169 StPO ;Art. 174 StPO ;Art. 176 StPO ;Art. 292 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 434 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 80 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UD140001-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer,
Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 14. November 2014
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) führt gegen B. , und Generalsekretär des Vereins C. , ein Strafverfahren betreffend mehrfache Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) sowie Wucher (Art. 157 StGB). Mit Ermittlungsauftrag und Delegation an die Polizei vom 26. November 2013 übertrug die Beschwerdegegnerin der Kantonspolizei Zürich die Durchführung von Einvernahmen mit Zeugen (Urk. 4). Auf den 15. April 2014 wurde A. (Beschwerdeführer), Sterbebegleiter bei C. , als Zeuge vorgeladen. Anlässlich der Zeugeneinvernahme reichte er zwei Schreiben ins Recht. Das erste Schreiben formulierte die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 5). Das zweite Schreiben enthielt eine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Urk. 6).
Der einvernehmende Polizeibeamte überwies die Akten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StPO (Urk. 2).
Die Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2014 Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer mandatierte daraufhin Rechtsanwalt lic. iur. X. als Rechtsvertreter, welcher die Beschwerde fristgerecht begründete. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids betreffend Zeugnisverweigerung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Zusendung der Verfahrensakten unter Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 stellte der Rechtsvertreter den Antrag auf Vereinigung der Verfahren UD140001-140005 (Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 23). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
1. Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde (Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Bei delegierten Einvernahmen steht der Polizei die Befugnis zum Entscheid über die Gewährung respektive Nichtgewährung des Verweigerungsrechts zu, vorteilhafterweise nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
Dezember 2005, 1205; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-
kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 174 N 6; Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 174 N 4; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 174 N 1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Durchführung von Einvernahmen mit Zeugen/Auskunftspersonen gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Zürich, EW-W1, übertragen (Urk. 4). Diese war grundsätzlich befugt, über das Zeugnisverweigerungsrecht zu entscheiden.
Der Entscheid über die Gewährung beziehungsweise Verweigerung hat mit einfachem verfahrensleitendem Beschluss respektive einer Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 StPO zu ergehen. Er muss den Parteien in geeigneter Form, das heisst insbesondere mündlich, eröffnet und protokollarisch festgehalten, aber weder besonders ausgefertigt noch begründet werden (Schmid, a.a.O., Art. 174 N 4; Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 174 N 3; Stohner, BSK StPO, a.a.O., Art. 80 N 16; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 80 N 4).
Vorliegend wurde keine ausdrückliche Verfügung betreffend Entscheid über die Zeugnisverweigerung ausgefertigt. Eine Ablehnung des Zeugnisverweigerungsrechts müsste sich folglich aus dem Protokoll ergeben.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 StPO aufmerksam gemacht (Urk. 3 S. 2). Darauf reichte er ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben ins Recht, gemäss welchem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO Gebrauch mache, da er befürchte, sich andernfalls einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Er verweigere jegliche Aussage zur Sache (Urk. 5). Der einvernehmende Polizeibeamte unterbrach darauf die Befragung, um den zustän- digen Staatsanwalt zu konsultieren. Bei Wiederaufnahme der Einvernahme erklärte der Polizeibeamte den Umfang des relativen Zeugnisverweigerungsrechts. Er wollte vom Beschwerdeführer wissen, in welcher Beziehung er zur beschuldigten Person stehe und wer das Schreiben betreffend Zeugnisverweigerungsrecht verfasst habe. Der Beschwerdeführer meinte, dazu mache er keine Angaben. Der Polizeibeamte erwiderte, seiner Ansicht nach lasse sich diese Frage beantworten. Der Beschwerdeführer setze sich dadurch nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Gleichzeitig machte er ihn auf Art. 176 StPO (unberechtigte Zeugnisverweigerung) aufmerksam. Der Beschwerdeführer erklärte erneut, er mache keine Aussagen und reichte ein zweites Schreiben folgenden Inhalts ins Recht: Ich, A. , erkläre hiermit Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung meines Zeugnisverweigerungsrechts an die hierfür zuständige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO und ersuche um protokollarische Feststellung dieser Rechtsmittelerklärung (Urk. 6).
