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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UD130002: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A. wurde mit einer Ordnungsbusse bestraft, da sie dreimal einer Vorladung zu einer Einvernahme nicht gefolgt war. In der Beschwerde beantragt sie die Aufhebung der Busse, während die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde fordert. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie nicht zur Schlusseinvernahme erscheinen musste, da nicht alle Zeugen anwesend waren. Trotzdem wurde sie vorgeführt und befragt. Das Gericht entschied, dass die Busse gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UD130002

Kanton:ZH
Fallnummer:UD130002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UD130002 vom 12.09.2013 (ZH)
Datum:12.09.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ordnungsbusse
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Ordnungsbusse; Schlusseinvernahme; Vorladung; Einvernahme; Staatsanwältin; Assistenzstaatsanwältin; Zeugen; Verfügung; Vorführung; -anwälte; Ausfällung; Winterthur; Unterland; Obergericht; Winterthur/Unterland; Verfahrens; Staatsanwältinnen; -anwälten; Befugnis; Recht; Bundesgerichtsgesetzes; Kantons; Kammer; Untersuchung; Ordnungsbussenverfügung; Hinweis; änden
Rechtsnorm:Art. 114 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 64 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UD130002

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UD130002-O/U/KIE

Verfügung vom 12. September 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Ordnungsbusse

    Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2013, C-2/2012/2045

    Erwägungen:

    1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A. eine Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Mit Verfügung vom 5. März 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft A. mit einer Ordnungsbusse, weil sie dreimal einer Vorladung zu einer Einvernahme nicht Folge leistete (Urk. 3/3). Mit vorliegender Beschwerde beantragt A. die Aufhebung der Ordnungsbussenverfügung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). A. hält in ihrer Stellungnahme hierzu an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13).

    2. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Dezember 2012 auf den 23. Januar 2013, 15.45 Uhr zu einer Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung enthält den Hinweis, es fänden vorgängig Zeugeneinvernahmen und nachfolgend die Schlusseinvernahme statt (Urk. 7/27). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erschien, wurde sie am 25. Februar 2013 auf den 5. März 2013 erneut vorgeladen. Diese zweite Vorladung enthält die Hinweise, dass bei Nichterscheinen polizeiliche Zuführung erfolge, und dass vorgängig Zeugeneinvernahmen und nachfolgend die Schlusseinvernahme stattfänden (Urk. 7/49). Da die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 bis 08.10 Uhr nicht erschien, wurde sie telefonisch kontaktiert und aufgefordert, um 09.15 Uhr zu erscheinen (Urk. 7/56 - 58). Da sie wiederum nicht erschien, liess die Staatsanwaltschaft sie vorführen. Die Einvernahme erfolgte gleichentags von 11.40 Uhr bis 12.00 Uhr (Urk. 7/61).

      Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu den Verhandlungen vom 23. Januar 2013 und 5. März 2013 hätten nicht alle vorgeladenen Zeugen erscheinen können. Somit sei eine Schlusseinvernahme, zu welcher sie vorgeladen worden sei, nicht möglich gewesen, weshalb sie nicht habe erscheinen müssen. Nicht sie als Beschuldigte habe in unentschuldigter Weise die Schlusseinvernahme versäumt, vielmehr habe es die Staatsanwältin versäumt, die Vorladung zur Schlusseinvernahme zu widerrufen. Es sei haltlos, der Beschwerdeführerin für das Versäumnis der Staatsanwältin eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Auf die

      Frage der Beschwerdeführerin nach deren Vorführung, ob dies nun die Schlusseinvernahme sei, habe die Assistenzstaatsanwältin geantwortet, dies sei nicht die Schlusseinvernahme. Damit habe sie die Vorladung vom 28. Februar 2013 (zur Schlusseinvernahme) selber widerrufen. Der Verhaftung (Vorführung) fehle die Rechtsgrundlage. Im übrigen sei die angefochtene Ordnungsbussenverfügung durch eine Assistenzstaatsanwältin verfasst und unterzeichnet worden. Damit sei die Verfügung nicht rechtsgültig unterzeichnet und schon aus diesem Grund nichtig (Urk. 2 S. 4 - 7, lit. D und E).

    3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO liegt die Zuständigkeit zum Erlass einer Ordnungsbusse bei der Verfahrensleitung. In Art. 61 Abs. 1 lit. a StPO wird als Leitung des Verfahrens bis zur Einstellung Anklageerhebung allgemein die Staatsanwaltschaft, also die Amtsstelle, bezeichnet. Intern führt Staatsanwältin lic.iur. B. die vorliegende Untersuchung. Im Sinne von Art. 142 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 157 Abs. 1 lit. a GOG konnte sie die Durchführung der Einvernahme einer Assistenzstaatsanwältin übertragen, was vorliegend geschehen ist. Gemäss § 102 Abs. 1 GOG üben die Staatsanwältinnen und anwälte die durch die Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben aus. Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine Strafuntersuchungen eröffnen, keine Zwangsmassnahmen anordnen und keine Anklagen erheben und vertreten (§ 102 Abs. 2 GOG). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (§ 102 Abs. 3 GOG). Die Befugnis zur Ausfällung einer Ordnungsbusse ist in der Aufzählung der den stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälten sowie den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten entzogenen Befugnissen nicht aufgeführt. Die vorliegende Ausfällung der Ordnungsbusse durch Assistenzstaatsanwältin lic. iur. C. erfolgte zudem im Zusammenhang mit einer an sie delegierten Einvernahme. Die Zuständigkeit von Assistenzstaatsanwältin lic. iur. C. zur Ausfällung der Ordnungsbusse war deshalb gegeben. (Die Vorführung der Beschwerdeführerin, eine Zwangsmassnahme, erfolgte auf Grund eines von einer Staatsanwältin bereits am

25. Februar 2013 vorsorglich erlassenen und unterzeichneten Vorführungsbefehls; Urk. 7/52.)

  1. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Vermerk auf den schriftlichen Vorladungen zu Schlusseinvernahmen vorgeladen wurde und dass solche nicht durchgeführt werden konnten, weil noch nicht alle Zeugen einvernommen werden konnten. In der Einvernahme vom 5. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin mit den Aussagen der Zeugen Dr. med. D. und E. konfrontiert. Weiter wurde ihr der weitere Verfahrensablauf erklärt: Einvernahme der Zeugin F. und anschliessend Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit (Urk. 7/61 S. 2 f.). Die Einvernahme war somit, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 15), nicht inhaltslos. Dass sie nur zwanzig Minuten dauerte, ist eine Folge der durchgehenden Aussageverweigerung der Beschwerdeführerin und nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten.

    Auch wenn entgegen des ursprünglichen Vorhabens und der Ankündigung der Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme noch nicht möglich war, war die Staatsanwaltschaft berechtigt, die Beschwerdeführerin zu den bereits vorliegenden Beweismittel zu befragen und somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Vorladung zur Einvernahme abzunehmen. Die Beschwerdeführerin hatte der Vorladung zu folgen (Erscheinungspflicht, vgl. Marc Engler, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 114 StPO). Indem sie dies dreimal zweimal auf schriftliche und einmal auf mündliche Vorladung hin - nicht tat, störte sie den Geschäftsgang und missachtete verfahrensleitende Anordnungen, weshalb die Ausfällung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgte. Diese ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin verursachten Umtriebe auch betragsmässig nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  2. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 400.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, ad C-2/2012/2045, unter Rücksendung der Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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