Der einvernehmende Polizeibeamte forderte eine Erklärung, weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung der Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten B. stehe, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehe. Da der Beschwerdeführer keine Aussage machte, erläuterte er, das Einvernahmeprotokoll werde dem fallführenden Staatsanwalt zugestellt zum Entscheid betreffend Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Er betonte nochmals, aus seiner Sicht bestehe kein Grund zur Nichtbeantwortung der Frage. Er wies den Beschwerdeführer wiederholt darauf hin, sich durch sein Verhalten strafbar zu machen. Auf die Erkundigung, ob er generell nicht zu Aussagen bereit sei, nickte der Beschwerdeführer. Die weitere Frage, warum er
keine Aussage mache, beantwortete er nicht. Der Polizeibeamte las ihm Art. 176 StPO vor und beendete die Einvernahme (Urk. 3).
Indem der Polizeibeamte festhielt, er sei der Ansicht, es bestehe keine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, brachte er zum Ausdruck, dass er das Zeugnisverweigerungsrecht nicht anerkannte. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin die schriftlich verfasste Beschwerde ins Recht. Er muss die Aussage des Polizeibeamten dementsprechend als Verweigerung des von ihm geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts verstanden haben. Gleichzeitig behob er damit das Versäumnis des Polizeibeamten, welcher ihn nicht darüber belehrte, dass ihm gegen den Entscheid betreffend die Zeugnisverweigerung eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz zustand (Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
Oktober 2007, S. 166; Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 174 N. 3; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., Bern 2012, N 786).
Es wäre wünschenswert gewesen, der Polizeibeamte hätte die Ablehnung des Zeugnisverweigerungsrechts präziser formuliert. Allerdings ist dies vorliegend insoweit nicht zu beanstanden, als der Beschwerdeführer seine Äusserung korrekt verstand und Beschwerde erhob. Die Aussage des Polizeibeamten entsprach einer mündlichen Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Es liegt somit ein Anfechtungsobjekt vor (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Rechtsmittelerklärung des Beschwerdeführers hätte gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO aufschiebende Wirkung zukommen müssen. Ihr Sinn besteht darin, den Zeugen bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung zu schützen (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 477). Der einvernehmende Beamte hätte dem Beschwerdeführer nach der Erklärung des Rechtsmittels keine weiteren Fragen stellen dürfen, sondern die Befragung umgehend beenden müssen (Riklin, a.a.O., Art. 174 N 3; Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 174 N 14 und N 16). Allerdings ist dem Beschwerdeführer durch dieses Fehlverhalten kein Nachteil entstanden. Er verweigerte jegliche Aussage.
Ebenso war es unzulässig, dem Beschwerdeführer Art. 176 StPO vorzuhalten. Die Aussage, er werde das Protokoll dem zuständigen Staatsanwalt zustellen, welcher darüber entscheiden werde, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen sei (Urk. 3 S. 3 N 12), hätte er gleichfalls unterlassen müssen. Gemeint war wohl, der Staatsanwalt werde über die Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu befinden haben (Art. 292 StGB). Dem ist jedoch nicht so. Dem Zeugen können erst nach Abweisung der Beschwerde die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugenpflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (Oberholzer, a.a.O., N. 786; Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 176 N. 1; Schmid, a.a.O., Art. 176 N. 1).
a) Der Beschwerdeführer hätte, statt ein schriftliches Rechtsmittelbegehren einzureichen, mündlich zu Protokoll Beschwerde anmelden und innerhalb von 10 Tagen eine schriftliche Beschwerdeschrift beim Obergericht nachreichen kön- nen (Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166; Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 174 N 10). Da er die Beschwerde anlässlich der delegierten Einvernahme erhob, überwies der einvernehmende Polizeibeamte diese zusammen mit den Akten dem Obergericht als Beschwerdeinstanz zur Behandlung (Art. 91
Abs. 4 StPO und § 49 GOG ZH; Urk. 2). Dieses Vorgehen war korrekt. Die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeform wurde mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2014 ebenfalls eingehalten (Urk. 9).
b) Unklar und strittig ist es in der Lehre, ob es sich beim Verlangen um Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts um eine reguläre Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO (Schmid, a.a.O., Art. 174 N 9; Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 174 N 7) einen beschwerdeähnlichen Rechtsbehelf (Botschaft 2005, a.a.O., S. 1206; Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 174 N 8) handelt. Diese Frage ist jedoch insoweit belanglos, als darüber Einigkeit herrscht, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend den Entscheid über das Zeugnisverweigerungsrecht nach den Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens durchzuführen ist (Botschaft, a.a.O., S. 1206; Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 174 N 8; Schmid,
a.a.O., Art. 174 N 9; Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 174 N 7; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N 477).
Nach den obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Der Zeuge kann das Zeugnis gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO verweigern, wenn er sich mit seiner Aussage selbst derart belasten würde, dass er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Es handelt sich um ein relatives Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Verweigerungsrecht besteht auch da, wenn Aussagen eine nahestehende Person (im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO) belasten würden (vorbehältlich Art. 168 Abs. 4 StPO). Es kann nur beansprucht werden, soweit die konkrete Befragungsthematik ein zu schützendes Interesse tangiert (Schmid, a.a.O., Art. 169 N 3). Zweck der Bestimmungen ist es, das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person nicht durch eine Aussagepflicht von Zeugen, die zu ihm in nahen persönlichen Beziehungen stehen, zu unterlaufen. Des Weiteren soll sich der Zeuge nicht selbst belasten müssen. Dieses Verbot ist auch in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR enthalten und lässt sich aus Art. 6 EMRK ableiten. Der Zeuge muss lediglich glaubhaft machen, er sei nach bestem Wissen und Gewissen davon überzeugt, die Beantwortung von Fragen könnte ihn seine Angehörigen belasten. Hohe Anforderungen dürfen nicht gestellt werden. Die zuständige Behörde wird eine solche Erklärung in der Regel ohne weiteres Insistieren entgegen nehmen und eine unberechtigte Zeugnisverweigerung nur annehmen, wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die Erklärung des Zeugen bloss vorgeschoben ist, um sich von einer unangenehmen Zeugenaussage zu befreien (Schmid, a.a.O., Art. 174 N 3; Donatsch, StPO Komm., a.a.O.,
Art. 169 N 2 und Art. 174 N 3; Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 169 N 2 und
Art. 174 N 2).
Als strafrechtliche Verfolgung gilt jede Ermittlungsund Untersuchungshandlung zur Abklärung der Frage, ob sich das Verhalten des Betroffenen unter einen Straftatbestand subsumieren lässt. Bestehen verstärkte Verdachtsgründe gegen den Zeugen, kann also seine Beteiligung an den Straftaten, zu denen er befragt werden soll, nicht ausgeschlossen werden, ist dieser als Auskunftsperson einzuvernehmen (Vest/Horber, BSK StPO, a.a.O., Art. 169 N 3; Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 169 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 169 N 4).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in seiner Funktion bei der Sterbehilfeorganisation C. unterstehe er den Weisungen und Anordnungen der Vereinsleitung, welche auch durch den Beschuldigten B. als Generalsekretär ausgeübt werde. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er in Ausübung seiner Tätigkeit unwissentlich und unwillentlich mittelbar unmittelbar strafbare Beteiligungsformen begangen haben könnte, die Gegenstand des Strafverfahrens werden könnten. Um der Gefahr einer solchen strafrechtlichen Selbstbelastung zu entgehen, verweigere er jegliche Aussage (Urk. 5 und Urk. 9 S. 7).
a) Die Sterbehilfeorganisation C. ist als Verein organisiert. Wie sich aus den Statuten ergibt, fungiert als oberstes Organ die Generalversammlung der Aktivmitglieder, welche mindestens einmal pro Jahr zusammentritt. Sie wählt den Generalsekretär und die Kontrollstelle, beschliesst über Budget, Geschäftsführung und Rechnung und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Leitendes Organ ist der Generalsekretär, B. , welcher von der Generalversammlung gewählt wird. Der Generalsekretär verfügt über alle Befugnisse, die nicht anderen Organen übertragen worden sind. Er vertritt den Verein nach aussen. Kontrollie rendes Organ ist die Kontrollstelle. Weitere Organe gibt es nicht 1. Aus den Erläuterungen zur Vereinsstruktur geht hervor, dass der Generalsekretär für das statutengemässe Funktionieren der operativen Tätigkeit des Vereins besorgt ist. Er bestimmt die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Strukturen. Die Leitung von C. wird von B. , D. und E. wahrgenommen 2.
http://www.C. .ch/index.phpoption=com_content&view=article&id=11&Itemid=52&lang=de;
besucht am 6. Oktober 2014.
http://www.C. .ch/index.phpoption=com_content&view=article&id=13&Itemid=54&lang=de;
besucht am 6. Oktober 2014.
Im Handelsregister eingetragen ist einzig B. als Mitglied des Vorstands mit Einzelunterschrift 3.
Der Generalsekretär hat demnach umfassende Kompetenzen. Insbesondere hat er für das Funktionieren der operativen Tätigkeit besorgt zu sein. Die in den Untersuchungsakten liegenden Einvernahmen dreier ehemaliger Mitarbeiter des Vereins C. erwecken den Eindruck, der Verein werde ausschliesslich durch den Beschuldigten B. geführt. Er scheint sämtliche Abläufe zu bestimmen und die Sterbebegleiter anzuleiten. Die einvernommenen Sterbebegleiter führten aus, sich mit Fragen betreffend die einzelnen Sterbebegleitungen respektive bei Problemen während den Begleitungen jeweils an ihn gewandt zu haben (vgl. Urk. 15/HD/7/1-7). Insofern dürfte es zutreffen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei seiner Tätigkeit der Sterbebegleitung den Weisungen von B. zu unterstehen.
Gemäss dem in den Akten liegenden Ermittlungsauftrag der Beschwerdegegnerin an die Polizei wird der Beschuldigte B. verdächtigt, aus selbstsüchtigen Gründen Beihilfe zum Selbstmord im Sinne von Art. 115 StGB geleistet zu haben. Überdies bestehe aufgrund der Höhe der Beiträge, welche für einzelne Freitodbegleitungen verlangt würden, sowie aufgrund der psychischen Ausnahmesituation der sterbewilligen Personen der Anfangsverdacht betreffend Wucher im Sinne von Art. 157 StGB (Urk. 15/HD/3).
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft
(Art. 115 StGB). Selbstsüchtig sind die Beweggründe, wenn der Täter überwiegend die Befriedigung eigener materieller affektiver Bedürfnisse anstrebt (Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 115 N 14).
Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich einem
http://zh.powernet.ch/webservices/net/HRG/HRG.asmx / ; besucht am 6. Oktober 2014.
anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenen Missverhältnis stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 157 StGB).
Laut der Broschüre So funktioniert C. ist es die Aufgabe der Freitodbegleiter, die sterbewilligen Personen von ihrem Eintreffen in den Räumlichkeiten von C. bis zu deren Tode zu begleiten. Die Sterbebegleiter treffen spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Ort der Freitodbegleitung ein. Anschliessend begrüssen sie das freitodwillige Mitglied und führen mit ihm ein ausführliches Gespräch über seine Absicht, das Leben zu beenden. Auch der Ablauf der Freitodbegleitung wird in der Broschüre erörtert. Die Sterbebegleiter erklären dem sterbewilligen Mitglied, dass C. einer schriftlichen Vollmacht bedarf, um für die Beurkundung des Sterbefalls und die Einäscherung beziehungsweise Überführung des Leichnams entsprechende Aufträge an die Behörden erteilen zu können. Schliesslich legen sie dem Mitglied eine Freitoderklärung zur Unterzeichnung vor, gemäss welcher dieses bestätigt, freiwillig aus dem Leben zu scheiden und C. bezüglich allfälliger Risiken freizeichnet. Die Freitodbegleitung gibt danach das vorbereitende Medikament zur Beruhigung des Magens und prüft eine halbe Stunde später, ob der Sterbewille noch bestehe. Danach wird das Natrium-Pentobarbital in Wasser aufgelöst und zur Verfügung gestellt. Die Freitodbegleiter beobachten den Verlauf der Sterbephase und überprüfen, ob der Tod eingetreten ist. Anschliessend verständigen sie die Polizei 4.
Es sind also gemäss Broschüre die Sterbebegleiter, welche die sterbewilligen Personen bis zu ihrem Tod und darüber hinaus begleiten. Sie stehen den Sterbewilligen in einer hochsensiblen Phase bei. Die Gefahr, dass sie dabei, wenn auch unbeabsichtigt, Einfluss auf eine Person ausüben, respektive dass gegen aussen der Eindruck entsteht, sie nützten die psychische Ausnahmesituation kurz vor dem Tode der Sterbewilligen aus selbstsüchtigen Gründen aus, ist gross und kann jedenfalls nicht von der Hand gewiesen werden.
http://www.C. .ch/index.phpoption=com_content&view=article&id=23&Itemid=84&lang=de;
besucht am 6. Oktober 2014.
Aus den Untersuchungsakten (Urk. 15) geht hervor, dass die ehemaligen Sterbebegleiter F. und G. aussagten, gewisse sterbewillige Personen hätten nicht nur die Beiträge zur Durchführung der Freitodbegleitung (Fr. 200.- Mitgliedergebühr, Fr. 3'000.- Vorbereitung der Freitodbegleitung, Fr. 3'000.- Durchführung der Freitodbegleitung, Fr. 1'500.für die Abwicklung der Formalitäten mit Bestattungsund Zivilstandsämtern, soweit diese nicht von Angehörigen
übernommen wird 5) sondern darüberhinausgehende Zuwendungen an C.
geleistet.
F. sprach von einem sterbewilligen Vereinsmitglied, welches zu Lebzeiten regelmässig Geld an C. überwiesen haben soll. Anlässlich der Freitodbegleitung habe es den beiden Sterbebegleiterinnen je Fr. 500.- übergeben. Sie mutmasste, das Mitglied habe überdies seine Wohnliegenschaft C. , respektive dem Beschuldigten, vermacht (Urk. 15/HD/7/1 S. 3). Ein anderes Mitglied sei zur Sterbebegleitung bei C. mit EUR 10'000.erschienen, welche aus einem vorgängigen Hausverkauf resultierten, und habe dieses Geld in der Obhut der Sterbebegleiter zurückgelassen (Urk. 15/HD/7/2 S. 3). Ein weiteres Mitglied soll Fr. 200'000.für die Sterbebegleitung bezahlt haben (Urk. 15/HD/7/3
S. 4 und Urk. 15/HD/7/5 S. 14). Wiederum ein anderes EUR 50'000.-
(Urk. 15/HD/7/5 S. 15). Sie berichtete, die sterbewilligen Personen hätten eine Generalvollmacht zu Handen des Beschuldigten zu unterschreiben. Bargeld, Effekten und Kleider würden ihm überlassen (Urk. 15/HD/7/5 S. 10). Danach gefragt, was mit den Wertsachen geschehe, meinte sie, diese seien gesammelt und gelegentlich nach Geld sowie echtem und wertlosem Schmuck sortiert worden. Das Geld habe der Beschuldigte an sich genommen (Urk. 15/HD/7/5 S. 18). Auch berichtete sie von einer Sterbehelferin, welche von einer Sterbewilligen mehrere Seidenteppiche sowie weitere Wertsachen erhalten habe (Urk. 15/HD/7/2 S. 9).
Der ehemalige Sterbebegleiter G. sagte aus, gewisse Sterbewillige hätten beabsichtigt, ihm kurz vor dem Tod Bargeld zu geben (Urk. 15/HD/7/6
S. 4). Auch er erwähnte, eine Sterbewillige habe seiner Kollegin im Sterbezimmer
Art. 9 Abs. 5 der Statuten;
http://www.C. .ch/index.phpoption=com_content&view=article&id=11&Itemid=52&lang=de],
EUR 10'000.-, aus einem Hausverkauf stammend, übergeben (Urk. 15/HD/7/6 S. 4).
Diese oben beispielhaft wiedergegebenen Aussagen zeigen die problematische Situation, in welcher sich die Sterbehelfer befinden. Würden sie anlässlich einer Zeugeneinvernahme danach gefragt, was sie über die Geldflüsse und die Buchhaltung des Vereins C. wissen (vgl. staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von F. vom 29. Januar 2014; Urk. 15/HD/7/5 S. 17) ob es zu finanziellen Unregelmässigkeiten gekommen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme von ...; Urk. 15/HD/7/7 S. 3) was jeweils mit den persönlichen Effekten und Wertsachen der Sterbewilligen geschehe (vgl. polizeiliche Einvernahme von ...; Urk. 15/HD/7/7 S. 9), bestände das Risiko, dass sie sich selbst belasten müssten. Sollte es tatsächlich zu Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung gekommen sein und hätten sie davon gewusst hätten sie anlässlich einer Freitodbegleitung Geld Wertgegenstände entgegen genommen, würde eine entsprechende Aussage genügen, um einen Anfangsverdacht betreffend Art. 115 respektive Art. 157 StGB zu begründen. Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Sterbebegleiter einerseits faktisch direkt dem Beschuldigten
B. unterstehen und andererseits ihre Tätigkeit nach seinen Vorgaben ausüben, vermag ein relatives Aussageverweigerungsrecht, wie es Art. 169 StPO vorsieht, sie nicht genügend zu schützen. Für Personen in ihrer Lage wurde das Institut der Auskunftsperson geschaffen. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge als Auskunftsperson einvernommen werden müssen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die mündlich erlassene Verfügung von H. , datierend vom 15. April 2014, betreffend Verweigerung des Zeugnisverweigerungsrechts, Protokollnummer (Urk. 3), ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung im Sinne obiger Erwägungen zurückzuweisen.
a) Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Zusendung der Akten unter Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung und Ergänzung der
besucht am 7. Oktober 2014.
Beschwerde (Urk. 9 S. 2) ist bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9 S. 10). Dieses ist nicht verletzt. Wünscht der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Akteneinsicht, so kann er bei der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch stellen (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 102 Abs. 1 StPO).
b) Der prozessuale Antrag auf Vereinigung der Verfahren UD140001140005 (Urk. 12) ist abzuweisen. Die genannten Verfahren werden von der gleichen Gerichtsbesetzung behandelt. Eine einheitliche Beurteilung ist folglich gewährleistet.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt zur Hauptsache, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfange auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer als Dritter hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 199). Er hat sich anwaltlich vertreten lassen. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Rechtsvertreters sowie mit dem Hinweis, dass dieser in fünf Verfahren (UD140001-140005) nahezu identische Rechtsschriften einreichte, ist die Entschädigung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Der prozessuale Antrag auf Vereinigung der Verfahren UD140001-140005 wird abgewiesen.
In Gutheissung der Beschwerde wird die mündlich erlassene Verfügung von H. , datierend vom 15. April 2014 (P-Nr. ), aufgehoben. Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführer wird für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 648.aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/412, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsschein)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. K. Schlegel
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